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Urteil

2 O 443/09

Landgericht Heidelberg, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgericht
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 75.431,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.12.2009 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem mit der L. AG (vormals H.) bestehenden Darlehensvertrag vom 17.12.1999/24.04.2000, Kreditnummer, x001 und Kreditnummer, x002 freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger sämtliche nach dem 01.12.2009 weiter entstehende Schäden zu ersetzen hat, die in Zusammenhang mit dem mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag (Policennummer xy) sowie dem Darlehensvertrag vom 17.12.1999/24.04.2000 (Kreditnummer, x001 und Kreditnummer, x002 mit der L. stehen. 4. Die Verurteilung zu Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der gegen die H.Kasse gerichteten Ansprüche des Klägers auf Rückabtretung der Ansprüche aus dem mit der Beklagten bestehenden Versicherung, Policennummer xy sowie Freigabe und Rückabtretung des Wertpapierdepots Nr. yz der A-Bank AG. 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet. 6. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.442,27 Euro, die seine Prozessbevollmächtigten mit Rechnung vom 27.08.2009 gegen ihn geltend machten, freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz für Schäden, die durch den Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bei der Beklagten im Zusammenhang mit dem Anlagekonzept „L.-Rente“ entstanden sind. 2 Der Kläger beantragte im November 1999 bei eine Beklagten eine Kapitallebensversicherung vom Typ „W. mit der Policennummer xy mit einer Laufzeit von 47 Jahren gegen Zahlung eines Einmalbetrages von 509.494,00 DM (Versicherungsschein, Anlage K 7). Versicherungsbeginn war der 2. Mai 2000; als Ablaufdatum ist 2. Mai 2047 vorgesehen. 3 Bei Versicherungen des streitgegenständlichen Typs handelt es sich um Kapitallebensversicherungen gegen Zahlung eines Einmalbeitrags. Der Einmalbeitrag wird bei diesen Versicherungen von der Beklagten in Wertpapiere investiert, die in sogenannten „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“ zusammengefasst sind. Die den unterschiedlichen Pools zugrundeliegenden Vermögenswerte sind Teile des Lebensversicherungsfonds der Beklagten, der einem Sondervermögen gleicht. Den einzelnen Verträgen werden rechnerisch Anteile an den jeweiligen Pools zugeteilt; die übrigen rechnerischen Anteile eines Pools sind auf Verträge anderer Versicherungsnehmer verteilt. Die Anzahl der Anteile, die einem Vertrag zugeteilt sind, multipliziert mit dem jeweiligen Anteilswert, ergibt den Vertragswert der Police. Die interne Unterteilung des Lebensversicherungsfonds in Pools und der Pools in Anteile sowie deren Zuteilung an die Versicherungsnehmer erfolgt lediglich zur Berechnung von Leistungen. Die Beklagte räumt ihren Versicherungsnehmern die Möglichkeit ein, bei Vertragsbeginn regelmäßige Auszahlungen aus ihren Policen zu beantragen (Ziffer 9 der Policenbedingungen, Anlage K 1; Ziffer 10 der Verbraucherinformation, Anlage B 3). Um dem Auszahlungswunsch der Versicherungsnehmer nachzukommen, löst die Beklagte Anteile zu dem jeweils gültigen Rücknahmepreis ein und zahlt den Versicherungsnehmern den Gegenwert aus. 4 Versicherungen mit regelmäßigen Auszahlungen weisen damit am Ende der Laufzeit weniger Anteile auf als Versicherungen ohne vorzeitige Entnahmen. Soweit die Anlage über den gesamten Anlagezeitraum (den Versicherungszeitraum) im Pool verbleibt, garantiert die Beklagte gemäß Ziffer 5. 1. der Verbraucherinformation (B 3), dass der Preis der Anteile niemals fällt und dass der Anteilspreis am Ende des betreffenden Anlagezeitraums der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist. 5 Die Beklagte teilt die jeweilige Wertsteigerung des Pools unter den Versicherungsnehmern auf. Über die Jahresdividende gibt die Beklagte denjenigen Teil der Wertsteigerung an die Versicherungsnehmer weiter, den sie garantiert. Den übrigen Teil der Wertsteigerung stellt sie zurück, um die Anteilswerte auch in Fällen sinkender Kurse garantieren zu können (sog. „smoothing“). Alle Versicherungsnehmer, die ihre Beiträge in einen Pool investiert haben, tragen die nachteiligen Entwicklungen gemeinsam und profitieren in gleicher Weise von positiven Entwicklungen. Die Beklagte beteiligt ihre Versicherungsnehmer an den durch das Glättungsverfahren gebildeten Reserven durch einen Fälligkeitsbonus, der in erster Linie bei Ablauf der Versicherungslaufzeit anfällt. Unter den in Ziffer 9.4 der Policenbedingungen beschriebenen Umständen entfällt ein Fälligkeitsbonus außerdem auch auf bestimmte bei Vertragsschluss beantragte regemäßige Auszahlungen. Die Gesamtrendite der Versicherungen der Beklagten bemisst sich nicht nur nach der Jahresdividende, sondern nach den beschriebenen Boni, die über die Laufzeit der Versicherung einen erheblichen Teil der Gesamtrendite ausmachen können. 6 Der Einmalbeitrag, den der Kläger in die Versicherung leistete, und die Einlagesumme in das Investmentfondsdepot wurde durch ein Darlehen bei der H. (Schweiz) und zwar in Schweizer Franken fremdfinanziert (Anlage K 14). Dieses Darlehen ist ein endfälliges Darlehen, das zum Fälligkeitszeitpunkt durch den Verkaufserlös aus dem Investmentfondsdepot getilgt werden soll. Bei dem Konzept aus fremdfinanzierter Kapitallebensversicherung und fremdfinanzierter Investmentfondsdepoteinlage handelt es sich um ein Gesamtkonzept, das von der L. AG konzipiert und unter dem Namen „L.-Rente“ vertrieben wurde. Die L. ist mittlerweile insolvent. Hintergrund der Konstruktion ist die Nutzung von Zinsdifferenzen zwischen dem - wie hier in einer Niedrigzinswährung aufgenommenen Kredit - und der Rendite der Beklagten sowie die Spekulation auf eine hohe Rendite des Investmentfonds, dass dieser zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Darlehens des Darlehensbetrag erreicht. Dabei müssen die Renditen so hoch sein, dass von der Beklagten nicht nur mehr Rendite erwirtschaftet wird, als Zinsen für das Darlehen gezahlt werden, sondern dass auch die Kosten des Investmentfonds, des Kredites und die Kosten der Lebensversicherung der Beklagten erwirtschaftet werden. Wenn sich die Rendite der Lebensversicherung der Beklagten nicht wie prognostiziert entwickelt oder der Zinssatz für das Fremdkapital höher als erwartet steigt, kommt es aufgrund der vereinbarten Entnahmen zu einem Werteverzehr innerhalb des Kapitalstocks der Versicherung oder der Anleger reduziert die Entnahmen und muss ganz oder teilweise die Zinsleistung aus Eigenmitteln erbringen. 7 Der Kläger wurde im Zeitraum zwischen September und Dezember 1999 von dem Finanzberater F. über die L.-Rente beraten. Der Kläger ist im Jahre 1951 geboren und von Beruf Produktionsleiter. Im Rahmen der Beratung wurde dem Kläger von dem Zeugen F. eine Rentabilitätsberechnung der L. AG vorgelegt (Anlage K 3 a). Hierin wurde bezüglich der Versicherung der Beklagten ein erwartetes jährliches Wachstum in Höhe von 7,8 % per anno angenommen. Ferner heißt es: „davon Jahresdividende: 4 % per anno“. Aufgrund der Beratung durch den Zeugen F. und der Musterberechnung unterzeichnete der Kläger am 09.11.1999 den Antrag auf Abschluss einer Kapitallebensversicherung bei der Beklagten (Anlage K 13 bzw. B 1) und den Finanzierungsantrag (Anlage K 12). Am 17.12.1999/24.04.2000 wurde der Darlehensvertrag zwischen dem Kläger und der H. Schweiz geschlossen (Anlage K 14). Der Einmalbeitrag bezüglich der Versicherung bei der Beklagten betrug 509.494,00 DM. Es wurden vierteljährliche Auszahlungen in Höhe von 7.830,00 DM, beginnend am 21.06.2000, vereinbart. Als Datum der letzten Auszahlung ist der 21.12.2046 genannt (Seite 6 der Versicherungspolice). Die Auszahlung erfolgt an die H.Kasse auf das dort geführte Transaktionskonto des bei der H. Schweiz (nunmehr L.) in Anspruch genommenen Darlehens. 8 Der Kredit Nr. 1, welcher der Einzahlung in das Wertpapierdepot diente, hatte einen Gegenwert in Höhe von 163.626,00 DM; der Kredit Nr. 2, welcher der Einmaleinlage in die Versicherung der Beklagten diente, hatte einen Gegenwert von 588.984,00 DM (Anlage K 14). Beide Kredite wurden mit einem Agio von 10 Prozent ausgezahlt, ein Zinssatz von 4,5 % wurde fest bis zum 30.10.2009 geschrieben. Als Sicherheit für den Kredit diente der H. Schweiz eine unbedingte Zahlungsgarantie der H.Kasse. Der Kläger trat zur Sicherstellung der Zahlungsgarantie seine Ansprüche aus der Lebensversicherung bei der Beklagten an die H.Kasse ab (K 16); gleiches gilt für das Wertpapierdepot des Klägers, welches nach einem Fondswechsel nunmehr bei der A-Bank AG geführt wird (K 15). 9 Der Kläger behauptet, der Zeuge F. habe erklärt, dass die Beklagte in der Vergangenheit eine Rendite von über 10 % erzielt habe. Er habe dem Kläger eine Renditeübersicht (Anlage K 4) vorgelegt, die bei der Beklagten eine Rendite von 11,33 bzw. 13,35 % ausgewiesen habe. Der Zeuge F. habe dem Kläger einen Werbeprospekt (Anlage K 5) überreicht. Ihm sei nicht mitgeteilt worden, dass die Policen der Beklagten, obwohl sie als Versicherungen mit garantiertem Wertzuwachs bezeichnet würden, eben gerade keine garantierte Mindestverzinsung wie deutsche Lebensversicherungen kennen würden. Der Kläger sei auch nicht darauf hingewiesen worden, dass der deklarierte Wertzuwachs auch 0,0 % betragen könne. Da der Vermittler F. nicht zwischen deklariertem Wertzuwachs und Überschussbeteiligung differenziert habe, habe er den Kläger auch nicht darauf hingewiesen, dass der deklarierte Wertzuwachs bei der Beklagten noch nie 7,8 % betragen habe und es deshalb bei der regelmäßigen Entnahme aus der Versicherung dazu kommen werde, dass den Anteilen keine durchschnittliche Wertsteigerung von 7,8 % p.a. als deklarierter Wertzuwachs zugewiesen werde, so dass zur Gewährleistung der Entnahme mehr Anteile aufgelöst werden müssten, als dies bei einer Zuweisung eines durchschnittlichen Wertzuwachses von 7,8 % der Fall wäre. Die Folge sei ein überdurchschnittliches Abschmelzen der Anteile und damit ein Substanzverlust der Police, worauf der Kläger im Gespräch nicht hingewiesen worden sei. Der Vermittler F. habe erklärt, dass der Wert der Police nie sinken und statt dessen immer kontinuierlich steigen werde. Dies sei unzutreffend, weil die Beklagte nur den Wertbestand der „units“ garantiere, aber durch die Einrichtungsgebühr, in der die Vertriebskosten enthalten seien, in den ersten fünf Jahren insgesamt 5 % der „ units“ aufgelöst würden. Demzufolge garantiere die Beklagte allenfalls, dass sie 95 % des in die Police eingezahlten Geldes zurückzahlen würde. Eine Rendite von bis zu 10 % hätten die Produkte der Beklagten auf dem deutschen Markt in der Vergangenheit nicht nachhaltig erzielen können. Ebenfalls sei niemals ein Wachstum von 7,8 % p.a. erzielt worden. Die mit Wissen und Wollen der Beklagten in dem Berechnungsbeispiel dem Kläger in Aussicht gestellte Rendite von 7,8 % p.a. sei realistischerweise nicht erzielbar gewesen. Eine Schadensersatzverpflichtung der Beklagten ergebe sich auch daraus, dass diese den Kläger nicht auf den Verlust von Rückstellungen durch die Vereinbarung laufender Entnahmen hingewiesen habe. Die Beklagte hätte den Kläger darüber aufklären müssen, dass sie für die Rücklagen bezüglich ihrer Garantieverpflichtung keine Quartalspools bilde, sondern einen einheitlichen Rücklagenpool für alle with-profits-Pools führe und auf diese Weise Quersubventionen zwischen den einzelnen Pools zur Erfüllung ihrer eigenen Garantieverpflichtung vornehme. Der Kläger hätte die L.-Rente niemals gezeichnet, wenn er über die Gefahr des Substanzverlustes bezüglich seiner Einlagesumme aufgrund des Entnahmeplans hingewiesen worden wäre. Gleiches gelte für die Tatsache, dass die Garantiekosten durch die „Einpreisung“ in den deklarierten Wertzuwachs die Rendite schmälern. Der Zeuge F. habe die L.-Rente als ein für die Altersvorsorge geeignet und als sicheres Anlagekonzept vorgestellt. Der Prospekt der L.-Rente sei fehlerhaft. Darin werde behauptet, dass das in die Lebensversicherung investierte Kapital in vollem Umfang erhalten bleibe, da die Zinsleistungen für das Fremdkapital aus dem Wertzuwachs der Versicherung gezahlt würden. Die Behauptung, dass das investierte Kapital in der Lebensversicherung in vollem Umfang erhalten bleibe, sei falsch. Aufgrund der vereinbarten Ausschüttungen, die direkt an die L. zur Begleichung der Zinsverbindlichkeiten flossen, sei es zu einem Substanzverlust und zu einem Verzehr des Kapitalstocks gekommen. Der Substanzwert in Höhe der Einmalzahlung von 260.500,15 Euro im Jahre 2000 habe sich bis zum Jahr 2008 auf einen Gesamtwert der Anteile in Höhe von 162.440,77 Euro reduziert. Damit sei in den letzten acht Jahren ein Kapitalstockverzehr in Höhe von rund 98.000,00 Euro eingetreten. 10 Die Beklagte habe die falschen Behauptungen des Werbeprospekts der L.-Rente gekannt. Die Werbeunterlagen seien in enger Abstimmung mit der Beklagten erstellt worden. Im Rahmen des Schadensersatzes sei der Kläger so zu stellen, als hätte er die L.-Rente nicht abgeschlossen. Die Beklagte habe daher den Kläger von seinen Zahlungsverpflichtungen bezüglich des Darlehens bei der L. freizustellen. Darüber hinaus habe sie dem Kläger den von diesem geleisteten Eigenanteil in Höhe von 38.811,55 Euro zu ersetzen. Darüber hinaus seien seitens der H.Kasse die Differenz zwischen Zinsbelastung und Ausschüttungen der Beklagten von dem Privatkonto des Klägers für die L. eingezogen worden. Der Kläger habe vom 30.06.2000 bis zum 01.07.2009 insgesamt 36.764,56 Euro geleistet (vgl. Anlagenkonvolut K 18). Der Kläger habe eine einmalige Ausschüttung in Höhe von 145,07 Euro erhalten; diese sei in Abzug zu bringen, so dass sich eine Zahlungsbelastung in Höhe von 36.619,49 Euro ergebe. Der Kläger habe somit insgesamt Zahlungen in Höhe von 75.431,04 Euro erbracht. Darüber hinaus habe die Beklagte die Kosten für die außergerichtliche Vertretung des Klägers in Höhe von 4.442,27 Euro (Anlage K 20) zu tragen. Die Beklagte sei mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.08.2009 zur Regulierung des Schadens aufgefordert worden (Anlage K 19). 11 Dem Kläger habe bei Unterzeichnung des Versicherungsantrags die Anlage B 4 „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“ nicht vorgelegen. Er habe sie erst im Zusammenhang mit der Zusendung der Versicherungspolice durch die Beklagte erhalten (Anlage K 21). In der Verbraucherinformation sei nicht über die Anwendung und Funktionsweise des Wertglättungsverfahrens aufgeklärt worden; daraus ergebe sich, dass die Beklagte die ihr obliegende Informationspflicht über ihr Versicherungsprodukt nicht erfüllt habe. Die Beklagte habe auch nicht über die den Pools zugrunde liegenden Vermögenswerte informiert. Sie habe nicht über die in der Vergangenheit ausgewiesenen Jahresdividenden (deklarierten Wertzuwächse) informiert. Hierzu sei sie verpflichtet gewesen. Aufgrund der Tatsache, dass der Fälligkeitsbonus, sollte er überhaupt ausgewiesen werden, nicht jährlich entstehe, dürfe dieser auch nicht in ein jährliches Wachstum eingerechnet werden. Die Beklagte hätte darauf hinweisen müssen, dass sie in den letzten Jahren vor Vertragsschluss mit dem Kläger niemals einen deklarierten Wertzuwachs in Höhe von 7,8 % ausgewiesen habe. Darüber hinaus hätte die Beklagte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass sich das in der Musterberechnung angegebene erwartete Wachstum in Höhe von 7,8 % aus dem deklarierten Wertzuwachs und dem Fälligkeitsbonus zusammensetze und dieser Fälligkeitsbonus allerdings mit der Rückgabe- bzw. Marktpreisanpassung kollidiere. Die Beklagte habe den Quellcode für die Software geliefert, mit der die Musterberechnung angefertigt worden sei. Unabhängig davon, ob die Musterberechnung mit der Software der Beklagten erstellt worden sei, sei ihr die Musterberechnung für die L.-Rente bekannt gewesen. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass der Einmalbeitrag durch die H. Schweiz fremdfinanziert worden sei. Dem Kläger sei es bei Abschluss der L.-Rente nicht maßgeblich auf die Erzielung von Steuervorteilen angekommen. Der Kläger sei aktivlegitimiert. Die Abtretung der Lebensversicherung erfasse nicht auch die Schadensersatzsprüche des Klägers. 12 Der Kläger beantragt, 13 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 75.431,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 14 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Verbindlichkeiten aus dem mit der L. Privatbank (vormals H. Schweiz) bestehenden Darlehensvertrag vom 17.12.1999/24.04.2000, Kreditnummer, x001 und Kreditnummer, x002 freizustellen; 15 3. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger sämtliche nach dem 01.12.2009 weiter entstehenden Schäden zu ersetzen, die in Zusammenhang stehen mit dem mit der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag (Policennummer xy) sowie dem Darlehensvertrag vom 17.12.1999/24.04.2000, Kreditnummer, x001 und Kreditnummer, x002 mit der L. Privatbank AG; 16 4. die Verurteilung zu Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 erfolgt Zug um Zug gegen Abtretung der gegen die H.Kasse gerichteten Ansprüche des Klägers auf Rückabtretung der Ansprüche aus dem mit der Beklagten bestehenden Versicherung, Policennummer xy sowie Freigabe und Rückabtretung des Wertpapierdepots Nr. yz der A-Bank AG; 17 5. festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet; 18 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.442,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 19 Hilfsweise beantragt der Kläger, 20 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, regelmäßige vierteljährliche Auszahlungen vorzunehmen wie im Versicherungsschein Nr. xy der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung „W ..., angegeben, nämlich am 21.09.2011, am 21.12.2011 und am 21.03.2012 in Höhe von jeweils 4.466,47 Euro, ab dem 21.06.2012 bis zum 21.12.2046 jeweils am 20.03.,20.06.,20.09. und 20.12.eines jeden Jahres zunächst im ersten Jahr, also beginnend am 21.06.2012, 21.09.2012, 21.12.2012 und 21.03.2013 in Höhe von 4.511,134 Euro, in den Folgejahren dann jeweils um 1 % über dem Betrag des vorangegangenen Jahres, so also beginnend am 21.06.2013, 21.09.2013, 21.12.2013 und 21.03.2014 in Höhe von 4.556,25 Euro erhöht. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie trägt vor, bei der L.-Rente handele es sich wirtschaftlich betrachtet um eine Spekulation darauf, dass die Rendite der Lebensversicherung ausreiche, um die regelmäßigen Auszahlungen zur Tilgung der Darlehenszinsen zu bedienen und dass der Wert des Investmentfonds bei Ablauf höher sein werde als das zu tilgende Darlehen. Es handele sich um eine doppelte Zinswette. Dass eine solche Anlage ein hohes Risiko berge, liege auf der Hand. Dies sei dem Kläger bekannt gewesen. Der Kläger habe dieses Risiko zusätzlich durch Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen gesteigert. Die Risiken der Anlage seien dem Kläger in dem als Anlage B 27 vorgelegten Prospekt der L. AG ausführlich aufgezeigt worden. Die Risiken seien auf Seite 14 bis 16 ausführlich dargestellt worden. Auch das Berechnungsbeispiel (Anlage K 3 a) weise auf die Risiken einer Unterdeckung hin und mache deutlich, dass es bei den Wertentwicklungen um angenommene Wachstumsraten handele. Die Beklagte habe sich den Werbeprospekt der L.-Rente nicht vorlegen lassen. Die Werbeunterlagen seien auch nicht in enger Abstimmung mit der Beklagten erstellt worden. Diese habe keine Kenntnisse von den Einzelheiten der Bestandteile der von dem Kläger gezeichneten L.-Rente und den Konditionen und Bedingungen der abgeschlossenen Verträge mit anderen Unternehmen gehabt. Die Beklagte habe den Darlehensvertrag nicht erhalten. Mit Abtretungsanzeige habe die H. ihr lediglich mitgeteilt, dass der Kläger alle ihm aus dem Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an die H. abgetreten habe. Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger nicht mit Vergangenheitsrenditen geworben. Dem Entschluss des Klägers hätten allenfalls Renditen bis einschließlich 1998 zugrunde liegen können. Die Rendite bestehe dabei aus dem deklarierten Wertzuwachs (Jahresdividende) und den Boni. In den Jahren 1995 bis 2000 sei die Rendite der Versicherungen der Beklagten besonders gut gewesen. (K 8, Seite 14/15). Unerheblich sei dabei, mit welchem Pool die Renditen erwirtschaftet worden seien. Denn die den Pools zugeordneten Vermögenswerte seien sämtlich Teil des Lebensversicherungsfonds der Beklagten und ihnen liege dieselbe Anlageverwaltung zugrunde. Dem Kläger sei kein Schaden durch den Abschluss der Versicherung entstanden. Der Preis der Anteile des Klägers sei von ursprünglich 2,013 am 2. Mai 2000 auf 2,404 im März 2010 gestiegen. Dies bedeute für den Kläger eine Steigerung des Werts seiner Anteile um fast 20,00 %. Aus der Police der Beklagten ergebe sich trotz der Entnahme von mehr als der Hälfte des ursprünglichen Vertragswerts durch regelmäßige Auszahlungen kein Schaden, sondern ein Gewinn. Zu den durch das Anlagekonzept erlangten Steuervorteilen trage der Kläger nichts vor. Bei diesem Anlagekonzept handele es sich um ein Steuersparmodell. Steuerliche Vorteile seien grundsätzlich im Wege des Vorteilsausgleichs zu berücksichtigen. 24 Die Beklagte erhebe gegenüber allen etwaigen Ansprüchen des Klägers vorsorglich die Einrede der Verjährung. Der Fälligkeitsbonus sei in den Jahren 2003 bis 2005 mit 0,0 Euro ausgewiesen worden. Diese Entwicklung habe den Kläger bereits 2004 veranlasst, die beantragten regelmäßigen Auszahlungen auf halbjährlich 4.000,00 Euro verringern zu lassen. Der Kläger habe also bereits seit 2004 erkannt, dass seine Police die für die Auszahlungen benötigte und erhoffte Rendite nicht erreiche und dass er eine Unterdeckung in seinem Anlagekonzept aus Eigenmitteln erbringen müsse. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Er habe seine Ansprüche aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung an die H. abgetreten. Die Beklagte habe keine unrichtigen oder unvollständigen Informationen in ihren Versicherungsbedingungen herausgegeben oder verbreitet und den Kläger auch nicht fehlerhaft beraten. Etwaige Pflichtverletzungen der Vermittler seien der Beklagten nicht nach § 278 BGB zuzurechnen. 25 Selbst wenn der Kläger die Verbraucherinformation nicht bei der Beratung erhalten haben sollte, seien ihm die Versicherungsunterlagen ein weiteres Mal mit dem Versicherungsschein übersandt worden. Da der Kläger den Versicherungsbeitrag gezahlt und von seinen Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht habe, würden die maßgeblichen Bedingungen damit jedenfalls nach § 5a VVG a.F. wirksam. Der Kläger sei über das Glättungsverfahren, seine Wirkweise und Auswirkungen durch den Zeugen F. aufgeklärt worden. Der Kläger könne sich für die Kausalität der von ihm gerügten Aufklärungsmängel zur Poolverwaltung nicht auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. 26 Dem Kläger stehe kein vorbehaltsloser Anspruch auf regelmäßige Auszahlungen zu. Die Kontoauszüge würden seit dem Jahr 2007 darauf hinweisen, dass regelmäßige Auszahlungen nicht garantiert seien, wie aus der Anlage B 45 hervorgehe. Dem Kläger sei stets bewusst gewesen, dass die Auszahlungen den Vertragswert minderten. Es sei das übereinstimmende Verständnis der Vertragsparteien gewesen, dass Auszahlungen von der Wertentwicklung des Vertrages abhängen und nur so lange geleistet würden, wie Kapital in der Versicherung vorhanden sei. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst aller Anlagen Bezug genommen. 28 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F., S., D. und N.. Wegen des Inhalts ihrer Angaben wird auf die Protokolle vom 08.03.2011 (AS. 441 bis 457) und vom 19.07.2011 (AS. 577 bis 597) Bezug genommen. Ferner hat die Zeugin O. eine schriftliche Aussage am 15.07.2011 gemacht (AS. 559 bis 561). Entscheidungsgründe 29 Die Klage ist zulässig. und im Wesentlichen begründet. I. 30 Der Kläger ist Inhaber des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und somit aktiv legitimiert. Die Abtretung seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der infolge der Vertragsverhandlungen mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherung an die H. (Anlage K 16) steht dem nicht entgegen. 31 Bei einer Sicherungsabtretung von Rechten aus einem Lebensversicherungsvertrag unterliegt es - im Rahmen des rechtlich Möglichen - der freien Gestaltung der Parteien, auf welche Rechte sich die Abtretung erstreckt. Der Umfang der Abtretung ist daher durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. 32 Die Abtretung erfasst nach ihrem Wortlaut „die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag in voller Höhe“, wobei dies zur „Sicherung aller bestehenden und künftigen, auf bedingten oder befristeten Forderungen“ aus der „bankmäßigen Geschäftsverbindung“ gelten soll. Bereits der Wortlaut der Abtretungserklärung, die Ansprüche aus Vertrag nennt, spricht nicht dafür, dass auch vorvertragliche Ansprüche erfasst sein sollten. Selbst wenn man dies aber anders beurteilen wollte, führt eine interessengerechte Auslegung der Sicherungsabrede dazu, dass diese nicht erfasst sind. Denn der genannten Sicherungszweck wird durch die vom Kläger verfolgten Schadensersatzansprüche auf seine eigene Freistellung von den Ansprüchen aus dem Darlehen durch die Beklagte sowie auf Ersatz seiner Zahlungen an den für die Endtilgung des Darlehens vorgesehenen Investmentfonds nicht beeinträchtigt. Vielmehr führt diese zu einer Befriedigung der Ansprüche der darlehensgebenden Bank. II. 33 Die Beklagte verstieß im Zusammenhang mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages gegen ihre Pflichten zur zutreffenden und vollständigen Aufklärung über die hiermit verbundenen Risiken, weil die L. AG und deren Untervermittler dem Kläger ein unzutreffendes Gesamtbild der Chancen und Risiken des Anlagemodells vermittelt haben, dies zu einem Schaden geführt hat und die fehlerhafte Beratung der Beklagten zuzurechnen ist. Die Beklagte hat dem Kläger zudem pflichtwidrig die prognostizierte Rendite unzutreffend dargestellt. Ein Mitverschulden muss der Kläger sich nicht entgegenhalten lassen. Sein Anspruch ist auch nicht verjährt. 34 1. Der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar. Gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, Az. IV ZR 164/11 m.w.N.). Soweit der Anbieter einer Kapitalanlage im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen Prospekt verwendet, muss dieser ebenfalls sachlich vollständig, richtig und verständlich sein sowie ein schlüssiges Gesamtbild der Anlage geben. 35 2. Gemessen an diesen Grundsätzen trifft die Beklagte der Vorwurf eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen. Die Beklagte vermittelte mit den dem Kläger überlassenen Informationen und die durch der Beklagten zuzurechnenden Erläuterungen des Zeugen F. kein schlüssiges Gesamtbild der Anlage. 36 Bei der Anlage handelt es sich um eine - wie die Beklagte wusste - fremdfinanzierte Einmalinvestition in ihre Lebensversicherung. Die Beklagte hätte den Kläger selbst oder durch die ihre Produkte vertreibenden Vermittler auf folgende dem Anlagemodell innewohnende spezifische Gefahren in hinreichend deutlicher Form hinweisen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2012, Az. 12 U 114/11). 37 a) Die Beklagte hätte in deutlicher Form darauf hinweisen müssen, dass die regelmäßigen Auszahlungen, die zur Zinszahlung für das zum Zwecke des Erwerbs der Lebensversicherung aufgenommenen Darlehens dienten, durch den Verkauf von Anteilen der Lebensversicherung finanziert werden und nicht etwa durch die erwartete Rendite. Dabei müssen für den im vorliegenden Fall jährlich auch noch um ein Prozent ansteigenden Auszahlungsbetrag (vgl. Seite 6 des Versicherungsscheins, Anlage K 6) um so mehr Anteile veräußert werden, um so weniger „Jahresdividende“ die Beklagte dem Vertrag des Klägers zuweist. Umgekehrt müssen weniger Anteile verkauft werden, wenn die Beklagte dem Vertrag des Klägers eine hohe Jahresdividende zuweist. In welcher Höhe die jeweilige Jahresdividende ausfällt, hängt zum einen von der Entwicklung des Kapitalmarkts ab, zum anderen aber auch von einer für den Anleger schwer durchschaubaren und unvorhersehbaren Bestimmung zu Jahresbeginn durch die Beklagte. Zwar hat auch die Höhe des Fälligkeitsbonus auf die Zahl der zu veräußernden Anteile Einfluss. Auf die entsprechend der Vereinbarungen zu Vertragsbeginn für die regelmäßigen Auszahlungen veräußerten Anteile gewährt die Beklagte gemäß 5.1.4 ihrer Verbraucherinformation (Anlage B 3) einen sog. Fälligkeitsbonus „um die Investmentperformance für den Zeitraum zu reflektieren, den Sie im Pool verblieben sind“ (Anlage B 5, Seite 3). Die Höhe des Fälligkeitsbonus ist noch weniger vorhersehbar als die Jahresdividende, da selbst ein einmal ausgewiesener Fälligkeitsbonus in Zeiten schlechter Börsenentwicklung dem Anleger nicht sicher ist. 38 Durch diese Vertragskonstruktion - kreditfinanzierte Einmalzahlung verbunden mit regelmäßigen Auszahlungen - wird der Wert der von der Beklagten erklärten Garantie in einer für den Versicherungsnehmer schwer durchschaubaren Weise in Frage gestellt. Die Beklagte garantiert nämlich lediglich, dass der Wert der einzelnen Anteile niemals fällt. Die Beklagte erweckt aber demgegenüber bereits durch die Bezeichnung des Vertragsmodells „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“, den Anschein, dass das von den Anlegern angelegte Kapital „mit dem Ziel eines über den Anlagezeitraum geglätteten Wertzuwachses“ „wertvolle Garantien“ biete, die „ den Wert der Kapitalanlage schützen“. Geschützt wird aber nicht der Wert der - gesamten - Kapitalanlage, sonder der Wert der systemimmanent zwingend in ihrer Anzahl ständig sinkenden Anteile. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der Anteile selbst dann sinkt, wenn die Beklagte die in Aussicht genommenen Renditen erzielt oder gar übertrifft. 39 b) In Anbetracht dieser Funktionsweise des fremdfinanzierten Vertrages hätte die Beklagte auch auf die Auswirkungen von hinter den Erwartungen zurück bleibenden Renditen auch nur in einzelnen Jahren hinweisen müssen. Durch eine hinter den Erwartungen zurückbleibende Jahresrendite kommt es in diesen Jahren durch die regelmäßigen Auszahlungen zu einem schnellen Abschmelzen der Anteile. Das Risiko von Kursschwankungen und niedrigen Renditen in den Anfangsjahren des Vertrages erhöht sich damit für den Anleger systembedingt erheblich. 40 c) Der Anleger, der wie hier regelmäßige Auszahlungen vereinbart, nimmt zudem in weit geringerem Umfang an dem von der Beklagten ausgelobten „geglätteten Wertzuwachs“ Anteil. Das von der Beklagten beworbene Glättungsverfahren für Kursschwankungen funktioniert um so besser, um so länger die einzelnen Anteile im Pool verbleiben. Durch die ständige Veräußerung von Anteilen wird dieser Effekt erheblich reduziert. 41 3. Die schriftlichen Risikohinweise der Beklagten sind demgegenüber nicht geeignet, um dem Interessenten ein zutreffendes Bild von den Chancen und Gefahren des Geschäfts zu verschaffen (vgl. BGH NJW 2010, 2506). 42 a) Die Beklagte weist lediglich darauf hin „um die gewünschten Auszahlungen und die Gebühren für ihren gewählten Vertrag zu decken, werden Anteile von ihrem Vertrag abgezogen. Dies wirkt sich auf ihre Rendite insgesamt aus“. Dieser allgemeine Hinweis ist so nicht verständlich und beseitigt vor allem nicht die von der Beklagten geweckten Fehlvorstellungen von „wertvollen Garantien, die den Wert der Kapitalanlage schützen.“ Die Beklagte hätte auf die Problematik der absinkenden Zahl der garantierten Anteile und damit des Wertes ihrer Garantie für die Gesamtanlage hinweisen müssen. 43 b) Die vom Zeugen F. vorgelegte Computerberechnung (Anlage K 3a) spricht lediglich davon „Sollten die Wachstumsraten niedriger ausfallen, empfiehlt sich eine geringere Entnahme, um den Wert der W.-Police zu erhalten“. Dem Kläger, dem durch die vorgelegte Computerberechnung eindrücklich die Auswirkungen der planmäßigen Entwicklung der Anlage vor Augen geführt wurden, hätten zur Richtigstellung des dadurch entstandenen Eindrucks auch vor Augen geführt werden müssen, dass er im ungünstigen Falle, jährlich Eigenmittel in Höhe der gesamten Darlehenszinsen aufbringen muss. 44 4. Die Beklagte muss sich die Angaben des Zeugen F. und der von diesem vertretenen L. AG gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen, soweit dieser gegenüber dem Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen Angaben zu der Lebensversicherung der Beklagten machte (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, Aktenzeichen IX ZR 271/10, Rn. 18 f.). Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und seiner Tätigkeit - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten. Eine solche umfassende Aufgabenübertragung ist hier erfolgt. Die Beklagte hat ihre Lebensversicherung „W. …“ unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines sogenannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. 45 5. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen begründet sich auch aus der Beratung mittels der durch den Zeugen F. vorgelegten Computerberechnung (Anlage K 3 a). Der Computerberechnung haftet ein Darstellungsfehler an, da die Computerberechnung nicht den eigenen Angaben der Beklagten entspricht (vgl. hierzu OLG Celle, Urteil vom 12.01.2012, 8 U 151/11, zitiert nach Juris Tz. 69 ff.). 46 a) Der Kunde, der mittels einer Modell-Berechnung oder eines Prospektes geworben wird, muss sich zumindest darauf verlassen können, dass die die in einem Prospekt oder in einer für ihn erstellten Modell-Berechnung enthaltenen Prognosen bzw. angenommenen Wertsteigerungen nicht aus der Luft gegriffen, sondern ex ante betrachtet „vertretbar“ sind (BGH, Urteil vom 17.02.2011, III ZR 144/10, Tz. 13). 47 b) Die für den Kläger erstellte Computerberechnung (Anlage K 3 a) ist als Prognose bereits deshalb nicht vertretbar, weil sie von einem erw. jährlichen Wachstum“ von 7,8 % ausgeht und in ihren Berechnungen die eigenen Vorgaben der Beklagten nicht richtig berücksichtigt. Die Computerberechnung berücksichtigt nicht, dass der von ihr jährlich mit 3,8 % angenommene Fälligkeitsbonus nach den Vertragsbedingungen der Beklagten erst bei Ablauf des Vertrages oder bei Anteilsveräußerung zur Auszahlung kommt (vgl. Seite 3 der Verbraucherinformation, Anlage B 3). Bis dahin stehen die erwirtschafteten Fälligkeitsboni dem Pool insgesamt nicht zur Verfügung und können von der Beklagten - etwa aufgrund schlechter Kapitalmarktergebnisse auch in den Folgejahren reduziert werden. Demgegenüber geht die Berechnung auf Seite 6 der Computerberechnung von einer jährlichen Gesamtrendite, die der Police des Klägers jährlich gutgeschrieben wird, in Höhe von circa 7,6 % aus. Mit dem um 7,6 % erhöhten Gesamtwert des Vertrages wird im Folgejahr weitergerechnet. Dies ergibt sich aus einem rechnerischen Vergleich der Werte der fünften Spalte unter Berücksichtigung der jeweiligen Auszahlungen. 48 Dies entspricht nicht dem Vorgehen der Beklagten und suggeriert eine jährliche - garantierte - Wertsteigerung, die nach den eigenen Angaben der Beklagten selbst in der Vergangenheit bei entsprechenden Verträgen nicht erzielt wurde. Zwar verbleiben die den einzelnen Verträgen nicht zugewiesenen Fälligkeitsboni nach den Angaben der Beklagten im Pool und nehmen damit an der weiteren Wertentwicklung teil, sie sind jedoch in ihrer Zuteilung zum einzelnen Vertrag und in ihrem weiteren Bestand ungewiss. Die im Pool befindlichen Reserven, die bei Vertragsende oder im Falle des planmäßigen Anteilsverkaufs für Fälligkeitsboni zur Verfügung stehen, dienen auch zum Ausgleich von Negativentwicklungen, zur Bedienung von Verwaltungskosten und auch dazu, Garantien anderer Verträge zu bedienen. Bereits ausgewiesene Fälligkeitsboni können somit nach den eigenen Angaben der Beklagten auch im Wert fallen - sicher sind dem Versicherungsnehmer damit nur diejenigen Fälligkeitsboni, die tatsächlich ausgezahlt wurden. 49 6. Der auf mangelhafter Aufklärung beruhende Erwerb der für den Kläger als Anleger nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage - vorliegend in Form der Versicherung der Beklagten - stellt bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen. Grund für die Haftung der Beklagten ist der Eingriff in das Recht des Klägers, zutreffend über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden. Der Kläger ist danach so zu stellen, wie er ohne das mit der Beklagten abgeschlossene Geschäft gestanden hätte. 50 Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10). Die Beklagte hat keinen Beweis dafür angeboten, dass der Kläger die L.-Rente auch dann abgeschlossen hätte, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass die Zahl der Anteile - auf die allein sich die Wertgarantie der Beklagten bezieht - bereits systembedingt ständig absinkt, so dass sich die Garantie der Beklagten auf eine stetig kleiner werdende Anzahl von Anteilen bezieht und dass niedrigere Renditen in einzelnen Jahren durch die Veräußerung einer größeren Zahl von Anteilen ausgeglichen werden, was langfristig erhebliche Konsequenzen für den weiteren Wert der Anlage zeitigt. Auch von der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung in Form der unrichtigen Darstellung in der Computerberechnung für den Schaden des Klägers ist auszugehen. Dem entgegenstehende Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen. 51 Der Kläger ist durch die unzutreffende Information über die Rendite der Lebensversicherung nicht nur dazu veranlasst worden, deren Versicherung abzuschließen, sondern die L.-Rente insgesamt zu zeichnen, und damit auch dazu, die Verbindlichkeiten im Hinblick auf das erforderliche Darlehen und den Investmentfonds einzugehen. 52 7. Das Verschulden sowohl des Untervermittlers F. als auch der Beklagten hinsichtlich ihrer objektiven Pflichtverletzung wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. 53 8. Der Schaden des Klägers besteht in den ihn treffenden Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag sowie in den aus seinem eigenen Vermögen erbrachten und nicht durch etwaige Einnahme kompensierten Vermögensschäden. 54 a) Der Kläger ist so stellen, wie er ohne das mit der Beklagten abgeschlossene Geschäft gestanden hätte. Wäre der Kläger nicht unzutreffend beraten worden, hätte er das Anlagemodell „L.-Rente“ insgesamt nicht abgeschlossen. Der Kläger kann daher verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als ob er sich nicht an der „L. Rente“ beteiligt hätte und hat gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und dem Investmentfonds sowie der Erstattung der von ihm geleisteten Zuzahlungen in Höhe von 36.764, 56 Euro. 55 b) Der Kläger hat damit den geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und dem Investmentfonds (Klagantrag Ziffer 2 und Ziffer 4. 56 c) Der Kläger kann die aus seinem eigenen Vermögen in das Anlagemodell eingebrachten Mittel verlangen. Er hat am 23.12.1999 75.908,00 DM = 38.811,55 Euro als Eigenanteil geleistet (Anlage K 17). Ferner hat der Kläger durch Vorlage der Kontoauszüge (Anlage K 18) nachgewiesen, dass er seit 2000 bis 2009 insgesamt 36.764,56 Euro aus eigenen Mitteln für Zinszahlungen aufgewandt hat. Der Kläger erhielt eine einmalige Gutschrift in Höhe von 145,07 Euro, so dass sich eine Zahlungsbelastung in Höhe von 36.619,49 Euro ergibt. Insgesamt hat er Zahlungen in Höhe von 75.431,04 Euro erbracht. 57 d) Der Feststellungsantrag (Klagantrag Ziffer 3) ist zulässig und begründet, weil die Klage lediglich die bis 01.12.2009 aufgelaufenen Forderungen des Klägers berücksichtigt, nicht hingegen die nach diesem Zeitraum entstandenen Ansprüche. 58 e) Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (Klagantrag Ziffer 5) ist bei Zug um Zug Leistungen wegen §§ 756, 765 ZPO zulässig. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. 59 f) Das Vorbringen der Beklagten trägt keine Anrechnung von Steuervorteilen des Klägers im Wege der Vorteilsausgleichung. Ausweislich der für den Kläger erstellten Computerberechnung der L.- Rente (Anlage K 3 a) sollten die mit dem Anlagemodell verbundenen Steuervorteile aus damit verbundenen Werbungskosten resultieren (Disagio des Versicherungs- und Fondskredits, Vermittlungsgebühren, Zinszahlungen). Steuervorteile, die sich durch den Ansatz von Werbungskosten zunächst ergeben haben, werden jedoch bei einer Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses regelmäßig wieder korrigiert. Erstattete Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht wurden. Steuerrechtlich sind Einnahmen einer Einkunftsart auch die Rückflüsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen worden sind (vgl. BGH WM 2011, 740 bis 743, zitiert nach Juris Tz. 13). Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile demgegenüber nur anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, sie ihm zu belassen (BGH WM 2011, 740 bis 743, zitiert nach Juris Tz. 14). Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. 60 9. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt ( § 214 Abs. 1 BGB). 61 Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen unterliegen seit dem 01.01.2002 der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Diese Verjährungsfrist läuft, da sie kürzer ist als die zuvor geltende dreißigjährige Regelverjährung, frühestens ab dem 01.01.2002 (Art. 229 § 6 Satz EGBGB). Die Frist beginnt aber nur dann bereits zu diesem Zeitpunkt, wenn der Gläubiger in diesem Moment von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei späterem Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen verschiebt sich der Verjährungsbeginn entsprechend und beginnt dann mit dem Schluss des jeweiligen Jahres. Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung trägt die Beklagte als Schuldnerin des Schadensersatzanspruchs. 62 Dass der Kläger vor Ende des Jahres 2006 in Kenntnis oder zumindest grob fahrlässiger Unkenntnis der den streitgegenständlichen Anspruch begründenden Umstände war und deshalb die am 21.12.2009 erhobene und unter dem dem 28.12.2009 zugestellte Klage die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), hat die Beklagte jedoch nicht bewiesen. 63 Aus den in den Jahren 2003 bis 2005 überlassenen drei Kontoauszügen ( B 8 bis B 10) folgt keine positive Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen. Dass die durch den Vermittler F. kalkulierte Rendite in den drei Jahren deutlich unterschritten wurde und deshalb mehr zugewiesene Anteile zur Deckung der Auszahlungen verkauft werden mussten und der Kläger bereits 2004 die beantragten regelmäßigen Auszahlungen auf halbjährlich 4.000,00 Euro verringerte, musste aus Sicht des Klägers nicht auf einer falschen Information durch den Vermittler oder einer unterbliebenen Aufklärung der Beklagten hierüber beruhen, sondern konnte auch auf andere Ursachen, etwa auf eine unvorhergesehene schlechte wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sein. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger bekannt war, dass eine bestimmte Rendite von ihr nicht garantiert worden war. Mit der bloßen Kenntnis davon, dass die angenommene Rendite nicht erzielt wurde, waren dem Kläger daher noch keine tatsächlichen Umstände bekannt, die gerade die Beklagte als mögliche Ersatzpflichtige infrage kommen ließen (BGH NJW 2008, 2576 bis 2579, zitiert nach Juris Tz. 32). Insbesondere ließen diese Kontoauszüge keinerlei Rückschluss auf die Tatsache zu, dass die Beklagte die der Vertragskonstruktion der laufenden Auszahlungen durch Verkauf von Anteilen innewohnenden Gefahren falsch dargestellt hat und dass die in der Computerberechnung dargestellten Berechnungen nicht der eigenen Vorgehensweise der Beklagten im Hinblick auf Jahresdividende und Fälligkeitsbonus entspricht. Ein Verständnis der Jahresmitteilungen und ein Vergleich mit den bei Vertragsschluss von der L. AG angestellten Berechnungen war zudem deshalb erschwert, weil sie nicht dieselben Begriffe verwenden. Der Begriff des „deklarierten Wertzuwachses“, den die Jahresmitteilungen verwenden, taucht in der Zusammenfassung der Vertragsdaten auf Seite 2 der Berechnung der L. AG nicht auf; dort ist von einem „erw. Wachstum p.a.“ und einer als Anteil hiervon ausgewiesenen „erw. Jahresdividende“ die Rede. 64 10. Der Kläger kann die Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 4.442,27 Euro entstanden. Die Beklagte wurde vorgerichtlich durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 27.08.2009 aufgefordert, den Schadensersatzanspruch bis zum 18.09.2009 dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen (Anlage K 19). Der Kläger hat vorgetragen, für die außergerichtliche Vertretung seien ihm Kosten in Höhe von 4.442,27 Euro entstanden. Der Prozessbevollmächtigte hat dem Kläger mit Schreiben vom 27.08.2009 eine 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 384.746.11 Euro in Rechnung gestellt (Anlage K 20). Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger die ihm in Rechnung gestellten Kosten auch gezahlt hat (Seite 46 der Klagerwiderung, AS. 173). Das Gericht hält eine 1,5 Gebühr im vorliegenden Fall für angemessen. Da der Kläger nicht bewiesen hat, dass er die 4.442, 27 Euro auch an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt hat, hat er lediglich gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch. Der Freistellungsanspruch ist gegenüber dem Anspruch auf Zahlung ein Weniger (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 308 Rn. 4). 65 11. Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus Verzug (§§ 286 Abs. 1 Satz 2 und 1, 288 Abs. 1 BGB, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). 66 12. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Gründe 29 Die Klage ist zulässig. und im Wesentlichen begründet. I. 30 Der Kläger ist Inhaber des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und somit aktiv legitimiert. Die Abtretung seiner gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der infolge der Vertragsverhandlungen mit der Beklagten abgeschlossenen Versicherung an die H. (Anlage K 16) steht dem nicht entgegen. 31 Bei einer Sicherungsabtretung von Rechten aus einem Lebensversicherungsvertrag unterliegt es - im Rahmen des rechtlich Möglichen - der freien Gestaltung der Parteien, auf welche Rechte sich die Abtretung erstreckt. Der Umfang der Abtretung ist daher durch Auslegung der bei der Sicherungsabtretung abgegebenen Erklärungen unter Berücksichtigung der Parteiinteressen und des Zwecks des Rechtsgeschäfts zu ermitteln. 32 Die Abtretung erfasst nach ihrem Wortlaut „die gegenwärtigen und zukünftigen Rechte und Ansprüche aus dem Kapitallebensversicherungsvertrag in voller Höhe“, wobei dies zur „Sicherung aller bestehenden und künftigen, auf bedingten oder befristeten Forderungen“ aus der „bankmäßigen Geschäftsverbindung“ gelten soll. Bereits der Wortlaut der Abtretungserklärung, die Ansprüche aus Vertrag nennt, spricht nicht dafür, dass auch vorvertragliche Ansprüche erfasst sein sollten. Selbst wenn man dies aber anders beurteilen wollte, führt eine interessengerechte Auslegung der Sicherungsabrede dazu, dass diese nicht erfasst sind. Denn der genannten Sicherungszweck wird durch die vom Kläger verfolgten Schadensersatzansprüche auf seine eigene Freistellung von den Ansprüchen aus dem Darlehen durch die Beklagte sowie auf Ersatz seiner Zahlungen an den für die Endtilgung des Darlehens vorgesehenen Investmentfonds nicht beeinträchtigt. Vielmehr führt diese zu einer Befriedigung der Ansprüche der darlehensgebenden Bank. II. 33 Die Beklagte verstieß im Zusammenhang mit dem Abschluss des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrages gegen ihre Pflichten zur zutreffenden und vollständigen Aufklärung über die hiermit verbundenen Risiken, weil die L. AG und deren Untervermittler dem Kläger ein unzutreffendes Gesamtbild der Chancen und Risiken des Anlagemodells vermittelt haben, dies zu einem Schaden geführt hat und die fehlerhafte Beratung der Beklagten zuzurechnen ist. Die Beklagte hat dem Kläger zudem pflichtwidrig die prognostizierte Rendite unzutreffend dargestellt. Ein Mitverschulden muss der Kläger sich nicht entgegenhalten lassen. Sein Anspruch ist auch nicht verjährt. 34 1. Der Abschluss der streitgegenständlichen kapitalbildenden Lebensversicherung stellt sich bei wirtschaftlicher Betrachtung als Anlagegeschäft dar. Gegenüber der Renditeerwartung war die Versicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung. Die Beklagte war daher nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Aufklärung bei Anlagegeschäften verpflichtet, den Kläger bereits im Rahmen der Vertragsverhandlungen über alle Umstände verständlich und vollständig zu informieren, die für seinen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren. Das gilt insbesondere für die mit der angebotenen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2012, Az. IV ZR 164/11 m.w.N.). Soweit der Anbieter einer Kapitalanlage im Rahmen der Vertragsverhandlungen einen Prospekt verwendet, muss dieser ebenfalls sachlich vollständig, richtig und verständlich sein sowie ein schlüssiges Gesamtbild der Anlage geben. 35 2. Gemessen an diesen Grundsätzen trifft die Beklagte der Vorwurf eines Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen. Die Beklagte vermittelte mit den dem Kläger überlassenen Informationen und die durch der Beklagten zuzurechnenden Erläuterungen des Zeugen F. kein schlüssiges Gesamtbild der Anlage. 36 Bei der Anlage handelt es sich um eine - wie die Beklagte wusste - fremdfinanzierte Einmalinvestition in ihre Lebensversicherung. Die Beklagte hätte den Kläger selbst oder durch die ihre Produkte vertreibenden Vermittler auf folgende dem Anlagemodell innewohnende spezifische Gefahren in hinreichend deutlicher Form hinweisen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2012, Az. 12 U 114/11). 37 a) Die Beklagte hätte in deutlicher Form darauf hinweisen müssen, dass die regelmäßigen Auszahlungen, die zur Zinszahlung für das zum Zwecke des Erwerbs der Lebensversicherung aufgenommenen Darlehens dienten, durch den Verkauf von Anteilen der Lebensversicherung finanziert werden und nicht etwa durch die erwartete Rendite. Dabei müssen für den im vorliegenden Fall jährlich auch noch um ein Prozent ansteigenden Auszahlungsbetrag (vgl. Seite 6 des Versicherungsscheins, Anlage K 6) um so mehr Anteile veräußert werden, um so weniger „Jahresdividende“ die Beklagte dem Vertrag des Klägers zuweist. Umgekehrt müssen weniger Anteile verkauft werden, wenn die Beklagte dem Vertrag des Klägers eine hohe Jahresdividende zuweist. In welcher Höhe die jeweilige Jahresdividende ausfällt, hängt zum einen von der Entwicklung des Kapitalmarkts ab, zum anderen aber auch von einer für den Anleger schwer durchschaubaren und unvorhersehbaren Bestimmung zu Jahresbeginn durch die Beklagte. Zwar hat auch die Höhe des Fälligkeitsbonus auf die Zahl der zu veräußernden Anteile Einfluss. Auf die entsprechend der Vereinbarungen zu Vertragsbeginn für die regelmäßigen Auszahlungen veräußerten Anteile gewährt die Beklagte gemäß 5.1.4 ihrer Verbraucherinformation (Anlage B 3) einen sog. Fälligkeitsbonus „um die Investmentperformance für den Zeitraum zu reflektieren, den Sie im Pool verblieben sind“ (Anlage B 5, Seite 3). Die Höhe des Fälligkeitsbonus ist noch weniger vorhersehbar als die Jahresdividende, da selbst ein einmal ausgewiesener Fälligkeitsbonus in Zeiten schlechter Börsenentwicklung dem Anleger nicht sicher ist. 38 Durch diese Vertragskonstruktion - kreditfinanzierte Einmalzahlung verbunden mit regelmäßigen Auszahlungen - wird der Wert der von der Beklagten erklärten Garantie in einer für den Versicherungsnehmer schwer durchschaubaren Weise in Frage gestellt. Die Beklagte garantiert nämlich lediglich, dass der Wert der einzelnen Anteile niemals fällt. Die Beklagte erweckt aber demgegenüber bereits durch die Bezeichnung des Vertragsmodells „Pools mit garantiertem Wertzuwachs“, den Anschein, dass das von den Anlegern angelegte Kapital „mit dem Ziel eines über den Anlagezeitraum geglätteten Wertzuwachses“ „wertvolle Garantien“ biete, die „ den Wert der Kapitalanlage schützen“. Geschützt wird aber nicht der Wert der - gesamten - Kapitalanlage, sonder der Wert der systemimmanent zwingend in ihrer Anzahl ständig sinkenden Anteile. Dabei ist zu beachten, dass die Zahl der Anteile selbst dann sinkt, wenn die Beklagte die in Aussicht genommenen Renditen erzielt oder gar übertrifft. 39 b) In Anbetracht dieser Funktionsweise des fremdfinanzierten Vertrages hätte die Beklagte auch auf die Auswirkungen von hinter den Erwartungen zurück bleibenden Renditen auch nur in einzelnen Jahren hinweisen müssen. Durch eine hinter den Erwartungen zurückbleibende Jahresrendite kommt es in diesen Jahren durch die regelmäßigen Auszahlungen zu einem schnellen Abschmelzen der Anteile. Das Risiko von Kursschwankungen und niedrigen Renditen in den Anfangsjahren des Vertrages erhöht sich damit für den Anleger systembedingt erheblich. 40 c) Der Anleger, der wie hier regelmäßige Auszahlungen vereinbart, nimmt zudem in weit geringerem Umfang an dem von der Beklagten ausgelobten „geglätteten Wertzuwachs“ Anteil. Das von der Beklagten beworbene Glättungsverfahren für Kursschwankungen funktioniert um so besser, um so länger die einzelnen Anteile im Pool verbleiben. Durch die ständige Veräußerung von Anteilen wird dieser Effekt erheblich reduziert. 41 3. Die schriftlichen Risikohinweise der Beklagten sind demgegenüber nicht geeignet, um dem Interessenten ein zutreffendes Bild von den Chancen und Gefahren des Geschäfts zu verschaffen (vgl. BGH NJW 2010, 2506). 42 a) Die Beklagte weist lediglich darauf hin „um die gewünschten Auszahlungen und die Gebühren für ihren gewählten Vertrag zu decken, werden Anteile von ihrem Vertrag abgezogen. Dies wirkt sich auf ihre Rendite insgesamt aus“. Dieser allgemeine Hinweis ist so nicht verständlich und beseitigt vor allem nicht die von der Beklagten geweckten Fehlvorstellungen von „wertvollen Garantien, die den Wert der Kapitalanlage schützen.“ Die Beklagte hätte auf die Problematik der absinkenden Zahl der garantierten Anteile und damit des Wertes ihrer Garantie für die Gesamtanlage hinweisen müssen. 43 b) Die vom Zeugen F. vorgelegte Computerberechnung (Anlage K 3a) spricht lediglich davon „Sollten die Wachstumsraten niedriger ausfallen, empfiehlt sich eine geringere Entnahme, um den Wert der W.-Police zu erhalten“. Dem Kläger, dem durch die vorgelegte Computerberechnung eindrücklich die Auswirkungen der planmäßigen Entwicklung der Anlage vor Augen geführt wurden, hätten zur Richtigstellung des dadurch entstandenen Eindrucks auch vor Augen geführt werden müssen, dass er im ungünstigen Falle, jährlich Eigenmittel in Höhe der gesamten Darlehenszinsen aufbringen muss. 44 4. Die Beklagte muss sich die Angaben des Zeugen F. und der von diesem vertretenen L. AG gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen, soweit dieser gegenüber dem Kläger im Rahmen der Vertragsverhandlungen Angaben zu der Lebensversicherung der Beklagten machte (vgl. BGH, Urteil vom 11.07.2012, Aktenzeichen IX ZR 271/10, Rn. 18 f.). Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler - unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und seiner Tätigkeit - in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten. Eine solche umfassende Aufgabenübertragung ist hier erfolgt. Die Beklagte hat ihre Lebensversicherung „W. …“ unter Verzicht auf ein eigenes Vertriebssystem im Rahmen eines sogenannten Strukturvertriebs über rechtlich selbständige Vermittler, die ihrerseits Untervermittler eingesetzt haben, veräußert, ohne selbst mit den Kunden in Kontakt zu treten. Sie hat es diesen Vermittlern überlassen, den Versicherungsinteressenten die Angebote der Beklagten nahezubringen, ihnen dabei die notwendigen Auskünfte zum Vertragsinhalt und zum angebotenen Versicherungsprodukt zu geben, auftauchende Fragen hierzu zu beantworten und die Verhandlungen bis zum Abschluss zu führen. 45 5. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen begründet sich auch aus der Beratung mittels der durch den Zeugen F. vorgelegten Computerberechnung (Anlage K 3 a). Der Computerberechnung haftet ein Darstellungsfehler an, da die Computerberechnung nicht den eigenen Angaben der Beklagten entspricht (vgl. hierzu OLG Celle, Urteil vom 12.01.2012, 8 U 151/11, zitiert nach Juris Tz. 69 ff.). 46 a) Der Kunde, der mittels einer Modell-Berechnung oder eines Prospektes geworben wird, muss sich zumindest darauf verlassen können, dass die die in einem Prospekt oder in einer für ihn erstellten Modell-Berechnung enthaltenen Prognosen bzw. angenommenen Wertsteigerungen nicht aus der Luft gegriffen, sondern ex ante betrachtet „vertretbar“ sind (BGH, Urteil vom 17.02.2011, III ZR 144/10, Tz. 13). 47 b) Die für den Kläger erstellte Computerberechnung (Anlage K 3 a) ist als Prognose bereits deshalb nicht vertretbar, weil sie von einem erw. jährlichen Wachstum“ von 7,8 % ausgeht und in ihren Berechnungen die eigenen Vorgaben der Beklagten nicht richtig berücksichtigt. Die Computerberechnung berücksichtigt nicht, dass der von ihr jährlich mit 3,8 % angenommene Fälligkeitsbonus nach den Vertragsbedingungen der Beklagten erst bei Ablauf des Vertrages oder bei Anteilsveräußerung zur Auszahlung kommt (vgl. Seite 3 der Verbraucherinformation, Anlage B 3). Bis dahin stehen die erwirtschafteten Fälligkeitsboni dem Pool insgesamt nicht zur Verfügung und können von der Beklagten - etwa aufgrund schlechter Kapitalmarktergebnisse auch in den Folgejahren reduziert werden. Demgegenüber geht die Berechnung auf Seite 6 der Computerberechnung von einer jährlichen Gesamtrendite, die der Police des Klägers jährlich gutgeschrieben wird, in Höhe von circa 7,6 % aus. Mit dem um 7,6 % erhöhten Gesamtwert des Vertrages wird im Folgejahr weitergerechnet. Dies ergibt sich aus einem rechnerischen Vergleich der Werte der fünften Spalte unter Berücksichtigung der jeweiligen Auszahlungen. 48 Dies entspricht nicht dem Vorgehen der Beklagten und suggeriert eine jährliche - garantierte - Wertsteigerung, die nach den eigenen Angaben der Beklagten selbst in der Vergangenheit bei entsprechenden Verträgen nicht erzielt wurde. Zwar verbleiben die den einzelnen Verträgen nicht zugewiesenen Fälligkeitsboni nach den Angaben der Beklagten im Pool und nehmen damit an der weiteren Wertentwicklung teil, sie sind jedoch in ihrer Zuteilung zum einzelnen Vertrag und in ihrem weiteren Bestand ungewiss. Die im Pool befindlichen Reserven, die bei Vertragsende oder im Falle des planmäßigen Anteilsverkaufs für Fälligkeitsboni zur Verfügung stehen, dienen auch zum Ausgleich von Negativentwicklungen, zur Bedienung von Verwaltungskosten und auch dazu, Garantien anderer Verträge zu bedienen. Bereits ausgewiesene Fälligkeitsboni können somit nach den eigenen Angaben der Beklagten auch im Wert fallen - sicher sind dem Versicherungsnehmer damit nur diejenigen Fälligkeitsboni, die tatsächlich ausgezahlt wurden. 49 6. Der auf mangelhafter Aufklärung beruhende Erwerb der für den Kläger als Anleger nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage - vorliegend in Form der Versicherung der Beklagten - stellt bereits für sich genommen einen Schaden dar und berechtigt ihn - unabhängig von der Werthaltigkeit der Anlage - dazu, im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbs der Anlage zu verlangen. Grund für die Haftung der Beklagten ist der Eingriff in das Recht des Klägers, zutreffend über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden. Der Kläger ist danach so zu stellen, wie er ohne das mit der Beklagten abgeschlossene Geschäft gestanden hätte. 50 Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, ist beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte (BGH, Urteil vom 08.05.2012, XI ZR 262/10). Die Beklagte hat keinen Beweis dafür angeboten, dass der Kläger die L.-Rente auch dann abgeschlossen hätte, wenn er darüber aufgeklärt worden wäre, dass die Zahl der Anteile - auf die allein sich die Wertgarantie der Beklagten bezieht - bereits systembedingt ständig absinkt, so dass sich die Garantie der Beklagten auf eine stetig kleiner werdende Anzahl von Anteilen bezieht und dass niedrigere Renditen in einzelnen Jahren durch die Veräußerung einer größeren Zahl von Anteilen ausgeglichen werden, was langfristig erhebliche Konsequenzen für den weiteren Wert der Anlage zeitigt. Auch von der Ursächlichkeit der Pflichtverletzung in Form der unrichtigen Darstellung in der Computerberechnung für den Schaden des Klägers ist auszugehen. Dem entgegenstehende Gründe hat die Beklagte nicht vorgetragen. 51 Der Kläger ist durch die unzutreffende Information über die Rendite der Lebensversicherung nicht nur dazu veranlasst worden, deren Versicherung abzuschließen, sondern die L.-Rente insgesamt zu zeichnen, und damit auch dazu, die Verbindlichkeiten im Hinblick auf das erforderliche Darlehen und den Investmentfonds einzugehen. 52 7. Das Verschulden sowohl des Untervermittlers F. als auch der Beklagten hinsichtlich ihrer objektiven Pflichtverletzung wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. 53 8. Der Schaden des Klägers besteht in den ihn treffenden Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag sowie in den aus seinem eigenen Vermögen erbrachten und nicht durch etwaige Einnahme kompensierten Vermögensschäden. 54 a) Der Kläger ist so stellen, wie er ohne das mit der Beklagten abgeschlossene Geschäft gestanden hätte. Wäre der Kläger nicht unzutreffend beraten worden, hätte er das Anlagemodell „L.-Rente“ insgesamt nicht abgeschlossen. Der Kläger kann daher verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als ob er sich nicht an der „L. Rente“ beteiligt hätte und hat gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und dem Investmentfonds sowie der Erstattung der von ihm geleisteten Zuzahlungen in Höhe von 36.764, 56 Euro. 55 b) Der Kläger hat damit den geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von den Darlehensverbindlichkeiten Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung und dem Investmentfonds (Klagantrag Ziffer 2 und Ziffer 4. 56 c) Der Kläger kann die aus seinem eigenen Vermögen in das Anlagemodell eingebrachten Mittel verlangen. Er hat am 23.12.1999 75.908,00 DM = 38.811,55 Euro als Eigenanteil geleistet (Anlage K 17). Ferner hat der Kläger durch Vorlage der Kontoauszüge (Anlage K 18) nachgewiesen, dass er seit 2000 bis 2009 insgesamt 36.764,56 Euro aus eigenen Mitteln für Zinszahlungen aufgewandt hat. Der Kläger erhielt eine einmalige Gutschrift in Höhe von 145,07 Euro, so dass sich eine Zahlungsbelastung in Höhe von 36.619,49 Euro ergibt. Insgesamt hat er Zahlungen in Höhe von 75.431,04 Euro erbracht. 57 d) Der Feststellungsantrag (Klagantrag Ziffer 3) ist zulässig und begründet, weil die Klage lediglich die bis 01.12.2009 aufgelaufenen Forderungen des Klägers berücksichtigt, nicht hingegen die nach diesem Zeitraum entstandenen Ansprüche. 58 e) Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs (Klagantrag Ziffer 5) ist bei Zug um Zug Leistungen wegen §§ 756, 765 ZPO zulässig. Der Feststellungsantrag ist auch begründet. 59 f) Das Vorbringen der Beklagten trägt keine Anrechnung von Steuervorteilen des Klägers im Wege der Vorteilsausgleichung. Ausweislich der für den Kläger erstellten Computerberechnung der L.- Rente (Anlage K 3 a) sollten die mit dem Anlagemodell verbundenen Steuervorteile aus damit verbundenen Werbungskosten resultieren (Disagio des Versicherungs- und Fondskredits, Vermittlungsgebühren, Zinszahlungen). Steuervorteile, die sich durch den Ansatz von Werbungskosten zunächst ergeben haben, werden jedoch bei einer Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes durch die Besteuerung der Schadensersatzleistung im Veranlagungszeitraum ihres Zuflusses regelmäßig wieder korrigiert. Erstattete Werbungskosten sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes im Jahr des Zuflusses als Einkünfte aus der Einkommensart zu qualifizieren, in der sie zuvor geltend gemacht wurden. Steuerrechtlich sind Einnahmen einer Einkunftsart auch die Rückflüsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte dieser Einkunftsart als Werbungskosten abgezogen worden sind (vgl. BGH WM 2011, 740 bis 743, zitiert nach Juris Tz. 13). Trotz Versteuerung der Ersatzleistung sind die erzielten Steuervorteile demgegenüber nur anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, sie ihm zu belassen (BGH WM 2011, 740 bis 743, zitiert nach Juris Tz. 14). Solche Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. 60 9. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch nicht verjährt ( § 214 Abs. 1 BGB). 61 Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen unterliegen seit dem 01.01.2002 der dreijährigen Regelverjährung (§ 195 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Diese Verjährungsfrist läuft, da sie kürzer ist als die zuvor geltende dreißigjährige Regelverjährung, frühestens ab dem 01.01.2002 (Art. 229 § 6 Satz EGBGB). Die Frist beginnt aber nur dann bereits zu diesem Zeitpunkt, wenn der Gläubiger in diesem Moment von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangt haben musste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei späterem Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen verschiebt sich der Verjährungsbeginn entsprechend und beginnt dann mit dem Schluss des jeweiligen Jahres. Die Darlegungs- und Beweislast für Beginn und Ablauf der Verjährung trägt die Beklagte als Schuldnerin des Schadensersatzanspruchs. 62 Dass der Kläger vor Ende des Jahres 2006 in Kenntnis oder zumindest grob fahrlässiger Unkenntnis der den streitgegenständlichen Anspruch begründenden Umstände war und deshalb die am 21.12.2009 erhobene und unter dem dem 28.12.2009 zugestellte Klage die Verjährung nicht rechtzeitig gehemmt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB), hat die Beklagte jedoch nicht bewiesen. 63 Aus den in den Jahren 2003 bis 2005 überlassenen drei Kontoauszügen ( B 8 bis B 10) folgt keine positive Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den den streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch begründenden Tatsachen. Dass die durch den Vermittler F. kalkulierte Rendite in den drei Jahren deutlich unterschritten wurde und deshalb mehr zugewiesene Anteile zur Deckung der Auszahlungen verkauft werden mussten und der Kläger bereits 2004 die beantragten regelmäßigen Auszahlungen auf halbjährlich 4.000,00 Euro verringerte, musste aus Sicht des Klägers nicht auf einer falschen Information durch den Vermittler oder einer unterbliebenen Aufklärung der Beklagten hierüber beruhen, sondern konnte auch auf andere Ursachen, etwa auf eine unvorhergesehene schlechte wirtschaftliche Entwicklung zurückzuführen sein. Dies gilt umso mehr, als dem Kläger bekannt war, dass eine bestimmte Rendite von ihr nicht garantiert worden war. Mit der bloßen Kenntnis davon, dass die angenommene Rendite nicht erzielt wurde, waren dem Kläger daher noch keine tatsächlichen Umstände bekannt, die gerade die Beklagte als mögliche Ersatzpflichtige infrage kommen ließen (BGH NJW 2008, 2576 bis 2579, zitiert nach Juris Tz. 32). Insbesondere ließen diese Kontoauszüge keinerlei Rückschluss auf die Tatsache zu, dass die Beklagte die der Vertragskonstruktion der laufenden Auszahlungen durch Verkauf von Anteilen innewohnenden Gefahren falsch dargestellt hat und dass die in der Computerberechnung dargestellten Berechnungen nicht der eigenen Vorgehensweise der Beklagten im Hinblick auf Jahresdividende und Fälligkeitsbonus entspricht. Ein Verständnis der Jahresmitteilungen und ein Vergleich mit den bei Vertragsschluss von der L. AG angestellten Berechnungen war zudem deshalb erschwert, weil sie nicht dieselben Begriffe verwenden. Der Begriff des „deklarierten Wertzuwachses“, den die Jahresmitteilungen verwenden, taucht in der Zusammenfassung der Vertragsdaten auf Seite 2 der Berechnung der L. AG nicht auf; dort ist von einem „erw. Wachstum p.a.“ und einer als Anteil hiervon ausgewiesenen „erw. Jahresdividende“ die Rede. 64 10. Der Kläger kann die Freistellung von den vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 4.442,27 Euro entstanden. Die Beklagte wurde vorgerichtlich durch die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 27.08.2009 aufgefordert, den Schadensersatzanspruch bis zum 18.09.2009 dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen (Anlage K 19). Der Kläger hat vorgetragen, für die außergerichtliche Vertretung seien ihm Kosten in Höhe von 4.442,27 Euro entstanden. Der Prozessbevollmächtigte hat dem Kläger mit Schreiben vom 27.08.2009 eine 1,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 384.746.11 Euro in Rechnung gestellt (Anlage K 20). Die Beklagte hat bestritten, dass der Kläger die ihm in Rechnung gestellten Kosten auch gezahlt hat (Seite 46 der Klagerwiderung, AS. 173). Das Gericht hält eine 1,5 Gebühr im vorliegenden Fall für angemessen. Da der Kläger nicht bewiesen hat, dass er die 4.442, 27 Euro auch an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt hat, hat er lediglich gegen die Beklagte einen Freistellungsanspruch. Der Freistellungsanspruch ist gegenüber dem Anspruch auf Zahlung ein Weniger (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Auflage, § 308 Rn. 4). 65 11. Die zugesprochenen Zinsen rechtfertigen sich aus Verzug (§§ 286 Abs. 1 Satz 2 und 1, 288 Abs. 1 BGB, 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO). 66 12. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.