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Urteil

2 O 90/16

LG HEIDELBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Versicherungsnehmer ungefragt offenbarungspflichtige, gefahrerhebliche Vorerkrankungen angeben; das Unterlassen kann arglistige Täuschung und damit Anfechtung nach § 123 BGB i.V.m. § 22 VVG begründen. • § 19 VVG schließt die Anfechtung wegen arglistiger Verschweigung offenbarungspflichtiger Umstände nicht aus; die Offenbarungspflicht kann auch dann bestehen, wenn der Versicherer nicht ausdrücklich danach gefragt hat. • Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist binnen der Jahresfrist des § 124 BGB möglich, wenn der Anfechtungsgrund erkennbar dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Anfechtung wegen arglistiger Verschweigung einer MS vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung • Bei Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Versicherungsnehmer ungefragt offenbarungspflichtige, gefahrerhebliche Vorerkrankungen angeben; das Unterlassen kann arglistige Täuschung und damit Anfechtung nach § 123 BGB i.V.m. § 22 VVG begründen. • § 19 VVG schließt die Anfechtung wegen arglistiger Verschweigung offenbarungspflichtiger Umstände nicht aus; die Offenbarungspflicht kann auch dann bestehen, wenn der Versicherer nicht ausdrücklich danach gefragt hat. • Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist binnen der Jahresfrist des § 124 BGB möglich, wenn der Anfechtungsgrund erkennbar dargelegt ist. Der Kläger schloss 2010 mit der Beklagten eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Im Antragsformular bestätigte er eine vorgegebene Gesundheits­erklärung; detaillierte Fragen stellte der Versicherer nicht. 2012 stellte der Kläger einen Leistungsantrag und gab an, an Multipler Sklerose (MS) zu leiden, erstmals 2002 diagnostiziert. Die Beklagte focht den Versicherungsvertrag mit Schreiben vom 07.03.2013 wegen arglistiger Täuschung an und erklärte hilfsweise den Rücktritt. Der Kläger hielt die Erklärung für wahrheitsgemäß und bestritt Arglist; er berief sich zudem auf Fristversäumnisse. Das Gericht prüfte, ob das Unterlassen der Angabe der MS eine offenbarungspflichtige, gefahrerhebliche Tatsache darstellte und ob die Anfechtung rechtzeitig und wirksam erklärt wurde. • Die Klage war zulässig, jedoch unbegründet, weil die Beklagte den Vertrag wirksam angefochten hat (§ 22 VVG i.V.m. § 123 BGB) und der Vertrag deshalb als von Anfang an nichtig gilt (§ 142 Abs.1 BGB). • Arglist durch bewusst falsche Angabe konnte offenbleiben; maßgeblich war die arglistige Verschweigung gefahrerheblicher Umstände: Der Kläger hat die seit 2002 bestehende MS und fortlaufende Behandlung nicht offenbart, obwohl diese Krankheit für die Bereitschaft zur Vertragsannahme bei einer BU-Versicherung offensichtlich gefahrerheblich ist. • Eine Offenbarungspflicht kann bestehen, obwohl der Versicherer nicht ausdrücklich nach der Krankheit gefragt hat; die herrschende Auffassung und die Verkehrsanschauung rechtfertigen dies, weil der Versicherungsnehmer erkennen muss, dass bestimmte Umstände für die Entscheidungsfindung des Versicherers von ausschlaggebender Bedeutung sind. • MS ist wegen ihres progredienten Verlaufs und des hohen Risikos der Berufsunfähigkeit typischerweise gefahrerheblich; ein redlicher Versicherungsnehmer mit MS musste davon ausgehen, dass der Versicherer von diesem Umstand Kenntnis haben will. • Das Verschweigen der MS war ursächlich für die Annahme des Vertrags durch die Beklagte; bei Offenbarung hätte die Beklagte den Vertrag nicht oder nur mit Ausschluss abgeschlossen. • Die Anfechtung wurde rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 124 BGB erklärt und inhaltlich so dargelegt, dass der Kläger den Anfechtungsgrund erkennen konnte. • Rechtsmissbrauchseinwände gegen die Ausübung des Anfechtungsrechts sind unbegründet, weil die Beklagte auf einen umfangreichen Fragenkatalog verzichtete und dennoch auf die Redlichkeit des Antragstellers vertrauen durfte. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Leistungsanspruch, weil der Versicherungsvertrag wegen wirksamer Anfechtung durch die Beklagte gemäß § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB als von Anfang an nichtig gilt. Die Beklagte hat die Anfechtung innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt und den Anfechtungsgrund hinreichend erkennbar gemacht. Die MS-Erkrankung des Klägers stellte einen offenbarungspflichtigen, gefahrerheblichen Umstand dar, dessen Arglistverschweigen für den Vertragsabschluss ursächlich war. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.