Urteil
2 O 211/13
LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2014:0109.2O211.13.0A
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Leitsätze
1. Wird in einem Künstler-Management-Vertrag die Entscheidungsbefugnis des Künstlers über Art, Dauer und Inhalt seiner künstlerischen Tätigkeit praktisch ausgeschlossen, ist es ihm verboten, Verträge ohne vorherige Zustimmung des Managements zu schließen und ist er laut Vertrag dazu gezwungen, sämtliche durch seinen Manager geschlossenen Verträge zu erfüllen (sog. Exklusivitätsklausel), so verstößt der Vertrag gem. § 138 BGB gegen die guten Sitten und ist nichtig.(Rn.17)
2. Für die Sittenwidrigkeit eines Künstler-Management-Vertrages spricht ferner eine Vergütungsregelung, die dem Manager 30-40% der Einnahmen des Künstlers zusichert sowie eine vereinbarte Festlaufzeit von drei Jahren mit Verlängerungsoption.(Rn.25)
Tenor
1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.02.2013, Az.13-8874010-0-1 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für den Erlass des Vollstreckungsbescheids; diese trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 17.880 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird in einem Künstler-Management-Vertrag die Entscheidungsbefugnis des Künstlers über Art, Dauer und Inhalt seiner künstlerischen Tätigkeit praktisch ausgeschlossen, ist es ihm verboten, Verträge ohne vorherige Zustimmung des Managements zu schließen und ist er laut Vertrag dazu gezwungen, sämtliche durch seinen Manager geschlossenen Verträge zu erfüllen (sog. Exklusivitätsklausel), so verstößt der Vertrag gem. § 138 BGB gegen die guten Sitten und ist nichtig.(Rn.17) 2. Für die Sittenwidrigkeit eines Künstler-Management-Vertrages spricht ferner eine Vergütungsregelung, die dem Manager 30-40% der Einnahmen des Künstlers zusichert sowie eine vereinbarte Festlaufzeit von drei Jahren mit Verlängerungsoption.(Rn.25) 1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 12.02.2013, Az.13-8874010-0-1 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für den Erlass des Vollstreckungsbescheids; diese trägt die Beklagte. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 17.880 € festgesetzt. A. Das Landgericht hatte gemäß §§ 700 Abs. 1; 341a ZPO zur Sache zu entscheiden. Danach ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen, wenn der Einspruch zulässig ist. Der Einspruch ist zulässig. Insbesondere ist er innerhalb der Zweiwochenfrist des § 339 ZPO erhoben. B. Der Vollstreckungsbescheid war nach §§ 700 Abs. 1; 343 Abs. 1 Satz 2 ZPO aufzuheben. Nach diesen Vorschriften ist ein Vollstreckungsbescheid aufzuheben, wenn die vom Prozessgericht zu treffende Sachentscheidung von der im Vollstreckungsbescheid getroffenen Entscheidung abweicht. So ist es hier. Die Klage ist nämlich zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin verlangt zu Unrecht Anteile an den Vergütungen der Beklagten. I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung aus dem Managementvertrag zu. Der Management-Vertrag ist nichtig. Gemäß § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Das ist der Fall. 1) Sittenwidrig ist ein Rechtsgeschäft, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. So ist es hier. Der Gesamtcharakter des Managementvertrags ist mit grundlegenden Wertungen der Rechts- oder Sittenordnung unvereinbar. Auch wenn Einzelregelungen eines Vertrags bei isolierter Betrachtung den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht rechtfertigen, kann sich das Geschäft bei einer Gesamtwürdigung seines Inhalts als insgesamt sittenwidrig erweisen. Das ist der Fall, wenn das Zusammenwirken aller Einzelregelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Vertragsteils abzielt (Wendtland, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand: 01.11.2013 Edition: 29, § 138 Rn. 21). In die Gesamtwürdigung sind Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts einzubeziehen (BGH NJW-RR 1998, S. 590, (S. 591)). Zu berücksichtigen sind neben dem objektiven Gehalt des Geschäfts auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben. Ebenfalls zu berücksichtigen sind die Absichten und Motive der Parteien. Dabei ist jedoch kein Bewusstsein der Sittenwidrigkeit oder der Schädigung erforderlich. Es genügt vielmehr, wenn der Handelnde die Tatsachen kennt, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt oder wenn er sich der Kenntnis einer erheblichen Tatsache bewusst oder grob fahrlässig verschließt (Heinrichs, in: Palandt, 67. Aufl. 2008, § 138 Rn. 8 m.w.N.). a) Es stellt sich bereits die Frage, ob der Vertrag aufgrund eines standeswidrigen Verhaltens des Klägervertreters sittenwidrig ist (vgl. Armbrüster Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012 § 138 Rn. 47 und 50). Denn dieser ist Rechtsanwalt. Er hatte die Beklagte unmittelbar vor Vertragsschluss betreffend ihrer Vermögenssituation beraten. Dann ist er ihr mit widerstreitenden Interessen als ihr Management-Vertragspartner gegenübergetreten. Letztlich kann die Frage der Standeswidrigkeit jedoch offenbleiben. Denn die Sittenwidrigkeit ergibt sich bereits aus anderen Gesichtspunkten. b) Der Managementvertrag beschränkte die künstlerische Freiheit der Beklagten weitgehend zu Gunsten der Entscheidungsbefugnis der Klägerin. Der Beklagten war die Entscheidungsbefugnis über Art, Dauer und Inhalt ihrer künstlerischen Tätigkeit praktisch genommen (vgl. auch LG Berlin, ZUM 2007, 754 ff.; LG Köln, ZUM-RD 2009, 282 ff.). Aus Ziffer 4.4 des Vertrags ergibt sich, dass die Klägerin die alleinige Entscheidungsbefugnis in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten mit Bezug auf das gegenständliche Vertragsverhältnis hat. Verträge der Beklagten ohne vorherige Zustimmung des Managements werden durch Ziffer 3.4 des Vertrags ausgeschlossen. Des Weiteren war die Beklagte nach Ziffer 3.1 des Vertrags gezwungen, sämtliche durch die Klägerin verhandelten Verträge zu erfüllen. Ein Recht zur Ablehnung stand ihr nach dem Vertrag nicht zu. Zwar stand der Beklagten laut Ziffer 5.1 des Vertrags die alleinige Entscheidungsbefugnis in allen künstlerischen Angelegenheiten zu. Davon ausgeschlossen sind aber Fragen der Ausstattung des Künstlers, der Auftritte, des Equipements sowie der technischen Analgen und Geräte des Künstlers. Damit bleibt praktisch kein Raum mehr für künstlerische Freiheit. Das Gericht ist sich bewusst, dass es Ziel eines Künstler-Management-Vertrags ist, die Karriere eines Künstlers zu fördern und aufzubauen. Dies erfordert eine enge Einbeziehung des Managers in geschäftliche Fragen des Künstlers sowie weitgehende Handlungsvollmachten des Managers (OLG Hamburg, ZUM 2008, 144 ff. m.w.N.). Eine derart ausgeweitete Handlungs- und Alleinentscheidungsbefugnis, wie sie der vorliegende Managementvertrag für die Klägerin vorsieht, ist jedoch nicht erforderlich, um den Vertragszweck zu erreichen (vgl. OLG Hamburg, ZUM 2008, 144 ff. m.w.N.). c) Auch durch die in Ziffer 3.4 enthaltene Exklusivitätsklausel wird die Betätigungsfreiheit der Beklagten zu Gunsten der Kläger stark eingeschränkt. Bewirkt ein Rechtsgeschäft eine so weitgehende Beschränkung der wirtschaftlichen Freiheit, dass der Betroffene seine geschäftliche Selbstständigkeit verliert, so verstößt es gegen die guten Sitten. Eine derartige Knebelung liegt beispielsweise vor, wenn ein Künstler sich verpflichtet, alle Verträge durch seinen Manager abzuschließen (Armbrüster, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, §138 Rn. 71 zu Sportlern). Eine Exklusivitätsklausel berührt den Künstler massiv in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit. Zwar ist eine exklusive Bindung bezüglich einzelner Vermögensgegenstände im Regelfall nicht zu beanstanden. Bezieht sich das Vertragsverhältnis zwischen Manager und Klient jedoch auf weitreichende Vermögensverhältnisse des Klienten, ist der Vertrag in der Regel sittenwidrig. Verpflichtet sich der Klient nicht bloß zur Anzeige etwaiger Eigengeschäfte, sondern dazu, Vertragsschlüsse nur durch seinen Manager abzuschließen, büßt der Klient seine geschäftliche Selbstständigkeit weitestgehend ein (Karakaya/Buch, ZRP 2002, S. 193 (S. 194)). So liegt der Fall hier. d) Auch aus den Vergütungsregelungen ergibt sich ein gegen die guten Sitten verstoßender Gesamtcharakter des Vertrags (vgl. auch LG Berlin, ZUM 2007, 754 ff.; LG Köln, ZUM-RD 2009, 282 ff.). Nach Ziffer 6.2.3 des Vertrags erhält die Beklagte ab einem Umsatz von 50.001 Euro aller dem Management oder dem Künstler zustehenden Lizenz- und Tantiemen eine Umsatzbeteiligung von 70 %. An allen dem Management oder dem Künstler zustehenden Lizenz- und Tantiemen, welche direkt durch Eigenakquise des Managements zu Stande kommen, erhält der Künstler laut Ziffer 6.2.4 des Vertrags vom Management eine Umsatzbeteiligung von 60 %. Der Anteil des Managements erscheint sehr hoch (vgl. LG Berlin, ZUM 2007, 754 ff., wo sogar eine Beteiligung von pauschal 26 % der Nettoeinnahmen als überhöht angesehen wird). e) Die Laufzeitregelung in Ziffer 7 des Vertrags unterstützt ebenfalls die Würdigung des Gesamtcharakters des Vertrags als sittenwidrig. (aa) Die danach vereinbarte Festlaufzeit von drei Jahren verlängert sich mangels Kündigung des Vertrags automatisch um drei weitere Jahre. Die automatische Verlängerung ist zwar für sich gesehen nicht zu beanstanden. Allerdings sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung die Wertungen der § 309 Nr. 9 a) und b) BGB zu berücksichtigen. Nach diesen Vorschriften wäre eine derart weitreichende automatische Verlängerung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem vorliegenden Managementvertrag um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Jedenfalls ist aber die § 309 Nr. 9 BGB zu entnehmende Wertentscheidung des Gesetzgebers im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Denn letztlich verfolgt § 309 BGB den gleichen Zweck wie § 138 BGB, sofern es darum geht, die schwächere Vertragspartei zu schützen. (bb) Darüber hinaus ist das Management berechtigt, den Vertrag durch zwei zweijährige Optionen zu verlängern. Es ist kein Grund ersichtlich, wieso nur die Klägerin das Recht haben soll, den Vertrag zu verlängern. Verschärfend tritt hinzu, dass es für die Rechtzeitigkeit der Optionsausübung auch noch auf den Poststempel und nicht auf den Zugang ankommen soll. Hierdurch wird der gesetzliche Grundsatz des § 130 BGB abbedungen. Nach diesen Grundsatz wird eine Willenserklärung erst mit dem Zugang beim Erklärungsgegner wirksam. Indem dieser Grundsatz abbedungen wird, wird die Klägerin weiter zu Lasten der Beklagten begünstigt. (cc) Darüber hinaus wurde die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit des § 627 BGB ausgeschlossen. Dieser Ausschluss wurde zwar nicht ausdrücklich vereinbart. § 627 BGB kann jedoch auch stillschweigend ausgeschlossen werden (Weidenkaff, in: Palandt, a.a.O., §627 Rn. 5). So war es hier. Aus Ziffer 7.3 des Vertrags, welche besagt, dass der Vertrag fristlos gekündigt werden kann, ergibt sich, dass nur die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 BGB zulässig sein sollte. Nicht zulässig sein sollte hingegen die jederzeit und grundlos mögliche Kündigung nach § 627 BGB (vgl. auch LG Köln, ZUM-RD 2009, 282 ff.). Der konkludente Ausschluss der ordentlichen Kündigung erschwerte es der Beklagten, sich vom Vertrag zu lösen. II. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus §§ 681 Satz 2; 677; 667 BGB zu. Dieser Herausgabeanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag setzt unter anderem voraus, dass der Geschäftsführer ein Geschäft des Geschäftsherrn führt. Daran fehlt es. Nach ständiger Rechtsprechung steht das Auch-fremde-Geschäft dem rein fremden Geschäft gleich. Die Beklagte hat aber mit der Zusage zu den Fernsehauftritten und der anschließende Teilnahmen reine Eigengeschäfte geführt. Die Beklagte hat zwar Geschäfte geführt, die bei Wirksamkeit des Managementvertrags zumindest auch in die Rechts- und Interessensphäre der Klägerin gefallen wäre. Denn die Beklagte hat Aufgaben wahrgenommen, die bei Wirksamkeit des Managementvertrags von der Klägerin zu organisieren gewesen wären und deren Zustimmung bedurft hätten. Hierfür hat die Beklagte ein Entgelt bekommen. Allerdings darf die Aufgabenverteilung des Managementvertrags im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag nicht berücksichtigt werden. Ansonsten würde man nämlich die Nichtigkeitsfolge des § 138 Abs. 1 BGB unterlaufen. III. Der Klägerin steht auch kein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB zu. Nach dieser Vorschrift muss derjenige, der ohne rechtlichen Grund etwas erlangt, das Erlangte herausgeben. Gläubiger dieser sogenannten Nichtleistungskondiktion ist derjenige, auf dessen Kosten der Schuldner etwas erlangt hat. Es gilt jedoch der Grundsatz des Vorrangs der Leistungskondiktion. Das bedeutet, wenn der erlangte Gegenstand von irgendjemand geleistet wurde, kann grundsätzlich nur der Leistende Rückgewähr verlangen. Denn dem Schuldner sollen etwaige Einwendungen gegen den Leistenden erhalten bleiben. Der Vorrang der Leistungskondiktion steht vorliegend dem Zahlungsverlangen der Klägerin entgegen. Die Vergütung wurde nämlich nicht von der Klägerin geleistet. Schon aus diesem Grund ist ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB ausgeschlossen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91; 344 ZPO. Bei den Kosten eines Vollstreckungsbescheids handelt es sich nach zutreffender Ansicht um Kosten der Säumnis, die nach §§ 700 Abs. 1; 344 ZPO im nachfolgenden Rechtsstreit unabhängig von dessen Ausgang dem Antragsgegner aufzuerlegen sind. Denn ein Vollstreckungsbescheid steht gemäß.§ 700 Absatz 1 ZPO einem Versäumnisurteil gleich (OLG München, Beschluss vom 26. 9. 2001 - 28 W 2423/01; Norbert Schneider, NJW-Spezial 2013, S. 475 (S. 476)). D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 11; 709; 711 ZPO. Die Klägerin verlangt Zahlung für die Auftritte der Beklagten in den Fernsehsendungen X, Y und Z. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Sie besteht aus zwei Gesellschaftern. Einer davon, der Klägervertreter, ist Rechtsanwalt. Die Beklagte erlangte durch einen Fernsehauftritt eine gewisse Bekanntheit in der Öffentlichkeit. Sie war verschuldet. Sie suchte den Klägervertreter auf. Dieser beriet sie in Vermögensangelegenheiten. Daraufhin schlossen die Parteien einen Managementvertrag. In diesem wurde die Klägerin mit Managementaufgaben für die Beklagte betraut. Ab einem Umsatz von mehr als 50.000 Euro aus einer Tätigkeit war eine Beteiligung des Managements von 30 % vorgesehen. In Nummer 3.1 des Vertrags verpflichtete sich die Beklagte, alle zwischen dem Management und Dritten abgeschlossene Verträge, die in direktem Zusammenhang mit ihrer künstlerischen Tätigkeit stehen, sorgfältig zu erfüllen. Punkt 3.3 besagte, dass der Künstler sämtliche Einnahmen aus seiner künstlerischen Tätigkeit gegenüber dem Management anzeigen, abrechnen und weiterleiten muss. In Ziffer 3.4 hieß es, dass der Künstler gegenüber Dritten ohne vorherige Zustimmung des Managements keine vertraglichen Bindungen eingehen wird, die einen Bezug zum gegenständlichen Vertragsverhältnis haben. Ziffer 4.4 sprach davon, dass dem Management in allen rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten mit Bezug auf das gegenständliche Vertragsverhältnis die alleinige Entscheidungsbefugnis zukommt. In Ziffer 7.1 hieß es: "Der Vertrag gilt für die Dauer von 36 Monaten ab Vertragsschluss und verlängert sich automatisch um weitere 36 Monate, wird dieser nicht 3 Monate vor Vertragsschluss schriftlich gekündigt." In Ziffer 7.2 war eine Verlängerungsoption für das Management vorgesehen. Für deren fristgemäße Ausübung sollte es auf den Poststempel ankommen. Ziffer 7.3 lautete: Den Parteien bleibt es unbenommen, den gegenständlichen Vertrag aus wichtigen Gründen fristlos zu kündigen. Wegen des weiteren Vertragsinhalts wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Die Klägerin vermittelte der Beklagten kein einziges Engagement. Vielmehr schloss die Beklagte ohne Wissen der Klägerin mit der Firma I. einen Vertrag über ihre Teilnahme am X. Außerdem trat die Beklagte ohne Vermittlung der Klägerin in den Fernsehsendungen Y und Z auf. Für alle drei Auftritte erhielt die Beklagte eine Vergütung. Diese wurde direkt auf ihr Konto gezahlt. Auf Antrag der Klägerin ergingen ein Mahnbescheid und ein Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid wurde der Beklagten am 15.02.2013 zugestellt. Gegen ihn hat die Beklagte am 25.02.2013 Einspruch eingelegt. Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe für die Teilnahme am X 50.000 Euro erhalten. Für den Auftritt bei Y und beim Z habe sie jeweils 4800 Euro bekommen. An diesen Vergütungen stehe der Klägerin nach dem Managementvertrag ein Anteil zu. Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid des AG Stuttgart aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. Sie meint, der Managementvertrag sei sittenwidrig. Des Weiteren habe sie den Vertrag fristlos gekündigt. Vorsorglich habe sie, vertreten durch Ihren Prozessbevollmächtigten, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten. Im Übrigen habe sie für die Teilnahme am X lediglich 11.205 Euro, für die Teilnahme an Y 4500 Euro und für den Auftritt beim Z 960 Euro erhalten.