Beschluss
2 T 89/13
LG HEIDELBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine isolierte Beauftragung zur Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO ohne konkreten Vollstreckungsauftrag ist unzulässig.
• Voraussetzung für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers nach § 755 ZPO ist ein wirksamer, substantiiert formulierter Vollstreckungsauftrag, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügt.
• Ein pauschaler Auftrag zur "Durchführung der Vollstreckung" reicht nicht aus; der Gläubiger muss die konkreten Vollstreckungsmaßnahmen benennen.
• § 755 ZPO begründet keine selbständige, vorläufige Ermittlungsbefugnis des Gerichtsvollziehers außerhalb des Vollstreckungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Keine isolierte Beauftragung zur Aufenthaltsermittlung; konkreter Vollstreckungsauftrag nach § 802a Abs.2 ZPO erforderlich • Eine isolierte Beauftragung zur Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO ohne konkreten Vollstreckungsauftrag ist unzulässig. • Voraussetzung für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers nach § 755 ZPO ist ein wirksamer, substantiiert formulierter Vollstreckungsauftrag, der den Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO genügt. • Ein pauschaler Auftrag zur "Durchführung der Vollstreckung" reicht nicht aus; der Gläubiger muss die konkreten Vollstreckungsmaßnahmen benennen. • § 755 ZPO begründet keine selbständige, vorläufige Ermittlungsbefugnis des Gerichtsvollziehers außerhalb des Vollstreckungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin beauftragte den Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung einer Geldforderung und zugleich mit der Ermittlung des Aufenthaltsortes des Schuldners nach § 755 ZPO. Der Obergerichtsvollzieher hielt den Auftrag für zu allgemein und verweigerte die Durchführung mit der Begründung, es fehle an einer konkretisierten Benennung der gewünschten Vollstreckungsmaßnahmen nach § 802a Abs. 2 ZPO. Die Beschwerdeführerin hielt eine isolierte Aufenthaltsermittlung für zulässig und legte Erinnerung und anschließend sofortige Beschwerde ein. Das Amtsgericht Wiesloch wies die Erinnerung zurück; das Landgericht Heidelberg bestätigte diese Entscheidung. Streitpunkt war, ob § 755 ZPO eine eigenständige, ohne konkreten Vollstreckungsauftrag einsetzbare Ermittlungsbefugnis begründet und welche Anforderungen an den Vollstreckungsauftrag zu stellen sind. • § 755 ZPO räumt dem Gerichtsvollzieher die Befugnis zur Ermittlung des Aufenthaltsorts zu, aber nur aufgrund eines Vollstreckungsauftrags des Gläubigers; ein Ermessen des Gerichtsvollziehers besteht nicht. • Die Aufenthaltsermittlung ist als Hilfsbefugnis der Zwangsvollstreckung zu verstehen und nicht als eigenständiges Verfahren; sie steht im Zusammenhang mit den Vorschriften der §§ 802a ff. ZPO. • Der streitgegenständliche Auftrag war nicht ausreichend substantiiert. Er nannte nur pauschal die "Durchführung der Vollstreckung" und enthielt keine präzise Beschreibung der gewünschten Vollstreckungswege im Sinne des § 802a Abs. 2 ZPO. • Ein isolierter Auftrag zur Aufenthaltsermittlung wäre nur denkbar, wenn der Gesetzgeber ihn ausdrücklich vorgesehen hätte; dies sei nicht der Fall und folgte auch nicht aus der gesonderten Gebührenregelung für Anschriftenermittlung. • Die Einwände der Beschwerdeführerin, ein konkreter Auftrag sei vor Ermittlung der Anschrift unmöglich oder untunlich, sind nicht überzeugend: Gegebenenfalls übergibt der zunächst zuständige Gerichtsvollzieher den Vorgang an den zuständigen Kollegin oder Kollegen, ohne dass dies zu einer unzulässigen Belastung führt. • Zweck von § 755 ZPO ist es, die Vollstreckung im konkreten Einzelfall zu erleichtern und unnötige Versuche zu vermeiden; dies setzt jedoch einen konkret geplanten Vollstreckungsversuch voraus. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgte wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wurde zurückgewiesen; das Amtsgericht Wiesloch hat zu Recht den Vollstreckungsauftrag wegen fehlender Substantiierung abgelehnt. Die Aufenthaltsermittlung nach § 755 ZPO setzt einen wirksamen, konkret bezeichneten Vollstreckungsauftrag voraus, der die Anforderungen des § 802a Abs. 2 ZPO erfüllt. Ein pauschaler Auftrag zur "Durchführung der Vollstreckung" genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; die Rechtsbeschwerde wurde aus Gründen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.