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Urteil

3 S 80/02

LG HECHINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verkäufer-Maklervertrag, der in einer leerstehenden, nach Auszug unvermieteten Doppelhaushälfte geschlossen wurde, ist kein Haustürgeschäft i.S.v. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB. • Der Begriff der Privatwohnung für das Widerrufsrecht des § 312 BGB bemisst sich danach, ob der Ort der Vertragsanbahnung durch Nutzung als Wohnung Privatsphäre schafft; leergeräumte Verkaufsobjekte erfüllen dies nicht. • Eine Umgehung der §§ 312 ff. BGB nach § 312f Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn der Unternehmer den Ort nicht zur Herbeiführung haustürähnlicher Beeinträchtigung auswählt und kein Bezug zu Wohnnutzung besteht. • Dem Makler steht die vereinbarte Vergütung zu; Verzugszinsen und vorgerichtliche Auslagen sind geschuldet.
Entscheidungsgründe
Keine Haustürwiderrufsrechte bei Vertragsschluss in leerstehender Verkaufsimmobilie • Ein Verkäufer-Maklervertrag, der in einer leerstehenden, nach Auszug unvermieteten Doppelhaushälfte geschlossen wurde, ist kein Haustürgeschäft i.S.v. § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB. • Der Begriff der Privatwohnung für das Widerrufsrecht des § 312 BGB bemisst sich danach, ob der Ort der Vertragsanbahnung durch Nutzung als Wohnung Privatsphäre schafft; leergeräumte Verkaufsobjekte erfüllen dies nicht. • Eine Umgehung der §§ 312 ff. BGB nach § 312f Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn der Unternehmer den Ort nicht zur Herbeiführung haustürähnlicher Beeinträchtigung auswählt und kein Bezug zu Wohnnutzung besteht. • Dem Makler steht die vereinbarte Vergütung zu; Verzugszinsen und vorgerichtliche Auslagen sind geschuldet. Der Beklagte bewohnte eine Doppelhaushälfte und wollte diese nach seinem Auszug verkaufen. Er schloss mit dem Kläger am 22.01.2002 einen Verkäufer-Maklervertrag. Die Doppelhaushälfte war nach dem Auszug leerstehend und unvermietet; der Kläger hatte dort Besichtigungstätigkeiten vorgenommen. Nach erfolgreicher Vermittlung forderte der Kläger die vereinbarte Provision in Höhe von 3.340,80 EUR. Der Beklagte rügte, der Vertrag sei als Haustürgeschäft nach § 312 BGB zustande gekommen und er habe wegen fehlender Widerrufsbelehrung rechtzeitig widerrufen. Das Amtsgericht hatte anders entschieden; der Kläger legte Berufung ein. • Vertragsabschluss und Unterzeichnung des Maklervertrags erfolgten in der Doppelhaushälfte; dies steht aufgrund der Zeugenaussage fest. • Die Vorschrift des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB schützt Verbraucher in Situationen, in denen die Nutzung einer Privatwohnung Privatsphäre schafft und dadurch die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt wird. Entscheidend ist die tatsächliche Wohnnutzung des Ortes der Vertragsanbahnung, nicht ausschließlich die bauliche Beschaffenheit. • Die nach Auszug leerstehende, unvermietete Doppelhaushälfte diente nicht als Privatwohnung im Sinne des § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB; sie war als Verkaufsobjekt betreten worden und erzeugte keine typische haustürähnliche Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit. • Eine Anwendung der §§ 312 ff. BGB wegen Umgehung nach § 312f Abs. 2 BGB kommt nicht in Betracht, weil kein auf Wohnnutzung bezogener Bezug besteht und der Kläger den Ort nicht so gewählt hat, dass er haustürähnliche Umstände herbeiführte. • Nach einer weiter gefassten Ansicht wäre erforderlich, dass der Unternehmer den Ort in einer Weise nutzt, die geeignet ist, die Entschlussfreiheit des Verbrauchers zu beeinträchtigen; im Streitfall lag eine solche Ortsbestimmung durch den Kläger nicht vor, da Besichtigung und Aufenthalt durch die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands vorgegeben waren. • Dem Kläger steht daher die geschuldete Maklervergütung von 3.340,80 EUR zu; zudem sind Verzugszinsen seit dem 07.04.2002 und vorgerichtliche Auslagen zuerkannt worden. Die Berufung des Klägers führt zur teilweisen Abänderung: Der Beklagte hat an den Kläger 3.340,80 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 07.04.2002 sowie 19,12 EUR vorgerichtlicher Kosten zu zahlen. Das Gericht erkennt, dass kein Widerrufsrecht nach § 312 BGB besteht, weil die Vertragsunterzeichnung in einer nach Auszug leerstehenden, unvermieteten Doppelhaushälfte erfolgte, die keine Privatwohnung i.S.d. Vorschrift darstellt. Eine Umgehung der §§ 312 ff. BGB nach § 312f Abs. 2 BGB ist nicht gegeben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; die Revision wird nicht zugelassen.