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Urteil

1 O 28/09

LG HECHINGEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bank verletzt Pflichten aus Beratungsvertrag durch unzureichende Ermittlung des Wissensstands und der Risikobereitschaft des Kunden. • Fehlende Offenlegung eigener Gewinnbeteiligung (Handelsspanne) begründet Interessenkonfliktverletzung nach § 31 Abs.1 Nr.2 WpHG; Bank haftet nach § 280 Abs.1 BGB. • Bei unterlassener Aufklärung gilt die Vermutung, dass der Anleger bei richtiger Aufklärung nicht investiert hätte; Kausalität ist damit gegeben. • Annahmeverzug der Bank liegt vor, wenn sie ein Rückübernahmeangebot gegen Zahlung ablehnt (§§ 299, 256 ZPO). • Keine Haftung der Beraterin gesondert, weil das schuldrechtliche Schuldverhältnis nur zur Bank bestand (§ 280, § 311 BGB).
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Anlageberatung und unterlassene Offenlegung von Handelsspanne begründen Schadensersatz • Bank verletzt Pflichten aus Beratungsvertrag durch unzureichende Ermittlung des Wissensstands und der Risikobereitschaft des Kunden. • Fehlende Offenlegung eigener Gewinnbeteiligung (Handelsspanne) begründet Interessenkonfliktverletzung nach § 31 Abs.1 Nr.2 WpHG; Bank haftet nach § 280 Abs.1 BGB. • Bei unterlassener Aufklärung gilt die Vermutung, dass der Anleger bei richtiger Aufklärung nicht investiert hätte; Kausalität ist damit gegeben. • Annahmeverzug der Bank liegt vor, wenn sie ein Rückübernahmeangebot gegen Zahlung ablehnt (§§ 299, 256 ZPO). • Keine Haftung der Beraterin gesondert, weil das schuldrechtliche Schuldverhältnis nur zur Bank bestand (§ 280, § 311 BGB). Der Kläger und seine Ehefrau führten seit langem ein Depot bei der Beklagten Bank. Nach Beratung erwarben sie im März 2007 eine DZ Bank Cobold-Anleihe über 100.000 EUR, die bei Eintritt eines Kreditereignisses angedient werden kann und kein Kapitalgarantieniveau bot. Die Eheleute hatten wiederholt geäußert, ihr Kapital eher sicher und überschaubar anlegen zu wollen; die Bank dokumentierte sie jedoch teils als risikobereit. Nach Insolvenzantrag der Lehman Brothers fiel der Depotwert stark, die Drittwiderbeklagte trat Ansprüche an den Kläger ab. Der Kläger machte geltend, die Bank und eine Anlageberaterin hätten anlegerungeeignet beraten und nicht offengelegt, dass die Bank beim Ankauf eine nicht offen gelegte Handelsspanne erzielte. Er verlangte Zahlung von 100.000 EUR Zug um Zug gegen Abtretung der Wertpapiere sowie Feststellung des Annahmeverzugs; klagte gegen Bank und Beraterin; die Bank erhob Widerklage gegen die Zedentin. • Zwischen Klägern und Beklagter bestand ein Beratungsvertrag; daraus folgte die Pflicht zur anlegergerechten Beratung (Beachtung Wissensstand und Risikoneigung). • Die Bank hat die Pflichten verletzt, weil sie den tatsächlichen Wissensstand und das ausgeprägte Sicherungsbedürfnis der Eheleute nicht hinreichend ermittelte und die Anlage trotz dessen empfahl (§ 280 Abs.1 BGB). • Die Bank unterließ die Offenlegung ihrer eigenen Gewinnbeteiligung (Handelsspanne 791 EUR); dies begründet einen Interessenkonflikt und einen Verstoß gegen die Pflichten nach § 31 Abs.1 Nr.2 WpHG, wofür sie haftet. • Wegen der Aufklärungspflichtverletzung gilt die Vermutung, dass die Eheleute die Anlage bei richtiger Aufklärung nicht getätigt hätten; die Pflichtverletzung war kausal für den Schaden. • Die Bank befindet sich im Annahmeverzug hinsichtlich des Rückübernahmeangebots, weil sie die Zahlung verweigerte (§§ 299, 256 ZPO). • Die Beraterin (Beklagte zu 2) haftet nicht gesondert, weil das erforderliche Schuldverhältnis und die Voraussetzungen für eine Haftung nach § 311 Abs.3 BGB nicht vorlagen. • Die widerklagende Feststellung gegenüber der Drittwiderbeklagten ist begründet, da diese ihre Ansprüche umfassend abgetreten hat; Kosten- und Zinsregelungen folgen aus den einschlägigen ZPO-/BGB-Normen (§§ 288, 291 BGB; §§ 92,100 ZPO). Die Klage gegen die Bank (Beklagte zu 1) war in Höhe von 100.000 EUR nebst Zinsen seit 24.2.2009 sowie weiteren 2.440,69 EUR nebst Zinsen erfolgreich; die Bank ist verpflichtet, gegen Abtretung die Wertpapiere zu übernehmen, und befindet sich im Annahmeverzug. Die Klage gegen die einzelne Anlageberaterin wurde abgewiesen, weil kein eigenes schuldrechtliches Schuldverhältnis zu ihr bestand. Die Bank haftet insbesondere wegen Verletzung der anlegergerechten Beratungspflicht und wegen unterlassener Offenlegung der eigenen Handelsspanne (Interessenkonflikt). Die Widerklage der Bank gegen die Drittwiderbeklagte war erfolgreich, da diese ihre Ansprüche bereits abgetreten hatte. Die Parteien tragen die Kosten entsprechend der gerichtlichen Anordnung; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.