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Beschluss

2 T 27/25

LG Heidelberg 2. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2025:0505.2T27.25.00
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Leitsätze
1. Allein die Unterbringung eines betreuungsbedürftigen Betroffenen in einer forensischen Klinik gemäß § 63 StGB lässt dessen ursprünglich für erforderlich gehaltenen Betreuungsbedarf nicht entfallen (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 96/15). Das gilt hinsichtlich des Betreuungsbedarfs jedenfalls für einzelne Aufgabenkreise (Anschluss BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13).(Rn.12) 2. Die Erforderlichkeit der Betreuung insbesondere für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden kann sich für einen in einer forensischen Klinik gemäß § 63 StGB untergebrachten betreuungsbedürftigen Betroffenen daraus ergeben, dass diesem die Möglichkeit gegeben werden muss, sich im Rahmen des Maßregelvollzugs an die Strafvollstreckungskammer zu wenden, sei es mit Anträgen oder Beschwerde. Er muss die Möglichkeit haben, sich mit jemandem außerhalb der Anstalt ins Benehmen zu setzen, um insoweit sinnvoll agieren zu können (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 96/15).(Rn.21) 3. Generell kommt, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist und es an einem Bevollmächtigten fehlt, als gesetzlicher Vertreter nur der Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenkreise in Betracht (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 96/15).(Rn.13)
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch vom 18. Februar 2025 (Az. A XVII 155/24) – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wie folgt abgeändert: Die Betreuung wird für den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen in dem Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch – A XVII 155/24 – vom 22. August 2024. 2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die Unterbringung eines betreuungsbedürftigen Betroffenen in einer forensischen Klinik gemäß § 63 StGB lässt dessen ursprünglich für erforderlich gehaltenen Betreuungsbedarf nicht entfallen (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 96/15). Das gilt hinsichtlich des Betreuungsbedarfs jedenfalls für einzelne Aufgabenkreise (Anschluss BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 - XII ZB 333/13).(Rn.12) 2. Die Erforderlichkeit der Betreuung insbesondere für den Aufgabenkreis Vertretung gegenüber Behörden kann sich für einen in einer forensischen Klinik gemäß § 63 StGB untergebrachten betreuungsbedürftigen Betroffenen daraus ergeben, dass diesem die Möglichkeit gegeben werden muss, sich im Rahmen des Maßregelvollzugs an die Strafvollstreckungskammer zu wenden, sei es mit Anträgen oder Beschwerde. Er muss die Möglichkeit haben, sich mit jemandem außerhalb der Anstalt ins Benehmen zu setzen, um insoweit sinnvoll agieren zu können (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 96/15).(Rn.21) 3. Generell kommt, wenn der Betreute geschäftsunfähig ist und es an einem Bevollmächtigten fehlt, als gesetzlicher Vertreter nur der Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenkreise in Betracht (Anschluss BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 96/15).(Rn.13) 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch vom 18. Februar 2025 (Az. A XVII 155/24) – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen – wie folgt abgeändert: Die Betreuung wird für den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten aufgehoben. Im Übrigen verbleibt es bei den Regelungen in dem Beschluss des Amtsgerichts Wiesloch – A XVII 155/24 – vom 22. August 2024. 2. Von der Erhebung der Kosten wird abgesehen. I. Der Betroffene, der sich seit 19. Juni 2023 (zunächst aufgrund Unterbringungsbefehls des Amtsgerichts Heidelberg – 115 Gs 1194/23 – vom selben Tag, zwischenzeitlich aufgrund seit 12. September 2024 rechtkräftigen Urteils des Landgerichts Heidelberg – 6 Ks 300 Js 13062/23 – vom 10. November 2023) im Maßregelvollzug im Psychiatrischen Zentrum Nordbaden (im Folgenden PZN) befindet, wendet sich gegen die Aufhebung der gesetzlichen Betreuung. Nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen (…) – Chefarzt des Zentrums für Psychiatrie ..., Klink für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie – über die Erforderlichkeit der Anordnung einer Betreuung für den Betroffenen (I 40 ff.) hat das Amtsgericht Wiesloch mit Beschluss vom 22. August 2024 (I 70 ff.) für den Betroffenen mit dessen Einverständnis H. H. zum Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssorge, Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten sowie Wohnungsangelegenheiten bestellt und zugleich angeordnet, dass über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung bis zum 22. August 2025 entschieden werden wird. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2024 (I 103) hat der Betreuer die Aufhebung der Betreuung angeregt, da „mit einer jahrelangen Unterbringung zu rechnen“ und kein Regelungsbedarf ersichtlich sei, der nicht auch mit Unterstützung des Kliniksozialdienstes bearbeitet werden könne. Daraufhin hat das Amtsgericht – nach Anhörung der Betreuungsbehörde (I 104), jedoch ohne persönliche Anhörung des Betroffenen, der nach Angaben des Betreuers im Schreiben vom 4. Februar 2025 (I 106) die Betreuung beibehalten wollte – mit Beschluss vom 18. Februar 2025 (I 110 f.) die Betreuung aufgehoben, da kein Regelungsbedarf bestehe, der nicht auch mit Unterstützung des Kliniksozialdienstes bearbeitet werden könne. Gegen diesen am 19. Februar 2025 zur Post gegebenen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Betroffenen vom 4. März 2025 (I 151 ff.). Der Beschwerdeführer wendet ein, dass sich die Erforderlichkeit der Betreuung aus dem Gutachten vom 5. Februar 2024 ergebe. Eine ausreichende Unterstützung durch den Sozialdienst sei nicht gewährleistet. Die Sozialarbeiterin sei nur zweimal in der Woche beschäftigt und sei „mit einem Haufen Regelungsbedarf des jeweiligen Patienten belastet und überhäuft“. Ferner sei in dem Beschluss vom 22. August 2024 angeordnet, dass (erst) im August 2025 über die weitere Erforderlichkeit der Betreuung entschieden werde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde – nach Bestellung eines Verfahrenspflegers (I 155 f.), persönlicher Anhörung des Betroffenen (Niederschrift vgl. I 162 f.) und Vorliegen einer Stellungnahme des Verfahrenspflegers (I 169 f.) – mit Beschluss vom 25. März 2025 (I 173 f.) nicht abgeholfen. In der Beschwerdeinstanz hatten die Beteiligten Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Der Betroffene hat seine Beschwerde mit Schreiben vom 5. April 2025 (II 8 ff.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, weiter begründet. II. Die zulässige Beschwerde des Betroffenen ist überwiegend begründet. Denn die Betreuung ist nicht insgesamt deshalb gemäß § 1871 Abs. 1 Satz 1 BGB aufzuheben, weil diese im Hinblick auf die Regelung des § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB nicht mehr erforderlich ist. Vielmehr besteht für die Aufgabenkreise Vermögenssorge sowie Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten – anders als für den Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten – nach wie vor Betreuungsbedarf. Deshalb ist die Betreuung gemäß § 1871 Abs. 1 Satz 2 BGB lediglich einzuschränken und der angegriffene Beschluss wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern, sodass die mit Beschluss vom 22. August 2024 angeordnete Betreuung in den Aufgabenkreisen Vermögenssorge sowie Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten fortdauert. Das Amtsgericht wird insoweit über die Frage der Verlängerung der Betreuung bis zum 22. August 2025 zu entscheiden haben. 1. Unzweifelhaft – und auch vom Amtsgericht nicht in Abrede gestellt – leidet der Betroffene weiterhin an einer psychischen Krankheit, aufgrund derer er seine Angelegenheiten in den im Beschluss vom 22. August 2024 angeordneten Aufgabenkreisen nicht vollständig selbst besorgen kann (§ 1814 Abs. 1 Satz 1 BGB). Insoweit wird auf das Sachverständigengutachten vom 5. Februar 2024 Bezug genommen. Dass sich an den dortigen Feststellungen etwas verändert haben könnte, wird weder von dem Amtsgericht angenommen noch ist dies sonst ersichtlich. Insoweit ist auch zu sehen, dass der Sachverständige in dem Gutachten vom 22. August 2024 zu der Einschätzung kam, dass „aufgrund des chronischen Verlaufs der paranoiden Schizophrenie (…) im weiteren Verlauf mit keiner nennenswerten Verbesserung des aktuellen Zustandes zu rechnen“ sei und daher „aus unserer Sicht keine Behandlungs- und Rehabilitationsmöglichkeiten (bestehen), welche den Unterstützungsbedarf reduzieren“ (vgl. Gutachten S. 6 = I 45). 2. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Betreuung nach wie vor für die Aufgabenkreise Vermögenssorge sowie Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten erforderlich (§ 1814 Abs. 3 Satz 1 BGB). Für diese Aufgabenkreise entfällt die Erforderlichkeit der Betreuung nicht im Hinblick auf die Regelung des § 1814 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BGB, nach der die Bestellung eines Betreuers nicht erforderlich ist, soweit die Angelegenheiten „durch andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird, erledigt werden können, insbesondere durch solche Unterstützung, die auf sozialen Rechten oder anderen Vorschriften beruht“. a) Der Grundsatz der Erforderlichkeit verlangt für die Bestellung eines Betreuers die konkrete tatrichterliche Feststellung, dass sie – auch unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit – notwendig ist, weil der Betroffene auf entsprechende Hilfen angewiesen ist und weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen. Die Erforderlichkeit einer Betreuung darf sich dabei nicht allein aus der subjektiven Unfähigkeit des Betroffenen ergeben, seine Angelegenheiten selbst regeln zu können (Betreuungsbedürftigkeit). Hinzutreten muss ein konkreter Bedarf für die Bestellung eines Betreuers. Ob und für welche Aufgabenbereiche ein objektiver Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – XII ZB 96/15 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist das Vorliegen eines aktuellen Handlungsbedarfs nicht zwingend erforderlich. Es genügt, dass dieser Bedarf jederzeit auftreten kann und für diesen Fall die begründete Besorgnis besteht, dass ohne die Einrichtung einer Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird (BGH, a.a.O. m.w.N.). Allein die Unterbringung des betreuungsbedürftigen Betroffenen in einer forensischen Klinik gemäß § 63 StGB lässt einen ursprünglich für erforderlich gehaltenen Betreuungsbedarf nicht entfallen (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – XII ZB 96/15 –, juris Rn. 12; ebenso Kammer, Beschluss vom 29. Juli 2022 – 2 T 20/22 –, n.v., im Fall eines Betroffenen, der sich in Strafhaft befand). Denn die Erforderlichkeit einer Betreuung muss (nach wie vor) von der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen aus beurteilt werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Juli 2011 – XII ZB 80/11 –, juris Rn. 9). Dass sich ein Betroffener dauerhaft in einer Einrichtung befindet, steht daher für sich genommen einem Betreuungsbedarf jedenfalls für einzelne Aufgabenkreise nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2013 – XII ZB 333/13 –, juris Rn. 16). Bei der Frage, ob faktische Hilfen durch Verwandte, Freunde oder soziale Dienste eine Betreuung entbehrlich machen, kommt es darauf an, ob der festgestellte Betreuungsbedarf die Vornahme rechtlicher Handlungen im Namen des Betroffenen einschließt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – XII ZB 96/15 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Sobald rechtsgeschäftliche Willenserklärungen abzugeben sind, kann nur eine Person für den Hilfebedürftigen handeln, die mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattet ist (BGH, a.a.O. m.w.N.). Ist der Betreute geschäftsunfähig und fehlt es – wie vorliegend – an einem Bevollmächtigten, so kommt als gesetzlicher Vertreter nur der Betreuer im Rahmen seiner Aufgabenkreise in Betracht (BGH, a.a.O. m.w.N.). b) Nach diesen Maßstäben ist die Erforderlichkeit der Betreuung zwar in dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten entfallen (aa)), nicht jedoch in den Aufgabenkreisen Vermögenssorge sowie Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten (bb)). aa) Die Erforderlichkeit der Betreuung in dem Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten ist zwischenzeitlich entfallen. Ausweislich der Angaben des Betroffenen seinem Betreuer gegenüber ist die Angelegenheit mit der vor Inhaftierung bestehenden Wohnung „erledigt“ (vgl. Schreiben des Betreuers vom 4. Februar 2025, I 106). Auch das Vermögensverzeichnis vom 5. März 2025 (I 119 ff.), der Jahresbericht des Betreuers vom selben Tag (I 123 ff.) und das Vermögensverzeichnis vom 23. März 2025 (I 165 ff.) enthalten keine Hinweise darauf, dass der Betroffene noch über einen Mietvertrag über eine Wohnung verfügt. Da der Betroffene im Übrigen eine Behandlung seiner psychischen Erkrankung – nach wie vor – ablehnt, steht nicht zu erwarten, dass kurz- oder mittelfristig eine Entlassung des Betroffenen aus dem Maßregelvollzug in Betracht kommt. Bei dieser Sachlage kann ein Handlungsbedarf im Aufgabenkreis Wohnungsangelegenheiten nicht (mehr) jederzeit auftreten, so dass auch nicht (mehr) die Besorgnis besteht, dass ohne die Aufrechterhaltung der Betreuung in diesem Bereich nicht das Notwendige veranlasst werden kann. bb) Die Erforderlichkeit der Betreuung in den Aufgabenkreisen Vermögenssorge sowie Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten ist zwischenzeitlich hingegen nicht entfallen. Dabei kann offenbleiben, ob der Sozialdienst im Maßregelvollzug des PZN Wiesloch überhaupt strukturell, personell und fachlich in der Lage ist, den Betroffenen in sämtlichen Angelegenheiten der betroffenen Aufgabenkreise Vermögenssorge sowie Behörden-, Renten- und andere Sozialleistungsangelegenheiten zu unterstützen und ihm so zu helfen, dass die erforderlichen Maßnahmen erledigt werden können. Denn die Mitarbeiter des Sozialdienstes sind mangels wirksamer Vollmacht rechtlich schon gar nicht in der Lage, die erforderlichen Maßnahmen in den o.g. Aufgabenkreisen zu ergreifen. Ggf. auch deshalb hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 5. Februar 2024 festgestellt, dass „in diesem Fall (…) keine anderen Hilfsmöglichkeiten vorstellbar (sind), die eine Betreuung ganz oder teilweise entbehrlich machen würden“ (ebenda, S. 7 = I 46). Ausweislich des Vermögensverzeichnisses vom 23. März 2025 hat der Betroffene aktuell Schulden in Höhe von knapp … EUR (vgl. I 166). Gerade im Hinblick auf eine etwaige zukünftige Entlassung des Betroffenen – auch wenn diese in zeitlicher Hinsicht derzeit noch nicht absehbar ist – ist eine Schuldenbereinigung zwingend angezeigt und erforderlich. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Durchführung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sinnvoll und erforderlich ist. Die insoweit erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Schritte kann ein Mitarbeiter des Sozialdienstes mangels wirksamer Vollmacht nicht ergreifen. Vielmehr können – und müssen – die hierfür erforderlichen Schritte von einem Betreuer in die Wege geleitet werden. Ebenso wenig kann die Erforderlichkeit des Aufgabenkreises Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern verneint werden. Hierbei geht es auch darum, dem Betroffenen zu ermöglichen, sich im Rahmen des Maßregelvollzugs an die Strafvollstreckungskammer zu wenden, sei es mit Anträgen oder Beschwerden. Er muss die Möglichkeit haben, sich mit jemandem außerhalb der Anstalt – also seinem Betreuer – ins Benehmen zu setzen, um insoweit sinnvoll agieren zu können (so ausdrücklich für den Fall des Maßregelvollzugs BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 – XII ZB 96/15 –, juris Rn. 23). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Der Beschluss ist gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG anfechtbar.