Beschluss
33a KLs 3754 Js 88878/06 (4/09)
LG HANNOVER, Entscheidung vom
1Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 1 Normen
Leitsätze
• Die Hauptverhandlung ist auszusetzen, wenn eine begründete Besetzungsrüge vorliegt.
• Fehlt die Dokumentation von Datum und Uhrzeit bei Zuteilung von Hilfsschöffen, ist die vorschriftsmäßige Besetzung der Kammer nicht nachweisbar.
• Die unrichtige Besetzung durch eine Hilfsschöffin kann die Wirksamkeit der Sitzung beeinträchtigen und Aussetzung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Hauptverhandlung wegen nicht nachweisbarer vorschriftsmäßiger Besetzung mit Hilfsschöffe • Die Hauptverhandlung ist auszusetzen, wenn eine begründete Besetzungsrüge vorliegt. • Fehlt die Dokumentation von Datum und Uhrzeit bei Zuteilung von Hilfsschöffen, ist die vorschriftsmäßige Besetzung der Kammer nicht nachweisbar. • Die unrichtige Besetzung durch eine Hilfsschöffin kann die Wirksamkeit der Sitzung beeinträchtigen und Aussetzung rechtfertigen. Der Angeklagte rügte am 27.05.2009 die Besetzung der Kammer. Vorher hatten die 3. große Strafkammer und die 7. kleine Strafkammer des Landgerichts Hannover der Schöffengeschäftsstelle am 29.04.2009 Vertretungsfälle wegen verhinderter Hauptschöffen gemeldet. Daraufhin wurden Hilfsschöffen zugeteilt, darunter die Hilfsschöffin S…. Die Zuteilung ist jedoch nicht mit Datum und Uhrzeit dokumentiert. Aufgrund der Besetzungsrüge ging es darum, ob die Kammer nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) ordnungsgemäß besetzt ist. • Nach § 49 Abs. 3 GVG muss die Zuteilung von Hilfsschöffen nachvollziehbar sichergestellt sein, damit die vorschriftsmäßige Besetzung der Strafkammer festgestellt werden kann. • Die Anfragen der beiden Strafkammern am 29.04.2009 und die anschließende Zuteilung sind nicht mit Datum und Uhrzeit dokumentiert, wodurch die Einhaltung der Vorschrift des § 49 Abs. 3 GVG nicht nachgewiesen werden kann. • Mangels der erforderlichen Dokumentation ist nicht sicher nachvollziehbar, dass die Zuteilung der Hilfsschöffen ordnungsgemäß erfolgte; damit liegt eine unrichtige Besetzung der Kammer vor. • Wegen der begründeten Besetzungsrüge ist die Fortsetzung der Hauptverhandlung nicht zulässig; die Aussetzung dient dem Schutz des rechtlichen Gehörs und der Verfahrensordnung. Die Hauptverhandlung wurde ausgesetzt, da die ordnungsgemäße Besetzung der Kammer wegen fehlender Dokumentation der Zuteilung der Hilfsschöffin S… nicht nachgewiesen werden konnte. Die Besetzungsrüge des Angeklagten war insoweit begründet. Damit ist die Fortsetzung der Verhandlung zum jetzigen Zeitpunkt unzulässig, bis eine vorschriftsmäßige Besetzung sichergestellt ist. Ein neuer Termin wird von Amts wegen bestimmt, nachdem die Besetzungsfragen geklärt sind.