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Urteil

2 O 162/13

LG HEIDELBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Suchmaschinenbetreiber kann als (Mit-)Störer für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergebnisse verantwortlich sein, wenn er nach Kenntnis der Rechtsverletzung nicht hinreichend tätig wird. • Betroffene Personen können die Entfernung konkreter Links in einer Ergebnisliste verlangen; ein generelles Verlinkungsverbot gegen eine gesamte Domain ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt. • Bei eingetretenem Kenntnisstand begründet die fortbestehende Anzeige eines verletzenden Links Prüfpflichten des Suchmaschinenbetreibers und gegebenenfalls Schadensersatzpflicht. • Für Unterlassungsansprüche kommt Störerhaftung nach § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 823, 249 ff. BGB in Betracht; die Haftungsprivilegien des TMG greifen bei solchen Unterlassungsansprüchen nicht ein.
Entscheidungsgründe
Störerhaftung von Suchmaschinenbetreibern bei bekanntgemachten persönlichkeitsrechtsverletzenden Suchergebnissen • Ein Suchmaschinenbetreiber kann als (Mit-)Störer für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergebnisse verantwortlich sein, wenn er nach Kenntnis der Rechtsverletzung nicht hinreichend tätig wird. • Betroffene Personen können die Entfernung konkreter Links in einer Ergebnisliste verlangen; ein generelles Verlinkungsverbot gegen eine gesamte Domain ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt. • Bei eingetretenem Kenntnisstand begründet die fortbestehende Anzeige eines verletzenden Links Prüfpflichten des Suchmaschinenbetreibers und gegebenenfalls Schadensersatzpflicht. • Für Unterlassungsansprüche kommt Störerhaftung nach § 1004 BGB in Verbindung mit §§ 823, 249 ff. BGB in Betracht; die Haftungsprivilegien des TMG greifen bei solchen Unterlassungsansprüchen nicht ein. Drei Kläger forderten den Betreiber der Suchmaschine Google auf, Links zu Artikeln auf der Plattform linksunten.indymedia.org zu entfernen, die bei Eingabe ihrer Namen als Suchergebnisse erschienen. In den beanstandeten Artikeln wurden der Kläger Ziffer 1 als ‚Rassist‘ und der Klägerin Ziffer 2 als ‚bekennende Rassistin/Islamhasserin‘ bezeichnet; zudem wurden Wohn- und Arbeitsort genannt. Die Kläger wandten sich mehrfach außergerichtlich an die Beklagte, die zeitweise Links sperrte, nach wiederholtem Wiedererscheinen der Artikel jedoch keine dauerhafte Entfernung bewirkte. Die Kläger machten Beseitigungs-, Unterlassungs- und Feststellungsansprüche sowie Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten geltend. • Zuständigkeit: Das Landgericht Heidelberg ist nach § 32 ZPO örtlich und international zuständig, weil die Verletzungsfolgen im Inland eintreten und die Plattform deutschsprachig/regional ist. • Anwendbares Recht: Deutsches Recht ist nach Art. 40 EGBGB anzuwenden, weil der Erfolg der Beeinträchtigung in Deutschland eingetreten ist. • Beurteilung der Inhalte: Der Artikel über Klägerin Ziffer 2 enthält wertende und tatsachenbehauptende Anteile; die pauschale Bezeichnung als ‚bekennende Rassistin/Islamhasserin‘ ist unbelegt und verletzt die Individual- und Sozialsphäre ihrer Persönlichkeitsrechte rechtswidrig. Im Fall des Klägers Ziffer 1 sind die politischen Angriffe durch die Meinungs- und Pressefreiheit gedeckt, soweit sie sich auf sein öffentliches politisches Wirken stützen; verletzt war jedoch die genau benannte Angabe seines früheren Wohnorts, die Privatsphäre schützt. • Störerhaftung und Prüfpflichten: Die Beklagte ist als Betreiberin der Suchmaschine für die Anzeige und Reihenfolge der Ergebnisliste verantwortlich; nach Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung trifft sie eine Prüf- und Unterlassungspflicht. Aufgrund wiederholter Hinweise der Klägerin Ziffer 2 auf den rechtswidrigen Inhalt hat die Beklagte diese Pflicht verletzt und ist demnach als Störerin nach § 1004 BGB zum Beseitigen verpflichtet. • Rechtsfolgenbeschränkung des TMG: Die Haftungsprivilegien des Telemediengesetzes greifen bei Unterlassungsansprüchen bzw. bei eigenverantwortlicher Bereitstellung von Informationen durch die Suchmaschine nicht ein; § 10 TMG hilft der Beklagten nicht. • Beschränkung des Klagebegehrens: Ein generelles Verlinkungsverbot gegen die gesamte Domain ist nicht gerechtfertigt; die Kläger können nur die Entfernung konkret verletzender Links verlangen. • Feststellungs- und Schadensersatzansprüche: Nachdem die Beklagte nach wiederholten Hinweisen nicht dauerhaft entfernt hat, sind die Feststellungs- und Ersatzansprüche der Klägerin Ziffer 2 (für Schäden ab 10.04.2012) und teilweise des Klägers Ziffer 1 (bezogen auf die Wohnortangabe) begründet. • Kosten und Gebühren: Den Klägern Ziffer 1 und 2 stehen anteilige außergerichtliche Anwaltshonorare zu; die sonstigen Klageanträge sind überwiegend abgewiesen. Die Klage war teilweise erfolgreich. Die Beklagte wurde verurteilt, den bei Eingabe des Namens der Klägerin Ziffer 2 in der Suchmaschine angezeigten Link zu dem Artikel ‚(HD) Outing von Y am S.‘ dauerhaft zu entfernen und Maßnahmen zu ergreifen, damit der Link nicht erneut erscheint; ferner wurde festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin Ziffer 2 zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, der daraus entstanden ist und noch entstehen wird, weil die Beklagte den Link seit dem 10.04.2012 nicht dauerhaft entfernte. Für den Kläger Ziffer 1 wurde festgestellt, dass ihm wegen der Nennung seines früheren Wohnorts in dem verlinkten Artikel ein Schadenersatzanspruch zustehen kann; seine Beseitigungs- und Unterlassungsanträge wurden jedoch mangels aktueller Verletzung abgewiesen. Die Klage des Klägers Ziffer 3 blieb unbegründet. Darüber hinaus hat die Beklagte an die Kläger Ziffer 1 und Ziffer 2 außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen; die übrigen Anträge wurden abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf §§ 823, 1004, 249 ff. BGB, Art. 1, 2 GG sowie die einschlägigen unionsrechtlichen Grundsätze zur Verantwortlichkeit von Suchmaschinenbetreibern.