Beschluss
2 T 69/05
Landgericht Heidelberg, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde der Betreuerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Vormundschaftsgerichts - Heidelberg vom 22. September 2005 - 40 XVII G 594/03 - wird zurückgewiesen. Gründe 1 Die Betroffene stand erstmals vom 27.07.1998 (Beschluss As. 13 Bd. I) bis 17.04.2002 (Aufhebungsbeschluss As. 351 Bd. I) unter Betreuung. Mit Beschluss vom 24.04.2003 (As. 13, Bd. II) wurde eine erneute Betreuung angeordnet und Frau B.-R als Berufsbetreuerin für die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge, Vermögenssorge und der Aufenthaltsbestimmung bestellt. Am 16.06.2004 übernahm der Ehemann der Betroffenen die Betreuung als ehrenamtlicher Betreuer (As. 91 Bd. II). Die Beschwerdeführerin ist seit 03.06.2005 für die Betroffene als Berufsbetreuerin tätig (Beschluss vom 03.06.2005, As. 193, Bd. II). 2 Die vermögenslose Betroffene ist nicht in einem Heim untergebracht. 3 Mit Schreiben vom 12.09.2005 beantragte die Betreuerin für die Zeit vom 01.07.2005 bis 03.09.2005 für die Monate Juli und August jeweils eine Vergütung für 7 Stunden und für September eine Vergütung für 0,7 Stunden (3/30). Insgesamt stellte die Beschwerdeführerin bei einem Stundensatz von EUR 44 EUR 646,80 (As. 211) sowie Aufwendungen in Höhe von EUR 197,81 (As. 213) in Rechnung. 4 Das Amtsgericht hat der Betreuerin durch Beschluss vom 22.09.2005 (AS. 217) eine Vergütung in Höhe von insgesamt EUR 325,60 und Aufwendungen in Höhe von EUR 197,81 bewilligt. Es hielt einen pauschalen Stundenansatz von 3,5 monatlich für angemessen. Es führte aus, dass die Betreuung bereits seit über 13 Monaten besteht und daher nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 VBVG pro Monat 3,5 Stunden pauschal anzusetzen sind. 5 Gegen den ihr am 24.09.2005 zugestellten Beschluss legte die Betreuerin sofortige Beschwerde ein, die am 05.10.2005 bei Gericht einging. Sie trägt vor, dass eine Berufsbetreuung erst seit ihrer Bestellung am 03.06.2005 bestehe und daher eine Pauschale von 7 Stunden anzusetzen sei. Aufgrund der ehrenamtlichen Vorbetreuung bestehe derselbe Aufwand wie bei einer Betreuung ohne Vorbetreuer. 6 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. 7 Das Amtsgericht hat zu Recht eine Stundenzahl von insgesamt 7,4 und damit 3,5 pro Monat nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 VBVG zu je EUR 44 zugesprochen. 8 Seit dem 01. Juli 2005 ist die gesetzliche Grundlage für die Vergütung von Berufsbetreuern neu geregelt. Nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt sich die Höhe der Vergütung bei einem Berufsbetreuer nach §§ 4,5 VBVG. 9 Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 VBVG steht der Beschwerdeführerin ein Stundensatz von EUR 44 zu. 10 Die nunmehr pauschalisierte Stundenanzahl richtet sich nach § 5 Abs. 2 S.2 VBVG, da die vermögenslose Betroffene nicht in einem Heim untergebracht ist. Die Betreuung für die Betroffene besteht länger als 12 Monate, so dass nach § 5 Abs. 2 S.2 Nr. 4 VBVG eine Stundenanzahl von pauschal 3,5 pro Monat anzusetzen ist. 11 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin. Es ist bereits nicht ausreichend dargelegt, dass der Arbeitsaufwand der Beschwerdeführerin dem einer neu angeordneten Betreuung entspricht, zumal eine Berufsbetreuung bereits vor der ehrenamtlichen Betreuung durch den Ehemann der Betroffenen bestanden hatte. Die Beschwerdeführerin begründet nicht, warum für sie ein erhöhter Mehraufwand bestand. Davon abgesehen kommt es auf den konkreten Aufwand bei der Ermittlung der zuzusprechenden Vergütung nach den neuen pauschalisierten Vergütungsregeln nicht mehr an. 12 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass vor der Übernahme der Betreuung eine ehrenamtliche Betreuung stattfand und daher der Zeitraum der Betreuung erst ab dem 03.06.2005 gerechnet werden könne, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. 13 Nach der seit 01.07.2005 geltenden Vergütungsregelung ist für die zuzusprechende Stundenanzahl maßgeblich, wie lange die Betreuung bereits besteht. 14 Um die einem Berufsbetreuer im Einzelfall zustehende Monatspauschale zu ermitteln, muss nach dem Gesetzeswortlaut vom Beginn der Betreuung ausgegangen werden. Maßgeblich ist dabei die erstmalige Bestellung eines Betreuers. Es wird weder danach unterschieden, ob ein Betreuungswechsel stattgefunden hat noch ob zunächst eine ehrenamtliche Betreuung bestand. 15 Allein der formale Gesichtspunkt des Beginns der Betreuung ist nach dem Willen des Gesetzgebers ausschlaggebend (BT-Drucksache 15/2494, S. 34 f.). Jede andere Verfahrensweise würde dem Sinn und Zweck der neuen Vergütungsregelung, nämlich der Vereinfachung der Ermittlung der Vergütung und der Streitvermeidung, widersprechen. Da bei der Bemessung der Pauschalen besondere Betreuungssituationen und Mehrbedarf bei einem Betreuerwechsel bereits berücksichtigt wurden (BT-Drucksache 15/2494, S. 34), werden dadurch höhere Stundenzahlen im Einzelfall ausgeglichen. Folglich ist nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers auch nicht danach zu unterscheiden, ob es sich bei dem Vorbetreuer um einen ehrenamtlichen oder einen Berufsbetreuer handelte und ob etwa ein erhöhter Zeitaufwand bei der Übernahme einer bestehenden Betreuung anfällt (BT-Drucksache 15/2494, S. 34). 16 Vor diesem Hintergrund ist in vorliegendem Fall davon auszugehen, dass seit der erstmaligen Neubestellung eines Betreuers am 24.04.2003 bis zur Abrechnung für den Zeitraum ab 01.07.2005 mehr als 12 Monate vergangen sind. Daher kann nach § 5 Abs. 2 S.2 Nr. 4 VBVG lediglich eine pauschale Stundenanzahl von 3,5 pro Monat zugesprochen werden. 17 Das Amtsgericht hat daher zutreffend 7,4 Stunden zu EUR 44 und damit EUR 325,60 festgesetzt. 18 Mangels grundsätzlicher Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Fragen wird die weitere sofortige Beschwerde nicht zugelassen (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG).