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Beschluss

3 Qs 113/18

LG Hechingen 3. Große Strafkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Hat ein infolge Überschreitung seiner Strafgewalt sachlich unzuständiges Amtsgericht eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet, setzt eine eigene Sachentscheidung der Beschwerdestrafkammer funktionelle Zuständigkeit derselben für die erstinstanzliche Entscheidung voraus.(Rn.19) 2. Ist die Beschwerdestrafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan ausschließlich als solche eingerichtet, hebt sie die angefochtene Entscheidung auf und gibt die Sache an die zuständige große Strafkammer ab.(Rn.20)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 26.09.2018 aufgehoben. 2. Die Sache wird an die 1. große Strafkammer des Landgerichts Hechingen zur Behandlung und Entscheidung zuständigkeitshalber abgegeben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hat ein infolge Überschreitung seiner Strafgewalt sachlich unzuständiges Amtsgericht eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet, setzt eine eigene Sachentscheidung der Beschwerdestrafkammer funktionelle Zuständigkeit derselben für die erstinstanzliche Entscheidung voraus.(Rn.19) 2. Ist die Beschwerdestrafkammer nach dem Geschäftsverteilungsplan ausschließlich als solche eingerichtet, hebt sie die angefochtene Entscheidung auf und gibt die Sache an die zuständige große Strafkammer ab.(Rn.20) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss des Amtsgerichts Sigmaringen vom 26.09.2018 aufgehoben. 2. Die Sache wird an die 1. große Strafkammer des Landgerichts Hechingen zur Behandlung und Entscheidung zuständigkeitshalber abgegeben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last. I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.09.2018, dem Verteidiger zugegangen am 01.10.2018 und dem Verurteilten zugegangen am 04.10.2018, hat das Amtsgericht Sigmaringen über folgendes entschieden: Mit Urteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen vom 1. März 2018 (9 Ls 65 Js 18642/16), rechtskräftig seit dem 9. März 2018, wurde der Beschwerdeführer wegen Hehlerei in Tateinheit mit Betrug in jeweils sieben Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Für jede einzelne der sieben Taten verhängte das Amtsgericht Villingen-Schwenningen Einzelstrafen von neun Monaten Freiheitsstrafe. Mit Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 6. März 2018 (5 Ls 13 Js 7485/17), rechtskräftig seit dem 14. März 2018, wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem wurde ein Betrag i.H.v. 9.300 € eingezogen. Die Tat endete ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe am 16. Januar 2015. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht Sigmaringen die verhängten Einzelstrafen im Wege der nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO i.V.m. §§ 53, 54 StGB auf die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten zurückgeführt, ohne den Verurteilten zuvor anzuhören. Gegen den Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.10.2018, eingegangen beim Amtsgericht am 05.10.2018. Mit Schreiben vom 22.10.2018, bei Gericht eingegangen am 23.10.2018, hat der Verurteilte die Beschwerde begründet. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten dem Landgericht ohne Antragstellung am 15.11.2018 vorgelegt. II. 1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist statthaft und auch sonst zulässig, §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO. Dabei steht der Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen, dass der angefochtene Beschluss bislang nicht wirksam zugestellt wurde, da die Zustellungsverfügung vom 26.09.2018 (Bl. 290 d. A.) entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht vom zuständigen Richter, sondern von einer Mitarbeiterin der Geschäftsstelle unterschrieben wurde. Denn Rechtsmittel gegen Beschlüsse außerhalb der Hauptverhandlung können ab ihrem Erlass angefochten werden, ohne dass es dabei darauf ankommt, dass auch der Beschwerdeführer weiß, dass die Entscheidung bereits erlassen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., vor § 296 Rn. 4). 2. Die Beschwerde ist auch begründet, da das Schöffengericht Sigmaringen seine Strafgewalt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG überschritten hat. An diese ist das Schöffengericht auch bei der nachträglichen Entscheidung über die Gesamtstrafenbildung gebunden, welche Teil des Erkenntnisverfahrens ist (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, GVG § 24 Rn. 11; LR-Graalmann-Scheerer, StPO, 26. Aufl., § 462a Rn. 69). Deshalb weist § 462a Abs. 3 Satz 4 StPO die nachträgliche Gesamtstrafenbildung der Strafkammer bei dem Landgericht des Amtsgerichts zu, welches nach § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO zur Bildung der Gesamtstrafe zuständig wäre und dessen Strafgewalt nicht ausreicht. Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit zunächst daraus, dass das Schöffengericht Sigmaringen bei gleicher Strafart auf die höchste Einzelstrafe erkannt hat. Soll also eine Gesamtstrafe von mehr als vier Jahren gebildet werden, ist gemäß § 462a Abs. 3 Satz 4 StPO die große Strafkammer bei dem Landgericht Hechingen zur Entscheidung berufen. 3. An einer eigenen Sachentscheidung, die gemäß § 309 Abs. 2 StPO geboten wäre, sieht sich die Kammer aufgrund ihrer funktionellen Unzuständigkeit gehindert. In Rechtsprechung und Literatur werden zu dem Fall der vorausgehenden Entscheidung eines sachlich unzuständigen Amtsgerichts unterschiedliche Auffassungen vertreten: Teilweise wird ohne weitere Differenzierung angenommen, dass das Landgericht, dem die Akten als Beschwerde vorgelegt werden, seine Entscheidung nunmehr als Erstgericht über den ursprünglichen Antrag zu treffen hat, welche sodann mit der Beschwerde anfechtbar sein soll (Münchner Kommentar-Neuheuser, StPO, 1. Aufl., § 309 Rn. 33; BeckOK-Cirener, StPO, 30. Ed., Rn. 13; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die Entscheidung durch das Beschwerdegericht führt indes in der Folge zu der Problematik, dass gemäß § 310 Abs. 2 StPO eine weitere Beschwerde gegen diese Entscheidung kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Eine Reihe von Oberlandesgerichten will deshalb die Entscheidung der Beschwerdeinstanz entsprechend der „wahren Rechtslage“ als erstinstanzliche Entscheidung behandeln, wenn die Beschwerdeinstanz zugleich für die erstinstanzliche Entscheidung zuständig war und so ein weiteres Rechtsmittel eröffnen (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2001, 111; OLG Hamm, Beschluss vom 4.12.2012 - III-2 Ws 372/12 -, zit. nach BeckRS 2013, 00747; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2011 - 3 Ws 398/11 -, zit. nach BeckRS 2011, 25812). Im Vordringen befindliche, jüngere obergerichtliche Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Jena NStZ-RR 2016, 19; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2017, 252; jeweils mit Anmerkung und weiteren Nachweisen) hält die Möglichkeit der Eröffnung eines weiteren Rechtsmittels nicht für gegeben, da solches eben durch § 310 Abs. 2 StPO ausgeschlossen ist, wenn Beschwerdekammern als solche entscheiden. Das Argument, dass in diesem Falle die vom Gesetz gewollte Entscheidung des dem Landgericht übergeordneten Gerichts im Beschwerdeverfahren nicht erreichbar wäre, überzeuge nicht. Dem schließt sich die Kammer an: Die Problematik, dass dem Beschwerdeführer eine Instanz genommen wird, wenn die Beschwerdeinstanz erstmalig ohne Rechtsmängel in der Sache entscheidet, ist auch ansonsten kein Argument für die Aufhebung und Zurückverweisung einer Entscheidung an das Ausgangsgericht. Der Gesetzgeber will mit § 309 Abs. 2 StPO gerade die möglichst zeitnahe und für Rechtssicherheit sorgende Endentscheidung durch Beschwerdekammern bewirken. Dass er dies in dem Falle anders entschieden haben will, dass die Ausgangsentscheidung von einem sachlich unzuständigen Gericht herrührt, lässt sich weder dem Gesetzestext, noch den Gesetzesmaterialien entnehmen. Dabei liegt den bisher von Oberlandesgerichten hierzu entschiedenen Sachverhalten jeweils die unzuständige Entscheidung eines Tatgerichts zugrunde, welches die gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO eingetretene ausschließliche Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer für einen Bewährungswiderruf verkannt hat und in welchen in der Folge auch die Beschwerdestrafkammern bei den Landgerichten dieses nicht bemerkt haben. Vorliegend hat die Beschwerdestrafkammer indes die sachliche Unzuständigkeit des Ausgangsgerichts erkannt. Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung des Amtsgerichts Sigmaringen mit Blick auf die eindeutigen gesetzlichen Regelungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG und § 462a Abs. 3 Satz 4 StPO objektiv willkürlich war und deshalb auch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzte (so schon für die eher nachvollziehbare Verkennung der ausschließlichen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Anmerkung zu OLG Jena, aaO; Anmerkung zu OLG Frankfurt, aaO). Jedenfalls die Kammer würde den Zuständigkeitsmangel perpetuieren und nicht im Beschwerdeverfahren ausgleichen, da sie selbst funktionell für die zu treffende Entscheidung nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständig ist. Nur in den Fällen, in denen ihre funktionelle Zuständigkeit für die beantragte Entscheidung gegeben ist, kann konsequenterweise von einer durch die Beschwerdekammer als erstinstanzliches Gericht getroffenen Entscheidung überhaupt gesprochen werden (vgl. etwa OLG Bamberg NStZ-RR 2013, 326; OLG Karlsruhe, aaO). Die dritte große Strafkammer ist ausweislich des Geschäftsverteilungsplanes lediglich als Beschwerdekammer eingerichtet. Auch wenn der Geschäftsverteilungsplan die Zuständigkeit nach § 462a Abs. 3 Satz 4 StPO nicht ausdrücklich der ersten großen Strafkammer zuweist, ist dennoch diese als einzige erstinstanzlich eingerichtete große Strafkammer funktionell zuständig. Denn die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe auch im Wege des § 460 StPO ist erkennende richterliche Tätigkeit, da materielles Strafrecht in Gestalt der §§ 53, 54 StGB angewendet wird. Konsequenterweise wird die nachträgliche Gesamtstrafenbildung in diesen Fällen deshalb durch § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO auch in Fällen der Inhaftierung des Verurteilten nicht den Strafvollstreckungskammern, sondern stets den erkennenden Gerichten des ersten Rechtszugs zugewiesen (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 462a Rn. 26 mwN). Dementsprechend gilt deshalb etwa im Verfahren über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung die Bestellung und die Zustellungsvollmacht des Pflichtverteidigers fort, da diese als Erkenntnistätigkeit in die Rechtskraft der ergangenen Entscheidung eingreift (Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 145a Rn. 11 aE mwN). Zur Vermeidung einer Perpetuierung des Zuständigkeitsmangels ist die Sache deshalb zur weiteren Behandlung an die zuständige erste große Strafkammer des Landgerichts Hechingen abzugeben, womit dem Anliegen Rechnung getragen wird, die vom Gesetzgeber intendierte Rechtsmittelzuständigkeit herzustellen (LR-Matt, StPO, 26. Aufl., § 309 Rn. 13; KK- Zabeck, StPO, 7. Aufl., § 309 Rn. 10). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO analog.