Beschluss
1 Qs 5/22
LG Heidelberg 1. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2022:0331.1QS5.22.00
4mal zitiert
13Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 13.12.2021 (Az.: 115 Gs 2137/21) wird auf seine Kosten verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 13.12.2021 (Az.: 115 Gs 2137/21) wird auf seine Kosten verworfen. I. Durch den angefochtenen Beschluss ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung des Wohnanwesens des Beschwerdeführers sowie die Beschlagnahme des auf ihn ausgestellten Impfausweises, eines Impfzertifikats sowie seines Mobiltelefons an. Der Durchsuchungsbeschluss wurde – ebenso wie ein seine Ehefrau betreffender, gleichlautender Durchsuchungsbeschluss – am 16.12.2021 vollzogen. Im Rahmen der Durchsuchung wurden in Bezug auf den Beschwerdeführer jeweils zwei Impfausweise und Impfzertifikate, die jeweils auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt waren, sowie sein Mobiltelefon iPhone 11pro beschlagnahmt. Der Verteidiger legte mit Schreiben vom 16.12.2021 für den Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 13.12.2021 ein. Zur Begründung führte er mit gesondertem Schreiben vom 11.01.2022 an, dass bereits ein Anfangsverdacht nicht gegeben sei, da das Amtsgericht zu Unrecht eine Strafbarkeit angenommen habe. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss sei rechtswidrig, da dieser seinerzeit keine Rechtsgrundlage gehabt habe. Die hieraus gewonnenen Erkenntnisse dürften nicht verwertet werden, da sie einem Beweisverwertungsverbot unterlägen. Mit weiterem Schreiben vom 25.01.2022 ergänzte der Verteidiger das Beschwerdevorbringen unter Vorlage einer Gerichtsentscheidung des Landgerichts Aschaffenburg vom 21.01.2022. Das Amtsgericht Heidelberg hat der Beschwerde am 10.01.2022 nicht abgeholfen und der Kammer die Akten zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Strafkammer tritt den Erwägungen des Amtsgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei. Die Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. 1. Die Notwendigkeit eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gegen den Eingriff in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG gebietet, dass auch nach Abschluss der vorliegend bereits durchgeführten Durchsuchungsmaßnahmen deren Rechtmäßigkeit mit dem Rechtsmittel der Beschwerde zur Überprüfung gestellt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.1997 – 2 BvR 817/90). 2. Der Durchsuchungsbeschluss ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht rechtswidrig. Da eine Eingriffsgrundlage vorlag, erfolgte auch die Beschlagnahme der in dem Beschluss aufgeführten Gegenstände in rechtmäßiger Art und Weise. a. Strafbarkeit des Beschwerdeführers wegen Urkundenfälschung Gegen den Beschwerdeführer bestand im Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses der Anfangsverdacht einer Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB durch die am 30.09.2021 gegen 12:15 Uhr erfolgte Vorlage eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises bei der […]-Apotheke in […]. Dieser Anfangsverdacht ergab sich aus den Angaben der Apothekenmitarbeiterin, der der Beschwerdeführer den fraglichen Impfausweis vorlegte, und der von dieser gefertigten Kopie des mutmaßlich gefälschten Dokuments. Bei dem der Mitarbeiterin vorgelegten und später beschlagnahmten „gelben“ Impfausweis, der auf den Beschwerdeführer ausgestellt ist, und worin zwei Impfungen mit dem Impfstoff „Comirnaty“ dokumentiert sind, handelt es sich um eine Urkunde (§ 267 StGB) in Form eines Gesundheitszeugnisses im Sinne der §§ 277 bis 279 StGB in der bis zum 23.11.2021 gültigen Fassung (im Folgenden: a.F.), da dieser Ausweis eine Bescheinigung über die körperliche Gesundheit eines Menschen trifft (vgl. RGSt 24, 284; MüKo/Erb, 3. Auflage 2019, StGB, § 277 Rn. 3). Dieses Gesundheitszeugnis in Form des Impfausweises stellt einen mit einem eigenständigen Begriff belegten Unterfall einer Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB dar, weil hieraus ersichtlich ist, dass namentlich erkennbare, berechtigte Personen verkörperte Gedankenerklärungen in Form einzelner mit Daten versehener Impfnachweise ausgestellt haben, die geeignet und dazu bestimmt sind, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen (vgl. BGHS 3, 85; Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 267 Rn. 3). Ausweislich der polizeilichen Ermittlungen bestand im Zeitpunkt des Beschlusserlasses auch der Verdacht, dass der Impfausweis unrichtig ausgestellt und als solcher vorsätzlich vom Beschwerdeführer in der […]-Apotheke […] im Sinne eines Gebrauchens der unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB) vorgelegt wurde, um ein inhaltlich unzutreffendes Impfzertifikat zu erhalten. Denn ausweislich der polizeilichen Ermittlungen war bei der in dem Impfausweis dokumentierten Impfung vom 01.07.2021 die Freigabe der betreffenden BioNTech-Charge bereits deutlich früher, nämlich am 09.02.2021 erfolgt. Zudem waren auf dem Chargenetikett keine fälschungssicheren Merkmale aufgedruckt und beide angeblichen Arztunterschriften der dokumentierten Impfungen vom 01.07.2021 und vom 12.08.2021 auf dem Stempelaufdruck des […] wiesen ein offensichtlich identisches Erscheinungsbild auf. Angesichts dieser Umstände, die – wie die Apothekerin der […]-Apotheke plausibel darlegte – deutlich auf eine Fälschung des beschlagnahmten Impfausweises hindeuten, sprach schon bei Erlass des Durchsuchungsbeschlusses viel für ein vorsätzliches Handeln des Beschwerdeführers. Im Ergebnis lagen danach hinreichende Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB vor. b. Kein Ausschluss der Strafbarkeit aufgrund Spezialität der §§ 277 bis 279 StGB a.F. Die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung wird nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall auch nicht durch die §§ 277 bis 279 StGB a. F. ausgeschlossen. Zwar handelt es sich hierbei im Verhältnis zur Urkundenfälschung (§ 267 StGB) um spezielle Vorschriften, die für das Fälschen und Ausstellen von falschen Gesundheitszeugnissen zum Gebrauch bei einer Behörde oder Versicherungsgesellschaft sowie das Gebrauchmachen von falschen Gesundheitszeugnissen gegenüber einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft einen im Vergleich zu § 267 StGB privilegierten Strafrahmen vorsehen. Hierdurch wird die Anwendung des § 267 StGB nach zutreffender Rechtsauffassung, der sich die Kammer anschließt, jedoch nur in den Fällen gesperrt, in denen von einem falschen Gesundheitszeugnis Gebrauch gemacht wird, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft zu täuschen bzw. (im Fall von § 278 StGB a. F.) zu diesem Zweck ausgestellt wird. Eine über ihren eigenen Anwendungsbereich hinausgehende Sperrwirkung entfalten die §§ 277 bis 279 StGB a. F. jedoch nicht, so dass insbesondere die im vorliegenden Fall in Rede stehende Vorlage eines gefälschten Impfnachweises gegenüber einer Apotheke zum Erhalt eines digitalen Impfzertifikats als Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB strafbar ist. Im Einzelnen: aa) Die Verdrängung des Straftatbestands der Urkundenfälschung kommt vorliegend bereits deswegen nicht in Betracht, weil die in dem Impfausweis enthaltenen Impfnachweise nicht in Gänze als Gesundheitszeugnisse anzusehen sind (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27.01.2022 – 1 Ws 114/21). Denn neben der Erklärung, dass der Beschuldigte mit dem Impfstoff der Firma BioNTech geimpft ist, steht die weitere Erklärung, dass gerade die auf den Chargen-Etiketten bezeichneten Impfdosen des betreffenden Impfstoffs Verwendung gefunden haben. Auch diese Information, die in keinem Zusammenhang mit dem Gesundheitszustand des Geimpften steht, wird von der Ausstellergarantie miterfasst. Der von dem Beschuldigten vorgezeigte Impfpass enthielt daher neben einem Gesundheitszeugnis auch eine weitere, hiervon zu trennende Urkundeneigenschaft, hinsichtlich derer der nur für Gesundheitszeugnisse geltende § 279 StGB a. F. von vornherein keine Sperrwirkung entfalten kann. bb) Die Anwendung des § 267 StGB wird aber auch insoweit nicht durch § 279 StGB a. F. verdrängt, als es sich bei den Impfdokumentationen um Gesundheitszeugnisse handelt. Der Straftatbestand des Gebrauchs unrichtiger Gesundheitszeugnisse gemäß § 279 StGB a. F. erfasst grundsätzlich auch den vorliegenden Fall der Vorlage eines „gefälschten“ Impfausweises. § 279 StGB a. F. ist im vorliegenden Fall jedoch nicht einschlägig, weil das unrichtige Gesundheitszeugnis nicht bei einer Behörde oder einer Versicherungsgesellschaft, sondern einer Apotheke vorgelegt wurde. Auch eine Zurechnung des Wissens der jeweiligen Apotheker(innen) als natürliche Personen auf die Behörde – hier: das für die Erstellung des digitalen Impfzertifikats zuständige Robert-Koch-Institut (RKI) – scheidet aus, da die Apotheker(innen) nicht Teil des Behördenapparats des RKI sind (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.). In Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend die Ansicht vertreten, die Vorschriften der §§ 277 bis 279 StGB a. F., die bei falschen Gesundheitszeugnissen ausschließlich Täuschungen gegenüber Behörden und Versicherungsgesellschaften unter Strafe stellen und eine deutlich mildere Strafe androhen als § 267 StGB, würden über die Privilegierung im Rahmen ihres eigenen Anwendungsbereichs hinaus auch hinsichtlich sämtlicher anderer tatbestandlich gegebener Strafvorschriften – insbesondere in Bezug auf § 267 Abs. 1 StGB – eine umfassende Sperrwirkung entfalten. Die Vorlage unrichtiger Gesundheitszeugnisse bei Privatpersonen oder anderen Einrichtungen wäre danach mithin generell straflos (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 17.01.2022 – 1 Ws 732-733/21; LG Lüneburg, Beschluss vom 28.01.2022 – 111 Qs 5/22; LG Aschaffenburg, Beschluss vom 20.01.2022 – Qs 103/21; LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.11.2021 – 16 Qs 90/21; LG Osnabrück, Beschluss vom 26.10.2021 – 3 Qs 38/21; LG Kaiserslautern, Beschluss vom 23.12.2021 – 5 Qs 107/21; Schönke/Schröder/Heine/Schuster, StGB, 30. Auflage 2019, § 277 Rn. 12; MüKo/Erb, StGB, 3. Auflage 2019, § 277 Rn. 11). Diese Auffassung teilt die Kammer jedoch nicht. Sie schließt sich vielmehr der gegenteiligen Ansicht an, wonach sich für den vorliegenden Fall der Vorlage eines mutmaßlich gefälschten Impfausweises bei einer Apotheke keine Sperrwirkung der §§ 277 bis 279 StGB a. F. ergibt, sondern ein Rückgriff auf den Straftatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB eröffnet ist (OLG Hamburg, a.a.O., für § 277 StGB a.F.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2022 – 1 Ws 33/22; LG Heilbronn, Beschluss vom 11.01.2022 – 1 Qs 95/21; LG Konstanz, Beschluss vom 06.12.2021 – 4 Qs 108/21; Puppe/Schumann in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Auflage 2017, § 277 Rn. 13; Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 277 Rn. 11). Zwar ist die Strafandrohung der §§ 277 bis 279 StGB a. F. für das Fälschen, das Ausstellen und den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse zur Vorlage bei Behörden und Versicherungsgesellschaften gegenüber derjenigen der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) geringer. Aus dieser Privilegierung allein folgt jedoch nicht zwingend, dass die Anwendung des § 267 Abs. 1 StGB auch außerhalb des Anwendungsbereichs der §§ 277 bis 279 StGB a. F. gesperrt ist, also auch dann, wenn Urkunden, die zugleich unrichtige Gesundheitszeugnisse darstellen, zur Täuschung im Rechtsverkehr natürlichen Personen oder Einrichtungen vorgelegt werden, bei denen es sich nicht um Behörden oder Versicherungsgesellschaften handelt (vgl. LG Konstanz, a.a.O.). Dass die §§ 277 bis 279 StGB a. F. die Anwendung von § 267 Abs. 1 StGB generell sperren, wenn es sich bei der falschen Urkunde um ein Gesundheitszeugnis handelt, entspricht im Gegenteil weder dem erkennbaren Willen des historischen Gesetzgebers noch ergibt sich dies aus der Systematik des Gesetzes. Die Annahme einer solchen Sperrwirkung erscheint auch nicht sachgerecht. Die Tatbestände der §§ 277 bis 279 StGB a. F. sind seit Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuches am 01.01.1872 unverändert geblieben. Viel spricht dafür, dass durch die Vorläufernorm der §§ 277 bis 279 StGB a. F. im preußischen Strafgesetzbuch (§ 256 pStGB) der Anwendungsbereich des Straftatbestands der Urkundenfälschung in § 247 pStGB, der sehr viel enger war, als der des § 267 StGB, um die in § 256 pStGB geregelte Sachverhaltskonstellationen erweitert wurde und nicht beschränkt werden sollte (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.). Da § 256 pStGB später – möglicherweise unreflektiert – als §§ 277 bis 279 StGB a. F. in das StGB übernommen und hier neben die sehr viel weitere Fassung des § 267 StGB gestellt wurde, kam den entsprechenden Normen ihre ursprüngliche Funktion, die Strafbarkeit der Urkundenfälschung auf Gesundheitszeugnisse zu erweitern, zwar rein objektiv nicht mehr zu. Dies erlaubt aber umgekehrt nicht den Schluss, dass der historische Gesetzgeber durch die möglicherweise ohne konkrete gesetzgeberische Zielrichtung erfolgte Übernahme der Vorschriften über das Herstellen und Gebrauchen unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§§ 277 bis 279 StGB) falsche Gesundheitszeugnisse insgesamt vom Anwendungsbereich des § 267 ausnehmen wollte. Tendenziell dagegen spricht, dass der Tatbestand der Urkundenfälschung durch § 267 StGB im Vergleich zu seiner Vorläuferregelung in § 247 pStGB eine deutliche Erweiterung erfahren hatte (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.) Dass der historische Gesetzgeber Fälle, in denen gefälschte Impfbescheinigungen gegenüber Privatpersonen oder anderen Einrichtungen als Behörden oder Versicherungsgesellschaften vorgelegt werden, straffrei stellen wollte, ergibt sich aus Vorstehendem jedenfalls nicht. Angesichts des ungeklärten gesetzgeberischen Motivs für das Nebeneinander von §§ 277 bis 279 StGB a. F. einerseits und § 267 StGB andererseits erscheint es zumindest möglich, dass der historische Gesetzgeber den Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse bei Vorlage gegenüber Behörden und Versicherungsgesellschaften deshalb mit einer milderen Strafandrohung belegte, weil er dem einen geringeren Unrechtsgehalt beimaß als der Vorlage derartiger Urkunden gegenüber privaten Personen oder Einrichtungen. Auch bei der Betrachtung der Gesetzessystematik kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gesetz den Umgang mit unrichtigen Gesundheitszeugnissen nur dann unter Strafe stellen wollte, wenn solche gegenüber Behörden oder Versicherungsgesellschaften gebraucht werden, und sie damit grundsätzlich anders behandeln wollte als sonstige Urkunden. Ginge man von einer umfassenden Sperrwirkung der §§ 277 bis 279 StGB a. F. aus, hätte dies eine Systematik zur Folge, bei der Urkundenfälschung generell unter Strafe steht, hiervon aber speziell die Fälschung und der Gebrauch von Gesundheitszeugnissen ausgenommen wäre. Letzteres wäre grundsätzlich straflos, mit der Ausnahme des Gebrauchs gefälschter Gesundheitszeugnisse gegenüber Behörden und Versicherungen. Danach wäre dem Gesetzgeber folglich der Rechtsverkehr im Hinblick auf gefälschte Gesundheitszeugnisse grundsätzlich nicht schützenswert erschienen. Eine Ausnahme hätte lediglich im Fall der Vorlage unrichtiger Gesundheitszeugnisse bei Behörden und Versicherungen bestanden; dieser Umstand wäre also als unrechtserhöhend anzusehen, weil er den Umgang mit gefälschten Gesundheitszeugnissen im Rechtsverkehr überhaupt erst über die Schwelle zur Strafwürdigkeit hebt (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.). Auch aus Sicht der Kammer überzeugt dieses systematische Konzept jedoch nicht. Zum einen würde es insoweit zu einem Wertungswiderspruch führen, als danach nur Behörden und Versicherungsgesellschaften, nicht aber der Rechtsverkehr allgemein vor gefälschten Gesundheitszeugnissen geschützt wäre, das Beweisführungsrecht mit echten Gesundheitszeugnissen nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber gleichwohl auch dann strafbewehrt wäre, wenn die Zeugnisse nicht zur Vorlage bei Behörden oder Versicherungsgesellschaften bestimmt sind. Denn aufgrund des Fehlens diesbezüglicher Sonderreglungen in den §§ 277 bis 279 StGB a. F. unterfielen Gesundheitszeugnisse wie andere Urkunden stets dem Tatbestand der Urkundenunterdrückung in § 274 StGB (OLG Hamburg, a.a.O.). Weiter ist dem Gesetz auch bei systematischer Gesamtbetrachtung nicht zu entnehmen, dass gefälschte Gesundheitszeugnisse grundsätzlich aus dem Anwendungsbereich der Urkundenfälschung herausfallen sollten. Denn der Tatbestand der Urkundenfälschung schützt – und schützte zur Tatzeit – den Rechtsverkehr umfassend vor Herstellung und Gebrauch unechter Urkunden. Eine Beschränkung auf Lebensbereiche, die als besonders schützenswert angesehen werden, erfolgt bzw. erfolgte nach der Gesamtsystematik der Urkundendelikte gerade nicht. Vor diesem Hintergrund sind nachvollziehbare, sachliche Gründe für die Annahme, das Gesetz habe ausgerechnet Gesundheitszeugnisse aus dem Schutzbereich des § 267 StGB herausnehmen wollen, nicht ersichtlich. Gerade ärztlichen Zeugnissen kommt im Rechtsverkehr – wie §§ 203 Abs. 1 Nr. 1, 278 und 132a Abs. 1 Nr. 2 StGB, aber auch § 53 StPO zeigen – besonderes Gewicht zu (OLG Hamburg, a.a.O.). Auch die gesetzliche Überschrift des § 279 StGB a.F.: „Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse“, steht dem nicht entgegen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.). Schließlich enthält das Gesetz keine Hinweise darauf, dass die rechtserheblichen Auswirkungen der Vorlage von Gesundheitszeugnissen gegenüber Privatleuten oder privaten Unternehmen – vor allem bei Arbeitgebern – allgemein als geringer einzustufen sind und ihnen daher ein geringerer Unrechtsgehalt zukäme als die Vorlage bei Behörden und Versicherungen. Außerhalb der gesetzlichen Systematik spricht gegen eine erhöhte Schutzwürdigkeit in diesem Sinne, dass gerade Behörden und Versicherungen häufig eher als Privatpersonen die Möglichkeit haben, Gesundheitszeugnisse durch selbst beauftrage Sachverständige – wie etwa Amtsärzte – zu überprüfen. Hierin könnte, worauf das OLG Hamburg zu Recht hinweist, sogar ein Grund für die in §§ 277 bis 279 a. F. StGB enthaltene Privilegierung erblickt werden. Denn gegenüber Versicherungen und Behörden wird der Täter sich jedenfalls faktisch häufiger als gegenüber Privatpersonen zur Vorlage von Gesundheitszeugnissen und damit meist auch zur Offenbarung sensibler persönlicher Informationen, gezwungen sehen, die ansonsten einem erhöhten Geheimnisschutz – insbesondere vor staatlichem Zugriff – unterliegen (vgl. OLG Hamburg, a.a.O.; LG Heilbronn, a.a.O.). Dass der Gesetzgeber durch die §§ 277 bis 279 StGB a. F. gerade keine speziellen Sondervorschriften mit allgemeiner Sperrwirkung gegenüber der Urkundenfälschung nach § 267 StGB geschaffen hat, wird nicht zuletzt anhand der Begründung zum Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 08.11.2021 (BT-Drucksache 20/15) deutlich. Hierin wird ausgeführt, dass die §§ 277 bis 279 StGB keine allgemeine Sperrwirkung für die §§ 267ff. StGB entfalten, sondern lediglich darüber hinausgehende Strafbarkeiten für spezielle Konstellationen (BT-Drucksache 20/15, S. 33 unter Bezugnahme auf Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 277 Rn. 1). Der gesetzgeberische Wille, Konstellationen der vorliegenden Art für strafwürdig zu erachten und dies für die Zukunft nunmehr lediglich klarstellend zum Ausdruck gebracht zu haben, wird auch hieraus unmissverständlich deutlich und ist von dem Rechtsanwender bei der Gesetzesauslegung zu beachten. Im Übrigen ist der Fall der Vorlage eines gefälschten Impfausweises bei einem/r Apotheker(in) durchaus mit den vom Gesetzgeber im Sinne des § 279 StGB a.F. ausdrücklich erwähnten Fällen vergleichbar. Zwar ist die Apotheke an sich keine Behörde oder Versicherungsgesellschaft. Sie erbringt jedoch gerade für das Robert-Koch-Institut (RKI), das unzweifelhaft eine „Behörde“ im Sinne der Norm ist, die – insoweit vom RKI an die Apotheken delegierte – Prüfung der von den Kunden vorgelegten Impfausweise auf inhaltliche Richtigkeit und übermittelt sodann die Daten an das RKI, das schließlich als Aussteller der von den Apotheken im Auftrag des RKI generierten Impfzertifikaten ausdrücklich auftritt. Auch dies zeigt, dass sachliche Gründe für eine allgemeine Sperrwirkung der §§ 277 bis 279 a. F. StGB nicht gegeben sind. Schließlich spricht auch ein Vergleich mit Fällen der Vorlage gefälschter Rezepte bei Apotheken für die Richtigkeit der von der Kammer vorgenommenen Auslegung. Denn nach zutreffender Ansicht handelt es sich bei ärztlich ausgestellten Rezepten ebenfalls um Gesundheitszeugnisse im Sinne der §§ 277 bis 279 StGB a. F. (vgl. LG Köln, Beschluss vom 07.07.2016 – 105 Qs 165/16). Bei Vorlage gefälschter Rezepte bei einer Apotheke wird nach allgemeiner Meinung gerade eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB unproblematisch für möglich erachtet (vgl. BGH, Urteil vom 02.11.2010 – 1 StR 579/09). Warum sich die Vorlage eines gefälschten Rezepts zur Erlangung eines Medikaments und die Vorlage eines gefälschten Impfausweises zur Erlangung eines Impfzertifikats derart grundlegend unterscheiden sollten, dass in einem Fall eine Strafbarkeit (sogar mit einer Höchststrafe von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe) eröffnet, in dem anderen Fall indes gänzlich ausschiede, ist nicht nachzuvollziehen und nicht mit den Schutzzwecken der §§ 277 bis 279 StGB a. F. (Sicherung der Beweiskraft ärztlicher Zeugnisse) sowie des § 267 StGB (Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs) in Einklang zu bringen. Denn bei unrechtmäßiger Erlangung von Medikamenten ist in erster Linie die individuell das Medikament einnehmende Person betroffen; bei unrechtmäßiger Ausstellung von Impfzertifikaten an tatsächlich ungeimpfte Personen ist hingegen – über den fehlenden Impfschutz des ungeimpften Individuums hinaus – eine unübersehbare Anzahl an möglichen Kontaktpersonen einem potentiell erhöhten Ansteckungsrisiko durch die ungeimpfte Person ausgesetzt. c. Ergebnis: Im Ergebnis lag danach zum Zeitpunkt des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses ein Anfangsverdacht für die Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB vor, weshalb der angefochtene Durchsuchungsbeschluss nicht rechtswidrig ist und aus den hieraus gewonnenen Erkenntnissen kein Beweisverwertungsverbot folgt. Wollte man einen Wertungswiderspruch darin erblicken, dass die Herstellung und die Vorlage unrichtiger Gesundheitszeugnisse zur Täuschung von privaten Personen oder Einrichtungen nach § 267 Abs. 1 StGB schärfer bestraft wird, als zu Täuschung von Behörden und Versicherungsgesellschaften, könnte man dem durch die Anwendung des milderen Strafrahmens der §§ 277 bis 279 a. F. auf die Fälle der Urkundenfälschung durch Herstellen oder Vorlegen von unrichtigen Gesundheitszeugnissen begegnen (so: Fischer, StGB, 68. Auflage 2021, § 277 Rn. 11, der dies unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten für geboten erachtet). Dagegen spricht freilich, dass die §§ 277 bis 279 StGB a.F. Fälle erfassen, in denen Adressat der Täuschungsabsicht im Zusammenhang mit gefälschten Gesundheitszeugnissen allein eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft ist und – wie gezeigt – einiges dafür spricht, diese Konstellationen für weniger strafwürdig zu erachten als die Fälle, in denen andere Beteiligte des Rechtsverkehrs durch die unrichtigen Gesundheitszeugnisse getäuscht werden sollen. Die Durchsuchung und anschließende Beschlagnahme waren vorliegend zudem geboten und verhältnismäßig. Die Auswertung der sichergestellten Beweismittel soll ergeben, ob der Beschwerdeführer als Täter der ihm vorgeworfenen Tat in Betracht kommt und ob tatsächlich eine Straftat der Urkundenfälschung mit der für eine Anklage erforderlichen Sicherheit nachzuweisen ist. Nur auf diese Weise kann der bestehende Verdacht erhärtet oder auch entkräftet werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.