Beschluss
3 T 4/15
LG HEIDELBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung eines Sachverständigen auf den angeforderten Auslagenvorschuss zu begrenzen, wenn die Vergütung den Vorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige seiner Hinweispflicht nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO nicht nachgekommen ist.
• Eine erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses liegt regelmäßig vor, wenn die entstandenen Kosten den Vorschuss um etwa 20–25 % übersteigen.
• Verletzt der Sachverständige die Hinweispflicht und hat er dies zu vertreten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), greift die Begrenzung der Vergütung gemäß § 8a Abs. 4 und Abs. 5 JVEG; es kommt dabei nicht entscheidend auf seine Kenntnis der vergütungsrechtlichen Konsequenzen an.
• Eine darüber hinausgehende Kürzung wegen Überschreitung der abgerechneten Stundensätze ist nur bei deutlicher Unangemessenheit vorzunehmen; im Streitfall ist eine Gesamtvergütung von 1.500,00 EUR noch als nachvollziehbar angesehen worden.
Entscheidungsgründe
Begrenzung der Sachverständigenvergütung bei unterlassener Hinweisgabe auf erhebliche Kostenerhöhung • Nach § 8a Abs. 4 JVEG ist die Vergütung eines Sachverständigen auf den angeforderten Auslagenvorschuss zu begrenzen, wenn die Vergütung den Vorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige seiner Hinweispflicht nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO nicht nachgekommen ist. • Eine erhebliche Überschreitung des Auslagenvorschusses liegt regelmäßig vor, wenn die entstandenen Kosten den Vorschuss um etwa 20–25 % übersteigen. • Verletzt der Sachverständige die Hinweispflicht und hat er dies zu vertreten (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), greift die Begrenzung der Vergütung gemäß § 8a Abs. 4 und Abs. 5 JVEG; es kommt dabei nicht entscheidend auf seine Kenntnis der vergütungsrechtlichen Konsequenzen an. • Eine darüber hinausgehende Kürzung wegen Überschreitung der abgerechneten Stundensätze ist nur bei deutlicher Unangemessenheit vorzunehmen; im Streitfall ist eine Gesamtvergütung von 1.500,00 EUR noch als nachvollziehbar angesehen worden. In einem selbständigen Beweisverfahren erstattete der Sachverständige J. W. ein schriftliches Gutachten; zuvor hatte er einen Auslagenvorschuss von 1.500,00 EUR verlangt. Nach Erstattung des Gutachtens rechnete der Sachverständige eine Vergütung von 2.010,92 EUR ab, womit der Betrag den Vorschuss um 34 % überstieg. Die Staatskasse beanstandete die Höhe der Vergütung und beschwerte sich gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, woraufhin das Landgericht über die Beschwerde entschied. Streitgegenstand war, ob die Vergütung wegen der erheblichen Überschreitung des Vorschusses und unter Berücksichtigung der Hinweispflicht des Sachverständigen zu begrenzen sei und ob der Sachverständige ein Verschulden trifft. Relevante Tatsachen sind der angeforderte Vorschuss, die abgerechnete Endvergütung, das Fehlen einer rechtzeitigen Mitteilung des Sachverständigen über die Kostenentwicklung und seine Stellung als öffentlich bestellter Gutachter. • Rechtsgrundlage ist § 8a JVEG in Verbindung mit § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO; seit dem 1.8.2013 begrenzt § 8a Abs. 4 JVEG die Vergütung, wenn die Vergütung den Auslagenvorschuss erheblich übersteigt und der Sachverständige nicht rechtzeitig auf die erhebliche Überschreitung hingewiesen hat. • Erhebliche Überschreitung: Der Betrag von 2.010,92 EUR übersteigt den Vorschuss von 1.500,00 EUR um 34 %, womit die Grenze der Erheblichkeit (regelmäßig 20–25 %) überschritten ist; maßgeblich ist der Bruttobetrag. • Hinweispflicht: Der Sachverständige hat die Pflicht nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO verletzt, da er nicht rechtzeitig auf die voraussichtlich erheblich höheren Kosten hingewiesen hat. • Vertretenmüssen: Der Sachverständige hat die Verletzung der Hinweispflicht zu vertreten; als öffentlich bestellter und vereidigter Gutachter musste er die seit 1.8.2013 geltende Regelung kennen oder zumindest die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung beachten; dafür genügt Fahrlässigkeit. • Rechtsfolgen: Wegen der erheblichen Überschreitung und des Vertretenmüssens ist die Vergütung nach § 8a Abs. 4 JVEG auf den Auslagenvorschuss zu begrenzen; es kommt nicht darauf an, ob die Partei bei Kenntnis der höheren Kosten dennoch auf dem Beweisantritt bestanden hätte. • Überprüfung der Stundensätze: Eine weitergehende Kürzung auf 1.430,81 EUR ist nicht geboten; angesichts der zwei Ortstermine und des Umfangs des Gutachtens ist eine Gesamtvergütung von 1.500,00 EUR noch im plausiblen Rahmen. • Verfahrensrechtlich: Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei und Kostenerstattung findet nicht statt; die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Beschwerde der Staatskasse hatte weitgehend Erfolg: Die Vergütung des Sachverständigen J. W. für das schriftliche Gutachten vom 13.08.2014 wurde auf 1.500,00 EUR festgesetzt, der weitergehende Antrag des Sachverständigen blieb zurückgewiesen. Begründet wird dies damit, dass die abgerechnete Vergütung den angeforderten Auslagenvorschuss von 1.500,00 EUR erheblich (um 34 %) überstieg und der Sachverständige seine Pflicht nach § 407a Abs. 3 S. 2 ZPO zur rechtzeitigen Mitteilung nicht erfüllte; diese Pflichtverletzung trifft ihn zu vertreten, so dass nach § 8a Abs. 4 und Abs. 5 JVEG die Vergütung auf den Vorschuss zu begrenzen ist. Eine weitergehende Minderfestsetzung ist unter den gegebenen Umständen nicht geboten, da die Abrechnung und der Umfang des Gutachtens eine Gesamtvergütung von 1.500,00 EUR noch als nachvollziehbar erscheinen lassen.