Urteil
18 O 166/10
LG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer nicht autorisierten doppelten Ausführung einer Überweisung ist die Bank nach § 675u S.2 BGB verpflichtet, eine der Belastungsbuchungen unverzüglich zu stornieren.
• Bei wirksamer Vereinbarung mit der Bank, eine noch nicht ausgeführte Überweisung durch eine Eilüberweisung zu ersetzen, fehlt die Autorisierung für eine zweite Belastung.
• Ein Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Kontoinhaber ist nach § 675u BGB ausgeschlossen; die Bank kann ihren Herausgabeanspruch gegen den Zahlungsempfänger im Wege der Nichtleistungskondiktion geltend machen.
• Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten können als Verzögerungsschaden nach § 286 Abs.1 BGB ersetzt werden, wenn die Bank stornierungspflichtig wurde und dies verzögerte.
Entscheidungsgründe
Bank hat bei doppelt ausgeführter Überweisung eine Belastung zu stornieren (§ 675u BGB) • Bei einer nicht autorisierten doppelten Ausführung einer Überweisung ist die Bank nach § 675u S.2 BGB verpflichtet, eine der Belastungsbuchungen unverzüglich zu stornieren. • Bei wirksamer Vereinbarung mit der Bank, eine noch nicht ausgeführte Überweisung durch eine Eilüberweisung zu ersetzen, fehlt die Autorisierung für eine zweite Belastung. • Ein Bereicherungsanspruch der Bank gegen den Kontoinhaber ist nach § 675u BGB ausgeschlossen; die Bank kann ihren Herausgabeanspruch gegen den Zahlungsempfänger im Wege der Nichtleistungskondiktion geltend machen. • Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten können als Verzögerungsschaden nach § 286 Abs.1 BGB ersetzt werden, wenn die Bank stornierungspflichtig wurde und dies verzögerte. Der Kläger (Landwirt) vereinbarte mit der Gläubigerin W. einen Vergleich, wonach durch Zahlung von 20.000 € die Forderung bis 31.01.2010 abgegolten werden sollte. Der Kläger veranlasste eine Überweisung in dieser Höhe, die mangels Deckung noch nicht ausgeführt war. Er beauftragte sodann in einer Filiale eine Eilüberweisung über 20.000 €, wobei er mit der Mitarbeiterin vereinbarte, die erste Überweisung nicht mehr auszuführen. Am 03.02.2010 wurden infolge eines Bankfehlers beide Überweisungen ausgeführt; W. behielt beide Beträge. Der Kläger machte von der Beklagten Erstattung bzw. Gutschrift von 20.000 € nebst Zinsen sowie Freistellung vorgerichtlicher Kosten geltend. Die Bank bestritt einen wirksamen Widerruf der ersten Überweisung und rügte, der Kläger sei durch beide Zahlungen von seiner Verbindlichkeit befreit worden; sie berief sich auf bereicherungsrechtliche Ansprüche. • Anwendbarkeit der Zahlungsdienstvorschriften: Der Girovertrag ist Zahlungsdiensterahmenvertrag i.S.d. § 675f Abs.2 BGB; daher sind §§ 675c ff. BGB einschlägig. • Anspruch nach § 675u S.2 BGB: Mangels Autorisierung für die doppelte Zahlung hat der Kläger Anspruch auf Stornierung einer der Belastungsbuchungen und Gutschrift von 20.000 € zuzüglich Zinsen. • Autorisierung fehlt: Das Gericht hielt die glaubhafte Zeugenaussage, dass mit der Bank vereinbart worden sei, die erste Überweisung nicht auszuführen und stattdessen die Eilüberweisung zu leisten, für überzeugend; die doppelte Ausführung war damit nicht autorisiert. • Rechtsfolge der Unautorisierung: § 675u BGB begründet eine Pflicht der Bank zur unverzüglichen Rückgutschrift und schließt einen Aufwendungsersatzanspruch der Bank gegen den Zahler aus. • Bereicherungsrechtliche Konsequenz: Die Bank kann im Falle einer nicht autorisierten Zahlung ihren Herausgabeanspruch gegen den Zahlungsempfänger (Nichtleistungskondiktion) verfolgen; ein Bereicherungsanspruch gegen den Kontoinhaber ist nicht gegeben. • Doppelausführung ist wie ein von vornherein fehlender Auftrag zu behandeln, insbesondere wenn die Umstände (zwei gleiche Beträge am selben Tag mit gleichem Verwendungszweck) für den Zahlungsempfänger erkennbar auf einen Bankfehler schließen lassen. • Verzugsschaden: Die Freistellung für vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten kann der Kläger gemäß § 286 Abs.1 BGB verlangen, weil die Bank nach Kenntnis des Fehlers die Stornierung nicht unverzüglich durchgeführt hat. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist zu verurteilen, dem Kläger 20.000,00 € nebst 4,65 % Zinsen seit dem 03.02.2010 gutzuschreiben; hilfsweise zur Zahlung dieses Betrags. Außerdem ist die Beklagte zur Freistellung des Klägers von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 490,88 € verpflichtet. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Begründend folgt dies daraus, dass aufgrund der mit der Bank getroffenen Individualvereinbarung nur eine Überweisung autorisiert war, die doppelte Ausführung unautorisiert war und § 675u S.2 BGB die sofortige Stornierung einer unautorisierten Belastung fordert; ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich gegen den Kontoinhaber kommt nicht in Betracht, sodass die Bank sich gegenüber dem Zahlungsempfänger zu halten hat.