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Urteil

3 O 111/19

LG Heidelberg 3. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Sharan 2.0 TDI: Fahrzeugidentifikationsnummer WVW... eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandssituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 37.260,01 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadenersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagte in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Sharan 2.0 TDI: Fahrzeugidentifikationsnummer WVW... eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandssituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 37.260,01 € festgesetzt. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Heidelberg ist gem. § 32 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Der - gem. § 35 ZPO nach Wahl des Klägers alternativ zum Handlungsort - maßgebliche Erfolgsort als Teil einer unerlaubten Handlung ist am Belegenheitsort des betroffenen Vermögens und damit am Sitz des Geschädigten eröffnet, wenn - wie im Rahmen der Haftung nach § 826 BGB - die Vermögensschädigung zum Tatbestand der unerlaubten Handlung rechnet (vgl. BeckOK-ZPO/Vorwerk-Wolf, 31. Ed., § 32 Rn. 12.1., 13). Der Kläger, der eine unerlaubte Handlung schlüssig vorgetragen hat, war bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Sprengel des Landgerichts Heidelberg wohnhaft. 2. Das mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 verfolgte Feststellungsbegehren genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 ZPO nicht. Der das Feststellungsbegehren stützende Streitgegenstand ist zu weit formuliert (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18 –, Rn. 63, juris). Auf den nachfolgend hilfsweise gestellten Antrag treffen diese Bedenken nicht zu. Die Rechtsschutzziele des Klägers gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind zulässig. Der Kläger begehrt gem. § 256 Abs. 1 ZPO die Feststellung einer Schadensersatzpflicht für eine unerlaubte Handlung in Gestalt der Belastung mit einem ihm ungünstigen Vertrag. Er war nicht auf eine vorrangige Leistungsklage zu verweisen. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, § 256 Abs. 1 ZPO. Ein Kläger ist grundsätzlich nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Denn es besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend kann der Kläger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18 –, Rn. 74, juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 30. März 1983 – VIII ZR 3/82 –, juris Rn. 27 mwN; BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14 –, juris Rn. 6 mwN). Nach der Rechtsprechung des BGH hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage bei reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab. Ausreichend ist, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann. Wird der Geschädigte durch Täuschung zum Abschluss eines Vertrages veranlasst, steht ihm im Rahmen der Naturalrestitution nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrages zu. Ohne die schädigende Handlung der Beklagten hätte der Kläger – mangels Erwerbs des Fahrzeugs – keine der Erhaltung oder Wiederherstellung dienenden erforderlichen Aufwendungen (wie z.B. Kosten für nach Empfehlung des Herstellers durchzuführende Inspektionen; Kosten eines erforderlichen Ölwechsels; Kosten für erforderliche Reparaturen) auf das hier in Streit stehende Fahrzeug tätigen müssen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung stand nach allgemeiner Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens solche Aufwendungen anfallen werden, die der Klägerin im Rahmen der nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Naturalrestitution von der Beklagten grundsätzlich ersetzt verlangen kann. Bei dieser Sachlage war im Zeitpunkt der Klageerhebung der Eintritt eines auf der schädigenden Handlung beruhenden, künftig erwachsenden Vermögensschadens sehr wahrscheinlich (OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Juli 2019 – 17 U 160/18 –, Rn. 79 - 80, juris). 3. Der Klage steht auch nicht die Sperrwirkung des § 610 Abs. 3 ZPO entgegen. Zwar hat sich der Kläger der vor dem OLG Braunschweig zum Aktenzeichen 4 MK 1/18 gegen die Beklagte gerichteten Musterfeststellungsklage angeschlossen, was zunächst einer wie hier erfolgten späteren Klageerhebung entgegenstand. Durch die unbestritten gebliebene Rücknahme der Anmeldung vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung entfiel die Sperrwirkung nachträglich und die Klage wurde zulässig (vgl. BeckOK ZPO/Lutz, 33. Ed. 1.7.2019, ZPO § 610 Rn. 43). II. Der Klage war in der Hauptsache vollständig (dazu unter 1.), hinsichtlich des Nebenanspruchs hingegen nicht statt zu geben (dazu unter 2.). 1. Die Klage ist in der Hauptsache vollständig begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen deliktischen Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB. Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. a) Die den Kläger schädigende Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen von Dieselmotoren, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannte und die Abgasbehandlung in den Betriebsmodus 1 versetzte. Die Beklagte stellte die Dieselmotoren gerade mit dem Ziel her, dass diese in ihre Fahrzeuge eingebaut und an den Endkunden verkauft werden sollten. b) Die schädigende Handlung ist der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. Aus prozessualen Gründen ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Einbau und die Verwendung der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten erfolgte. Der Kläger hat eine solche Kenntnis substantiiert behauptet. Er hat vorgetragen, dass die Mitglieder des Vorstands der Beklagten Kenntnis von Entwicklung und Einbau der gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung hatten. Damit ist der Kläger seiner Darlegungslast nachgekommen. Er hat keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten und kann deswegen dazu nicht näher vortragen. Anhaltspunkte dafür, dass er in unzulässiger Weise ins Blaue hinein vorgetragen hat, liegen nicht vor. Denn es ist naheliegend, dass die Entwicklung und der millionenfache Einbau von Software mit den dahinterstehenden hohen Kosten nicht ohne Wissen des Vorstands erfolgen konnte (so auch LG Heidelberg, Urt. v. 18.04.2018 - 1 O 22/17; LG Kleve, Urteil v. 31.03.2017 - 3 O 252/16, Rn. 89, zitiert nach juris, LG Offenburg, U. v. 12.05.2017 - 6 O 119/16, BeckRS 2017, 109841, Rn. 18; LG Bielefeld, U. v. 16.10.2017, 6 O 149716, Rn. 33, zitiert nach juris). Die klägerische Behauptung hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Da es um Umstände geht, die die interne Organisation der Beklagten betreffen und in welche der Kläger keinen Einblick hat, konnte sich die Beklagte nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen. Sie musste sich vielmehr gemäß §§ 138 Abs. 2, 4 ZPO im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast im Einzelnen zu der Frage erklären, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat. Dieser Vortrag ist der Beklagten auch zumutbar. Die Beklagte hat im Gegensatz zum Kläger jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt hierin kein unzulässiger Vortrag zu negativen Tatsachen oder eine unzulässige Ausforschung. Da es nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen ist, dass Einbau und Verwendung der Software in einer derartigen Vielzahl Fällen ohne Kenntnis und Wissen von Entscheidungsträgern im Unternehmen der Beklagten erfolgten, ist ein qualifiziertes Bestreiten der Beklagten nur dann anzunehmen, wenn sie diese Mitarbeiter und gegebenenfalls deren Stellung unterhalb der Organebene konkret benennt. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie trägt lediglich vor, dass ihr nach dem derzeitigen Stand ihrer internen Untersuchungen keine Erkenntnisse dazu vorlägen, dass Vorstandsmitglieder von der Entwicklung und dem Einsatz der Software schon im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses Kenntnis gehabt hätten, die Untersuchungen indes noch andauerten. Dies genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht. Die Beklagte ist im Ergebnis der Auffassung, sie könne Vorgänge aus ihrem Verantwortungs- und Organisationsbereich bis zur endgültigen Aufklärung mit Nichtwissen bestreiten. Dies liefe darauf hinaus, dass sie derzeit eine Klageabweisung erreichen könnte, obwohl es auch nach ihrem Vortrag noch möglich ist, dass sie zu dem Ergebnis gelangen wird, dass die klägerische Behauptung zutreffend ist. Dies lässt sich mit den prozessualen Pflichten der Beklagten gem. § 138 ZPO nicht vereinbaren. c) Durch die Handlung der Beklagten hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten. Dieser besteht darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware das in Rede stehende Fahrzeug erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Hinsichtlich des Schadens kommt es nicht darauf an, ob durch den Kauf des Fahrzeugs für den Kläger ein messbarer Vermögensnachteil durch einen entstehenden Wertverlust des Fahrzeugs eintrat. Unerheblich ist daher, dass der Kläger das Fahrzeug zur allgemeinen Nutzung im Straßenverkehr verwenden konnte (LG Heidelberg, aaO.; a.A. LG Braunschweig, U. v. 29.12.2016, 1 O 2084/15, zitiert nach LG Baden-Baden, U. v. 27.4.2017 - 3 O 163/16, BeckRS 2017, 136694). Denn der gemäß § 826 BGB ersatzfähige Schaden ist weiter zu fassen. Er beschränkt sich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter, erfasst wird vielmehr jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. Dabei wird das Vermögen nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist daher nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, U. v. 19.07.2004 - II ZR 402/02, zitiert nach juris; LG Heidelberg, aaO.; LG Paderborn, U. v. 07.04.2017 - 2 O 118/16, zitiert nach LG Bielefeld, U. v. 16.10.2017, 6 O 149/16, zitiert nach juris). Dass es sich bei diesem Vertrag um einen für die Kläger wirtschaftlich nachteiligen handelt, ergibt sich bereits daraus, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug erwerben würde, das mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist und deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrtbundesamt gerechnet werden müsste (LG Heidelberg, aaO.; LG Hildesheim, U. v. 17.01.2017 - 3 O 139/16, VuR 2017, 111; LG Kleve, U. v. 31.03.2017 - 3 O 252/17, zitiert nach LG Bielefeld, a.a.O.). Der Käufer eines Fahrzeugs kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die in Rede stehende Programmierung der Motorsteuerungssoftware auch gesetzeswidrig, weil es sich um eine verbotene Abschaltvorrichtung gemäß Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 175/2007 handelt. Dem von der Beklagten angeführten Gegenargument, es handele sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, da das Abgasrückführungssystem nicht im normalen Fahrzeugbetrieb auf das Emissionskontrollsystem einwirke, ist nicht zu folgen. Auch europäisches Recht ist nach Sinn und Zweck auszulegen. Eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand ist nur sinnvoll und lässt einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller nur dann zu, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist, da ansonsten Tricks und Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden (vgl. LG Heidelberg, aaO.; LG Offenburg, U. v. 12.05.2017 - 6 O 119/16, BeckRS 2017, 109841; LG Bielefeld, a.a.O.). d) Die Schadenszufügung erfolgte vorsätzlich. Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen zu wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (vgl. BGH, aaO.). Für den Vorstand der Beklagten war aufgrund der - zu unterstellenden - Kenntnis vom Einbau und der Verwendung der Software zwingend ersichtlich, dass damit Kunden der Konzernunternehmen Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Die sich daraus ergebende Schädigung der Kunden hat die Beklagte damit billigend in Kauf genommen (vgl. auch LG Heidelberg, aaO.; LG Bielefeld, aaO. Rn. 39). e) Ferner erfolgte die Schädigung sittenwidrig. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und daher mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 78. A. 2019, § 826 Rn. 4). Das ist vorliegend zu bejahen. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und zugleich die Endabnehmer ihrer Produkte bzw. derjenigen ihrer Konzernunternehmen getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten. Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2004 - VI ZR 306/03, Urt. v. 28.06.2016 - VI ZR 536/15, zitiert nach juris). Eine solche liegt hier vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des Motors stillschweigend erklärt, dass das damit bestimmungsgemäß ausgerüstete Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugkunden kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelt. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt, indem durch den Einbau der vermeintlich die Abgasnorm erfüllenden Motoren in Fahrzeuge ihres Konzerns deren Absatz und damit ihr eigener Profit gesteigert werden sollte (vgl. LG Heidelberg, aaO.; LG Bielefeld, a.a.O; LG Offenburg, aaO.). In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis beim Vorstand der Beklagten ist aufgrund ihres unwirksamen Bestreitens zu bejahen. f) Eine Haftung der Beklagten gem. § 826 BGB scheidet nicht deshalb aus, weil die VO (EG) 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, insbesondere einer Reduzierung der Schadstoffemissionen und damit einer Minimierung der Umweltbelastung dient (a.A. LG Köln, U. v. 7.10.2016 - 7 O 138/16; LG Ellwangen, U.v. 18.01.2017 - 5 O 291/16; LG Koblenz, U. v. 23.12.2016 - 15 O 25/16). Denn die Haftung aus § 826 BGB hängt nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat. Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB folgt - anders als ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB - nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Verordnung, sondern aus der arglistigen Täuschung über deren Einhaltung bzw. aus dem Inverkehrbringen eines Motors, der nach dem bestimmungsgemäßen Einbau zur Gesetzwidrigkeit des betroffenen Fahrzeugs führt. Diese Verstöße sind für den Rechtskreis des Kunden ersichtlich von Bedeutung. Denn der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften führt insbesondere auch dazu, dass den betroffenen Fahrzeugen - wie dem des Klägers jedenfalls bis zur Aufspielung des Software Updates - behördliche Maßnahmen bis hin zur Stilllegung drohen (vgl. ebenso LG Heidelberg, LG Offenburg, LG Bielefeld, jew. aaO.). g) Die Beklagte hat dem Kläger somit nach §§ 826, 249 ff. BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen, weshalb die Ersatzpflicht antragsgemäß festzustellen war. h) Indes wird sich der Kläger auf seinen Ersatzanspruch die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen müssen. Entgegen der Auffassung des Klägers sind ihm die gezogenen Gebrauchsvorteile im Wege der Saldierung mit ihrem Zahlungsanspruch in Abzug zu bringen (vgl. Hinweisbeschluss OLG Karlsruhe v. 05.03.2019 - 13 U 142/18, BeckRS 2019, 3395, Rn. 110 ff.).). Dies folgt aus dem - auch in § 255 BGB verankerten - schadensrechtlichen Bereicherungsverbot, wonach die schädlichen und nützlichen Folgen eines zum Ersatz verpflichtenden Geschehens nicht künstlich getrennt voneinander betrachtet werden dürfen. Eine pönale oder sanktionierende Funktion wohnt dem deutschen Schadensersatzrecht nicht bei, der Gedanke einer Bestrafung des Schädigers oder auch nur seiner moralischen Verurteilung liegt dem modernen Schadensrecht fern (vgl. Soergel/Ekkenga/Kuntz, BGB, 13. A. 2014, Vor § 249 Rn. 31). Vielmehr werden bei der Bemessung des Schadensersatzes die schädlichen und die nützlichen Auswirkungen als einzelne Ausprägungen eines einheitlichen Vorgangs in Gestalt des schädigenden Ereignisses und damit in ihrer Gesamtheit betrachtet, sofern sie unter den Gesichtspunkten der Adäquanz und Äquivalenz jeweils auf das Schadensereignis zurückzuführen sind (Ekkenga/Kuntz, aaO., Rn. 279 ff.). Da der Kläger vorliegend ohne die schädigende Handlung nicht in den Besitz des streitgegenständlichen Fahrzeugs gekommen wäre, stehen die hieraus gezogenen Nutzungen fraglos in äquivalentem und adäquatem Zusammenhang mit der Täuschung durch die Beklagte. Anlass, dies unter Wertungsgesichtspunkten zu korrigieren, besteht nicht. Da der reine Sachnutzungswert durch den Abschaltmodus nicht sichtlich beeinträchtigt war, ist insoweit auch nicht von einem durch den Mangel geminderten objektiven Gebrauchswert auszugehen. Der Kläger muss sich daher die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen, ausgehend von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 250 tkm unter Berücksichtigung der bereits vor Erwerb gefahrenen km. i) Ersatzansprüche gegen die Beklagte sind vorliegend nicht verjährt. Mit der Anmeldung des Klägers zur vor dem OLG Braunschweig zum Az: 4 MK 1/18 geführten Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte waren die geltend gemachten Ersatzansprüche gegen die Beklagte gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB mit Erhebung der Musterfeststellungsklage gehemmt. Ausweislich der öffentlich auf der Webseite des Bundesamtes für Justiz einsehbaren und damit gerichtsbekannten Informationen zum Verfahrensstand (https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Klagen/201802/Verfahren/Verfahrensstand.html) wurde die Musterfeststellungsklage der Musterbeklagten am 12.11.2018 zugestellt. Aus dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers ist zu schließen, dass der Kläger seine Anmeldung am 25.03.2019 zurücknahm. Die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1a ZPO endete gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB sechs Monate nach Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Selbst wenn wie vor der Beklagtenseite vorgetragen die Verjährung mit dem Schluss des Jahres 2015 begonnen haben sollte, wäre die Verjährung durch Erhebung der Klage im vorliegenden Verfahren rechtzeitig gehemmt worden. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Prozessbevollmächtigten haben für den Kläger nicht dargelegt, dass sie konkret in seinem Namen gegenüber der Beklagten vorgerichtlich tätig geworden sind. Aus den eingereichten Anlagen, insbesondere der Anlage K 1, ergibt sich dies nicht. Über die weiteren Hilfsanträge war nicht mehr zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40 GKG, 3 ZPO. Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin im Zusammenhang mit einem Kaufvertrag über ein von dem sog. „Abgasskandal" betroffenes Fahrzeug. Der Kläger erwarb im Februar 2015 von der Volkswagen Zentrum H. GmbH einen VW Sharan Comfortline BlueMotion Technology 2,0 l TDI SCR 130 kW (177 PS) mit der Fahrgestellnummer WVW... (vgl. Anlage K 1). Der Kilometerstand bei Übergabe des Fahrzeugs betrug 0 km. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 94.515 km. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein von der Beklagten hergestellter Dieselmotor des Typs EA 189 EU5 verbaut. In dem im Fahrzeug verbauten Motor ist eine Software integriert, die erkennt, ob das Fahrzeug im Straßenverkehr im normalen Fahrbetrieb bewegt wird (Modus 0), oder ob es sich auf einem Prüfstand in einer Prüfungssituation bzw. in einem Testlauf befindet (Modus 1). In letzterem Fall bewirkt die Programmierung des Motors einen Betrieb, bei welchem hinsichtlich des Ausstoßes von Stickoxiden die geltenden Grenzwerte eingehalten werden. Erkennt die Software dagegen einen Einsatz im Straßenverkehr, so bewirkt die Programmierung einen Motorbetrieb, bei welchem die Abgasrückführung reduziert wird und der zu deutlich höheren Stickoxid-Emissionen führt. Die Beklagte legte die Verwendung dieser Software weder im Rahmen der Tests zwecks Erreichung der Typengenehmigung für das Fahrzeug noch bei der Bewerbung des Fahrzeuges am Markt offen. Das Kraftfahrtbundesamt bewertet die verwendete Software als unzulässige Abschalteinrichtung und ordnete infolgedessen - gegenüber der Beklagten mit Bescheid vom 15.10.2015 - den Rückruf aller Fahrzeuge mit dem genannten Motorentyp und eine entsprechende Nachrüstung an. Die Beklagte entwickelte daraufhin technische Maßnahmen (Software-Updates), mit Hilfe derer die Fahrzeuge in einen Zustand versetzt werden sollen, den die öffentlich-rechtlichen Vorschriften vorschreiben. Die technischen Maßnahmen wurden vom Kraftfahrtbundesamt freigegeben. Mit vorgerichtlichem Schreiben vom 05.12.2018 (Anlage K 2) baten die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 15.12.2018 mitzuteilen, ob die Beklagte bereit sei, in Vergleichsverhandlungen zu treten. Die Betreffzeile des Schreibens lautete „Diverse / Volkswagen AG“. Das Software-Update wurde bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug aufgespielt. Der Kläger schloss sich zunächst am 18.12.2018 der Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte vor dem OLG Braunschweig zum Az: 4 MK 01/18 an, nahm seine Anmeldung anschließend aber wieder zurück (Schriftsatz vom 14.08.2019, As. 643). Der Kläger behauptet, die Beklagte habe Kenntnis von der Manipulation gehabt und diese gebilligt. Der Vorstand hätte von dem Einbau und dem Einsatz der Software durch Mitarbeiter der Beklagten gewusst. Der Kläger hätte bei Kenntnis den Kaufvertrag nicht geschlossen. Ohne die manipulierte Software wäre eine Typengenehmigung nicht erteilt worden. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte habe arglistig getäuscht, betrogen und gegen die guten Sitten verstoßen. Die Beklagte müsse ihm den durch den Kauf entstandenen Vermögensschaden ersetzen. Der Kläger beantragte zuletzt: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadenersatz zu bezahlen für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Sharan 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer WVW...), dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadenersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Sharan 2.0 TDI: Fahrzeugidentifikationsnummer WVW... eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandssituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei in Höhe von 2.791,74 € freizustellen. Hilfsanträge: 1. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei 46.575,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2018 zu bezahlen Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Sharan 2.0 TDI: FIN WVW.... 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadenersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei das Fahrzeug VW Sharan 2.0 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer WVW...), dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadenersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Sharan 2.0 TDI: Fahrzeugidentifikationsnummer WVW... eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandssituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickstoffemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx-Ausstoß führt. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in dem Klageantrag Ziffer 1) genannten PKW im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei in Höhe von 1.789,76 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, es handle sich nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung, sondern um ein zulässiges Abgasrückführungssystem. Sie meint, dem Kläger stünden keine Schadensersatzansprüche zu, da sie weder getäuscht noch sonst unwahre und irreführende Tatsachen bekannt gegeben habe. Der Kläger trage zum Schädigungsvorsatz eines ihrer Organe nicht substantiiert vor. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Einzelheiten zu den internen Untersuchungen vorzutragen. Die Untersuchungen seien derzeit noch nicht abgeschlossen. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger den Kaufvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er von der Existenz der Software gewusst hätte. Zudem sei der Kläger kein Schaden entstanden. Durch die Verwendung der Umschaltlogik sei dem Kläger keine finanzielle Beeinträchtigung entstanden. Auch ein Wertverlust sei nicht ersichtlich. Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Feststellungsklage unzulässig sei. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.08.2019 Bezug genommen.