Urteil
2 O 371/20
LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2021:0507.2O371.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 6.609,13 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 6.609,13 EUR festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Mit der Umwandlung in pfändungsgeschützte Verträge nach § 167 VVG fallen die Lebensversicherungen nicht mehr in die Insolvenzmasse und sind damit der Verfügungsgewalt des Klägers entzogen. Eine Anfechtung der Umwandlung ist nicht möglich. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger ist als Partei kraft Amtes gemäß § 80 InsO zur Prozessführung berechtigt. II. Die Klage ist allerdings unbegründet. 1. Hinsichtlich pfändungsgeschützter Versicherungen fehlt es grundsätzlich an einer Aktivlegitimation des Insolvenzverwalters nach §§ 80 Abs. 1, 35 Abs. 1 InsO. Nach der Umwandlung der Lebensversicherungen in pfändungsgeschützte Versicherungen unterliegen die aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag fließenden Rechte nicht mehr der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Klägers, da sie nicht mehr zur Insolvenzmasse i. S. von § 35 Abs. 1 InsO gehören. Vielmehr stellen sie unpfändbares Vermögen i. S. von § 36 I InsO i. V. mit § 851 c ZPO dar. Insoweit kann der Kläger keine aus den Verträgen stammende Rechte gegenüber der Beklagten geltend machen. 2. Dem Kläger steht auch kein Rückgewähranspruch gemäß § 143 InsO in Höhe der Rückkaufswerte der Lebensversicherungen des Insolvenzschuldners gegen die Beklagte zu, da es an einem Anfechtungsrecht im Sinne der §§ 129 ff. InsO fehlt. a) Ein Anfechtungsgrund ergibt sich dabei zunächst nicht aus § 134 InsO. Nach dieser Norm sind unentgeltliche Leistungen des Insolvenzschuldners, soweit sie in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, durch den Insolvenzverwalter anfechtbar. Die Willenserklärung des Insolvenzschuldners zur Umwandlung der Lebensversicherungen gemäß § 167 VVG stellt jedoch bereits keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO dar. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn einer Zuwendung des Insolvenzschuldners nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine synallagmatische Gegenleistung des Zuwendungsempfängers gegenübersteht (vgl. nur BGH VersR 2011, 887; BGH ZIP 2001, 1248), wenn also ein Vermögenswert die Zugriffsmasse der Gläubiger zugunsten eines Dritten verlässt, ohne dass zugleich ein vergleichbarer Vermögenswert zur Masse zurückfließt. In diesen Fällen ist nämlich der Dritte nicht schutzwürdig, weil ihm aufgrund der inkongruenten Leistung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern unberechtigt ein Vermögensvorteil zugekommen ist. Eben diese Voraussetzung trifft jedoch im vorliegenden Fall auf die Beklagte nicht zu; denn sie hat durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses keinen Vermögenswert im Sinne einer Leistung oder Zuwendung erlangt, für die wirtschaftlich eine Gegenleistung zu erwarten gewesen wäre. Die Umwandlung der Versicherungsverträge, stellt sich aus der Sicht der Beklagten wirtschaftlich als eine einseitig motivierte Modifikation der Verträge durch den Versicherungsnehmer dar, dem auf der Seite der Beklagten keine Vermögensmehrung gegenübersteht (vgl. KG, Urteil vom 15.11.2011 - 6 U 7/11). Soweit die Beklagte durch den mit der Umwandlung einhergehenden Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht einen Vorteil insoweit erlangt hat, als durch die Umwandlung Verfügungen des Versicherungsnehmers über die Verträge ausgeschlossen sind, stellt dies keine Leistung des Versicherungsnehmers an die Beklagte, sondern lediglich eine - im Rahmen des § 134 InsO aber nicht ausreichende - mittelbare Folge der Umwandlung dar (KG a.a.O.). b) Auch die Anfechtungstatbestände der §§ 130, 131 InsO greifen nach diesen Vorgaben nicht ein. Die Umwandlung der bisherigen Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Rentenversicherung gewährt keinem Insolvenzgläubiger, insbesondere nicht der Beklagten, eine Sicherung oder Befriedigung. Die Wirkung der Umwandlung besteht allein in der Begründung von Pfändungsschutz zu Gunsten des Insolvenzschuldners. Vorteile für irgendeinen Insolvenzgläubiger, wie sie die §§ 130, 131 InsO voraussetzen, sind damit nicht verbunden. c) Ebenfalls besteht nach der Auffassung des Gerichts kein Anfechtungsgrund gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO. aa) Allerdings handelt es sich bei der Umwandlung nach § 167 VVG um ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 132 InsO, welches nach dem Eingang des Eröffnungsantrages am 21.06.2017 vorgenommen wurde und eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung darstellt, weil die sonst massezugehörigen Rückkaufswerte der Versicherungen der Insolvenzmasse durch die Umwandlung entzogen wurden (so auch OLG Stuttgart, Urt. v. 15. 12. 2011 − 7 U 184/11). Die Umwandlung ist für beide Versicherungen am 25.09.2017 und somit nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden. Die Beklagte kannte den Eröffnungsantrag vor der Umwandlung der Versicherungen, wie das Schreiben des Klägers vom 22.08.2017 (Anlage […]) und die Schreiben der Beklagten vom 31.08.2017 und 12.09.2017 (Anlage […]) belegen. bb) Allerdings scheidet eine Anfechtung aus, da durch die Umwandlung keinem Dritten ein Vermögensvorteil zugeflossen ist und der Versicherungsnehmer lediglich ihm sein durch das Gesetz bewusst eingeräumtes Recht zur Schaffung eines pfändungs- und insolvenzgeschützten Vermögensbestandteils zur Altersabsicherung wahrgenommen hat. (1) Die Frage, ob eine Anfechtung der Umwandlung einer Lebensversicherung gemäß § 167 VVG möglich ist, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof hat bislang lediglich festgestellt, dass der Insolvenzschuldner selbst kein tauglicher Anfechtungsgegner ist (BGH a.a.O.). Ob eine Anfechtung gegenüber der Versicherung möglich ist, ist höchstrichterlich hingegen noch nicht entschieden. Während dies instanzgerichtlich teilweise bejaht wird (AG Köln, Urt. V. 31.5.2012 130 C 25/12, NZI 2012, 615), spricht sich die einzige ersichtliche obergerichtliche Entscheidung dagegen aus (OLG Stuttgart 15.12.2011 7 U 184/11, NZI 2012, 250). Die insolvenzrechtliche Literatur zeigt ebenfalls keine eindeutige Tendenz (vgl. hierzu Borries/Hirte in Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 132, Rn. 2a m.w.N.). (2) Nach Auffassung des Gerichts sprechen allerdings die besseren Gründe dafür, eine Anfechtung auch nach § 132 InsO zu versagen. So sprechen die Entstehungsgeschichte und der Zweck des § 167 VVG dafür, die Umwandlung der Lebensversicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung grundsätzlich unanfechtbar auszugestalten, gleich wann diese Umwandlung (vertragsrechtlich wirksam) vorgenommen wurde. Die Regelung des § 167 VVG, der mit § 173 VVG a. F. identisch ist, wurde durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26.3.2007 (BGBl. I S. 368) geschaffen. Ziel des Gesetzes war es, den Pfändungsschutz von Altersrenten zu erweitern, um so das Existenzminimum vor allem von Selbstständigen ohne gesetzliche Rentenansprüche zu sichern, dadurch die Sozialhilfeträger zu entlasten und die Gleichbehandlung mit den Empfängern öffentlich-rechtlicher Rentenleistungen herzustellen, deren Renten schon vorher gem. § 54 Abs. 4 SGB I im selben Umfang wie Arbeitseinkommen vor Pfändung geschützt waren (BT-Drucks. 16/886, S. 7; Reiff in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 167, Rn. 1 m.w.N.; ausführlich Hasse VersR 2006, 145, 146 ff.). Um auch den Personen den Pfändungsschutz ihrer Altersvorsorge zu ermöglichen, die seit vielen Jahren oder Jahrzehnten in eine private Lebensversicherung zum Zweck ihrer Altersvorsorge Beiträge einbezahlt haben, deren Lebensversicherung aber die Bedingungen des § 851c Abs. 1 ZPO nicht erfüllen, etwa weil ein Kapitalwahlrecht besteht, wurde § 173 a. F. in das VVG eingefügt (BT-Drucks. 16/886, S. 14). Entgegen der in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung (AG Köln, Urt. v. 31. 5. 2012 − 130 C 25/12) steht dem aus hiesiger Sicht auch nicht entgegen, dass der damalige Gesetzgeber Änderungen der §§ 129 ff. InsO zu Gunsten der Sozialversicherungsträger bewusst fallengelassen hat (hierzu Stöber, NJW 2007, 1242, 1246 m.w.N.). Die Streichung sollte letztlich dem fortbestehenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger Rechnung tragen (vgl. Stöber, a.a.O., m.w.N.), nicht aber den Schutz der Altersvorsorge des Insolvenzschuldners schwächen. Der Zielsetzung des Gesetzgebers stünde es daher entgegen, wenn durch Anfechtungsrechte des Insolvenzverwalters die privilegierten Altersvorsorgeguthaben doch dem Versicherungsnehmer entzogen und der Insolvenzmasse zugeschlagen werden könnten. Demnach wird auch in der jedenfalls überwiegenden versicherungsvertragsrechtlichen Literatur eine Anfechtbarkeit ausgeschlossen (hierzu Reiff in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2021, § 167, Rn. 14a m.w.N.). Dem Ausschluss von Anfechtungsrechten steht weiterhin nicht entgegen, dass nach Sinn und Zweck der Anfechtungsregelungen der §§ 129 ff. InsO, die einseitige Masseverkürzungen zu Lasten der Gläubigergemeinschaft vermeiden wollen, bewusst eigennützige masseschmälernde Rechtshandlungen wie die vorliegende grundsätzlich als anfechtbar angesehen werden. Zwar stellt die Umwandlung eine Masseschmälerung dar, jedoch geschieht diese nicht durch einseitige - bevorzugende - Leistung an einen Dritten, sondern lediglich durch Nutzung einer gesetzlich eingeräumten Möglichkeit durch den Insolvenzschuldner. Ein Vermögenszufluss an die Beklagte ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt, was aber grundsätzlich Voraussetzung der Anfechtungstatbestände der §§ 132, 133 InsO ist (OLG Stuttgart, Urt. v. 15. 12. 2011 − 7 U 184/11 m.w.N.). Entscheidend erscheint allerdings, dass es der gesetzgeberischen Entscheidung für einen Schutz der privaten Altersvorsorgerückstellungen - auch mit der Zielrichtung der Entlastung der Sozialkassen - widerspräche, machte man die Insolvenzfestigkeit dieses Schutzes davon abhängig, wann die Umwandlung vorgenommen wurde (a.A. AG Köln, Urt. v. 31. 5. 2012 − 130 C 25/12 m.w.N.). Zwar hat der Gesetzgeber keinen generellen Schutz der bloß nach § 167 VVG umwandelbaren Verträge statuiert, er hat dem Versicherungsnehmer jedoch ein Wahlrecht eingeräumt, welches dieser bis zu dem Verlust seiner Verfügungsbefugnis durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens behält. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11 ZPO. Die Parteien streiten über die Rechtsfrage der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit der Umwandlung zweier fondsgebundener Lebensversicherungen in pfändungsgeschützte Versicherungen. Der Insolvenzschuldner unterhielt bei der Beklagten […] Lebensversicherung […] sowie eine […] fondsgebundene Lebensversicherung […], deren Umwandlung in pfändungsgeschützte Versicherungen durch den Insolvenzschuldner am 01.07.2017, bei der Beklagten am 06.07.2017 eingehend, beantragt wurde. Bereits zuvor, am 21. Juni 2017, hatte der Insolvenzschuldner Insolvenzantrag gestellt. Mit Beschluss des Amtsgerichts […] — Insolvenzgericht — vom 28.09.2017 wurde über das Vermögen des Insolvenzschuldners das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Az.: […]). Die Beklagte kannte den Eröffnungsantrag vor der Umwandlung der Versicherungen. Mit Schreiben vom 23.10.2018 erklärte der Kläger die Anfechtung der vorgenommenen Umwandlung der streitgegenständlichen Versicherungsverträge in pfändungsgeschützte Rentenversicherungen erklärt, die Versicherungsverträge des Insolvenzschuldners zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt und die Beklagte aufgefordert, die sich nach Abrechnung der Versicherungsverträge ergebenden Rückkaufswerte auszukehren. Die Auszahlung wurde unter Verweis auf den Pfändungsschutz abgelehnt. Zum 31.07.2020 belief sich der Wert der […] Lebensversicherung […], nunmehr […] Rentenversicherung […], auf einen Betrag in Höhe von 2.488,52 EUR. Der Wert der […] fondsgebundenen Lebensversicherung […], nunmehr […] Privatrente […], belief sich zum 31.12.2019 auf einen Wert in Höhe von 4.102,02 EUR. Der Kläger ist der Rechtsauffassung, die Umwandlung der streitgegenständlichen Versicherungsverträge in pfändungsgeschützte Rentenversicherungen sei gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbar, so dass die Rückkaufswerte der Versicherungen zur Insolvenzmasse zu zahlen seien. Bei der Umwandlung nach § 167 VVG handele es sich um ein Rechtsgeschäft im Sinne des § 132 InsO, welches nach dem Eingang des Eröffnungsantrages am 21.06.2017 vorgenommen worden sei und eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung darstelle, weil die zunächst massezugehörigen Rückkaufswerte der Versicherungen der Insolvenzmasse durch die Umwandlung entzogen worden seien. Der Kläger beantragt, Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.609,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Rechtsauffassung, die vom Kläger erklärte Anfechtung ginge ins Leere. Die Umwandlung einer Lebens- oder Rentenversicherung in eine pfändungsgeschützte Versicherung sei nicht nach § 132 InsO anfechtbar. Die aus den streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen fließenden Rechte unterlägen nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Klägers, da sie unpfändbares Vermögen darstellten. Auch setzten die Anfechtungstatbestände der §§ 132 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO voraus, dass eine andere Person durch die Rechtshandlung eine Vermögenszuwendung erhalten hat. Weiter setze § 143 Abs. 1 InsO voraus, dass ein Vermögensgegenstand aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. An beidem fehle es vorliegend. Gegen eine Anfechtbarkeit der Umwandlung spreche auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, nach der das private Altersvorsorgevermögen zur Verhinderung der Sozialhilfebedürftigkeit der betroffenen Personen vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen sei. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.