Beschluss
1 Qs 41/05
LG HECHINGEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Herausgabe von Bestandsdaten (Name, Anschrift) zur Identifizierung eines Nutzers einer dynamischen IP-Adresse kann nach § 113 TKG ohne Beschluss des Ermittlungsrichters nach § 100g StPO verlangt werden.
• Zuweisung und Abrechnungspraxis des Providers können dazu führen, dass auch bei dynamischen IP-Adressen die für die Rechnungsstellung erhobenen Daten als Bestandsdaten im Sinne des § 113 TKG anzusehen sind.
• Zwischen statischen und dynamischen IP-Adressen ist prozessual nicht zu unterscheiden; der Gesetzgeber hat beabsichtigt, beide einheitlich zu behandeln.
Entscheidungsgründe
Herausgabe von Bestandsdaten bei dynamischer IP-Adresse nach § 113 TKG • Die Herausgabe von Bestandsdaten (Name, Anschrift) zur Identifizierung eines Nutzers einer dynamischen IP-Adresse kann nach § 113 TKG ohne Beschluss des Ermittlungsrichters nach § 100g StPO verlangt werden. • Zuweisung und Abrechnungspraxis des Providers können dazu führen, dass auch bei dynamischen IP-Adressen die für die Rechnungsstellung erhobenen Daten als Bestandsdaten im Sinne des § 113 TKG anzusehen sind. • Zwischen statischen und dynamischen IP-Adressen ist prozessual nicht zu unterscheiden; der Gesetzgeber hat beabsichtigt, beide einheitlich zu behandeln. Die Zeugin, Mitarbeiterin der T-Com, verweigerte die Auskunft über den Namen und die Anschrift des Nutzers, dem am 25.01.2005 die dynamische IP-Adresse 80.133.31.64 zugewiesen war. Die Staatsanwaltschaft forderte die Auskunft zur Identifizierung eines Verdächtigen in einem Betrugsverfahren, weil nur Zeitpunkt der Auktion und die genutzte dynamische IP-Adresse bekannt waren. Die Zeugin hielt ein Verfahren nach § 100g StPO für erforderlich, da zur Identifizierung Verbindungsdaten mit Telefonanschluss abzugleichen seien. Das Amtsgericht ordnete gegen die Zeugin ein Ordnungsgeld an, weil sie die Auskunft verweigerte. Die T-Com hatte nach Ermittlungen offenbar doch Telefonnummern und Zuordnungsinformationen erhoben, die zur Rechnungsstellung verwendet werden. Die Kammer folgte der Auffassung, dass die verlangten Angaben Bestandsdaten sind und ohne Ermittlerrichterbeschluss herausgegeben werden können. • Anwendbarkeit des § 113 TKG: Die Kammer sieht Name und Anschrift, die zur Rechnungsstellung verwendet werden, als Bestandsdaten im Sinne von § 113 TKG an, weil die T-Com bei Vergabe dynamischer IP-Adressen die zur Abrechnung erforderlichen Daten erhebt. • Keine Erhebung/Herausgabe von Verbindungsdaten: Die Auskunft betrifft bereits feststehende Umstände (Verbindungszeitpunkt, genutzte Internetseite, dynamische IP), nicht die erstmalige Erhebung von Verbindungsdaten; ein Beschluss nach § 100g StPO ist daher nicht erforderlich. • Gleichbehandlung statischer und dynamischer IP-Adressen: Gesetzgeber und Materialien zeigen, dass keine unterschiedliche strafprozessuale Behandlung beabsichtigt war; eine höhere Eingriffsschwelle für dynamische IPs ist nicht gerechtfertigt. • Praktische Tatsachenfeststellung: Ermittlungsbericht und Whois-Auskunft zeigen, dass die T-Com die Identifizierung über eine Service-Rufnummer ermöglicht hat, womit die behauptete fehlende Datenerhebung unglaubwürdig ist. • Rechtsfolgenfolgerichtung: Da die begehrten Angaben Bestandsdaten sind und bereits intern erhoben wurden, besteht die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach § 113 TKG ohne Erfordernis eines § 100g-StPO-Beschlusses. Die Beschwerde der Zeugin wurde als unbegründet verworfen; sie hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Kammer hat festgestellt, dass die von der Staatsanwaltschaft begehrten Angaben Name und Anschrift als Bestandsdaten im Sinne des § 113 TKG anzusehen sind und daher ohne Beschluss des Ermittlungsrichters nach § 100g StPO herauszugeben sind. Eine Unterscheidung zwischen statischen und dynamischen IP-Adressen hinsichtlich der Zulässigkeit der Auskunft ist nicht vorzunehmen, weil die relevanten Identifizierungsdaten bereits vorliegen und die Providerpraxis die Erhebung dieser Daten belegt. Daher war die Anordnung des Amtsgerichts, Auskunft zur Identifizierung des Verdächtigen zu verlangen, rechtmäßig und die Beschwerde erfolglos.