Urteil
2 O 147/09
LG HEIDELBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Ausscheidensvereinbarung, die einen ausgeschiedenen Sozien anteilig zur Weiterleistung von Versorgungszahlungen verpflichtet, kann wirksam sein, auch wenn ältere Sozietätsregelungen Nachhaftung vorsehen.
• Die Wirksamkeit einer solchen Nachhaftung ist anhand der Gesamtumstände zu prüfen; nicht jede Nachhaftung begründet eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB.
• Hat die Partei beim Ausscheiden eine abschließende Vereinbarung getroffen, die die Rechtsverhältnisse neu regelt, begründet diese Vereinbarung für die Zukunft eine selbständige Anspruchsgrundlage.
• Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn die übernommenen Verpflichtungen zeitlich und in der Höhe begrenzt sind, angemessen kompensiert wurden und die Vereinbarung beiderseitige Interessen berücksichtigt.
• Zinsanspruch richtet sich nach §§ 291, 288 Abs. 2 BGB; bei nicht entgeltlichen Forderungen sind 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Wirksame Ausscheidensvereinbarung begründet anteilige Nachhaftung für Versorgungsleistungen • Eine Ausscheidensvereinbarung, die einen ausgeschiedenen Sozien anteilig zur Weiterleistung von Versorgungszahlungen verpflichtet, kann wirksam sein, auch wenn ältere Sozietätsregelungen Nachhaftung vorsehen. • Die Wirksamkeit einer solchen Nachhaftung ist anhand der Gesamtumstände zu prüfen; nicht jede Nachhaftung begründet eine unzulässige Kündigungsbeschränkung nach § 723 Abs. 3 BGB. • Hat die Partei beim Ausscheiden eine abschließende Vereinbarung getroffen, die die Rechtsverhältnisse neu regelt, begründet diese Vereinbarung für die Zukunft eine selbständige Anspruchsgrundlage. • Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn die übernommenen Verpflichtungen zeitlich und in der Höhe begrenzt sind, angemessen kompensiert wurden und die Vereinbarung beiderseitige Interessen berücksichtigt. • Zinsanspruch richtet sich nach §§ 291, 288 Abs. 2 BGB; bei nicht entgeltlichen Forderungen sind 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz maßgeblich. Der Beklagte war bis zum 31.12.2004 Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät, für die mehrere Sozialvereinbarungen zu Alters- und Hinterbliebenenversorgung bestanden. Die Witwe eines früheren Sozius erhält seit 2000 eine monatliche Rente von 4.601,64 EUR. Mit Vereinbarung vom 01.07.2004 regelten die Gesellschafter das Ausscheiden des Beklagten und nahmen eine anteilige Mitverpflichtung des Beklagten zur Zahlung von 25,5% der Rente an der Witwe auf; der Beklagte zahlte daraufhin 1.173,42 EUR monatlich, stellte die Zahlungen aber im Juni 2008 ein. Die Klägerin verlangt 14.081,04 EUR nebst Zinsen; der Beklagte hält die Vereinbarung für unwirksam wegen unzulässiger Kündigungsbeschränkung und sittenwidriger Belastung und hat zudem Widerklage erhoben. Das Landgericht hat die Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. • Die Klägerin hat einen Anspruch aus der Ausscheidensvereinbarung vom 01.07.2004 in Verbindung mit §12 Abs.5 des Sozietätsvertrags vom 17.03.2003; die monatliche Anteilsverpflichtung des Beklagten beträgt 1.173,42 EUR, sodass 14.081,04 EUR ausstehen. • Die Kammer unterscheidet die vorliegende Vereinbarung von der BGH-Entscheidung II ZR 88/07: Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der Vertragsregelungen; Nachhaftung allein führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Kündigungsbeschränkung nach §723 Abs.3 BGB. • Der Sozietätsvertrag von 17.03.2003 enthält Beschränkungen der Haftung (anteilige Haftung, Begrenzung durch §§9,12), und die Ausscheidensvereinbarung stellt die Verpflichtung des Beklagten auf eine neue rechtliche Grundlage; selbst bei Nichtigkeit früherer Regelungen bliebe die Ausscheidensvereinbarung wirksam. • Sittenwidrigkeit nach §138 Abs.1 BGB ist nicht gegeben: die Verpflichtung ist zeitlich und in der Höhe begrenzt, wurde durch eine Abfindung von 189.040,50 EUR kompensiert und berücksichtigt Interessen beider Seiten. • Die Klägerin hat Zinsen aus §§291,288 Abs.2 BGB verlangt; da es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt, sind lediglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz geschuldet. Die Klägerin obsiegt: Das Landgericht verurteilt den Beklagten zur Zahlung von 14.081,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2009. Die Ausscheidensvereinbarung vom 01.07.2004 begründet wirksam die anteilige Nachhaftung des Beklagten für die Rentenzahlungen an die Witwe; eine Unwirksamkeit der früheren Sozietätsregelungen ändert daran nichts. Die Widerklage des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.