Beschluss
6 T 16/09
Landgericht Hannover, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Das Verfahren wird gem. § 568 S. 2 ZPO auf die Kammer übertragen. 2. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 06.10.2008 – 910 IN 1193/02-4 – wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Insolvenzverwalter. 4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.166,89 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des .... Die Arbeitgeberin des Schuldners, Frau ..., unterließ es, dem Beschwerdeführer die von ihr zu zahlenden pfändbaren Beträge des Einkommens des Schuldners für die Zeit seit Mai 2003 zu überweisen. Nach vergeblichen Zahlungsaufforderungen beauftragte der Beschwerdeführer Rechtsanwälte damit, Anträge auf Erlass von Mahn- und Vollstreckungsbescheiden zu stellen, die anschließende Vollstreckung einschließlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu veranlassen. Zur Begleichung der dadurch gemäß den Rechnungen vom 02.01.2004, 01.06.2004 und 08.03.2006 entstandenen Rechtsanwaltskosten entnahm er insgesamt 1.674,59 Euro aus der Masse. Den pfändungsfreien Teil seiner Arbeitsvergütung für die Monate Juli 2005 bis einschließlich Dezember 2005 machte der Schuldner, vertreten durch Rechtsanwältin ..., im Wege der Klage vor dem Arbeitsgericht Hannover geltend. Der Beschwerdeführer zahlte an diese Rechtsanwältin 492,30 Euro als Vorschuss für die Vertretung in dem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens kam es zu einem Vergleich über eine Summe von 2.000,00 Euro, die in die Masse floss. 2 Der Beschwerdeführer hat die Festsetzung seiner Vergütung auf 15.185,09 Euro beantragt. Mit Beschluss vom 06.10.2008 hat das Insolvenzgericht die Vergütung auf 13.018,20 Euro festgesetzt. Es hat von der beantragten Vergütung die Kosten der vom Beschwerdeführer mit der Vertretung in den Mahn- und Vollstreckungsverfahren beauftragten Rechtsanwälte in Höhe von insgesamt 1.674,59 Euro sowie die als Vorschuss an Rechtsanwältin ... gezahlten 492,30 Euro abgezogen. 3 Gegen diesen ihm am 13.10.2008 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.10.2008, welcher am 24.10.2008 beim Amtsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. 4 Zur Begründung führt er aus, die Gebühren für die Mahn- und die Vollstreckungsverfahren hätten der Masse entnommen werden dürfen. Denn die Durchführung derartiger Verfahren sei keine Regelaufgabe eines Insolvenzverwalters. Zu dessen Regelaufgaben gehöre nicht der streitige Forderungseinzug und die anschließende Zwangsvollstreckung. Selbst wenn eine Kürzung der Regelvergütung vorzunehmen wäre, wäre nicht die an die Rechtsanwälte gezahlte Vergütung von derjenigen des Insolvenzverwalters abzuziehen, sondern nur die durch die Delegation eingetretene Arbeitsersparnis. 5 Der Beschwerdeführer meint, da dem Schuldner ein pfändungsfreier Betrag von 989,99 Euro pro Monat zugestanden hätte, hätte diesem die gesamte aufgrund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs gezahlte Summe von 2.000,00 Euro ausgekehrt werden müssen. Deshalb sei durch sein Verhalten kein Schaden entstanden. Vielmehr habe sich dadurch ein Überschuss für die Masse und die Gläubiger in Höhe von 546,82 Euro ergeben, weil die Masse die ihr nicht zustehenden 2.000,00 Euro erhalten habe abzüglich der an Rechtsanwältin ... geleisteten Beträge von 492,30 Euro und 961,18 Euro. 6 Das Amtsgericht Hannover hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.11.2008 nicht abgeholfen. II. 7 Die statthafte (§ 64 Abs. 3 InsO) und auch im Übrigen gemäß § 4 InsO, ... §§ 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Insolvenzgericht hat zu Recht insgesamt 2.166,89 Euro von der vom Beschwerdeführer beantragten Vergütung abgesetzt. 8 1. Die sofortige Beschwerde hat im Hinblick auf die vom Insolvenzgericht abgesetzten Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 1.674,59 Euro keinen Erfolg. 9 a. Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufzuführen, für welche von ihm beauftragten Fachleute er das an diese entrichtete Entgelt aus der Masse entnommen hat, und das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer gerechtfertigt war. Wenn es zu dem Ergebnis kommt, dass dies nicht erforderlich war, kann es die festzusetzende Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (vgl. BGH ZIP 2005, 36). 10 b. Mit der Vergütung sind die "allgemeinen Geschäftskosten" abgegolten (§ 4 Abs. 1 Satz 1 InsVV). Zur Erledigung "besonderer Aufgaben" darf der Verwalter für die Masse Dienst- oder Werkverträge abschließen und die angemessene Vergütung aus der Masse zahlen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV). Nach § 5 Abs. 1 InsVV kann ein Insolvenzverwalter, der als Rechtsanwalt zugelassen ist, für solche Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter angemessenerweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Gebühren und Auslagen gesondert aus der Insolvenzmasse entnehmen. Er darf, auch wenn er selbst Volljurist ist, Aufgaben, die ein Insolvenzverwalter ohne volljuristische Ausbildung im Allgemeinen nicht lösen kann, auf einen Rechtsanwalt übertragen und die dadurch entstehenden Auslagen aus der Masse entnehmen (BGH, Beschluss vom 03.07.2008, IX ZB 167/07). Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich um eine gerichtliche oder außergerichtliche Tätigkeit handelt (BGH ZIP 2005, 36; BGHZ 139, 309). Auch kommt es, soweit von "besonderen Aufgaben" auszugehen ist, nicht darauf an, ob es sich bei den beauftragten Rechtsanwälten um Sozien des Insolvenzverwalters handelt, sodass eine gewisse Nähe des Auftraggebers zu den Auftragnehmern besteht. Wenn der Insolvenzverwalter Aufgaben – gegen eine besondere Vergütung – selbst übernehmen kann, darf er sie nämlich auch auf nahestehende Personen übertragen (vgl. BGH ZIP 2005, 36). Allerdings sind bei der Prüfung der Frage, ob dem Anwalt als Insolvenzverwalter eine Sondervergütung zusteht, strenge Maßstäbe anzulegen. Denn jede derartige Verwaltung ist schon ihrer Natur nach mit zahlreichen Rechtshandlungen verbunden. Auch eine Person ohne rechtswissenschaftliche Ausbildung, die eine solche Tätigkeit übernommen hat, muss daher grundsätzlich in der Lage sein, entsprechende Aufgaben, die keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen, ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts zu bewältigen. Alles dies ist durch die Vergütung für die Regelaufgaben abgegolten. Der als Insolvenzverwalter tätige Rechtsanwalt kann daher für rechtliche Aufgaben, die eine geschäftserfahrene Person üblicherweise ohne fremden Beistand erledigt, kein über diese Vergütung hinausgehendes Honorar verlangen (vgl. BGHZ 139, 309). 11 c. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Tätigkeiten nicht um solche, für die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beauftragt hätte und für die nach § 4 Abs. 1 InsVV i.V.m. § 5 Abs. 1 InsVV eine gesonderte Vergütung aus der Masse zu zahlen ist. Zwar wird im Schrifttum die Meinung vertreten, ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Insolvenzverwalter dürfe für den Einzug streitiger Forderungen einen Rechtsanwalt beauftragen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. A., § 5 Rdnr. 22). Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat bisher – soweit ersichtlich – nicht entschieden, ob dies so allgemein zutrifft (vgl. BGH ZIP 2005, 36; BGH, Beschluss vom 03.07.2008, IX ZB 167/07). Diese Frage bedarf auch hier keiner Entscheidung. Denn im vorliegenden Fall bestand kein hinreichender Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Für die kostenauslösenden Anträge auf Erlass der Mahnbescheide und Vollstreckungsbescheide bedurfte es keiner besonderen rechtlichen Fähigkeiten. Denn dazu sind lediglich die dafür vorgesehenen Formulare auszufüllen. Das gilt im Ergebnis auch für die Beauftragung eines Gerichtsvollziehers mit der Vollstreckung aus den erlassenen Vollstreckungsbescheiden und für den Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. So hat der BGH ausgeführt, dass es für den Versuch, aus einem bereits vorhandenen Titel zu vollstrecken, nicht notwendig sei, einen Rechtsanwalt zu beauftragen (vgl. Beschluss vom 03.07.2008, IX ZB 167/07). 12 d. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der gesamte von ihm zu Unrecht für die Tätigkeit der Rechtsanwälte aus der Masse gezahlte Betrag von der von ihm beantragten Vergütung abzusetzen. Diese ist nicht nur insoweit zu kürzen, wie der Insolvenzverwalter sich durch die Delegation seiner Regelaufgabe im Verhältnis zu seiner sonstigen Tätigkeit Arbeit erspart hat. Das ergibt sich bereits aus der oben zitierten Rechtsprechung des BGH (BGH ZIP 2005, 36), der die Kammer folgt. Denn mit der Kürzung soll nicht einer Arbeitsersparnis des Insolvenzverwalters Rechnung getragen werden. Vielmehr beruht sie auf der Verpflichtung des Insolvenzverwalters, Ersatz für zu Unrecht entnommene Beträge zu leisten (vgl. § 60 Abs. 1 InsO) und diese in die Masse einzuzahlen. 13 2. Der vom Insolvenzgericht vorgenommene Abzug des an Rechtsanwältin Kiehn gezahlten Betrages von 492,30 Euro ist ebenfalls berechtigt. 14 Zwar steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.09.2008 erklärt hat, der Betrag von 492,30 Euro möge von seiner Vergütung abgesetzt werden, seinem Begehren nicht entgegen. Denn in dieser Erklärung liegt ersichtlich kein endgültiger Verzicht auf die ihm zustehende Vergütung oder auf die Einlegung einer Beschwerde gegen einen entsprechenden Beschluss. Der Beschwerdeführer wollte damit nämlich lediglich erreichen, dass möglichst bald eine Entscheidung über die Festsetzung seiner Vergütung erfolgte. Das ergibt sich aus dem anschließenden Satz in seinem Schriftsatz vom 09.09.2008, er wäre dankbar, wenn nunmehr alsbald die Schlussrechnungsunterlagen endgültig bearbeitet werden könnten. 15 Die gegen den Abzug der 492,30 Euro gerichtete sofortige Beschwerde ist jedoch zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer die der Rechtsanwältin ... aufgrund ihrer Tätigkeit im arbeitsgerichtlichen Verfahren zustehende Vergütung nicht aus der Masse an diese entrichten durfte. Das arbeitsgerichtliche Verfahren betraf nämlich keinen Gegenstand, der zur Insolvenzmasse gehörte. Denn Gegenstand dieses Prozesses war nur der pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners. Dementsprechend war es nicht Sache des Beschwerdeführers, die Klageforderung einzuziehen und zu diesem Zweck einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Folgerichtig war Kläger dieses Verfahrens nicht der Beschwerdeführer, sondern der Schuldner selbst und wurde dieser dabei durch Rechtsanwältin ... vertreten. 16 Der Einwand des Beschwerdeführers, durch sein Verhalten sei der Masse kein Schaden entstanden, weil ihr der Betrag von 2.000,00 Euro zugeflossen sei, der eigentlich an den Schuldner hätte ausgekehrt werden müssen, hat keinen Erfolg. Denn der Umstand, dass die Masse später ihr eigentlich nicht zustehende Mittel erhalten hat, führt nicht dazu, dass sie für die von ihr nicht zu tragenden Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens aufzukommen hat. Zudem hängt die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit die Masse endgültig bereichert ist, von der weiteren, im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheidenden Frage ab, ob und in welcher Höhe der Schuldner die durch das arbeitsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten zu tragen und Anspruch auf den aufgrund des Vergleichs gezahlten Betrag hat. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=JURE090041168&psml=bsndprod.psml&max=true