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Urteil

25 O 64/05

LG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Prospekt über Pauschalreisen muss im Prospekt selbst den für die angebotenen Reisedaten und Abflugorte zu zahlenden Reisepreis eindeutig angeben (§ 4 BGB-InfoV). • Die Angabe eines aufenthaltsbezogenen Referenz- oder Reverenzpreises erfüllt nicht die gesetzliche Pflicht zur genauen Preisangabe und ist wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 UWG). • Die Tatsache, dass der Verbraucher den genauen Preis alternativ über Internet, Hotline oder Reisebüro erfahren kann, hebt die Pflicht zur Prospektangabe nicht auf.
Entscheidungsgründe
Prospektpflicht: genaue Preisangaben bei Pauschalreisen erforderlich • Ein Prospekt über Pauschalreisen muss im Prospekt selbst den für die angebotenen Reisedaten und Abflugorte zu zahlenden Reisepreis eindeutig angeben (§ 4 BGB-InfoV). • Die Angabe eines aufenthaltsbezogenen Referenz- oder Reverenzpreises erfüllt nicht die gesetzliche Pflicht zur genauen Preisangabe und ist wettbewerbswidrig (§ 4 Nr. 11 UWG). • Die Tatsache, dass der Verbraucher den genauen Preis alternativ über Internet, Hotline oder Reisebüro erfahren kann, hebt die Pflicht zur Prospektangabe nicht auf. Die Verfügungsklägerin, eine Wettbewerbswahrnehmungsorganisation, beanstandete den Sommerkatalog der Verfügungsbeklagten (Reiseveranstalter und Vertriebsgesellschaft). Der Katalog enthielt für Hotels aufenthaltsbezogene Referenzpreise, die aber nur für bestimmte Abflughäfen und Verkehrstage galten; für abweichende Daten verwies der Prospekt auf tagesaktuelle Flugpreise über Internet/Hotline/Reisebüro. Die Klägerin sieht hierin eine ungenaue Prospektangabe und Verstöße gegen § 4 BGB-InfoV sowie damit verbundenes wettbewerbswidriges Verhalten nach § 4 Nr. 11 UWG. Die Beklagten behaupteten u. a., Referenzpreise seien üblich, genaue Preise seien im Prospekt bei dynamischen Angeboten nicht darstellbar und der Kunde könne den verbindlichen Preis anderweitig ermitteln; zudem bestritten sie teilweise Zuständigkeit und Passivlegitimation. Die Klägerin beantragte einstweilige Verfügung mit Unterlassungsanspruch; die Beklagten verlangten u. a. hohe Sicherheitsleistung. • Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist begründet, weil der Prospekt keine genauen Reisepreise für die verschiedenen Reisedaten und Abflugorte enthält und somit den Vorgaben des § 4 BGB-InfoV nicht genügt. • Nach § 4 BGB-InfoV muss ein Reiseprospekt deutlich, lesbar, klar und genaue Angaben über den Reisepreis enthalten; ein bloßer Referenz- oder Beispielspreis ist keine genaue Preisangabe. • Die Kammer wertet den verwendeten Begriff ‚Reverenzpreis‘ und seinen Wortsinn sowie die unstreitige Behauptung der Beklagten, dass die Preise bei abweichenden Verkehrstagen/-flughäfen wesentlich abweichen können, als Indiz dafür, dass kein genauer Preis angegeben ist. • Die Möglichkeit für den Kunden, den genauen Preis vor Buchung über Internet, Hotline oder Reisebüro zu erfragen, ersetzt nicht die gesetzliche Pflicht zur Prospektangabe, weil der Gesetzgeber dem Kunden ohne vorherige Kontaktaufnahme Preissicherheit bieten wollte. • Die formellen Einwendungen der Beklagten (Gerichtsstand, Passivlegitimation der Vertriebsgesellschaft, Verfristung der Abmahnung) bleiben ohne Erfolg: deutsches Recht/Verbraucherschutz gilt nach den Reisebedingungen, die Vertriebsgesellschaft tritt werbend auf und die geringfügige Überschreitung der Monatsfrist wurde nicht gerügt. • Angemessene Sicherheitsleistung: Die Kammer hielt eine Sicherheitsleistung vor Vollziehung in Höhe von 250.000 Euro für ausreichend angesichts der Umstände, trotz der Forderung der Beklagten nach 2 Mio. Euro. • Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten der Verfügungsbeklagten gemäß § 91 ZPO. Die einstweilige Verfügung wird erlassen: Den Verfügungsbeklagten ist untersagt, Pauschalreisen prospektmäßig vorzustellen, ohne im Prospekt selbst den jeweils zu zahlenden Reisepreis für die unterschiedlichen Reisedaten und Abflughäfen genau anzugeben. Für jeden Verstoß wurde ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft angedroht; die Verfügung bedarf vor Vollziehung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 Euro. Die Einwände der Beklagten zu Zuständigkeit, Passivlegitimation und Fristversäumnis wurden zurückgewiesen. Die Verfügungsbeklagten tragen die Verfahrenskosten. Damit hat die Klägerin in der Sache Erfolg, weil der Prospekt gegen die Pflicht zur genauen Prospektpreisangabe verstößt und daher als wettbewerbswidrig einzustufen ist.