Beschluss
8 T 16/15
LG HANNOVER, Entscheidung vom
3mal zitiert
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Beschwerde gegen eine Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Rückführungsrichtlinie vorliegen und Maßnahmen zur Abschiebung auf eine Sicherungshaft angewiesen sind.
• Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung findet nur Anwendung bei Überstellungen in einen anderen Mitgliedstaat; Rückführungen in das Drittland sind nach der Richtlinie 2008/115/EG zu beurteilen.
• Die Generalklausel des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG kann in Verbindung mit der Richtlinie 2008/115/EG eine Haft rechtfertigen, wenn konkrete Umstände Flucht- oder Entziehungsgefahr indizieren.
• Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann mangels substantiierter Angaben abgelehnt werden.
Entscheidungsgründe
Haft zur Sicherung der Abschiebung nach Richtlinie 2008/115/EG rechtmäßig • Die Beschwerde gegen eine Haftanordnung zur Sicherung der Abschiebung ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen der einschlägigen Rückführungsrichtlinie vorliegen und Maßnahmen zur Abschiebung auf eine Sicherungshaft angewiesen sind. • Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung findet nur Anwendung bei Überstellungen in einen anderen Mitgliedstaat; Rückführungen in das Drittland sind nach der Richtlinie 2008/115/EG zu beurteilen. • Die Generalklausel des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG kann in Verbindung mit der Richtlinie 2008/115/EG eine Haft rechtfertigen, wenn konkrete Umstände Flucht- oder Entziehungsgefahr indizieren. • Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe kann mangels substantiierter Angaben abgelehnt werden. Der Betroffene, albanischer Staatsangehöriger, reiste 1993 erstmals nach Deutschland; sein Asylantrag scheiterte. Er wurde mehrfach nach Albanien zurückgeschoben und dennoch wiederholt unerlaubt nach Deutschland eingereist. Wegen Straftaten war er in Haft und Anfang 2012 entlassen; eine dokumentierte Ausreise nach dieser Entlassung liegt nicht vor. Das Amtsgericht ordnete am 6.2.2015 Sicherungshaft bis zum 28.2.2015 zur Gewährleistung der Abschiebung an. Der Betroffene legte Beschwerde ein und machte geltend, das Amtsgericht habe die Rechtsprechung zum Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung missachtet. Die Beschwerde wurde in ein Feststellungsersuchen umgedeutet; der Betroffene wurde am 17.2.2015 aus der Haft entlassen und abgeschoben. Ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wurde gestellt. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht nach § 58 FamFG statthaft; ein kombinierter Feststellungsantrag ist zulässig. • Anwendbare Normen: Für Überstellungen in andere Mitgliedstaaten regelt Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung die Haftvoraussetzungen; für Rückführungen in Drittstaaten ist die Richtlinie 2008/115/EG maßgeblich, insbesondere Art. 15 ff. • Unterschied der Rechtsrahmen: Die Dublin-III-Verordnung verlangt ausdrücklich gesetzlich festgelegte Kriterien für Fluchtgefahr; die Richtlinie 2008/115/EG enthält dagegen eine grundsätzlichere Regelung, die auch andere Fallkonstellationen erfasst und die Mitgliedstaaten nicht auf die strengen Kriterien der Verordnung verpflichtet. • Auslegung des nationalen Rechts: Vor dem Hintergrund der Richtlinie ist die Generalklausel in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG hinreichend, weil die Erforderlichkeit der Inhaftierung anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. • Einzelfallwürdigung: Der Betroffene war mehrfach abgeschoben und dennoch wiederholt unerlaubt eingereist und hat wiederholt falsche Identitätspapiere vorgelegt; eine freiwillige Ausreise nach Haftentlassung ist nicht belegt. Diese Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausgereicht hätten und Sicherungshaft erforderlich war. • Rechtsprechung des BGH: Die vom Beschwerdeführer gerufene BGH-Rechtsprechung zur Dublin-Haft ist hier nicht einschlägig, weil keine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, sondern eine Rückführung in das Heimatland erfolgen sollte. • Kosten und Verfahrenskostenhilfe: Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 84 FamFG; das Gesuch um Verfahrenskostenhilfe wurde mangels substantiierten Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Haftanordnung wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht hat durch Anwendung der Richtlinie 2008/115/EG und unter Berücksichtigung der konkreten Rückkehr- und Identitätsverhaltensweisen des Betroffenen die Inhaftierung zur Sicherung der Abschiebung zu Recht für erforderlich erachtet. Die Entscheidung verletzt die Rechte des Betroffenen nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die entstandenen Auslagen hat der Betroffene zu tragen. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde wegen fehlender Angaben abgelehnt.