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Urteil

2 O 107/13

LG HEIDELBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Hinterleger (Schuldner) kann die Rücknahme hinterlegter Geldbeträge nach § 376 Abs.1 BGB verlangen, auch wenn die Hinterlegung aufgrund aktienrechtlicher Pflichten erfolgte. • Ist der Hinterlegungsantrag so gestaltet, dass sowohl der Hinterleger selbst als auch nicht bekannte Inhaber als Empfangsberechtigte genannt sind, stehen beide jeweils empfangsberechtigt nebeneinander. • Die Hinterlegungsstelle ist nicht verpflichtet, vor Herausgabe zu prüfen, ob die Rückforderung des Hinterlegers etwaige Pflichtverletzungen gegenüber früheren Gläubigern (z. B. Aktionären) begründet; sie hat allein die Berechtigung des Empfängers im Sinne der Hinterlegungsordnung und des Landeshinterlegungsgesetzes sicherzustellen. • Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten können wegen Verzugs nach §§ 280 Abs.1, 286 BGB geltend gemacht werden. • Die Entscheidung über Herausgabe und Kosten richtet sich nach §§ 21, 22 Landeshinterlegungsgesetz BW, § 376 BGB, § 91 ZPO und § 709 ZPO.
Entscheidungsgründe
Herausgabe hinterlegter Aktienerlöse: Rücknahmerecht des Hinterlegers trotz Hinterlegungspflicht • Der Hinterleger (Schuldner) kann die Rücknahme hinterlegter Geldbeträge nach § 376 Abs.1 BGB verlangen, auch wenn die Hinterlegung aufgrund aktienrechtlicher Pflichten erfolgte. • Ist der Hinterlegungsantrag so gestaltet, dass sowohl der Hinterleger selbst als auch nicht bekannte Inhaber als Empfangsberechtigte genannt sind, stehen beide jeweils empfangsberechtigt nebeneinander. • Die Hinterlegungsstelle ist nicht verpflichtet, vor Herausgabe zu prüfen, ob die Rückforderung des Hinterlegers etwaige Pflichtverletzungen gegenüber früheren Gläubigern (z. B. Aktionären) begründet; sie hat allein die Berechtigung des Empfängers im Sinne der Hinterlegungsordnung und des Landeshinterlegungsgesetzes sicherzustellen. • Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten können wegen Verzugs nach §§ 280 Abs.1, 286 BGB geltend gemacht werden. • Die Entscheidung über Herausgabe und Kosten richtet sich nach §§ 21, 22 Landeshinterlegungsgesetz BW, § 376 BGB, § 91 ZPO und § 709 ZPO. Die Klägerin (eine Aktiengesellschaft) hatte 2003 eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschlossen und anschließende Berichtigungsaktien ausgegeben. Nicht abgeholte Aktien sollten verkauft werden; die Klägerin verkaufte solche Aktien und legte 2005 beim Amtsgericht Heidelberg 397.072,08 Euro für unbekannte Inhaber von Gewinnanteilscheinen zur Hinterlegung ein. Später erklärte die Klägerin die Aktienurkunden für kraftlos und begehrte 2012 die Auszahlung des verbleibenden Hinterlegungsbetrags; die Hinterlegungsstelle verweigerte die Herausgabe. Die Klägerin klagte beim Landgericht weiter auf Herausgabe von 286.552,77 Euro sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten. Das Land vertrat, die Rücknahme sei wegen der gesetzlichen Hinterlegungspflicht ausgeschlossen und die Berechtigung der Gewinnanteilscheininhaber müsse berücksichtigt werden. • Die Klage ist zulässig und begründet; Anspruch auf Herausgabe besteht nach §§ 21, 22 Landeshinterlegungsgesetz BW i.V.m. § 376 Abs.1 BGB. • § 376 Abs.1 BGB räumt dem Schuldner das Recht ein, hinterlegte Sachen zurückzunehmen; hierfür sind keine weiteren inhaltlichen Voraussetzungen erforderlich und Ausschlusstatbestände des § 376 Abs.2 BGB liegen nicht vor. • Die aktienrechtliche Pflicht zur Hinterlegung nach §§ 214 Abs.3 i.V.m. § 226 AktG steht dem Rücknahmerecht nicht entgegen, weil die Pflicht nicht automatisch einen Verzicht auf Rücknahme bewirkt und der Gesetzgeber eine entsprechende Einschränkung ausdrücklich regeln müsste. • Es obliegt nicht der Hinterlegungsstelle, die zulässige Rückforderung auf mögliche Pflichtverletzungen gegenüber früheren Aktionären zu überprüfen; weder BGB noch Hinterlegungsordnung noch Landeshinterlegungsgesetz begründen eine solche Prüfungspflicht. • Die Hinterlegungsordnung und das Landeshinterlegungsgesetz verlangen für die Herausgabeverfügung den Nachweis der Berechtigung; die Klägerin hat durch ihren Antrag hinreichend deutlich gemacht, dass sowohl sie als Hinterlegerin als auch die nicht bekannten Inhaber als Empfangsberechtigte in Betracht kommen. • Aus Ziffer 4 des Antrags ergibt sich, dass die Klägerin neben den nicht bekannten Inhaberempfängern selbst empfangsberechtigt ist, weil beide getrennt und nicht kumulativ benannt wurden. • Der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltkosten beruht auf Verzugsregelungen (§§ 280 Abs.1, 286 BGB). • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung folgen aus § 91 ZPO und § 709 ZPO. Die Klage ist erfolgreich: Das Landgericht verurteilt das Land zur Herausgabe des beim Amtsgericht hinterlegten Betrags von 286.552,77 Euro an die Klägerin sowie zur Zahlung von 3.897,25 Euro vorgerichtlicher Kosten. Begründet wurde dies mit dem Rücknahmerecht des Hinterlegers nach § 376 Abs.1 BGB in Verbindung mit den landeshinterlegungsrechtlichen Regelungen (§§ 21, 22 HintG BW); die aktienrechtliche Hinterlegungspflicht schließt die Rücknahme nicht automatisch aus. Die Hinterlegungsstelle ist nicht verpflichtet, vor Herausgabe inhaltliche Prüfungen hinsichtlich möglicher Pflichtverletzungen gegenüber früheren Aktionären vorzunehmen. Die Entscheidung ist kosten- und vorläufig vollstreckbar; die Klägerin erhält somit die hinterlegte Summe und die Kostenvergütung, weil ihr Widerruf der Hinterlegung wirksam war und die Empfangsberechtigung der Klägerin aus dem Hinterlegungsantrag folgt.