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Urteil

2 S 55/05

Landgericht Heidelberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 17.11.2005, AZ.: 4 C 9/05, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls gegen die Beklagte geltend. 2 Die Beklagte, Haftpflichtversicherer des alleinigen Unfallverursachers, zahlte die anhand eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Fu.. (As. 9 ff.) ermittelten voraussichtlichen Reparaturkosten für die Reparatur des klägerischen Pkw Mercedes Benz in Höhe von EUR 3.189 netto, Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 45,24 sowie eine Auslagenpauschale von EUR 20. 3 Aufgrund eines von der Sinsheimer Mercedeswerkstatt Firma S KG erstellten Kostenvoranschlags in Höhe von EUR 4.107,80 (As. 23 ff.), der auf höhere Stundensätze und Ersatzteilaufschläge beruht, begehrt der Kläger den Differenzbetrag zu den vom Sachverständigen Fu... ermittelten Reparaturkostenbetrag in Höhe von EUR 918,80, zusätzliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 10,01 sowie weitere EUR 5 Auslagenpauschale. 4 Mit Schreiben vom 28.10.2004 (As. 69) benannte die Beklagte dem Kläger drei nicht markengebundene Fachwerkstätten, die das Fahrzeug entsprechend dem Sachverständigengutachten Fu... repariert hätten. 5 Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe die veranschlagten Kosten für die Reparatur des beschädigten Mercedes Benz bei der Mercedes Fachwerkstatt S KG in Sinsheim und nicht die geringeren im Gutachten des Sachverständigen Fu... genannten Reparaturkosten zu zahlen, auch wenn der verunfallte Pkw bei der Fachwerkstatt S tatsächlich nicht repariert wurde. 6 Das Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß Beschluss vom 21.04.2005 (As. 117) über die Angemessenheit der Preise der Firma S KG die Klage durch Urteil vom 17.11.2005, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, abgewiesen. Zur Begründung führt es aus, dass der Kläger aufgrund seiner Schadensminderungspflicht gehalten sei, einen wirtschaftlichen Weg der Schadensbehebung zu wählen, wenn er auf bestimmte Werkstätten hingewiesen werde, die eine technisch ordnungsgemäße Reparatur vornehmen könnten. In einem solchen Fall könne der Kläger nicht die fiktiven Kosten einer von ihm ausgewählten Markenwerkstatt, sondern die im Sachverständigengutachten aufgeführten Reparaturkosten ersetzt verlangen. 7 Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung den erstinstanzlichen Antrag voll umfänglich weiter. 8 Er ist unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH, NJW 2003, 2086 der Ansicht, dass die Rechtsauffassung des Amtsgerichts Sinsheim, wonach die Ansätze für Stundenlöhne und Lackierung im Kostenvoranschlag der Firma S KG nicht erstattungsfähig seien, unrichtig sei. Folglich seien auch um EUR 10,01 höhere Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Außerdem sei eine Auslagenpauschale von EUR 25 und nicht von EUR 20 gerechtfertigt. 9 Der Kläger beantragt: 10 1. Das Urteil des Amtsgerichts Sinsheim vom 17.11.2005, Az 4 C 9/05 wird aufgehoben. 11 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 933,81 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszins aus EUR 923,80 seit 16.10.2004 und aus EUR 10,01 seit dem 29.12.2004 zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. 13 Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst aller Anlagen Bezug genommen. II. 15 Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 16 Das amtsgerichtliche Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, § 513 Abs. 1 ZPO. 17 Dem Kläger steht kein weiterer über den bereits geleisteten Schadensersatzanspruch hinausgehender Anspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 18, 17 StVG, § 823 BGB, §§ 1, 3 Pflichtversicherungsgesetz zu. Dies gilt sowohl für zusätzliche fiktive Reparaturkosten (1) als auch für zusätzliche Anwaltskosten (2) und eine höhere Auslagenpauschale (3). 1. 18 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung weiterer EUR 923,80 als fiktive Mehrkosten für eine Reparatur des Fahrzeugs bei der Firma S KG. 19 Der Kläger rechnet seinen Schadensersatz gegenüber der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ab und kann somit den für die Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag geltend machen. 20 Dieser wurde seitens der Beklagten mit der Zahlung eines durch das Sachverständigengutachten Fu... ermittelten Betrags von EUR 3.189 beglichen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten, die angefallen wären, wenn der Kläger die Reparatur seines Fahrzeugs bei der Firma S KG hätte durchführen lassen, besteht nicht. 21 Der Kläger ist nach § 249 BGB so zu stellen, wie wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand und damit der Unfall nicht eingetreten wäre. Dabei ist der Schadensersatz nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bei einer fiktiven Abrechnung auf den für die Herstellung dieses Zustands erforderlichen Geldbetrag beschränkt. Erforderlich sind nach ständiger Rechtsprechung die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit ist ein Ausgleich zwischen dem Integritätsinteresse des Geschädigten einerseits und dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot andererseits zu finden, wobei von dem Prinzip der Totalreparation auszugehen ist. 22 Dies hat zur Folge, dass der Geschädigte bei einer Regulierung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zwar einen Anspruch auf vollen Ersatz des aufgrund des Unfalls entstandenen Schadens hat, sich andererseits aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen muss, wenn ihm konkrete Möglichkeiten einer technisch einwandfreien Reparatur dargelegt werden (BGH NJW 2003, 2806, 2087). Nur auf eine abstrakte Möglichkeit einer günstigeren Reparatur und eine damit verbundene Marktforschung muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen (BGH, aaO). 23 Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass sich aus dem Urteil des BGH (NJW 2003, 2086, 2087) ergebe, dass bei einer fiktiven Abrechnung stets die besonderen Verrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstätte anzusetzen seien, folgt die Kammer aufgrund der oben genannten Einschränkung diesen Ausführungen des Berufungsklägers nicht. 24 Im Streitfall hat die Beklagte unstreitig mit Schreiben vom 28.10.2004 drei nicht markengebundene Fachwerkstätten konkret benannt, die das Fahrzeug auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Fu... technisch fachgerecht repariert hätten. 25 Selbstverständlich hätte der Kläger die Reparatur seines Fahrzeug auch bei der Firma S KG auf Kosten der Beklagten im Rahmen einer Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) durchführen lassen können. Bei einer fiktiven Abrechnung gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann als erforderlicher Geldbetrag im Sinne dieser Bestimmung jedoch nur die konkret nachgewiesene preiswertere Reparaturmöglichkeit maßgebend sein (vgl. BGH, NJW 2003, 2086, 2087). Andernfalls würde das Integritätsinteresse gegenüber dem Grundsatz des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots, der gerade auch mit der Einführung von § 249 Abs. 2 S. 2 BGB Einzug in die gesetzliche Regelung der Schadensberechnung gefunden hat, zu weit in den Vordergrund gerückt werden. 26 Dass Naturalrestitution und Geldersatz nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB nicht stets im Gleichlauf abgewickelt werden, zeigt auch die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, wonach Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert um bis zu 130% übersteigen, nur dann ersetzt werden, wenn die Reparatur tatsächlich durchgeführt wird (vgl dazu: Heinrichs in: Palandt, BGB, 65.Aufl., § 249 BGB Rn. 27). 27 Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass das nach einem Unfall erstattete Sachverständigengutachten der vereinfachten Abrechnung dient. Nur bei gravierenden Mängeln kann eine abweichende fiktive Abrechnung zulässig sein. Nach Auffassung der Kammer ist ein gravierender Mangel des Sachverständigengutachtens aber nicht darin zu sehen, dass Stundenverrechnungssätze freier Werkstätten, die eine technisch einwandfreie Reparatur gewährleisten können, angesetzt werden. 28 Vor diesem Hintergrund konnten die höheren Stundenverrechnungssätze der Firma S KG sowie die höheren Kosten für Ersatzteile und Lackierung bei der vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung nicht zugesprochen werden. 29 Folglich war nicht auf die Frage einzugehen, ob der Wiederbeschaffungswert durch den Sachverständigen Fö... richtig bewertet wurde, da die auf fiktiver Abrechnungsbasis erstattungsfähigen Reparaturkosten in Höhe von EUR 3.189 zuzüglich Umsatzsteuer jedenfalls den vom Sachverständigen Fö... ermittelten Wiederbeschaffungswert von EUR 4.600 nicht übersteigen. 2. 30 Das unter 1. festgestellte Ergebnis hat zur Folge, dass auch die um EUR 10,01 höheren Anwaltskosten des Klägers, die auf einen durch den Ansatz der Reparaturkosten der Firma S KG begründeten höheren Geschäftswert basieren, nicht zu erstatten sind. 3. 31 Soweit der Kläger eine Auslagenpauschale von EUR 25 anstatt EUR 20 begehrt, können nach Auffassung der Kammer weitere EUR 5 nicht zugesprochen werden. Ursprünglich ging die Rechtsprechung von einer Unkostenpauschale in Höhe von DM 20 aus. Aufgrund inflationsbedingter Geldentwertung kann heute eine Auslagenpauschale von maximal EUR 20 zugebilligt werden. Eine darüber hinausgehende Pauschale lässt sich nicht rechtfertigen, berücksichtigt man etwa die in den letzten Jahren erheblich gesunkenen Telefonkosten. 4. 32 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. 5. 33 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 29. 04. 2003 ausgeführt, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss (BGH NJW 2003, 2086, 2088). Diese Voraussetzungen liegen hier tatsächlich vor. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht diese tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht festgestellt.