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Beschluss

2 O 50/18

LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Begehrt ein Darlehensnehmer lediglich die Feststellung, dass er infolge einer Widerrufserklärung weder Zins- und Tilgungsleistungen noch Wertersatz für den Wertverlust schuldet und sich die Gegenseite mit der Übernahme eines Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, richtet sich sein Interesse nicht auf die gänzliche Rückabwicklung des Darlehensvertrages. so dass seine geleisteten Zahlungen mangels Zugehörigkeit zur Beschwer abzuziehen sind.(Rn.5)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Klägerseite vom 28.05.2019 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 29.11.2018 (Bl. 392 d. A.) wie folgt neu gefasst: Der Streitwert wird auf 12.539,93 € festgesetzt. 2. Der weitergehenden Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 29.11.2018 wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begehrt ein Darlehensnehmer lediglich die Feststellung, dass er infolge einer Widerrufserklärung weder Zins- und Tilgungsleistungen noch Wertersatz für den Wertverlust schuldet und sich die Gegenseite mit der Übernahme eines Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet, richtet sich sein Interesse nicht auf die gänzliche Rückabwicklung des Darlehensvertrages. so dass seine geleisteten Zahlungen mangels Zugehörigkeit zur Beschwer abzuziehen sind.(Rn.5) 1. Auf die Beschwerde der Klägerseite vom 28.05.2019 wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Heidelberg vom 29.11.2018 (Bl. 392 d. A.) wie folgt neu gefasst: Der Streitwert wird auf 12.539,93 € festgesetzt. 2. Der weitergehenden Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 29.11.2018 wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO. Die zulässige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist teilweise begründet. Nach nochmaliger Überprüfung hält die Kammer an ihrer im Beschluss vom 29.11.2018 angegebenen Rechtsauffassung nicht mehr fest, nachdem vorliegend der abgeschlossene Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung eines Kraftfahrzeugs diente. Der Streitwert richtet sich grundsätzlich nach dem klägerischen Begehr. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich in Fällen finanzierter Geschäfte, in denen der Kläger begehrt, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt, der Gesamtstreitwert nach der Höhe des Nettodarlehensbetrages; hinzuzurechnen ist ein aus Eigenmitteln aufgebrachter Betrag (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2015 - XI ZR 335/13 -; BGH, Beschluss vom 07. April 2015 - XI ZR 121/14 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Juli 2019 - 6 U 312/18 -, juris). Die aufgezeigte Rechtsprechung ist indes auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Anders als dort begehrt der Kläger vorliegend ausweislich der Klageanträge Ziffer 1) und 2) lediglich die Feststellung, dass er infolge der Widerrufserklärung weder Zins- noch Tilgungsleistungen noch Wertersatz für den Wertverlust schuldet und sich die Beklagte mit der Übernahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Nicht jedoch hat der Kläger die Rückzahlung der von ihm bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen beantragt. Mithin begehrt er vorliegend gerade nicht, so gestellt zu werden, als hätte er das Finanzierungsgeschäft nicht getätigt. Sein Interesse richtet sich nicht auf die gänzliche Rückabwicklung des Darlehensvertrags, so dass seine geleisteten Zahlungen mangels Zugehörigkeit zur streitgegenständlichen Beschwer abzuziehen sind. Vorliegend beträgt der streitgegenständliche Nettodarlehensbetrag 18.400,00 € (vgl. Anlage K1). Der Ablösebetrag eines Kfz-Darlehens in Höhe von 4.000,00 € ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Von diesem Betrag (18.400,00 €) sind weiterhin die vom Kläger bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen in Höhe von 5.860,07 € abzuziehen (= 12.539,93 €).