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Urteil

2 O 354/19

LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2020:0604.2O354.19.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 48.643,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.07.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an Nebenforderungen weitere 150,00 € an den Kläger zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 18.12.2019 zu verzinsen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 50.563,93 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 48.643,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.07.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an Nebenforderungen weitere 150,00 € an den Kläger zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit 18.12.2019 zu verzinsen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 50.563,93 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist begründet. 1. Die Umstellung der Klageanträge ist zulässig nach § 264 Nr. 2 ZPO. Der Erledigungserklärung des ursprünglichen Klageantrags Ziffer 1 geht ins Leere. Bei der Erledigung der Stufenklage ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch lediglich ein Hilfsmittel zur Herbeiführung der fehlenden Bestimmtheit des Leistungsanspruchs ist, umgekehrt der Zahlungsanspruch in der Regel nicht vor Erteilung der Auskunft beziffert werden kann. Der Kläger kann im Laufe des Rechtsstreits jederzeit unter Abstandnahme von vorbereitenden Ansprüchen auf die bezifferte Leistungsklage übergehen (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 91a ZPO, Rn. 58.44). 2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund wirksamen Widerspruchs ein Rückzahlungsanspruch aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1,818 BGB zu. a) Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge nach dem Policenmodell kamen durch Übersendung des jeweiligen Versicherungsscheins nebst Übersendung der zugehörigen Vertragsbedingungen und Verbraucherinformationen zu Stande. b) Der Widerspruch des Klägers, welchen dieser als Versicherungsnehmer auch einlegen konnte, erfolgte rechtzeitig. (1) Die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wurde nicht in Gang gesetzt, weil der Kläger nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt wurde. Die im Versicherungsschein enthaltene Belehrung entspricht nicht den an sie zu stellenden Anforderungen, weil es dem Hinweis auf die erforderliche Form des Widerspruchs an der gebotenen Klarheit fehlt. Zwar enthält die in Rede stehende Widerspruchsbelehrung im Versicherungsschein einen unmissverständlichen Hinweis auf die Textform, der isoliert betrachtet ausreichend wäre. In Zusammenschau mit der auf derselben Seite des Versicherungsscheins befindlichen Regelung, nach welcher Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der Beklagten schriftlich abgegeben werden müssen, fehlt ihm indes die notwendige Eindeutigkeit. Im vorliegenden Fall ergibt sich die fehlende Eindeutigkeit dadurch, dass in § 3 der Versicherungsbedingungen darauf hingewiesen wird, dass der Widerspruch schriftlich zu erfolgen hat, und die geschilderte Regelung auf diese Versicherungsbedingungen verweist. Zum einen befindet sich die Regelung an prominenter Stelle im Versicherungsschein oberhalb der Widerspruchsbelehrung; und nicht an untergeordneter Stelle in den Versicherungsbedingungen (so in OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. März 2020 – 12 U 53/19 –, zum Vertrag Nr. ...-04, juris). Zum anderen verweist die Regelung ausdrücklich auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wo die Schriftform als Voraussetzung für die Einlegung des Widerspruchs angeführt wird. Für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer war danach nicht eindeutig, ob bei einem an die Beklagte gesandten Widerspruch die Textform genügte oder aber die Schriftform zu wahren war. Diese Unklarheit konnte er weder durch Überlegungen zum Vorrang der spezielleren vor der generellen Regelung noch zur räumlichen Anordnung der Textteile ausräumen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. März 2020 – 12 U 53/19 –, juris). (2) Das Widerspruchsrecht bestand nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung am 20.06.2019 fort, wie die richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11 -, juris). (3) Es liegt auch keine Verwirkung des Widerspruchsrechts vor. Es fehlt hier am Umstandsmoment. Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (BGH; Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, juris, Rn. 39; Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 16; Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris, Rn. 22; Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15, juris, Rn. 23). Etwas Anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 137/16, juris, Rn. 26; Urteil vom 30.05.2018 - 12 U 14/18, juris, Rn. 26). Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 137/16, juris, Rn. 26; Urteil vom 30.05.2018 - 12 U 14/18, juris, Rn. 26), ebenso wenig bloße Vertragsänderungen (BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15, juris, Rn. 14). Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 17; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, juris, Rn. 16; Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris, Rn. 24; Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15, juris, Rn. 14; Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15, juris, Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris, Rn. 33; Urteil vom 30.05.2018 - 12 U 14/18, juris, Rn. 26). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist eine Frage der Würdigung im Einzelfall und bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 16; Urteil vom 11.05.2016 - IV ZR 334/15, juris, Rn. 16; Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris, Rn. 24; Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15, juris, Rn. 23). Unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen kann hier keine Verwirkung angenommen werden. Die Zahlung von Prämien und die Inanspruchnahme von Versicherungsschutz sind Teil einer normalen Vertragsdurchführung, die auch unter Berücksichtigung des langen Zeitraums zwischen dem Vertragsschluss und der Erklärung des Widerspruchs keine gravierenden Umstände im Sinne der Rechtsprechung darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Vertrag für den Kläger durch einen gerichtlich bestellten Pfleger abgeschlossen wurde. Auch der Zeitablauf von rund 11 Jahren zwischen der Bitte um Vertragsaufhebung und der Erklärung des Widerspruchs konnte bei der Beklagten kein Vertrauen dahingehend begründen, der Kläger werde keine weiteren Ansprüche nach Beendigung des Versicherungsvertrags mehr geltend machen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 03. März 2020 – 12 U 53/19 –, Rn. 117, juris). b) Der Kläger kann Zahlung in der von ihm beanspruchten Höhe fordern. (1) Die Beklagte schuldet aufgrund des wirksamen Widerspruchs die Rückerstattung der von dem Kläger gezahlten Prämien der streitgegenständlichen Lebensversicherung. Diese belaufen sich in der Summe auf 43.618,15 €. Von diesem Betrag ist auszugehen, nachdem der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger für die von ihm vorgetragenen höheren Beitragszahlungen keinen Beweis angeboten hat und dem entsprechenden substantiierten Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung vom 29.01.2020 nicht mehr entgegengetreten ist. (2) Hierauf muss sich der Kläger den Wert des genossenen Risikoschutzes in Höhe der unstreitig angefallenen Risikokosten in Höhe von 116,95 € anrechnen lassen. (3) Daneben hat der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Herausgabe der von der Beklagten gezogenen Nutzungen, § 818 Abs. 1 BGB. Der Kläger als Versicherungsnehmer trägt dabei die Darlegungs- und Beweislast für die Nutzungsziehung (BGH, Urteil vom 29.07.2015 – IV ZR 384/14, zit. nach juris). Herauszugeben sind grundsätzlich die aus den Sparanteilen der Prämien gezogenen Nutzungen. Ihre Höhe ergibt sich im Falle einer fondsgebundenen Lebensversicherung, wie der streitgegenständlichen, grundsätzlich aus der Differenz zwischen dem – nach Elimination der reininvestierten Überschussbeteiligungen bereinigten - Fondswert bei Widerspruch und der Summe der investierten Sparanteile. Insoweit fehlt es allerdings an einem schlüssigen Vortrag der Klägerseite, der eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast der Beklagten auszulösen vermag. Unstreitig hat die Beklagte eine Sparrendite in Höhe von 5.142,30 € erzielt. Weitergehende Nutzungen wurden vom Kläger nicht geltend gemacht. 3. Der Anspruch ist schließlich auch nicht verjährt. Der Widerspruch wurde am 20.06.2019 erhoben. Die unbeantwortete Bitte um Vertragsaufhebung aus dem Jahr 2008 ändert hieran nichts. 4. Der Kläger hat auch einen Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe der Selbstbeteiligung von 150,00 €. Im Zeitpunkt des Tätigwerdens der Prozessbevollmächtigten des Klägers durch anwaltliches Schreiben vom 25.09.2019 befand sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Versicherungsvertrags im Verzug. 5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288, 291 BGB. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO. Der Kläger begehrt von der beklagten Lebensversicherung im Rahmen der Stufenklage bereicherungsrechtliche Ansprüche infolge Widerspruchs gemäß § 5a VVG a. F. Der zum damaligen Zeitpunkt 14-jährige Kläger beantragte - vertreten durch seinen bestellten Pfleger (Anlage BLD 1) - am 17.12.2004 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten den Abschluss einer Rentenversicherung. Das Amtsgericht Sinsheim, Vormundschaftsgericht, genehmigte dies mit Schreiben vom 19.05.2005. Die Beklagte stellte daraufhin den Versicherungsschein vom 29.12.2004 mit der Versicherungsnummer ... zu (Anlage K1), welchen sie mit tagesgleichem Anschreiben an den Kläger übersandte. Mit dem Versicherungsschein wurden die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen übersandt (vgl. Anlage K1). Versicherungsbeginn war der 01.12.2004. Die Beitragszahlung sollte im Erlebensfall längstens bis zum 01.12.2054 erfolgen. Für den Beginn war die Zahlung eines monatlichen Betrags in Höhe von 1.000,00 € vereinbart. Der Vertrag ist beitragsfrei gestellt seit dem 01.04.2008. Für den Vertrag sind Risikokosten in Höhe von 116,95 € angefallen. Nach dem nach Abzug der Kostenpositionen zur Nutzungsziehung zur Verfügung stehenden Sparanteil zog die Beklagte Nutzungen in Höhe von 5.142,30 €. Die im Versicherungsschein enthaltene, umrahmte Widerspruchsbelehrung hatte den folgenden Wortlaut: „Der Vertrag gilt auf Grundlage dieses Versicherungsscheins, den darin enthaltenen Versicherungsbedingungen und den ebenfalls für den Vertragsabschluß maßgeblichen Verbraucherinformationen als geschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen in Textform widersprechen. Der Lauf dieser 30-tätigen Frist beginnt, wenn Ihnen die oben genannten Unterlagen - einschließlich dieser Belehrung über das Widerspruchsrecht - vollständig vorliegen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs an die auf dem Deckblatt angegebene Anschrift.“ In § 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen findet sich folgende Formulierung: „§ 3 Können Sie dem Abschluß des Versicherungsvertrags widersprechen? Sie können innerhalb von 30 Tagen dem Abschluß der Versicherung schriftlich widersprechen.“ Der Kläger bat mit Schreiben vom 03.07.2008 um Vertragsaufhebung (Anlage BLD 3). Mit Schreiben vom 20.06.2019 erklärte der Kläger den Widerspruch und forderte die Beklagte zur Abrechnung und Rückabwicklung des Vertrages bis zum 05.07.2019 auf. Mit Schreiben vom 03.07.2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Mit Schreiben vom 25.09.2019 forderten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte erneut auf, den Versicherungsvertrag abzurechnen und rückabzuwickeln. Dies wies die Beklagte abermals zurück. Der Kläger ist der Auffassung, die Widerspruchsbelehrung sei unwirksam. Die Widerspruchsfrist bestimme sich mangels ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht nicht nach § 5a VVG a.F., weil die Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG unvollständig sei. Die Beklagte habe die Rückkaufswerte (Nr. 2b) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG) und die zugehörigen Garantiewerte (Nr. 2d) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG) seien nur für ausgewählte Jahre genannt. Das sei jedenfalls dann unzureichend, wenn die Rückkaufswerte nicht zumindest bis zu dem Zeitpunkt genannt würden, in dem der Rückkaufswert die Summe der bis dahin eingezahlten Beiträge erreiche. Die beitragsfreien Versicherungssummen (Nr. 2c) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG) und die zugehörigen Garantiewerte (Nr. 2d) des Abschnitts I der Anlage D zum VAG) würden ebenfalls nur für ausgewählte Jahre genannt, was unzureichend sei. In den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten finde sich ebenfalls eine Belehrung über das Widerspruchsrecht, welche fehlerhaft darauf hinweise, dass der Widerspruch schriftlich erhoben werden müsse. Aufgrund der sich widersprechenden Belehrungen sei für den Versicherungsnehmer nicht klar, welches Formerfordernis für die Widerspruchserklärung maßgeblich sein solle. Dies Ferner habe es die Beklagte unterlassen, Angaben zur Zugehörigkeit zu einem Sicherungsfonds zu machen. Der Kläger habe insgesamt Beiträge in Höhe von 50.563.93 € an die Beklagte einbezahlt. Der Kläger hat seine Ansprüche zunächst als Auskunftsansprüche im Wege der Stufenklage geltend gemacht (vgl. Bl. 5 d.A.). Mit Schriftsatz vom 16.04.2020 hat er die Auskunftsstufe für erledigt erklärt und ist in die Leistungsstufe übergegangen (Bl. 231 ff. d.A.). Der Kläger beantragt zuletzt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 48.643,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.07.2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an Nebenforderungen weitere 150,00 € an den Kläger zu zahlen und diesen Betrag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe lediglich Beiträge in Höhe von 43.618,15 € einbezahlt. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 242 BGB bestehe nicht. Der Widerspruch des Klägers aus dem Jahr 2019 sei verfristet, da der Vertreter des Klägers eine wirksame Widerspruchsbelehrung und sämtliche fristauslösende Unterlagen bei Vertragsschluss erhalten habe, so dass kein ewiges Widerspruchsrecht fortbestehe. Die auf Seite 2 des Versicherungsscheins aufgeführte Belehrung sei formell und inhaltlich nicht zu beanstanden. Die Belehrung sei hinreichend drucktechnisch hervorgehoben. Entgegen der klägerischen Auffassung seien die Verbraucherinformationen nicht fehlerhaft. Die Beklagte habe die gesetzlich vorgesehenen Verbraucherinformationen vollständig mitgeteilt. Die garantierten Rückkaufswerte etc. seien in ausreichendem Maß im Versicherungsschein mitgeteilt worden. Ferner stehe dem klägerischen Begehren der Einwand der Verwirkung entgegen. Weiterhin werde die Einrede der Verjährung erhoben, weil der Kläger bereits im Jahr 2008 die Rückabwicklung des Vertrages begehrt, so dass mit Ablauf des Jahres 2011 Verjährung eingetreten sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 03.03.2020 verwiesen. Nach Zustimmung beider Parteien hat das Gericht durch Beschluss vom 04.05.2020 gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden wird. Als Zeitpunkt, welcher dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht und bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, wurde der 02.06.2020 bestimmt.