Urteil
1 O 42/18
LG Heidelberg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2018:0509.1O42.18.00
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Leitsätze
1. Die Äußerung auf der Internet-Plattform Twitter, eine Verlagsgesellschaft einer regionalen Tageszeitung unterstütze in ihrer Berichterstattung die AIHD ("Antifaschistische Initiative Heidelberg") und damit eine linksextremistische, vom Verfassungsschutz beobachtete Organisation, stellt einen Eingriff in das unternehmensbezogene Persönlichkeitsrecht der Tageszeitung (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) dar. Sie ist geeignet, diese in ihrem unternehmerischen Geltungsanspruch erheblich zu beeinträchtigen, indem sie sie als parteiisches, einer politischen Richtung besonders nahestehendes und damit nicht mehr neutrales und pluralistisches Medium darstellt. Dies kann sich abträglich auf ihr Ansehen als unabhängige Tageszeitung auswirken.(Rn.21)
2. Die Beeinträchtigung ist jedoch nicht rechtswidrig. Die Verbreitung der Auffassung über die Internet-Plattform Twitter ist im konkreten Kontext von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.(Rn.26)
Tenor
1. Der Antrag vom 17.04.2018 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.001,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Äußerung auf der Internet-Plattform Twitter, eine Verlagsgesellschaft einer regionalen Tageszeitung unterstütze in ihrer Berichterstattung die AIHD ("Antifaschistische Initiative Heidelberg") und damit eine linksextremistische, vom Verfassungsschutz beobachtete Organisation, stellt einen Eingriff in das unternehmensbezogene Persönlichkeitsrecht der Tageszeitung (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) dar. Sie ist geeignet, diese in ihrem unternehmerischen Geltungsanspruch erheblich zu beeinträchtigen, indem sie sie als parteiisches, einer politischen Richtung besonders nahestehendes und damit nicht mehr neutrales und pluralistisches Medium darstellt. Dies kann sich abträglich auf ihr Ansehen als unabhängige Tageszeitung auswirken.(Rn.21) 2. Die Beeinträchtigung ist jedoch nicht rechtswidrig. Die Verbreitung der Auffassung über die Internet-Plattform Twitter ist im konkreten Kontext von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt.(Rn.26) 1. Der Antrag vom 17.04.2018 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.001,00 € festgesetzt. I. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere mit Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Der Unterlassungsantrag bezeichnet die angegriffenen Äußerungen und nimmt Bezug auf die zu unterlassende Form der Äußerung, nämlich die Veröffentlichung als Tweet einschließlich Videosequenz auf der Internetplattform Twitter. 2. Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Es fehlt an einem Verfügungsanspruch. a) Der Verfügungsklägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB zu, da das unternehmensbezogene Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin nicht rechtswidrig verletzt wurde. Die angegriffene Äußerung ist im konkreten Kontext von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt. aa) Die Äußerung, die Verfügungklägerin unterstütze die AIHD und damit eine linksextremistische, vom Verfassungsschutz beobachtete Organisation, stellt einen Eingriff in das unternehmensbezogene Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin (Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) dar. Sie ist geeignet, die Verfügungsklägerin in ihrem unternehmerischen Geltungsanspruch erheblich zu beeinträchtigen, indem sie sie als parteiisches, einer politischen Richtung besonders nahestehendes und damit nicht mehr neutrales und pluralistisches Medium darstellt. Dies kann sich abträglich auf ihr Ansehen als unabhängige Tageszeitung auswirken. bb) Die Beeinträchtigung ist jedoch nicht rechtswidrig. Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist auf Grund dessen nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2015 - VI ZR 340/14, NJW 2016, 56, Tz. 29). Ob der Verfügungsklägerin ein Unterlassungsanspruch zusteht, ist mithin auf Grund einer Abwägung ihrer Interessen einerseits und dem Recht der Verfügungsbeklagten auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) zu entscheiden. Für den Abwägungsvorgang sind in der Rechtsprechung des BVerfG verschiedene Kriterien als Leitlinien entwickelt worden, die in die Rechtsprechung des BGH Eingang gefunden haben: Danach hängt bei Tatsachenbehauptungen die Abwägung der widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre hingegen nicht. Weist eine Äußerung sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile auf, so wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt, wenn sie in nicht trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende Bestandteile aufweist und durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist. Die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile ist dann jedoch im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.03.2006 - 1 BvR 54/03, Rn. 13, zitiert nach juris; BGH, NJW 2009, 1872, Rn. 14, 22). Für die Einstufung einer Äußerung als Meinung oder Tatsachenbehauptung kommt es auf eine Interpretation an. Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist. Daher ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an die Deutung umstrittener Äußerungen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 01.03.2006 - 1 BvR 54/03, Rn. 15, zitiert nach juris). Für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung bzw. Werturteil einzustufen ist, bedarf es der Ermittlung des vollständigen, objektiven Aussagegehalts, wobei jede beanstandete Äußerung in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist. Zu ermitteln ist der objektive Sinn der Äußerung, wie er sich aus der Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums ergibt, wobei der Wortlaut, der sprachliche Kontext der Äußerung sowie die Begleitumstände, soweit sie für den Empfänger erkennbar sind, maßgebend sind. So kann eine ambivalente Erklärung, die sowohl als Tatsachenbehauptung wie auch als Meinungsäußerung verstanden werden kann, dann eher als Meinungsäußerung gedeutet werden, wenn der Erklärende zugleich die tatsächlichen Grundlagen benennt, die die Schlussfolgerung auf die beanstandete Aussage nach seiner Meinung begründen, da die ambivalente Erklärung damit wertenden Charakter erhält. Umgekehrt wird die Deutung einer solchen Erklärung eher zur Tatsachenbehauptung tendieren, wenn keine weiteren Umstände benannt werden, deren Bewertung sie enthalten kann. Liegt nach dem so ermittelten Sinn der Äußerung eine Meinung bzw. ein Werturteil vor, ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere der fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die menschliche Person und die demokratische Ordnung Rechnung zu tragen. Handelt es sich um einen Beitrag zum geistigen Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage und nicht bloß um die Verfolgung privater Interessen, so spricht eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede (BVerfG, NJW 1958, 257; NJW 1992, 1439, 1440; NJW 1991, 95, 96; BVerfG NJW 1999, 2358, 2359). Bei Anwendung der vorstehenden Kriterien fällt hier die vorzunehmende Abwägung zugunsten der Verfügungsbeklagten aus. Die Äußerung, die Verfügungsklägerin unterstütze die antifaschistische Initiative Heidelberg (AIHD), stellt eine zulässige, von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte Meinungsäußerung dar. Die Formulierung, die AIHD habe bürgerliche Unterstützer in der R.-Zeitung online, findet sich in dem angegriffenen Tweet nicht isoliert, sondern unmittelbar vor einer eingestellten Videosequenz. Da es sich bei Text und Videosequenz um einen einheitlichen Tweet handelt, wird für den objektiven Durchschnittsempfänger ersichtlich, dass sich Text und Video aufeinander beziehen und untrennbar zusammengehören. In der Videosequenz wird die Formulierung „diese gewaltbereiten Extremisten genießen in Heidelberg dennoch Unterstützung durch die R.-Zeitung“ erläutert durch den nachfolgenden Satz „Sie fungiert als Sprachrohr der Linksextremisten und verbreitet Störer-Attacken gegen A.-Partei-Veranstaltungen“. Auch dieser Satz ist daher bei der Ermittlung des Sinns der angegriffenen Äußerung zu berücksichtigen. Er enthält bei einer nüchternen und die bewertende Formulierung nicht inhaltsbestimmend berücksichtigenden Auslegung zwei im Kern zutreffende Tatsachenbehauptungen. Der Begriff des „Fungierens“ meint, etwas Bestimmtes zu tun, eine bestimmte Funktion auszuüben oder eine bestimmte Aufgabe zu haben (vgl. Duden, Stichwort „fungieren“). Durch ein Sprachrohr wird die Sprache weitergegeben und verstärkt. „Fungieren als Sprachrohr“ bedeutet daher bei sachlicher Betrachtung, unter Weglassen möglicher - wenn auch implizierter - vorwurfsvoller Untertöne, dass die Verfügungsklägerin funktions- und aufgabengemäß der AIHD die Möglichkeit gibt, ihre Ansichten in der R.-Zeitung vorzustellen und damit zu verbreiten. Damit beschreibt die Aussage letztlich nur, was jedermann berechtigterweise von einer Tageszeitung erwartet: eine Berichterstattung über alle gesellschaftlichen Strömungen. Für die Formulierung „verbreitet Störer-Attacken“ gilt im Ergebnis nichts Anderes. Der Begriff des „Verbreitens“ meint, dafür zu sorgen, dass etwas in Umlauf kommt (vgl. Duden, Stichwort „verbreiten“). Die Verfügungsklägerin berichtet über geplante und stattgefundene Störungen von A. Partei-Veranstaltungen und bringt damit diese Informationen in Umlauf. Auch hier gilt bei Weglassen der in der Formulierung enthaltenen Wertung, dass die Verfügungsbeklagten die tatsächliche Tätigkeit der Verfügungsklägerin, nämlich die Berichterstattung über gestörte Veranstaltungen der Verfügungsbeklagten, beschreiben. Aus dieser Berichterstattung schließen die Verfügungsbeklagten nun, dass die Verfügungsklägerin die AIHD unterstütze. Da der durchschnittliche Empfänger des Tweets aufgrund der in der Videosequenz mitgeteilten Tatsachenbehauptungen und der in der gewählten Formulierung zum Ausdruck kommenden Haltung die Möglichkeit hat, die damit begründete Bewertung der Verfügungsbeklagten zu überprüfen, liegt in der Aussage der „Unterstützung“ keine pauschale Tatsachenbehauptung, sondern eine wertende Meinungsäußerung. Hinter diese von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte Meinungsäußerung hat das unternehmensbezogene Persönlichkeitsrecht der Verfügungsklägerin im konkreten Fall zurückzutreten. Bei dem streitgegenständlichen Tweet handelt es sich nicht um eine Äußerung des Verfügungsbeklagten Ziffer 2 im privaten Bereich zur Verfolgung eigennütziger Ziele, sondern um eine gemeinsame politische Stellungnahme der Verfügungsbeklagten Ziffer 1 und 2. Es geht um die Auseinandersetzung mit extremistischen Strömungen, von den Verfügungsbeklagten durch ihre Aussagen und deren Formulierung fokussiert auf die Frage nach dem ob und wie der Berichterstattung durch die Verfügungsklägerin. Die Verfügungsbeklagten haben ihre Position zu dieser Frage in den Prozess der gesellschaftlichen Meinungsbildung eingestellt, die unabhängig davon, ob man die Position für sinnvoll hält oder ihr inhaltlich zustimmt, besonderen Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Rahmen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung genießt. b) Ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB, §§ 185, 186, 187 StGB scheidet aus. Zwar stellt die Verlags-GmbH einer Tageszeitung eine beleidigungsfähige Personengemeinschaft dar (Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 29. Auflage 2014, Vorb. zu §§ 185 ff. Rn. 3 am.w.N.). Hier sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 185, 186, 187 StGB nicht erfüllt, weil die angegriffene Äußerung im konkreten Kontext keine Tatsachenbehauptung darstellt, sondern eine im konkreten Fall von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gedeckte und damit nicht strafbare Meinungsäußerung ist. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung erging gem. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 S. 1 und 2 ZPO. Die Parteien streiten um Äußerungen auf der Internetplattform Twitter. Die Verfügungsklägerin ist die Verlagsgesellschaft einer regionalen Tageszeitung im Verbreitungsgebiet Rhein/Neckar mit einer Print- und einer Onlineausgabe (R.-Zeitung online). Die Verfügungsbeklagte Ziffer 1 ist der Heidelberger Kreisverband einer politischen Partei. Der Verfügungsbeklagte Ziffer 2 ist der Schatzmeister der Verfügungsbeklagten Ziffer 1. Er postete auf seinem Twitter-Account erstmals am 20.03.2018 folgende Sätze: „Die „Antifaschistische Initiative Heidelberg“ ist verfassungsfeindlich, hat aber „bürgerliche“ Unterstützer in der @R. Zeitung Online, den Gewerkschaften und dem Stadtrat. Linksextremismus will die #FDGO abschaffen und darf nicht hoffähig werden. #Linksextremismus stoppen! #A-Partei.“ Der Beitrag enthält ferner eine Videosequenz, in der folgende Schlagzeilen eingeblendet werden: „Die verfassungsfeindliche „antifaschistische Initiative Heidelberg“ und ihre „bürgerlichen“ Unterstützer. Der Verfassungsschutz stuft die „antifaschistische Initiative Heidelberg“ (AIHD) als linksextremistisch ein und beobachtet sie seit vielen Jahren. (...) Führender Kopf: M.C. Mehrere hundertmal vom Verfassungsschutz beobachtet - Gericht lehnt Einstellung der Beobachtung ab. Diese gewaltbereiten Extremisten genießen in Heidelberg dennoch Unterstützung durch .... die R-Zeitung. Sie fungiert als Sprachrohr der Linksextremisten und verbreitet Störer-Attacken gegen A.-Partei-Veranstaltungen.“ Das Bild, auf dem die letzten beiden Schriftzeilen hinterlegt sind, zeigt die Geschäftsstelle der Verfügungsklägerin in der Heidelberger Altstadt. Der Beitrag wurde zwischenzeitlich über 1000mal aufgerufen und befindet sich nach wie vor auf der Plattform. Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, bei der Äußerung, sie unterstütze die Antifaschistische Initiative Heidelberg, handele es sich um ein unwahre Tatsachenbehauptung. In dem Tweet-Beitrag würden keine konkreten Umstände genannt, worin die Unterstützung bestanden habe solle. Es handele sich um eine unreflektiert veröffentlichte Pauschalbehauptung, mit der sie ohne sachlich begründeten Anhaltspunkt verunglimpft und in ein extremistisches verfassungsfeindliches Lager gestellt werde. Die Verfügungsklägerin beantragt zuletzt, im Wege der einstweiligen Verfügung anzuordnen, dass es die Antragsgegner bei Vermeidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen haben, einen Tweet mit den Bildern [ ... ] über die Webseite htts.//twitter.com/statutes/(…) öffentlich zugänglich zu mache. Die Verfügungsbeklagten beantragen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie erwidern, der Antrag sei zu unbestimmt. Er lasse die konkrete Verletzungsform nicht hinreichend erkennen. Ferner handele es sich um eine zulässige Meinungsäußerung. Nach der subjektiven Auffassung der Verfügungsbeklagten werde die AIHD von der Verfügungsklägerin durch bestimmte Handlungen unterstützt. Der Begriff der Unterstützung sei rein objektiv und faktisch als „dazu beitragen, dass jemand / etwas Fortschritte macht“ zu verstehen. Das subjektives Empfinden, dass die Verfügungklägerin die AIHD in diesem Sinne unterstütze, sei auf Anknüpfungstatsachen gestützt. So fungiere die Verfügungsklägerin als Sprachrohr der Linksextremisten, da sie Veranstaltungsinformationen der AIHD veröffentliche und dem Führungsmitglied der AIHD, M.C., die Möglichkeit gebe, in Artikeln über ihn seinen Standpunkt darzulegen. Auch verbreite die Verfügungsklägerin Störer-Attacken, wenn sie über Ort und Zeit von Gegenveranstaltungen berichte. Die Wertung der unkritischen Berichterstattung und der Mitteilung von konkreten Veranstaltungsinformationen als eine Unterstützung der AIHD stelle eine im Rahmen der geführten politischen Auseinandersetzung zulässige Meinungsäußerung dar. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. Das Gericht hat mündlich verhandelt am 02.05.2018.