Urteil
2 O 131/18
LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2018:1129.2O131.18.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 6.655,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 bis 22.06.2018, begrenzt auf 4 % Zinsen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.06.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke [...] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) [...] nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, KfZ-Schein, KfZ-Brief und Serviceheft zu bezahlen.
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 1 genannten Zug-um-Zug Leistung im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.06.2018 zu bezahlen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 26 % und die Beklagte 74 % zu tragen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 9.490,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 6.655,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 bis 22.06.2018, begrenzt auf 4 % Zinsen sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.06.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke [...] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) [...] nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, KfZ-Schein, KfZ-Brief und Serviceheft zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziff. 1 genannten Zug-um-Zug Leistung im Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.06.2018 zu bezahlen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 26 % und die Beklagte 74 % zu tragen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 9.490,00 € festgesetzt. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Heidelberg ist örtlich zuständig. Der Kläger macht einen Anspruch aus § 826 BGB geltend. Da bei § 826 BGB der Eintritt eines Schadens zum Tatbestand gehört, ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO (BeckOK ZPO, 25. Edition, § 32 Rn. 13). Ort des Schadenseintritts ist der Wohnort des Klägers, der sich im Bezirk des Landgerichts Heidelberg befindet. Der unter Ziffer 3. verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse resultiert aus §§ 756 Abs. 1, 765 ZPO und erleichtert die Zwangsvollstreckung. Der Hilfsantrag Ziff. 2 ist unzulässig, unabhängig davon, ob über ihn entschieden werden muss, weil der Hauptantrag teilweise erfolglos war. Ein Feststellungsinteresse des Klägers gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht gegeben. Dem Kläger steht die Erhebung einer Leistungsklage als Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung. Eine Leistungsklage kann unzumutbar sein, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar ist, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich sein wird. Damit soll die klagende Partei davon entlastet werden, möglicherweise umfangreiche Privatgutachten vor Klageerhebung einholen zu müssen, um ihren Anspruch zu beziffern (vgl. BGH NJW 2006, S. 1271 [1275 f.]). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage besteht auch dann, wenn die Schädigung abgeschlossen ist und nur noch nicht geklärt werden kann, auf welche Weise und mit welchen Kosten sie behoben werden kann (vgl. BGH NJW-RR 2008, S. 1520 Rn. 6). Wie bereits der Antrag Ziff. 1 auf Zahlung zeigt, ist dem Kläger die Bezifferung möglich. Weitergehende Schäden, sind weder ersichtlich noch dargetan. Die Klage ist überwiegend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von € 6655,45. Dem Kläger steht in dieser Höhe ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. Die den Kläger schädigende Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen von Dieselmotoren, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannte und die Abgasbehandlung in den Betriebsmodus 1 versetzte. Die Auslieferung der von der Beklagten hergestellten Motoren erfolgte mit dem Ziel, dass diese Motoren in herzustellende Neufahrzeuge eingebaut und sodann im Straßenverkehr verwendet werden. Vorliegend haben die Mitarbeiter der Beklagten bewusst eine Software in das streitgegenständliche Fahrzeug eingebaut, deren Abgasrückführungssystem erkennt, wann das Fahrzeug im Testlauf läuft, was zur Folge hat, dass der Stickoxid - Ausstoß als geringer gemessen wird als er im tatsächlichen Fahrbetrieb vorhanden ist. Die schädigende Handlung ist der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Aus prozessualen Gründen ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Einbau und die Verwendung der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten erfolgten. Der Kläger hat eine solche Kenntnis substantiiert behauptet. Er hat vorgetragen, dass die im Vorstand der Beklagten damals für die Entwicklung verantwortlichen Personen, namentlich Martin Winterkorn, Kenntnis von Entwicklung und Einbau der gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung hatten. Damit ist der Kläger seiner Darlegungslast nachgekommen. Er hat keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten und kann deswegen dazu nicht näher vortragen. Anhaltspunkte dafür, dass er in unzulässiger Weise ins Blaue hinein vorgetragen hat, liegen nicht vor. Denn es ist naheliegend, dass die Entwicklung und der millionenfache Einbau von Software mit den dahinterstehenden hohen Kosten nicht ohne Wissen des Vorstands erfolgen konnte (so auch LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/16, Rn. 89, zitiert nach juris, LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16, BeckRS 2017, 109841, Rn. 18 LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017, 6 O 149716, Rn. 33, zitiert nach juris). Die klägerische Behauptung hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Da es um Umstände geht, die die interne Organisation der Beklagten betreffen und in welche der Kläger keinen Einblick hat, konnte sich die Beklagte nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen. Sie musste sich vielmehr gemäß §§ 138 Abs. 2, 4 ZPO im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast im Einzelnen zu der Frage erklären, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat. Dieser Vortrag ist der Beklagten auch zumutbar. Die Beklagte hat im Gegensatz zum Kläger jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hierin kein unzulässiger Vortrag zu negativen Tatsachen oder eine unzulässige Ausforschung. Da es nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen ist, dass Einbau und Verwendung der Software in Millionen Fällen ohne Kenntnis und Wissen von Entscheidungsträgern im Unternehmen der Beklagten erfolgten, ist ein qualifiziertes Bestreiten der Beklagten nur dann anzunehmen, wenn sie diese Mitarbeiter und gegebenenfalls deren Stellung unterhalb der Organebene konkret benennt. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie trägt lediglich vor, dass ihr nach dem derzeitigen Stand ihrer internen Untersuchungen keine Erkenntnisse dazu vorliegen würden, dass einzelne Vorstandsmitglieder von der Entwicklung und dem Einsatz der Software schon im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Kenntnis gehabt hätten bzw. die Entwicklung in Auftrag gegeben haben. Dies genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht. Auch im nachgelassenen Schriftsatz vom 12.11.2018 erfolgt kein qualifiziertes Bestreiten der Beklagten im dargelegten Sinne. Die Beklagte ist im Ergebnis der Auffassung, sie könne Vorgänge aus ihrem Verantwortungs- und Organisationsbereich bis zur endgültigen Aufklärung mit Nichtwissen bestreiten. Dies liefe darauf hinaus, dass sie derzeit eine Klageabweisung erreichen könnte, obwohl es auch nach ihrem Vortrag noch möglich ist, dass sie zu dem Ergebnis gelangen wird, dass die klägerische Behauptung zutreffend ist. Dies lässt sich mit den prozessualen Pflichten der Beklagten gem. § 138 ZPO nicht vereinbaren. Durch die Handlung der Beklagten hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Schaden im Sinne einer deliktischen Haftung nicht nur dann gegeben, wenn sich bei dem vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre, ein rechnerisches Minus ergibt. Vielmehr ist auch dann, wenn die Differenzhypothese vordergründig nicht zu einem rechnerischen Schaden führt, die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 (276) m.w.N.). Die Differenzhypothese muss stets einer normativen Kontrolle unterzogen werden, weil sie eine wertneutrale Rechenoperation darstellt. Dabei ist einerseits das konkrete haftungsbegründende Ereignis als Haftungsgrundlage zu berücksichtigen. Andererseits ist die darauf beruhende Vermögensminderung unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sowie der Verkehrsauffassung in die Betrachtung einzubeziehen. Erforderlich ist also eine wertende Überprüfung des anhand der Differenzhypothese gewonnenen Ergebnisses gemessen am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes (vgl. statt vieler: BGH, Urteil vom 28.10.2014 – VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 (276) m.w.N.). Der gemäß § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird weit verstanden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch den Kauf des Fahrzeugs für den Kläger ein messbarer Vermögensnachteil durch einen entstehenden Wertverlust des Fahrzeugs eintrat. Unerheblich ist daher, dass der Kläger das Fahrzeug zur allgemeinen Nutzung im Straßenverkehr verwenden konnte (a.A. LG Braunschweig, Urteil vom 29.12.2016, 1 O 2084/15, zitiert nach LG Baden-Baden, Urteil vom 27.4.2017 - 3 O 163/16, BeckRS 2017, 136694). Er beschränkt sich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter, erfasst wird vielmehr jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. Dabei wird das Vermögen nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist daher nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2004 - II ZR 402/02, zitiert nach juris; LG Paderborn, Urteil vom 07.04.2017 - 2 O 118/16, zitiert nach LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017, 6 O 149/16, zitiert nach juris). Dass es sich hier beim Kaufvertrag selbst um einen für den Erwerber wirtschaftlich Nachteiligen handelt, ergibt sich bereits daraus, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug erwerben würde, das mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist und deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrtbundesamt gerechnet werden müsste (LG Hildesheim, Urteil vom 17.01.2017 - 3 O 139/16, VuR 2017, 111, LG Kleve, Urteil vom 31.03.2017 - 3 O 252/17, zitiert nach LG Bielefeld, a.a.O.). Der Käufer eines Fahrzeugs kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die in Rede stehende Programmierung der Motorsteuerungssoftware auch gesetzeswidrig, weil es sich um eine verbotene Abschaltvorrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 175/2007 handelt. Dem von der Beklagten angeführten Gegenargument, es handele sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, da das Abgasrückführungssystem nicht im normalen Fahrzeugbetrieb auf das Emissionskontrollsystem einwirke, ist nicht zu folgen. Auch europäisches Recht ist nach Sinn und Zweck auszulegen. Eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand ist nur sinnvoll und lässt einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller nur dann zu, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist, da ansonsten Tricks und Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden (vgl. LG Offenburg, Urteil vom 12.05.2017 - 6 O 119/16, BeckRS 2017, 109841; LG Bielefeld, a.a.O.). Dabei ist es unbeachtlich, ob zwischenzeitlich das von der Beklagten entwickelte Software-Update aufgespielt wurde. Denn nach dem oben Gesagten liegt der Schaden des Klägers hier nicht nur in dem Erwerb eines Fahrzeugs mit einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung, sondern in dem Abschluss eines Vertrags, den er bei Kenntnis von der Manipulationssoftware nicht geschlossen hätte. Dieser - bei Vertragsabschluss eingetretene - Schaden wird durch das ggf. erfolgte nachträgliche Aufspielen des Software-Updates nicht beseitigt. Die Schadenszufügung erfolgte auch vorsätzlich. Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen zu wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigter sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (vgl. BGH, a.a.O.). Für den Vorstand der Beklagten war aufgrund der - zu unterstellenden - Kenntnis vom Einbau und der Verwendung der Software zwingend ersichtlich, dass damit Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Die sich daraus ergebende Schädigung der Kunden hat die Beklagte damit billigend in Kauf genommen (vgl. auch LG Bielefeld, a.a.O. Rn. 39). Ferner erfolgte die Schädigung sittenwidrig. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. Palandt, BGB, 77. Auflage, § 826 Rn. 4). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht oder einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Auch hier müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Wer bewusst täuscht, um einen anderen zum Vertragsschluss zu bringen, handelt in der Regel sittenwidrig, so bei unwahren Angaben über vertragswesentliche Umstände (Sprau, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 826 Rn. 20; so: BGH, Urteil v. 21.12.2004 - VI ZR 306/03; BGH, Urteil vom 28.06.2016 – VI ZR 536/15 Rz. 16 m.w.N., zitiert nach juris). Das ist vorliegend zu bejahen. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des Motors stillschweigend erklärt, dass das damit bestimmungsgemäß ausgerüstete Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugkunden kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, sodass es sich um eine bewusste Täuschung handelt. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt, indem durch den Einbau der vermeintlich die Abgasnorm erfüllenden Motoren in Fahrzeuge ihres Konzerns deren Absatz und damit ihr eigener Profit gesteigert werden sollte (vgl. LG Bielefeld, a.a.O; LG Offenburg, a.a.O.; LG Heidelberg, Urteil vom 24.11.2017 – 4 O 72/17, nicht veröffentlicht; LG Bonn, Urteil vom 14.09.2017 – 19 O 76/16, BeckRS 2017, 130453). Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten. Bei transparenter Handhabung hätte die Beklagte ihren Umsatz im Segment der Dieselfahrzeuge nur halten können, wenn sie Motoren bzw. Fahrzeuge entwickelt hätte, die ohne Manipulation die geltenden Abgaswerte einhalten. Es kann letztlich dahinstehen, ob die Beklagte hierzu technisch nicht in der Lage oder nicht bereit war, einen höheren Forschungs- bzw. Fertigungsaufwand zu betreiben. Die Verhaltensweise geht jedenfalls über den Unwert eines „einfachen“ Verstoßes gegen geltendes Recht – infolge des Aufrechterhaltens eines Wissensvorsprungs – weit hinaus. Hinzu kommt, dass die Beklagte durch ihre allgemein bekannte und vielfach präsente Werbung zur vermeintlichen Umweltverträglichkeit ihrer Fahrzeuge systematisch Zweifel zerstreut und unterbunden hat. In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis beim Vorstand der Beklagten ist aufgrund ihres unwirksamen Bestreitens zu bejahen. Dieses betrügerische und in besonderem Maße verwerfliche Verhalten gegenüber dem Kunden ist sittenwidrig (so auch LG Bonn, Urteil vom 07.03.2018 – 19 O 327/17, BeckRS 2018, 3169; LG Baden-Baden, Urteil vom 27.04.2017, 3 O 163/16, Rn. 61, zitiert nach juris LG Hildesheim, Urteil vom 17.1.2017, 3 O 139/16; LG Kleve, Urteil vom 31.3.2017, 3 O 252/16; LG Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017, 4 O 118/16, zitiert nach juris). Eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die VO (EG) 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, insbesondere einer Reduzierung der Schadstoffemissionen und damit einer Minimierung der Umweltbelastung dient (a.A. LG Köln, Urteil vom 7.10.2016 - 7 O 138/16; LG Ellwangen, Urteil vom 18.01.2017 - 5 O 291/16; LG Koblenz, Urteil vom 23.12.2016 - 15 O 25/16). Denn die Haftung aus § 826 BGB hängt nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat. Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB folgt - anders als ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB - nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Verordnung, sondern aus der arglistigen Täuschung über deren Einhaltung bzw. aus dem Inverkehrbringen eines Motors, der nach dem bestimmungsgemäßen Einbau zur Gesetzwidrigkeit des betroffenen Fahrzeugs führt. Diese Verstöße sind für den Rechtskreis des Kunden ersichtlich von Bedeutung. Denn der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften führt insbesondere auch dazu, dass den betroffenen Fahrzeugen - wie dem des Klägers jedenfalls bis zum Aufspielen des Software Updates - behördliche Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohen (vgl. ebenso LG Offenburg, a.a.O., LG Bielefeld, a.a.O., LG Heidelberg, a.a.O.). Unerheblich ist auch, ob die betroffenen Fahrzeugkäufer bei Nichtanwendung des § 826 BGB nicht rechtlos gestellt würden, weil sie in aller Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen würden (a.A. LG Köln, a.a.O.). Denn das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer schließt deliktische Ansprüche gegen einen Dritten keinesfalls aus. Das bedeutet keine Ausweitung des Deliktsrechts, sondern lediglich dessen konsequente Anwendung (vgl. LG Bielefeld, a.a.O., Rn. 45; LG Offenburg, a.a.O. Rn. 48). Die Beklagte hat dem Kläger somit nach §§ 826, 249 ff. BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen. Besteht der Schaden - wie hier - in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrages, richtet sich der Schadensersatzanspruch auf Ersatz des negativen Interesses (Palandt, a.a.O., § 826 Rn. 15). Der Kläger ist daher so zu stellen, wie er stünde, hätte er den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht geschlossen. Die Beklagte hat daher die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs ungeschehen zu machen (vgl. LG Hildesheim, a.a.O.; LG Paderborn, a.a.O.; LG Baden-Baden, a.a.O.; LG Karlsruhe, a.a.O.; LG Bonn, a.a.O.), wobei im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlichen Folgen nicht nur die dem Käufer entstandenen Nachteile, sondern auch die ihm zugutegekommenen Vorteile zu berücksichtigen sind (sog. Vorteilsausgleichung, vgl. Palandt, a.a.O., Einf. v. § 823 BGB Rn. 25). Die Beklagte hat als Schädigerin gemäß § 826 BGB dem Käufer den Kaufpreis zurückzuerstatten Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs. Von seinem Kaufpreisanspruch muss sich der Kläger die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Gebrauchsvorteile sind nicht auskehrbar, sodass hierfür Wertersatz in Geld zu leisten ist. Der Kläger hat das Fahrzeug seit dem Erwerb im Straßenverkehr genutzt. Diesen Vorteil hat der Kläger auch unter Berücksichtigung wertender Gesichtspunkte und des Zwecks des Schadensersatzes zu ersetzen (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, Vorb. v. § 249 Rn. 68). Zwar hat der Kläger die Zahlung eines Nutzungsersatzes im Wege einer Zug- um- Zug auszutauschenden Leistung angeboten, doch liegt darin eine erklärte Aufrechnung, so dass der Nutzungsersatz von der Klagforderung abzuziehen ist (BGH, Urteil vom 25.4.2017-XI ZR 108/16- juris). Den Wert der anzurechnenden Nutzungen schätzt das Gericht auf 2.834,55 €. Zu erstattende Gebrauchsvorteile sind nicht exakt berechenbar und deshalb entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen, wobei als Bemessungsgrundlage an den Bruttokaufpreis anzuknüpfen und dieser nach der linearen Wertschwundmethode auf die zu erwartende Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs umzulegen ist. Danach ergibt sich folgende Berechnungsformel: Gebrauchsvorteil = Bruttokaufpreis x gefahrener Kilometer geteilt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 13. Aufl., Rn. 456 ff.; OLG Hamm NJW-RR 2011, 1423). Bei einem Gebrauchtfahrzeug ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch zu erwartende Restlaufleistung anstelle der Gesamtlaufleistung zugrunde zu legen. Ausgehend von den übereinstimmenden Parteiinteressen schätzt das Gericht gem. § 287 ZPO die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeuges auf 250.000 km (so auch Hinweis OLG Karlsruhe vom 22.05.2018 -17 U 24/18-, nicht veröffentlicht). Unter Abzug des Tachostandes im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeuges in Höhe von 143.000 km ist von einer zu erwartenden Restlaufleistung von 107.000 km auszugehen. Dies ergibt ausgehend vom Bruttokaufpreis in Höhe von 9.490,00 €, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 0,09 € (gerundet) pro gefahrenem Kilometer. Unter Berücksichtigung der Kilometerlaufleistung von 174.495 km im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ist von 31.495 gefahrenen Kilometern auszugehen. Hieraus errechnet sich eine abzuziehende Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.834,55 €. Ob sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zusätzlich auch aus anderen Anspruchsgrundlagen ergibt, kann dahinstehen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 280, 286 BGB seit 01.03.2016. Da der Kläger allerdings bis zur Rechtshängigkeit den Zinssatz auf 4 Prozent begrenzt hat, war dies im Tenor auszusprechen. Die Beklagte befindet sich aufgrund der Fristsetzung des Klägers seit 01.03.2016 in Verzug (vergl. K 27). Zwar erfolgte das Zug-um-Zug Angebot ohne Berücksichtigung einer Nutzungsentschädigung. Hierbei handelt es sich aber grundsätzlich um eine Einrede der Gegenseite (vgl. beispielsweise OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2016 - I-21 U 110/14, BeckRS 2016, 07387). Die Forderung eines zu hohen Betrages ist zudem für eine wirksame Mahnung ohne Belang, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falls als Aufforderung zur Bewirkung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereits ist (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 286 Rn. 20 m.w.N.). Dies ist hier gegeben. Die Beklagtenseite brachte durch das Verstreichenlassen der Frist und den uneingeschränkten Klageabweisungsantrag zum Ausdruck, dass sie selbst im Falle einer richtigen Berechnung einer Nutzungsentschädigung, nicht leisten möchte. Wie sich durch die Klageerhebung zeigte, war der Kläger demgegenüber bereit, sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen. Hingegen ist der Zinsanspruch aus § 849 BGB seit dem 1.2.2016 nicht begründet. Der Zinsanspruch ist gegeben, wenn wegen Entziehung einer Sache oder wegen der Beschädigung einer Sache deren Wert bzw. die Wertminderung zu ersetzen ist. Bereits vom Wortlaut her ist der Anwendungsbereich nicht eröffnet, denn der Schaden tritt mit dem Vertragsschluss ein und beläuft sich unabhängig vom Wert auf den gezahlten Kaufpreis, von dem lediglich Nutzungen abzuziehen sind. Die Feststellung des Annahmeverzugs hat ihre Grundlage in §§ 293, 295 BGB. Ein wörtliches Angebot genügt; zur Bewirkung der Leistung war die Abholung des Fahrzeuges als eine Handlung des Gläubigers erforderlich (vgl. Krüger, in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2016, § 269 Rn. 43, 41). Das Angebot erfolgte - wie bereits dargelegt - auch ordnungsgemäß. Der Anspruch auf Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 € ergibt sich aus §§ 826, 249 BGB. Bei einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sind die Anwaltskosten Teil des zu ersetzenden Schadens, sofern die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts erforderlich und zweckmäßig war. Solange die Anwaltskosten noch nicht gezahlt worden sind, sondern den Geschädigten als Verbindlichkeit belasten, ist Schadensersatz durch Freistellung von dieser Verbindlichkeit zu leisten (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 4). Der Freistellunganspruch ist als ein „Weniger“ vom Zahlungsanspruch erfasst. Die Zahlung der Anwaltskosten wurde durch die Beklagtenseite bestritten, die Klägerseite ist ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Bei der Berechnung der Höhe des Freistellungsanspruchs geht das Gericht von einem Streitwert in Höhe von 9.490,00 €, einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich einer Unkostenpauschale von 20 € sowie Umsatzsteuer in Höhe von 19% aus, sodass sich Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € ergeben. Eine höhere Gebühr war nicht erforderlich. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten „Diesel-Abgasskandal“. Der Kläger erwarb am 01.02.2016 gebraucht einen PKW [...], FIN: [...], zu einem Kaufpreis von 9.490 € und einem Kilometerstand bei Kauf von 143.000 von der Class Automobile (vgl. Anlage K1). In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 EU5 verbaut. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügt über eine Typengenehmigung der Emissionsklasse EU 5. In dem im Fahrzeug verbauten Motor ist eine Software integriert, die erkennt, ob das Fahrzeug im Straßenverkehr im normalen Fahrbetrieb bewegt wird (Modus 0) oder ob es sich auf einem Prüfstand in einer Prüfungssituation bzw. in einem Testlauf befindet (Modus 1). In letzterem Fall bewirkt die Programmierung des Motors einen Betrieb, bei welchem hinsichtlich des Ausstoßes von Stickoxiden die geltenden Grenzwerte eingehalten werden. Erkennt die Software dagegen einen Einsatz im Straßenverkehr, so bewirkt die Programmierung einen Motorbetrieb, bei welchem die Abgasrückführung reduziert wird und der zu deutlich höheren Stickoxid-Emissionen führt. Die Beklagte legte die Verwendung dieser Software weder im Rahmen der Tests zwecks Erreichung der Typengenehmigung für das Fahrzeug, noch bei der Bewerbung des Fahrzeuges am Markt offen. Das Kraftfahrtbundesamt bewertet die verwendete Software als unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete infolgedessen - gegenüber der Beklagten mit Bescheid vom 15.10.2015 - den Rückruf aller Fahrzeuge mit dem genannten Motorentyp und eine entsprechende Nachrüstung an. Die Beklagte entwickelte daraufhin technische Maßnahmen (Software - Updates), mit Hilfe derer die Fahrzeuge in einen Zustand versetzt werden sollen, den die öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorschreiben. Die technischen Maßnahmen wurden vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben. Durch anwaltliches Schreiben vom 31.01.2018 forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung binnen eines Monats zur Zahlung von Schadensersatz Zug-um-Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges auf (vgl. Anlage K27). Bei Schluss der mündlichen Verhandlung am 23.04.2018 betrug der Tachostand 174.495 km. Der Kläger behauptet, dass den Organen der Beklagten klar gewesen sei, dass die Beklagte Dieselmotoren an Tochterunternehmen, wie [...] liefere, die hinsichtlich der Abgaswerte nicht den einschlägigen Vorschriften entsprochen hätten. Der Vorstand hätte von dem Einbau und dem Einsatz der Software gewusst. Der Kläger als Käufer hätte bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht geschlossen. Ohne die manipulierte Software wäre eine Typengenehmigung nicht erteilt worden. Ihm sei es auf die besondere Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugtyps, mit der geworben wurde, angekommen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe arglistig getäuscht, betrogen und gegen die guten Sitten verstoßen. Die Beklagte müsse ihm den durch den Kauf entstandenen Vermögensschaden ersetzen. Dieser Vermögensschaden errechne sich aus dem gezahlten Kaufpreis abzüglich Wertersatz für die Nutzungsdauer des Fahrzeugs. Hilfsweise werde die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten beantragt, da dem Kläger weitere Schäden drohen würden. Daneben bestehe ein Anspruch auf Feststellung des Annahmeverzuges und ein Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter Berücksichtigung einer 1,5 Geschäftsgebühr. Der Zinsanspruch ergebe sich in Höhe von 4 % seit dem Schadensereignis. Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 9.049,00 nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 1.2.2016 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Verurteilung erfolgt Zug- um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke [...] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) [...] nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, KfZ- Schein, KfZ-Brief und Serviceheft sowie Zahlung eines Nutzungsersatzes, dessen Höhe gemäß § 287 ZPO in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, derzeit jedoch maximal € 1.571,59 betragen soll. Hilfsweise 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz zu zahlen für Schäden, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs der Marke [...] mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) [...] mit der manipulierten Motorsoftware durch die Beklagte resultieren. Weiter beantragt der Kläger 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in vorgenannten Klageanträgen genannten Zug- um Zug-Leistung im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.019,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihn von weiteren EUR 332,01 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es handle sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern um ein zulässiges Abgasrückführungssystem. Sie meint, dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche zu, da sie weder getäuscht, noch sonst unwahre und irreführende Tatsachen bekannt gegeben habe. Der Kläger trage zum einem zum Schädigungsvorsatz eines ihrer Organe nicht substantiiert vor. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Einzelheiten zu den internen Untersuchungen vorzutragen. Die Untersuchungen seien derzeit noch nicht abgeschlossen. Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen zur Kaufmotivation des Klägers. Die Beklagte bestreite mit Nichtwissen, dass der Kläger den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er von der Existenz der Software gewusst hätte. Zudem sei dem Kläger im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 01.02.2016 die nunmehr beanstandete Software bekannt gewesen. Spätestens seit Veröffentlichung der Ad-hoc Mitteilung der Beklagten am 22. September 2015 sei über die Software in einer breiten Öffentlichkeit diskutiert und in Presse, Funk und Fernsehen ausführlich berichtet worden. Zudem sei dem Kläger kein Schaden entstanden. Durch die Verwendung der Umschaltlogik sei dem Kläger keine finanzielle Beeinträchtigung entstanden. Auch ein Wertverlust sei nicht ersichtlich. Mangels eines Schadensersatzanspruchs bestünden auch keine weiteren Ansprüche. Die Voraussetzungen eines Zinsanspruchs gemäß § 849 BGB seien nicht gegeben. Die Beklagte befinde sich mangels Rücknahmepflicht des Fahrzeugs nicht im Annahmeverzug. Mangels eines Schadenersatzanspruchs dem Grunde nach, schulde die Beklagte keinen Ersatz von Rechtsanwaltsgebühren. Im Übrigen sei der Ansatz einer 1,5 Gebühr überhöht. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten sei unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.