OffeneUrteileSuche
Urteil

1 O 77/08

LG HANNOVER, Entscheidung vom

5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

0 Entscheidungen · 5 Normen

Leitsätze
• Ein vertraglicher Ausschluss des Rechtswegs für Ansprüche aus einem Radiogewinnspiel kann wirksam sein, wenn die Teilnahmebedingungen wirksam einbezogen wurden und keine erkennbaren Zwangsverhältnisse vorliegen. • Die Einbeziehung von Teilnahmebedingungen über einen im Radioprogramm genannten Hinweis auf eine im Internet abrufbare Internetseite ist möglich und genügt der Einbeziehung von AGB nach § 305 BGB. • Diejenige Gesellschaft, die nicht Inhaberin der Sendelizenz und nicht als Veranstalterin auftritt, ist im Regelfall nicht passivlegitimiert, auch wenn sie zur selben Unternehmensgruppe gehört.
Entscheidungsgründe
Wirksamer Rechtswegausschluss bei Radiogewinnspiel; keine Passivlegitimation der nicht veranstaltenden Konzerngesellschaft • Ein vertraglicher Ausschluss des Rechtswegs für Ansprüche aus einem Radiogewinnspiel kann wirksam sein, wenn die Teilnahmebedingungen wirksam einbezogen wurden und keine erkennbaren Zwangsverhältnisse vorliegen. • Die Einbeziehung von Teilnahmebedingungen über einen im Radioprogramm genannten Hinweis auf eine im Internet abrufbare Internetseite ist möglich und genügt der Einbeziehung von AGB nach § 305 BGB. • Diejenige Gesellschaft, die nicht Inhaberin der Sendelizenz und nicht als Veranstalterin auftritt, ist im Regelfall nicht passivlegitimiert, auch wenn sie zur selben Unternehmensgruppe gehört. Die Kläger nahmen an einem Radio-Gewinnspiel teil, bei dem per Seriennummern von 10-Euro-Scheinen Geldgewinne bis zu 200.000 Euro ausgelobt wurden. Auf der Internetseite des Veranstalters waren Teilnahmebedingungen abrufbar, die unter Punkt 6 den Rechtsweg ausschlossen. Die Kläger behaupten jeweils, einen Schein mit drei richtigen Endziffern besessen und telefonisch teilgenommen zu haben; die Verbindung sei jedoch unterbrochen worden, sodass die Auszahlung von 20.000 Euro nicht erfolgte. Sie forderten die Beklagte, die zur Unternehmensgruppe des Senders gehört, auf Zahlung jeweils eines Teils der Gewinnsumme. Die Beklagte rügte, sie sei nicht Veranstalterin (die Sendelizenz gehöre einer anderen KG), und berief sich auf den Ausschluss des Rechtswegs sowie auf Nichterfüllung weiterer Auszahlungsbedingungen. Das Gericht hat über die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage entschieden. • Die Klage ist unzulässig, weil die Parteien wirksam vereinbart haben, den Rechtsweg für Ansprüche aus dem Gewinnspiel auszuschließen; durch die telefonische Teilnahme haben die Kläger schlüssig die im Internet hinterlegten Teilnahmebedingungen anerkannt. • Ein vertraglicher Ausschluss der Klagbarkeit ist grundsätzlich möglich; Einschränkungen nach §§ 128, 242 BGB greifen hier nicht, weil keine wirtschaftliche oder soziale Überlegenheit des Veranstalters ersichtlich ist und den Teilnehmern die freie Wahl blieb, nicht teilzunehmen. • Die Teilnahmebedingungen stellen AGB dar; ihre Einbeziehung über den im Radioprogramm erteilten Hinweis auf die Internetseite ist ausreichend nach § 305 Abs. 2 BGB und die Klausel zum Rechtswegausschluss hält inhaltskontrollrechtlicher Prüfung nach § 307 BGB stand. • Der Ausschluss des Rechtswegs ist nicht überraschend (§ 305c BGB) und benachteiligt die Kläger nicht unangemessen (§ 307 Abs. 2, 3 BGB), da die Eigenart des Gewinnspielvertrags und Rationalisierungsinteressen des Veranstalters zu berücksichtigen sind. • Die Beklagte ist ferner nicht passivlegitimiert: Veranstalterin und Lizenzinhaberin des Radioprogramms ist die F. KG; unterschiedliche juristische Personen der Unternehmensgruppe sind rechtlich zu trennen. • Schließlich liegt keine Auslobung im Sinne des § 657 BGB vor, da keine Belohnung für die Vornahme einer Leistung im dortigen Sinne angeboten wurde. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Auszahlung, weil sie durch Anerkennung der im Internet hinterlegten Teilnahmebedingungen einen wirksamen Ausschluss des Rechtswegs akzeptierten und die Beklagte zudem nicht Veranstalterin und damit nicht passivlegitimiert ist. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.