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Urteil

12 O 26/18 KfH

LG Heidelberg 12. Kammer für Handelssachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2018:0822.12O26.18KFH.00
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Leitsätze
1. Wird Seefrachtgut versehentlich ohne Vorlage des Rektakonnossements an den in diesem bezeichnete Empfänger, der auch der Befrachter ist, ausgeliefert, hat der Verfrachter keinen Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger, da er mit Rechtsgrund leistete.(Rn.28) 2. Das Urteil ist rechtskräftig nach Rücknahme der Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 15 U 137/17)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird Seefrachtgut versehentlich ohne Vorlage des Rektakonnossements an den in diesem bezeichnete Empfänger, der auch der Befrachter ist, ausgeliefert, hat der Verfrachter keinen Bereicherungsanspruch gegen den Empfänger, da er mit Rechtsgrund leistete.(Rn.28) 2. Das Urteil ist rechtskräftig nach Rücknahme der Berufung zum Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 15 U 137/17) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet und daher durch ein nicht auf der Säumnis der Beklagten beruhendes Endurteil abzuweisen. A. Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit ist gemäß Art. 2 Nr. 1, Art. 60 Nr. 1 c) LugÜ 2007 gegeben, da die Beklagte ihren Sitz im hiesigen Landgerichtsbezirk hat. B. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klägerin trägt nicht näher zu dem auf die Beziehungen der Parteien anwendbaren Recht vor, sondern wendet deutsches Seefrachtrecht, Bereicherungsrecht und vertragliches Schadensrecht an. 1. Das Gericht geht davon aus, dass die Parteien nach Entstehen der Streitigkeit gemäß Art. 14 Abs. 1 Rom II VO für das Herausgabebegehren deutsches Recht wählten. Die Klägerin hat vorgerichtlich wie gerichtlich einen Anspruch aus § 812 BGB geltend gemacht und damit schlüssig vorgetragen, dass der Rechtsstreit nach deutschem Recht entschieden werden soll. Dies geschah auch in Kenntnis der Anwendbarkeit englischen Rechts auf Ansprüche aus dem Konnossement, zu der die Klägerin selbst vorträgt. Die Beklagte trat dem, wie dem Klägervortrag zu entnehmen ist, vorgerichtlich und (nicht postulationsfähig) gerichtlich nicht entgegen, sondern berief sich darauf, dass sie die Kaufpreisforderung erfüllt habe. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die Tatsache einer nachträglichen Rechtswahlentscheidung für die vorliegend geltend gemachten Ansprüche schlüssig vorgetragen und daher nach § 331 ZPO zugrunde zu legen ist. 2. Anderenfalls ist auf den behaupteten Bereicherungsanspruch gemäß Art. 10 Abs. 1 Rom II VO, das Recht des Vertragsverhältnisses anzuwenden, an das der Bereicherungsanspruch eine enge Verbindung aufweist. Auch dies ist deutsches Recht. a) Auf den Frachtvertrag findet nämlich gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Rom I VO das geltende Recht am Ablieferungsort Anwendung, wenn sich wie vorliegend Übernahme-, Ablieferungsort und gewöhnlicher Aufenthaltsort des Absenders nicht am gewöhnlichen Aufenthalt des Beförderers (Art. 19 Rom I VO), befinden. Der Ablieferungsort war D., wie sich aus dem Eintrag auf dem Konnossement ergibt. Falls Rotterdam als Ablieferungsort anzusehen sein sollte, ist Art. 5 Abs. 3 Rom I VO anzuwenden, da eine offensichtlich engere Bindung zum deutschen als zum niederländischen Recht besteht. Die Beklagte hat nämlich ihren Sitz in Deutschland, die Klägerin bediente sich bei der Vertragserfüllung ihrer deutschen Tochtergesellschaft M. Germany S.A. & Co KG, und die Website der Klägerin ist für deutsche Kunden auf Deutsch verfügbar. Weitere Verbindungen zu den Niederlanden sind hingegen nicht erkennbar. b) Hinsichtlich des Konnossementsrechtsverhältnisses ist die Klägerin Verfrachter und die Beklagte die im Konnossement als „consignee“ eingetragene Empfängerin, die Verkäuferin H. die Abladerin. Der Konnossementsbegebungsvertrag kam zwischen Verfrachterin und Abladerin zustande. Zugunsten der Empfängerin handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (Egler, Seeprivatrechtliche Streitigkeiten unter der EuGVVO, Diss. 2010 S. 67, Gehrke, Das elektronische Transportdokument, Diss. 2005 S.100). Für die bereicherungsrechtliche Beurteilung dieses Mehrpersonenverhältnisses ist das Verhältnis zwischen Verfrachter und Ablader das Deckungsverhältnis. Liegt die Ursache für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Deckungsverhältnis, wird vertreten, dass das auf dieses Verhältnis anzuwendende Recht über die Rückabwicklung der vom Schuldner an den Dritten erbrachten Leistung entscheide (MüKo-BGB/Junker, 7. Aufl. Art 10 Rom II VO Rn. 25). Dies setzt sich aber über den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung hinweg, wonach der Vertrag zwischen den Parteien bestehen muss. Beim Vertrag zugunsten Dritter wird der Dritte, hier die Beklagte, aber nicht Vertragsschließender (z. dt. Recht: Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. § 328 Rn 5). Anwendung zu finden haben daher Art. 10 Abs. 3 und 4 Rom II VO (zu Abs. 4: MüKo-BGB/Junker, 7. Aufl. Art 10 Rom II VO Rn 25). Nach Absatz 3 ist der Ort maßgeblich, an dem die Bereicherung eintrat. Das war in D., dem als Ablieferungsort in das Konnossement eingetragen Ort. Absatz 4 erlaubt zwar, dass das Recht des Staates angewendet wird, zu dem eine offensichtlich engere Verbindung besteht. Dies macht es aber nicht nötig, auf das zwischen der Schweizer Verfrachterin und der chinesischen Abladerin wohl vereinbarte englische Recht für das Konnossement zurückzugreifen. Da der Ablieferungsort in Deutschland lag, die deutsche Tochtergesellschaft der Klägerin und die deutsche Beklagte beteiligt waren, dass Konnossement als halb-kausales Wertpapier (MüKo-HGB/Herber § 513 Rn 7) zu einem nach deutschem Recht geschlossenen Frachtvertrag zustandekam, aber keine Verbindungen aller Beteiligten nach England bestanden, war keine offensichtlich engere Beziehung zu einem anderen Staat gegeben. II. Die Voraussetzungen der von der Klägerin geltend gemachten Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB liegen nicht vor. Die Klägerin leistete nicht „ohne Rechtsgrund“. 1. Zwar erhielt die Beklagte etwas im Sinne einer Bereicherung von der Klägerin. Denn die Klägerin war während des Transportes nicht nur Besitzdienerin, sondern selbst Besitzerin (LG Düsseldorf, Urteil vom 6.4.2006, 4a O 1/06, Juris Rn 31) und übertrug diesen Besitz mit der Ablieferung der Güter auf die Beklagte. 2. Dies geschah auch durch Leistung der Klägerin. In der Ablieferung lag nämlich eine Leistung im Sinne einer bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens. Die Leistung ist auch der Klägerin zuzuordnen. Hinsichtlich der Zweckrichtung einer Leistung kommt es im vorliegenden Mehrpersonenverhältnis allerdings nicht, wie die Klägerin meint, auf ihre Sicht an. Im bereicherungsrechtlichen Mehrpersonenverhältnis ist vielmehr maßgeblich, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwendung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen musste und durfte. Es ist daher eine objektive Betrachtung aus Sicht der Beklagten unter Berücksichtigung auch von Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes und der Risikoverteilung erforderlich. Aus Sicht der Beklagten war ihr die Übergabe der gekauften Gegenstände zum einen von der H. aus dem Kaufvertrag geschuldet. Zum anderen lag aus Sicht der Beklagten eine Leistung der Klägerin auf den mit ihr geschlossenen Seefrachtvertrag vor, der der Beklagten einen vertraglichen Anspruch auf Transport und Ablieferung bei ihr gab. Die Ansprüche aus dem Seefrachtvertrag blieben nämlich auch bei Ausstellung eines Konnossements unberührt. Sie konnten nur, solange die Verbriefung andauerte, nicht selbständig geltend gemacht werden (§ 519 Satz 1 HGB; MüKo-HGB/Herber, § 513 Rn. 9). Auch für das Konnossementsrechtverhältnis war die Ablieferung aus Sicht der Beklagten als der im Konnossement als Empfängerin Benannten eine Leistung der Klägerin als Verfrachterin. Dass sie die Urkunde im Moment der Ablieferung nicht besaß und die Leistung nicht fordern konnte, ändert an dieser Leistungszuordnung zur Klägerin (und nicht zum Ablader) nichts. 3. Die Leistung der Klägerin auf den Seefrachtvertrag und das Konnossementsrechtsverhältnis erfolgte mit Rechtsgrund. Ein Rechtsgrund fehlt, wenn der mit der Leistung verfolgte Leistungszweck verfehlt worden ist. a) Ausgehend von einem Leistungszweck der Erbringung der frachtvertraglich geschuldeten Ablieferung bei der Befrachterin wurde mit der Übergabe der Güter an sie genau das Geschuldete geleistet, der Leistungszweck somit nicht verfehlt, sondern erreicht. Wenn die Klägerin meint, der Seefrachtvertrag habe nicht erfüllt werden können, weil der seefrachtvertragliche Anspruch „unwirksam“ („blockiert“, „überlagert“) gewesen sei (SS 30.7.2018 S. 3), wäre ihr der Erfüllungseinwand gegenüber einem weiteren künftigen Leistungsverlangen der Beklagten aus dem Seefrachtvertrag nach Beendigung der Verbriefung abgeschnitten. Dies würde zu einer nochmaligen Leistungspflicht gegenüber der Beklagten oder sogar einem Dritten, an den die Beklagte die Forderung aus dem Seefrachtvertrag abgetreten haben könnte, führen. Dies ist aber offensichtlich unzutreffend. b) Ausgehend von dem Konnossementsrechtverhältnis wurde der Leistungszweck ebenfalls erreicht. Die Klägerin trägt nur vor, dass sich der Schadensersatzanspruch der H. aus dem Konnossement nach englischem Recht richte. Das Gericht kann dahinstehen lassen, ob sich das Konnossementsrechtverhältnis insgesamt nach englischem Recht richtet. Auch nach der Drei-Funktionen-Lehre des englischen Rechts ist das Konnossement nämlich Empfangsbekenntnis (und begründet damit den Herausgabeanspruch gegen den Verfrachter), Beweisurkunde für den Seefrachtvertrag und document of title to the goods (d.h., es vermittelt einen Eigentumsanspruch auf die transportierte Ware). Entsprechende Funktionen schreibt auch der deutsche Rechtskreis dem Konnossement zu (Mankowski in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Kapitel 8: Beförderungsverträge, Rn. 6 1984). Das Gericht kann daher wie die Klägerin im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits mit der deutschen Rechtslage argumentieren, weil die englische ihr insoweit entspricht. Das Konnossement verbrieft nach deutschem Recht den Anspruch auf Beförderung und Auslieferung wertpapiermäßig und verselbstständigt ihn dadurch gegenüber dem Frachtvertrag. Es stellt eine Art Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB dar, das einen selbstständigen Anspruch neben dem Anspruch aus dem Frachtvertrag begründet (MüKo-HGB/Herber § 513 Rn 6). Die Klage spricht nur von „Konnossement“, ohne dies näher als Inhaber-, Order-, oder Rektakonnossement zu charakterisieren. Zwar zitiert die Klage § 513 HGB, der einen Anspruch auf ein Orderkonnossement gewährt, im Übrigen bleiben die klägerischen Schriftsätze insoweit aber unergiebig. Die als Sachvortrag vorgelegte einfache Fotokopie des Konnossements nennt aber nur einen „consignee“ und enthält den Zusatz „This B/L (Gericht: bill of lading“) is not negotiable unless marked „To order“ or „To order of..“ here“, hat aber an der entsprechenden Stelle keinen solchen Ordervermerk. Ein Konnossement, das nur einen consignee (Empfänger) benennt und keine Orderklausel enthält, ist jedenfalls nach den wesentlichen Rechtsordnungen kein Orderpapier (Mankowski in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Kapitel 8: Beförderungsverträge, Rn. 6 1985). Schlüssig vorgetragen und damit nach § 331 ZPO zugrunde zu legen ist daher nur, dass es sich um ein Rektakonnossement handelt, das keinem besonderen wertpapierrechtlichen Übertragungsmodus unterliegt und bei dem das Recht am Papier dem Recht aus dem Papier folgt. Es verkörpert dennoch einen eigenständigen Herausgabeanspruch neben dem Frachtvertrag und begründet ein eigenes Konnossementsrechtsverhältnis (Mankowski in: Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. 2015, Kapitel 8: Beförderungsverträge, Rn. 6 1986). Das Rektakonnossement legitimiert aber nur den im Konnossement genannten Empfänger zur Entgegennahme der Güter (Gehrke aaO S. 99; Rabe in Rabe/Bahnsen/Rittmeister, Seehandelsrecht, 5. Aufl. § 521 Rn 5), vorliegend also die Beklagte. Die H. ist auch nicht kraft Vermutung die aus dem Konnossement Berechtigte. Sie ist keine legitimierte Besitzerin des Konnossements im Sinne des § 519 Satz 2 HGB. Zwar besitzt sie das Papier, es lautet aber nicht auf ihren Namen (§ 519 Satz 3 Nr. 3 HGB). Die mit dem vorliegenden Konnossementsrechtsverhältnis bezweckte Leistung - Ablieferung bei der bezeichneten Empfängerin - wurde daher mit der Übergabe der Güter an die Beklagte als bezeichnete Empfängerin erreicht. Auch insoweit meint die Klägerin, der verbriefte Auslieferungsanspruch habe nur gegenüber dem legitimierten Konnossementsinhaber, der Besitzer des Papiers sei, erfüllt werden können (SS 30.7.2018 S. 3). Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die im Rektakonnossement benannte Empfängerin, auch wenn sie, ohne das Papier zu besitzen, die Güter erhält, befriedigt ist. Anderenfalls könnte sie, wenn sie das Papier erlangt, nochmals Ablieferung verlangen. Eine Genehmigung (Rabe in Rabe/Bahnsen/Rittmeister, aaO § 521 Rn 31) kommt dann auch nicht in Betracht, weil sie ein Dreipersonenverhältnis voraussetzt. Die Beklagte hat mit oder ohne Papier das, was ihr nach dem Konnossementsrechtsverhältnis zusteht, nämlich die Güter abgeliefert bekommen. Der Leistungszweck ist erfüllt. Die Leistung der Klägerin ist daher mit Rechtsgrund erfolgt. c) Der gegenteiligen Rechtsansicht der Klägerin vermag das Gericht nicht zu folgen. Für den Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB ist nur maßgeblich, ob der Bereicherte die Leistung behalten darf, also ein Behaltensgrund besteht. Irrelevant ist, ob er die Leistung im Leistungszeitpunkt fordern konnte. Es kommt also nicht darauf an, ob das Papier Sperrwirkung in dem Sinne entfaltet, dass nur der Besitzer des Papiers die Leistung fordern kann, wie § 521 Abs. 2 Satz 1 HGB bestimmt. Diese bereicherungsrechtliche Rechtslage ergibt sich aus § 813 BGB, wonach ein Bereicherungsanspruch bei Erfüllung trotz Bestehens einer Einrede nur bei dauernden Einreden begründet ist. Die Nichterhebung einer vorübergehenden Einrede oder einer, deren Andauern zur Zeit der Leistung noch nicht feststeht, sowie die vorzeitige Erfüllung einer betagten Verbindlichkeit begründen dagegen keinen Bereicherungsanspruch (Palandt/Sprau, aaO § 813 Rn 3), obwohl der Forderungsinhaber seine Forderung in keinem der Fälle im Leistungszeitpunkt durchsetzen konnte. So liegt aber der vorliegende Fall. Nach § 521 Abs. 2 Nr. 1 HGB muss der Verfrachter nur gegen Vorlage des quittierten Konnossements und Bezahlung des Frachtlohns abliefern. Hierfür ist anerkannt, dass es sich um Zurückbehaltungsrechte handelt (Paschke, Oetker, HGB. 5. Aufl. § 521 Rn 2; für den Frachtlohn Rabe in Rabe/Bahnsen/Rittmeister, Seehandelsrecht, 5. Aufl. § 521 Rn 21). Das Zurückbehaltungsrecht ist eine vorübergehende Einrede, die von § 813 BGB gerade nicht erfasst ist. Sie begründet keinen Bereicherungsanspruch. § 797 BGB zeigt im Übrigen, dass sogar bei Inhaberpapieren, bei denen die Leistungspflicht nur gegen Aushändigung der Urkunde über die Schuldverschreibung auf den Inhaber besteht, der Anspruch auf Aushändigung der Urkunde kein selbständiger Gegenanspruch ist, sondern es sich um eine besondere Ausprägung des Rechts auf Quittung handelt (BGHZ 177, 178 Rn 12; Palandt/Sprau, BGB § 797 Rn 1). Auch wenn man dieser streitigen Rechtsansicht der Rechtsprechung nicht folgt und einen selbständigen Gegenanspruch auf Aushändigung annimmt, gelangt man lediglich zu einem Zurückbehaltungsrecht im Sinne des §§ 273, 274 BGB (Staudinger/Peter Marburger (2015) BGB § 797, Rn. 3), das für § 813 BGB nicht genügt. Selbst wenn der Ablieferungsanspruch des in dem Rektakonnossement bezeichneten Empfängers als betagter Anspruch anzusehen wäre, der zwar entstanden aber noch nicht durchsetzbar ist, scheitert ein Bereicherungsanspruch an § 813 Abs. 2 BGB. Lässt sich der Verfrachter - wie hier das Rekta- - Konnossement nicht vorlegen, handelt er auf eigenes Risiko (Rabe in Rabe/Bahnsen/Rittmeister, aaO § 521 Rn 21). Verzichtet nämlich der Leistende auf den Schutz eines Leistungsverweigerungsrechts (und fordert nicht einmal den sonst wohl nicht unübliche Revers; hierzu Gushterov, Der Revers im Seefrachtgeschäft, Diss. Hamburg 2010), muss er nicht vor den möglicherweise negativen finanziellen Folgen seines Handelns geschützt werden. Auch ein Geschäftsbesorger, der gegenüber seinem Auftraggeber sicherstellen soll, dass zum Beispiel ein Kaufgegenstand nur Zug um Zug gegen Kaufpreiszahlung geliefert wird, aber die Ware ohne Bezahlung abgibt, macht sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem Auftraggeber aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis, ohne dass er einen Bereicherungsanspruch gegen den Käufer erhält. Die Klägerin ist auch nicht rechtlos. Sie kann in einem Rechtsstreit mit der H. als Klägerin einer negativen Feststellungsklage oder als Beklagte einer Schadensersatzklage ihrerseits der hiesigen Beklagten den Streit verkünden und so mit deren Unterstützung - zumindest aber mit Bindungswirkung für sie - die Restkaufpreisforderung als Schaden der H. klären. Falls überhaupt eine Kaufpreisrestforderung besteht (und nicht ein Anspruch der Beklagten auf Herausgabe des Konnossements, schließlich hat die nicht anwaltlich vertretene Beklagte Belege für ausgeführte Überweisungen mit Tilgungsbestimmungen für die Kaufpreisschuld vorgelegt), wird der Klägerin - mit oder ohne Prozess - diese Forderung bei einer Schadensersatzleistung abgetreten. Aus dieser abgetretenen Forderung kann sich die Klägerin bei der Beklagten schadlos halten. Dass sich im vorliegenden Rechtsstreit durch die möglicherweise bestehende Schadensersatzverpflichtung gegenüber der H. Zahlungsunfähigkeitsrisiken verlagern, hat sich die Klägerin durch ihren „Übermittlungs-/Ablieferungsfehler“ selbst zuzuschreiben und wird auch in vergleichbaren Fällen von der Rechtsordnung hingenommen. 4. Ein Herausgabeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 280 BGB. a) Die Klägerin meint, einen solchen Schadensersatzanspruch aus § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 280 BGB zu haben. Hierfür fehlt aber der zugrundeliegende Kondiktionsanspruch. b) Der Beklagten kann auch keine schuldhafte Verletzung einer Pflicht im Sinne des §§ 280, 249 BGB aus dem Seefrachtvertrag oder dem Konnossementsrechtsverhältnis als Vertrag zugunsten Dritter vorgeworfen werden. Die Klägerin trägt lediglich vor, die Beklagte habe im März 2018 die Auslieferung der Ware gefordert. Dies genügt nicht, um eine Pflichtverletzung des Seefrachtvertrages oder des Konnossementsrechtsverhältnisses schlüssig vorzutragen. Es war Sache der Klägerin sich auf ihr Recht zu berufen, nur gegen Rückgabe des Konnossements leisten zu müssen (§§ 519, 521 HGB). Eine bloße Aufforderung zur Ablieferung, wie sie die Klägerin vorträgt, obwohl dem Aufgeforderten ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, stellt keine vertragliche Pflichtverletzung dar. Eine Pflichtverletzung ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Schutzpflicht. Zwar hat sich der Verpflichtete bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass Rechtsgüter des anderen Teils, zu denen auch Vermögen gehört, nicht verletzt werden. Die Klägerin machte sich möglicherweise auch durch Ablieferung der Materialien an die Beklagte gegenüber der H. schadensersatzpflichtig. Die bereicherungsrechtliche Wertung, dass es Sache der Klägerin war, nur gegen Aushändigung des Konnossements abzuliefern, darf aber nicht durch die Konstruktion einer Schutzpflicht zu ihren Gunsten umgangen werden. II. Der von der Klägerin hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch in Höhe eines Wertes, der dem Kaufpreis entspricht, besteht nicht. 1. Es kann dahinstehen, dass die Klägerin nicht aus § 255 ZPO vorgeht und keine Frist nach § 250 BGB gesetzt hat, denn sie hat ohnehin keinen Schadensersatz- oder Wertersatzanspruch auf eine Geldleistung. 2. Er ergibt sich nicht als Anspruch auf Wertersatz nach § 818 Abs. 2 BGB. Es fehlt bereits der dafür erforderliche Kondiktionsanspruch. 3. Ein Schadensersatzanspruch folgt auch nicht aus einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 280 BGB des Seefrachtvertrages, da es wie dargelegt an einer Pflichtverletzung fehlt. III. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung einer (ergänzenden) Schadensersatzpflicht der Beklagten, wie er Gegenstand des Antrags Nr. 2 des ersten Hilfsantrags ist. Die Klägerin hat diesen Antrag auf einen aus der Nichtherausgabe des Materials entstehenden Schaden gerichtet. Da kein Herausgabeanspruch besteht, gibt es auch keinen solchen Sekundäranspruch. IV. Es besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von einer Schadensersatzpflicht gegenüber der H., wie er hilfshilfsweise geltend gemacht wird. 1. Derzeit ist die Klägerin nach ihrem Vortrag zwar mit einer Schadensersatzverbindlichkeit (nach englischem Recht) gegenüber der H. belastet, wobei die H. selbst nur einen möglichen Schaden in Höhe des angeblich noch offenen Restkaufpreises von USD 245.813,49 prüfen möchte (Anl. K 3). Für einen Freistellungsanspruch fehlt aber eine Anspruchsgrundlage. Der Anspruch ergibt sich mangels Kondiktionsanspruchs nicht aus §§ 812, 818, 819, 280 BGB. Er folgt auch nicht aus § 280 BGB in Verbindung mit dem Seefrachtvertrag oder dem Konnossementrechtsverhältnis (s.o.). 2. Das hilfsweise Begehren auf Freistellung ist auch nicht als Klage nach § 259 ZPO auf künftige Leistung wegen bestehender Besorgnis nicht rechtzeitiger Erfüllung zu verstehen. Die Voraussetzungen einer solchen Klage liegen nämlich nicht vor. Dass die Klägerin zumindest nach Leistung von Schadensersatz an die H. aus der dann von dieser abgetretenen Restkaufpreisforderung gegen die Beklagte vorgehen kann, ist kein von § 259 ZPO erfasster Anspruch. Er ist für diese Gläubigerin noch nicht entstanden, allenfalls erwartbar, was aber nicht genügt. C. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, § 711 ZPO, da nicht ersichtlich ist, dass die säumige Beklagte etwas vollstrecken könnte. Die klagende Verfrachterin verlangt Herausgabe von Seefrachtgut, dass sie ohne Rückgabe des Konnossements an die beklagte Empfängerin, die zugleich die Befrachterin ist, auslieferte. Hilfsweise beansprucht sie Schadensersatz, hilfshilfsweise Befreiung von einer Schadensersatzpflicht gegenüber der Abladerin, bei der sich das Konnossement befindet. Die klagende Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht betreibt eine weltweit tätige Containerreederei. Die beklagte GmbH, mit Sitz in D. im Landgerichtsbezirk Heidelberg, beauftragte die Klägerin im Dezember 2017 eine Partie Druckerverbrauchsmaterialien in Yantian, China, zu übernehmen. Die Beklagte hatte diese Materialien bei der Firma H. Co, Limited, Hongkong, (künftig: H.) für USD 273.126,10, von denen 10 % vorab bezahlt sind, gekauft. Die Klägerin stellte der H. über die Partie das Konnossement Nummer M.UZG550784 (Anl. K 1) aus und händigte dies der Abladerin H. aus. Nachdem der Container im Löschhafen Rotterdam eingetroffen war, forderte die Beklagte im März 2018 seine Auslieferung. Aufgrund eines Fehlers der Agentur der Klägerin in Rotterdam wurde die Ware an die Beklagte ausgeliefert. Das Konnossement legte die Beklagte nicht vor. Es befindet sich noch bei der H.. Nach der Klageschrift hat die Beklagte 90 % des Kaufpreises bisher nicht bezahlt, wohingegen die nicht anwaltlich vertretene Beklagte Zahlungsbelege vorlegt. Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe ein Anspruch aus Leistungskondiktion zu, da die Beklagte den Besitz der Ware durch ihre Leistung, nämlich die Ablieferung, ohne Rechtsgrund erhalten habe, da das Recht auf Auslieferung nur dem legitimierten Besitzer des Konnossements zustehe. Für den Fall der Weiterveräußerung stehe ihr ein Wertersatzanspruch nach § 818 Abs. 2 2. Alt. BGB zu. Er richte sich auf den objektiven Verkehrswert, da das Gut diesen Wert gehabt habe. Da die Beklagte bösgläubig gewesen sei, stehe ihr auch ein Schadensersatzanspruch gemäß der § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 280 BGB zu. Der Schaden der Klägerin bestehe in der Schadensersatzpflicht aus dem Konnossement. Diese richte sich nach englischem Recht. Das englische Recht sehe aber anders als § 521 Abs. 4 Satz 2 HGB eine der Höhe nach unbegrenzte Schadensersatzpflicht vor. Der Schaden belaufe sich auf mindestens den Betrag der Handelsrechnung. Jedenfalls stehe ihr ein Freistellungsanspruch zu, da sie den Schadensersatzansprüchen der H. ausgesetzt sei. Die Klägerin beantragt: die Beklagte zu verurteilen, die ihr im März 2018 ausgelieferte, von der Firma H. Co, Limited, Hongkong, stammende Partie Druckerverbrauchsmaterialien gemäß der nachfolgend eingeführten Anl. K2 im Hafen von Rotterdam an die Klägerin zurückzugeben, hilfsweise für den wahrscheinlichen Fall der Unmöglichkeit der Rückgabe, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Wert der Druckerverbrauchsmaterialien in Höhe von USD 273.126,10 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.4.2018 zu erstatten, und 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren Schaden zu ersetzen, der darauf zurückzuführen ist, dass es der Klägerin nicht möglich ist, die vorstehend genannten Druckerverbrauchsmaterialien an die Klägerin zurückzugeben. hilfshilfsweise 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Ansprüchen der H. Co Ltd. Hongkong betreffend das Konnossement Nr. M.UZG550784 bis zur Höhe von USD 273.126,10 freizustellen. Die Beklagte ist säumig. Für das weitere Parteivorbringen wird auf die Schriftsätze der Klägerin nebst Anlagen Bezug genommen, wobei der Schriftsatz vom 30.7.2018 nach dem Termin zur mündlichen Verhandlung einging.