Beschluss
1 O 71/18
LG Heidelberg 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2018:1004.1O71.18.00
7mal zitiert
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es ist davon auszugehen, dass auf Seiten einer Onlineplattform, die über 31 Millionen Kunden in Deutschland verfügt und diesen eine vollständig in deutscher Sprache gehaltene Onlineplattform-Oberfläche zur Verfügung stellt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind. Die Verweigerung der Annahme eines nicht übersetzten Schriftstücks erweist sich dann als unberechtigt.(Rn.6)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Verfügungsbeklagte die Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils vom 28.08.2018 in deutscher Sprache zu Unrecht verweigert hat und die Zustellung des Urteils damit als erfolgt anzusehen ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist davon auszugehen, dass auf Seiten einer Onlineplattform, die über 31 Millionen Kunden in Deutschland verfügt und diesen eine vollständig in deutscher Sprache gehaltene Onlineplattform-Oberfläche zur Verfügung stellt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind. Die Verweigerung der Annahme eines nicht übersetzten Schriftstücks erweist sich dann als unberechtigt.(Rn.6) Es wird festgestellt, dass die Verfügungsbeklagte die Zustellung der beglaubigten Abschrift des Urteils vom 28.08.2018 in deutscher Sprache zu Unrecht verweigert hat und die Zustellung des Urteils damit als erfolgt anzusehen ist. I. Mit Verfügung vom 28.08.2018 wurde der Verfügungsbeklagten eine beglaubigte Abschrift des Urteils vom 28.08.2018 in deutscher Sprache per Einschreiben gegen Rückschein nach Irland unter Beifügung eines Annahmeverweigerungsformulars in deutscher und englischer Sprache zugestellt. Mit Schreiben der Kanzlei M. vom 07.09.2018, vorab bei Gericht am selben Tag per Telefax eingegangen, verweigerte diese im Namen der Verfügungsbeklagten die Annahme der beglaubigten Abschrift des Urteils mit der Begründung, dass das Urteil nicht in einer Sprache, die die Verfügungsbeklagte verstehe, oder nicht in einer der Amtssprachen des Zustellungsortes abgefasst sei und auch keine entsprechende Übersetzung beigefügt sei. Als Sprachen, die die Verfügungsbeklagte verstehe, wurde lediglich Englisch angegeben. Daraufhin wurde die Verfügungsklägerin mit Verfügung vom 12.09.2018 aufgefordert, für die erforderliche Übersetzung des Urteils einen Kostenvorschuss in Höhe von 500,00 € bis spätestens 01.10.2018 einzuzahlen. Hiergegen wendet sich die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 19.09.2018. II. Die Verfügungsbeklagte hat die Annahme der Zustellung des Urteils vom 28.08.2018 unberechtigt verweigert. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EuZVO kann der Empfänger die Annahme eines zuzustellenden Schriftstücks verweigern, wenn dieses nicht in einer Sprache abgefasst ist, die entweder der Empfänger versteht oder die Amtssprache am Zustellungsort ist, und eine Übersetzung in eine solche Sprache auch nicht beigefügt ist. Zwar ist Deutsch keine Amtssprache in Irland, die Verfügungsbeklagte kann sich aber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie die deutsche Sprache im Sinne des Art. 8 Abs. 1 lit. a EuZVO nicht verstehe. Für die Frage, ob der Empfänger im Sinne des Art. 8 Abs. 1 lit. a EuZVO eine Sprache versteht, ist bei Unternehmen nicht auf die persönlichen Fähigkeiten der Mitglieder der Geschäftsleitung, sondern auf die Organisation des Unternehmens insgesamt abzustellen (vgl. MüKoZPO/Rauscher, 5. Aufl. 2017, EG-ZustellVO, Art. 8 Rn. 12; Geimer in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, Art. 8 EuZVO, Rn. 3). Entscheidend ist insoweit, ob aufgrund der Art und des Umfangs der Geschäftstätigkeit in einem bestimmten Land davon ausgegangen werden kann, dass in dem Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sind, welche sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den Kunden in der Landessprache kümmern können. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller Umstände (vgl. LG Offenburg, Urt. v. 26.09.2018 - 2 O 310/18 - Rn. 35; siehe auch EuGH, Beschl. v. 28.04.2016 - C-384/14 - Rn. 57 m.w.N.). Daran gemessen ist davon auszugehen, dass auf Seiten der Verfügungsbeklagten ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sind. Sie verfügt über 31 Millionen Kunden in Deutschland und stellt diesen eine vollständig in deutscher Sprache gehaltene Onlineplattform-Oberfläche zur Verfügung. Zudem sind sämtliche im Verhältnis zwischen den Parteien verwendeten Dokumente in deutscher Sprache gehalten, etwa die Nutzungsbedingungen und die sogenannten Gemeinschaftsstandards. Auch gilt nach Ziffer 4 Nr. 4 der Nutzungsbedingungen zwischen den Parteien deutsches Recht (ebenso LG Offenburg, Urt. v. 26.09.2018 - 2 O 310/18 - Rn. 36). Angesichts der Erarbeitung umfangreicher eigener Dokumente in deutscher Sprache ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Organisation der Verfügungsbeklagten ausreichend deutschsprachige Mitarbeiter zur Verfügung stehen, da anders ein solcher Umfang an Geschäftstätigkeit im deutschsprachigen Raum nicht ausgeübt werden könnte (vgl. LG Halle, Beschl. v. 29.08.2018 - 6 O 242/18). Folglich erweist sich die Verweigerung der Annahme der nicht übersetzten Schriftstücke als ungerechtfertigt. Da die Konsequenzen dieser unberechtigten Annahmeverweigerung nach der lex fori zu beurteilen sind (vgl. hierzu EuGH, Beschluss vom 28. April 2016 - C-384/14 -, Rn. 81; EuGH, Urt. v. 08.11.2005 - C-443/03 - Rn. 69), ist die Zustellung des Urteils entsprechend § 179 S. 3 ZPO als erfolgt anzusehen (siehe hierzu MüKoZPO/Rauscher, 5. Aufl. 2017, EG-ZustellVO, Art. 8 Rn. 18 m.w.N.). Die Aufforderung an die Verfügungsbeklagte vom 12.09.2018 zur Einzahlung des Kostenvorschusses in Höhe von 500,00 € für eine Übersetzung des Urteils in die englische Sprache hat sich hiermit erledigt.