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Urteil

2 O 176/21

LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.686,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 8% und die Beklagte 92% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.686,03 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 8% und die Beklagte 92% zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. I. Die zulässige Klage ist in der Sache überwiegend begründet. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte infolge wirksamen Widerspruchs nach § 5a VVG in der jeweils geltenden Fassung i.V.m. §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 1, 398 BGB ein bereicherungsrechtlicher Rückabwicklungsanspruch aus abgetretenem Recht zu. Die Zedenten haben ihre Ansprüche aus den streitgegenständlichen Versicherungsverträgen vollumfänglich an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Das Geschäftsmodell der Klägerin führt nicht zu einer Unwirksamkeit des Widerspruchs. Insoweit ist zwar zu sehen, dass die Klägerin in einer Vielzahl von Fällen Versicherungsverträge von Versicherungsnehmern ankauft und hieraus ein Geschäftsmodell entwickelt hat. Das Konzept der Klägerin, das möglicherweise auch nicht der Durchsetzung des Verbraucherschutzes dient, führt indes nicht dazu, dass hieraus eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin vermutet werden kann. Die von den Zedenten erklärten Widersprüche gegen die streitgegenständlichen Versicherungsverträge erfolgten rechtzeitig. Die Widerspruchsfrist nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. ist nicht in Gang gesetzt worden, weil die Zedenten nicht ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. belehrt wurden. Die streitgegenständlichen Belehrungen sind inhaltlich fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf die einzuhaltende Schriftform (in der Fassung des § 5a VVG bis 31.07.2001) für den jeweiligen Widerspruch erteilten. Die Mitteilung, zur Fristwahrung genüge die rechtzeitige Absendung der Widerspruchserklärung, war insoweit nicht ausreichend (BGH, Urteil vom 26.09.2018 – IV ZR 304/15, VersR 2018, 1367; OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2019 – 12 U 78/18, zit. nach juris). Die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union rechtfertigt keine andere Entscheidung. Auch in den Entscheidungen vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 weist der Gerichtshof darauf hin, dass die nationalen Gerichte zu prüfen haben, ob die Information der Versicherer über eine Rücktrittserklärung zutreffend oder derart unrichtig waren, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird. Sofern das nationale Recht eine bestimmte Form vorschreibt, ist der Versicherungsnehmer über diese zu informieren (EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C - 357/18 und C-479/18, juris Rn. 72). Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich für vorliegende Lebensversicherungsverträge keine abweichende Beurteilung für den Lauf der Widerspruchsfrist. Bei den vorliegenden Verträgen blieb für die Versicherungsnehmer unklar, in welcher Form sie den Widerspruch zu erklären hatten, über die nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F. vorgeschriebene Schriftform wurden sie gerade nicht informiert. Aufgrund dieser Unklarheit kann der Versicherungsnehmer sein Lösungsrecht gerade nicht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen ausüben wie bei Mitteilung zutreffender Informationen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2021 - 12 U 285/20). Das Widerspruchsrecht bestand damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärungen fort, wie die richtlinienkonforme Auslegung dieser Vorschrift ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76/11, zit. nach juris). 2. Das Widerspruchsrecht der Zedenten war schließlich auch nicht verwirkt. Es fehlt am Umstandsmoment. Im Fall nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung kann der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (BGH; Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, juris, Rn. 39; Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 16; Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris, Rn. 22; Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15, juris, Rn. 23). Etwas Anderes kann sich im Einzelfall ergeben, wenn der Versicherungsnehmer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, den Vertrag unbedingt fortsetzen zu wollen, und sein nachträglicher Widerspruch deshalb treuwidrig erscheint (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 137/16, juris, Rn. 26; Urteil vom 30.05.2018 - 12 U 14/18, juris, Rn. 26). Insoweit reicht die „normale“ Vertragsdurchführung - sei es auch über einen langen Zeitraum - nicht aus (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 137/16, juris, Rn. 26; Urteil vom 30.05.2018 - 12 U 14/18, juris, Rn. 26), ebenso wenig bloße Vertragsänderungen (BGH, Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15, juris, Rn. 14). Erforderlich sind vielmehr besonders gravierende Umstände (BGH, Beschluss vom 11.11.2015 - IV ZR 117/15, juris, Rn. 17; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, juris, Rn. 16 Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, juris, Rn. 24; Urteil vom 21.12.2016 - IV ZR 217/15, juris, Rn. 14; Urteil vom 26.09.2018 - IV ZR 304/15, juris, Rn. 23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.09.2016 - 12 U 101/16, juris, Rn. 33; Urteil vom 30.05.2018 - 12 U 14/18, juris, Rn. 26). Unter Zugrundelegung dieser hohen Anforderungen kann hier keine Verwirkung angenommen werden. Der Widerspruch gegen die dynamischen Beitragserhöhungen gilt als normale Vertragsdurchführung und kann das erforderliche Umstandsmoment für die Annahme der Verwirkung nicht begründen. Mögen die Zedenten darüberhinaus ihre grundsätzliche Zufriedenheit mit der Beklagten als Vertragspartnerin dadurch zum Ausdruck gebracht haben, dass sie nachfolgend zahlreiche weitere gleichartige Verträge zwischen mit der Beklagten abschlossen, genügt auch das für sich betrachtet und in der Gesamtschau nicht dazu, ein Umstandsmoment zu begründen. Die Klägerin kann daher Zahlung in zuletzt unstreitiger Höhe € 12.686,03 fordern. Zur Berechnung im Einzelnen wird auf den Vortrag der Parteien in der Klageschrift, dort S. 6, 9 und 12 sowie auf die zuletzt unstreitigen Beträge zu Risikokosten und Rendite in der Klageerwiderung, dort S.17, verwiesen, die der rechtlichen Überprüfung zur Berechnung des Rückabwicklungswertes standhält. 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung von drei fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen in Anspruch. Die Klägerin ist ein Fonds mit Sitz. Sie wird in der Rechtsform betrieben. Der Gesellschaftszweck der Klägerin besteht unter anderem darin, dass Verbraucher ihre Rückabwicklungsansprüche nach Widerspruch aus Lebens- und Rentenversicherungen an die Klägerin veräußern und abtreten. Im vorliegenden Rechtsstreit sind folgende Versicherungsverträge streitgegenständlich: Die Zedentin schloss am mit der Beklagten einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag (). Der Zedent schloss mit der Beklagten ebenfalls am einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag () ab und einen weiteren fondsgebundenen Lebensversicherungsverträge ab (). Alle Vertragsschlüsse erfolgten im Wege des sog. Policenmodells. Die Widerspruchsbelehrungen in den Versicherungsscheinen enthielten keinen Hinweis auf die für den Widerspruch einzuhaltende Schriftform. Die Zedenten kündigten die Verträge im 2014, die Beklagte rechnete ab und zahlte die jeweiligen Rückkaufswerte aus. Die Zedenten widersprachen den Versicherungsverträgen am und traten ihre Rechte an die Klägerin ab. Die Abtretung wurden der Beklagten jeweils angezeigt. Die Klägerin trägt vor, ihr stünden nach jeweils wirksamen Widersprüchen der Zedenten aus abgetretenem Recht Bereicherungsansprüche hinsichtlich der hier geltend gemachten Verträge nach den Berechnungen des Parteigutachters in Höhe von insgesamt € 13.803,89 zu. Die Ansprüche seien nicht verwirkt. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.803,89 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor, Mit den EuGH-Urteilen aus 2019 und 2020, wonach es unverhältnismäßig wäre, es einem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem im guten Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen werde, sein Vertragslösungsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, könne schon dem Grunde nach ein Widerspruchsrecht im vorliegenden Fall der Klägerin nicht zuerkannt werden. Jedenfalls seien die Ansprüche verwirkt. Dies beruhe nicht nur auf einer auch in diesem Licht zu betrachtenden EuGH-Rechtsprechung, sondern auch darauf, dass den dynamischen Beitragserhöhungen zum Teil widersprochen worden sei und beide Versicherungsnehmer zeitlich nachfolgend zu den hier streitgegenständlichen Verträge zahlreiche weitere gleichartige Verträge abgeschlossen hätten. Hinzu komme, dass zwischen Kündigung und Rückabwicklung einerseits und Widerspruch andererseits ein immerhin 6-jähriger Zeitraum gelegen habe. Die Klägerin stellt zuletzt die von der Beklagten in der Klageerwiderung genannten Zahlen zur Höhe eines etwaigen Anspruchs unstreitig. Wegen des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.