Urteil
4 O 429/18
LG Heidelberg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2019:0416.4O429.18.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.330,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.01.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW Volkswagen Touran 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer […].
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Tenor Z.1 bezeichneten PKW seit dem 16.04.2019 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 44% und die Beklagte 56%
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 34.400,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.330,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 31.01.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des PKW Volkswagen Touran 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer […]. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Tenor Z.1 bezeichneten PKW seit dem 16.04.2019 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 44% und die Beklagte 56% 6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 34.400,00 € festgesetzt. Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. 1. Der Feststellungsantrag Z.3 ist unzulässig. Insofern fehlt es jeweils an dem erforderlichen Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin steht einerseits die – vorliegend auch erfolgte – Erhebung einer Leistungsklage als Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung. Soweit die Klägerin insofern seine deliktischen Schadensansprüche bereits beziffern kann, tritt die Feststellungsklage hinter der Leistungsklage zurück. Andererseits ist im vorliegenden Fall nicht mit der Entstehung ersatzfähiger weiterer Schäden zu rechnen. a) Zwar kann eine Leistungsklage unzumutbar sein, wenn der Schaden noch in der Entstehung begriffen oder nicht hinreichend bezifferbar ist, weil voraussichtlich eine Begutachtung erforderlich sein wird. Damit soll die klagende Partei davon entlastet werden, etwa umfangreiche Privatgutachten vor Klageerhebung einholen zu müssen, um ihren Anspruch zu beziffern (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2005 – VI ZR 83/04, NJW 2006, 1272, 1275 f.; vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 7a m.w.N.). Darüber hinaus besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage auch dann, wenn die Schädigung abgeschlossen ist und nur noch nicht geklärt werden kann, auf welche Weise und mit welchen Kosten sie behoben werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2008 – VI ZR 53/07, NJW-RR 2008, 1520). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. b) Es ist im vorliegenden Fall auch nicht mit der Entstehung weiterer Schäden zu rechnen. Besteht der behauptete Schaden in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrages, den der Geschädigte ohne die schädigende Handlung nicht geschlossen hätte, richtet sich der Schadensersatzanspruch auf Ersatz des negativen Interesses (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl. 2019, § 826 Rn. 15). Ob ein zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, ist nach der so genannten Differenzhypothese grundsätzlich durch einen Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte, zu beurteilen. Davon zu unterscheiden ist der Anspruch auf Ersatz des Erfüllungsinteresses, wonach der Anspruchsinhaber verlangen kann, so gestellt zu werden, als ob eine Verbindlichkeit ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Da die deliktische Haftung nicht an das Bestehen einer Verbindlichkeit und deren Nicht- oder Schlechterfüllung anknüpft, stellt sich im Deliktsrecht die Frage nach dem Erfüllungsinteresse als solche nicht. Der deliktische Schadensersatzanspruch richtet sich allein auf das „Erhaltungsinteresse“ (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.2011 − VI ZR 325/09 − NJW 2011, 1962, 1963). Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das haftungsbegründende Ereignis stünde (Palandt/Sprau, 78. Aufl. 2019, Einf. v. § 823 Rn. 24). Hiervon erfasste etwaige künftige Schäden sind aber weder ersichtlich noch von der Klägerin konkret geltend gemacht. Insbesondere kommt nach den geschilderten Grundsätzen ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte darauf, das Fahrzeug künftig in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen, jedenfalls als solcher nicht in Betracht. Es ist auch nicht zu erwarten, dass es zum Eintritt steuerlicher Schäden kommt. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die steuerliche Entlastung von Dieselfahrzeugen rückwirkend aufgehoben werden könnte. Die zuständigen Steuerbehörden haben – soweit ersichtlich – bislang trotz des langen Zeitraums von mehreren Jahren nach Bekanntwerden des „Dieselskandals“ nichts in dieser Richtung unternommen (vgl. auch LG Braunschweig, Urteil vom 01.09.2017 – 11 O 4157/16 – Rn. 29, juris). II. Im Übrigen ist die Klage ist zulässig. 1. Das Verfahren war nicht gemäß § 613 Abs. 2 ZPO auszusetzen. Eine Sperrwirkung wegen der Rechtshängigkeit einer Musterfeststellungsklage gegen die Beklagte vor dem Oberlandesgericht Braunschweig (Az.: 4 M 1/18), die dieselben Feststellungsziele und denselben Lebenssachverhalt betrifft, besteht nicht. Die Klägerin hat im Termin glaubhaft versichert, dass sie sich der o.g. Musterfeststellungsklage nicht angeschlossen habe. 2. Das Landgericht Heidelberg ist örtlich zuständig. Die Klägerin macht einen Anspruch aus § 826 BGB geltend. Da bei § 826 BGB der Eintritt eines Schadens zum Tatbestand gehört, ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO (BeckOK/Toussaint, ZPO, 30. Edition, § 32 Rn. 12.1 und 13). Ort des Schadenseintritts ist der Wohnort der Klägerin, der sich in Heidelberg und damit im Bezirk des Landgerichts Heidelberg befindet. II. Die Klage ist teilweise begründet. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 19.330,31 € Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs. Der Klägerin steht in dieser Höhe ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 826, 31 BGB gegen die Beklagte zu. Die Beklagte hat der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt. a) Die die Klägerin schädigende Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen von Dieselmotoren, deren Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des Fahrzeugs auf einem Prüfstand erkannte und die Abgasbehandlung in den Betriebsmodus 1 versetzte. Die Beklagte lieferte die Dieselmotoren gerade mit dem Ziel aus, dass diese unter anderem in ihre Fahrzeuge eingebaut und an den Endkunden verkauft werden sollten (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 –, S. 3 unter II.1.a) aa), n.v.). b) Die schädigende Handlung ist der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen. aa) Aus prozessualen Gründen ist der Entscheidung zugrunde zu legen, dass der Einbau und die Verwendung der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten erfolgte. Die Klägerin hat eine solche Kenntnis substantiiert behauptet. Sie hat vorgetragen, der Vorstand der Beklagten habe von der Softwaremanipulation ebenso Kenntnis gehabt wie die leitenden Mitarbeiter der Beklagten für Motorsteuerung und Abgastechnologie (AS 227 ff.). Damit ist die Klägerin ihrer Darlegungslast nachgekommen. Sie hat keinen Einblick in die inneren Abläufe der Beklagten und kann deswegen dazu nicht näher vortragen. Anhaltspunkte dafür, dass sie in unzulässiger Weise ins Blaue hinein vorgetragen hat, liegen nicht vor. Denn es ist naheliegend, dass die Entwicklung und der millionenfache Einbau von Software mit den dahinter stehenden hohen Kosten nicht ohne Wissen des Vorstands erfolgen konnte (so auch LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017 - 3 O 252/17, Rn. 89 ff., zitiert nach juris; LG Offenburg, Urt. v. 12.05.2017 - 6 O 119/16, BeckRS 2017, 109841, Rn. 18; LG Bielefeld, Urt. v. 16.10.2017, 6 O 149/16, Rn. 33, zitiert nach juris). Die klägerische Behauptung hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Da es um Umstände geht, die die interne Organisation der Beklagten betreffen und in welche die Klägerin keinen Einblick hat, konnte sich die Beklagte nicht mit einem einfachen Bestreiten begnügen. Sie musste sich vielmehr gemäß § 138 Abs. 2 und Abs. 4 ZPO im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast im Einzelnen zu der Frage erklären, welches ihrer Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatte und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst hat (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, S. 12 unter II.1.e) bb) m.w.N., n.v.). Dieser Vortrag ist der Beklagten auch zumutbar. Die Beklagte hat im Gegensatz zu der Klägerin jede Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen. Hierin liegt auch kein unzulässiger Vortrag zu negativen Tatsachen oder eine unzulässige Ausforschung. Da es nach der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen ist, dass Einbau und Verwendung der Software in millionenfachen Fällen ohne Kenntnis und Wissen von Entscheidungsträgern im Unternehmen der Beklagten erfolgten, ist ein qualifiziertes Bestreiten der Beklagten nur dann anzunehmen, wenn sie diese Mitarbeiter und gegebenenfalls deren Stellung unterhalb der Organebene konkret benennt. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen. Sie trägt im Wesentlichen lediglich vor (AS 169 ff.), dass nicht von einem Schädigungsvorsatz ihrerseits auszugehen sei. Dies genügt den oben dargelegten Anforderungen nicht. Die Beklagte ist im Ergebnis der Auffassung, sie könne Vorgänge aus ihrem Verantwortungs- und Organisationsbereich bis zur endgültigen Aufklärung mit Nichtwissen bestreiten. Dies liefe darauf hinaus, dass sie derzeit eine Klageabweisung erreichen könnte, obwohl es auch nach ihrem Vortrag noch möglich ist, dass sie zu dem Ergebnis gelangen wird, dass die klägerische Behauptung zutreffend ist. Dies lässt sich mit den prozessualen Pflichten der Beklagten gemäß § 138 ZPO nicht vereinbaren. bb) Darüber hinaus beschränkt sich die Zurechnung im Rahmen des § 826 BGB auch nicht auf Organe im aktienrechtlichen Sinn. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft eine juristische Person über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus eine Repräsentantenhaftung für solche Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren. Da es der juristischen Person nicht frei steht, selbst darüber zu entscheiden, für wen sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, kommt es nicht entscheidend auf die Frage an, ob die Stellung des „Vertreters“ in der Satzung der Körperschaft vorgesehen ist oder ob er über eine entsprechende rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht verfügt (BGH, Urt. v. 14.03.2013 - III ZR 296/11, BGHZ 196, 340, Rn. 12, zitiert nach juris; LG Stuttgart, Urt. v. 17.11.2017, Az 19 O 34/17, Rn. 40, zitiert nach juris). Diese Repräsentantenhaftung gilt auch im deliktischen Bereich, auch bei einer Haftung gemäß § 826 BGB ist der Begriff des verfassungsmäßigen Vertreters weit auszulegen (BGH, Urt. v. 28.6.2016 - VI ZR 536/15, Rn. 13, zitiert nach juris; BGH, Urt. v. 30.10.1967 - VII ZR 82/65, BGHZ 49, 19, Rn. 11, zitiert nach juris; LG Stuttgart a.a.O). c) Durch die Handlung der Beklagten hat die Klägerin einen Vermögensschaden erlitten. Dieser besteht darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware das in Rede stehende Fahrzeug erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat. Dabei kommt es nicht darauf an, ob durch den Kauf des Fahrzeugs für die Klägerin ein messbarer Vermögensnachteil durch einen entstehenden Wertverlust des Fahrzeugs eintrat. Unerheblich ist daher, dass die Klägerin das Fahrzeug zur allgemeinen Nutzung im Straßenverkehr verwenden konnte (a.A. LG Braunschweig, Urt. v. 29.12.2016, 1 O 2084/15, BeckRS 2016, 1112933). Denn der gemäß § 826 BGB ersatzfähige Schaden wird weit verstanden. Er beschränkt sich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter. Erfasst wird vielmehr jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage. Dabei wird das Vermögen nicht nur als ökonomischer Wert geschützt, sondern zugleich auch die auf das Vermögen bezogene Dispositionsfreiheit des jeweiligen Rechtssubjekts. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB ist daher nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus auch jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2004 - II ZR 402/02, Rn. 41, zitiert nach juris; LG Paderborn, Urt. v. 07.04.2017 - 2 O 118/16, zitiert nach juris). Dass es sich bei diesem Vertrag um einen für die Klägerin wirtschaftlich nachteiligen Vertrag handelt, ergibt sich bereits daraus, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug erwerben würde, das mit einer gesetzeswidrigen Software ausgestattet ist und deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch die zuständige Behörde gerechnet werden müsste (LG Bielefeld, a.a.O.). Der Käufer eines Fahrzeugs kann und muss nicht davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen Abgaswerte nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch bei der im Fahrzeug der Klägerin installierten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG. Denn eine solche Software erkennt, ob sich das Fahrzeug in einem Prüfzyklus zur Ermittlung der Emissionswerte befindet, und schaltet in diesem Fall in einen Modus, bei dem verstärkt Abgase in den Motor zurückgelangen und sich so der Ausstoß an Stickoxiden (NOx-Werte) verringert. Im normalen Fahrbetrieb hingegen aktiviert eine solche Software einen anderen Modus, bei dem eine Abgasrückführung nur in geringerem Umfang stattfindet; sie ermittelt also aufgrund technischer Parameter die betreffende Betriebsart des Fahrzeugs - Prüfstandlauf oder Echtbetrieb - und aktiviert oder deaktiviert dementsprechend die Abgasrückführung, was unmittelbar die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems beeinträchtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Dieser Sachmangel kann dazu führen, dass die Zulassungsbehörde eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung nach § 5 Abs. 1 FZV vornimmt, weil das Fahrzeug wegen der gegen Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG verstoßenden Abschalteinrichtung nicht dem genehmigten Typ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 FZV) entspricht (vgl. BGH a.a.O. Rn. 20). Schließlich steht es der Annahme eines Schadens nicht entgegen, dass bei dem von der Klägerin erworbenen Fahrzeug zwischenzeitlich ein von der Beklagten entwickeltes Software-Update aufgespielt wurde. Denn nach dem oben Gesagten liegt der Schaden der Klägerin hier nicht nur in dem Erwerb eines Fahrzeugs mit einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung, sondern in dem Abschluss eines Vertrags, den er bei Kenntnis von der Manipulationssoftware nicht geschlossen hätte. Dieser - bei Vertragsabschluss eingetretene - Schaden wird durch das nachträgliche Aufspielen des Software-Updates nicht beseitigt. d) Die Schadenszufügung erfolgte auch vorsätzlich. Der Schädiger braucht nicht im Einzelnen zu wissen, wer der durch sein Verhalten Geschädigte sein wird. Er muss nur die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden anderer auswirken könnte, und die Art des möglichen Schadens vorausgesehen und gebilligt haben (vgl. BGH, a.a.O.). Für den Vorstand der Beklagten war aufgrund der - zu unterstellenden - Kenntnis vom Einbau und der Verwendung der Software zwingend ersichtlich, dass damit Kunden Fahrzeuge erwerben würden, welche nicht ihren Vorstellungen entsprachen und objektiv mangelhaft waren. Die sich daraus ergebende Schädigung der Kunden hat die Beklagte damit billigend in Kauf genommen (vgl. auch LG Bielefeld, a.a.O. Rn. 39). e) Ferner erfolgte die Schädigung sittenwidrig. Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d. h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden, besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (vgl. Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 78. Aufl. 2019, § 826 Rn. 4). Das ist vorliegend zu bejahen. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischen Aufwand im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltvorschriften ausgehebelt und zugleich die Endabnehmer ihrer Produkte getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschaltvorrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist dieses Verhalten als Sittenverstoß zu bewerten. Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2004 - VI ZR 306/03; Urt. v. 28.06.2016 - VI ZR 536/15, zitiert nach juris). Eine solche liegt hier vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des Motors stillschweigend erklärt, dass das damit bestimmungsgemäß ausgerüstete Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugkunden kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelt. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher bewusst zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt, indem durch den Einbau der vermeintlich die Abgasnorm erfüllenden Motoren in Fahrzeuge ihres Konzerns deren Absatz und damit ihr eigener Profit gesteigert werden sollte (vgl. (vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, S. 7 unter II.1.d)bb) m.w.N., n.v.) LG Bielefeld, a.a.O; LG Offenburg, a.a.O.). Dass die Klägerin das Fahrzeug nicht direkt von der Beklagten, sondern von einem Händler gekauft hat, kann hieran nichts ändern. Die Täuschung, die in der Ausstattung des Fahrzeugs mit dem streitgegenständlichen Motor zu sehen ist, wirkt gegenüber jedem Käufer des Fahrzeugs solange fort, wie das Fahrzeug auf dem Markt gehandelt wird. In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis beim Vorstand der Beklagten ist aufgrund ihres unwirksamen Bestreitens zu bejahen. f) Eine Haftung der Beklagten gemäß § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die VO (EG) 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen, insbesondere einer Reduzierung der Schadstoffemissionen und damit einer Minimierung der Umweltbelastung dient (a.A. LG Köln, Urt. v. 7.10.2016 - 7 O 138/16, Rn. 18, zitiert nach juris). Denn die Haftung aus § 826 BGB hängt nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat. Der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB folgt - anders als ein möglicher Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB - nicht unmittelbar aus dem Verstoß gegen die Verordnung, sondern aus der arglistigen Täuschung über deren Einhaltung bzw. aus dem Inverkehrbringen eines Motors, der nach dem bestimmungsgemäßen Einbau zur Gesetzwidrigkeit des betroffenen Fahrzeugs führt. Diese Verstöße sind für den Rechtskreis des Kunden ersichtlich von Bedeutung. Denn der Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften führt insbesondere auch dazu, dass jedenfalls bis zu einer Nachrüstung die Gefahr einer Betriebsuntersagung oder -beschränkung durch die Zulassungsbehörde besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Unerheblich ist auch, ob die betroffenen Fahrzeugkäufer bei Nichtanwendung des § 826 BGB nicht rechtlos gestellt würden, weil sie in aller Regel über Rechtsschutzmöglichkeiten im Verhältnis zum Verkäufer verfügen würden (a.A. LG Köln, a.a.O.). Denn das Bestehen von kaufrechtlichen Ansprüchen gegen den Verkäufer schließt deliktische Ansprüche gegen einen Dritten keinesfalls aus. Das bedeutet keine Ausweitung des Deliktsrechts, sondern lediglich dessen konsequente Anwendung (vgl. LG Bielefeld, a.a.O., Rn. 45; LG Offenburg, a.a.O. Rn. 48). g) Die Beklagte hat der Klägerin somit nach §§ 826, 249 ff. BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen. Der Schaden beläuft sich hier auf 19.330,31 €, einen höheren Schaden kann die Klägerin nicht verlangen. Besteht der Schaden - wie hier - in der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertrages, richtet sich der Schadensersatzanspruch auf Ersatz des negativen Interesses (Palandt/Sprau, a.a.O., § 826 Rn. 15). Der Kläger ist daher so zu stellen, wie er stünde, hätte er den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht geschlossen. Die Beklagte hat daher die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs ungeschehen zu machen (vgl. LG Paderborn, a.a.O.; siehe auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2019 – 13 U 142/18 -, S. 21 unter II.1.g) m.w.N., n.v.), wobei im Rahmen der Ermittlung der wirtschaftlichen Folgen nicht nur die dem Käufer entstandenen Nachteile, sondern auch die ihm zugute gekommenen Vorteile zu berücksichtigen sind (sog. Vorteilsausgleichung, vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., Einf. v. § 823 BGB Rn. 25). aa) Die Beklagte muss daher zunächst der Klägerin den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 34.400,00 € zurückerstatten. bb) Von seinem Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises muss sich der Kläger den Wert der gezogenen Nutzungen abziehen lassen. Die Klägerin hat das Fahrzeug seit seinem Erwerb im Jahr 2013 im Straßenverkehr genutzt. Diesen Vorteil hat die Klägerin, auch unter Berücksichtigung wertender Gesichtspunkte und des Zwecks des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes (vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vorb. v. § 249 Rn. 68), zu ersetzen. Die hier der Beklagten zum Vorwurf gemachte Motorsteuerungssoftware beeinträchtigte weder die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs noch dessen tatsächliche Eignung zum Einsatz im Straßenverkehr. Die hierdurch erlangte Mobilität auszugleichen belastet die Klägerin nicht unzumutbar, sondern trägt vielmehr dem Zweck des Ersatzes des negativen Interesses Rechnung. Denn für den Fall des Nichtabschlusses des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug hätte sich die Klägerin seine Mobilität anderweitig erkaufen müssen. Den Wert der anzurechnenden gezogenen Nutzungen schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 15.065,69 €. Die Berechnung des Nutzungsvorteils erfolgt, indem der Bruttokaufpreis von 34.400,00 € mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die zu erwartende Gesamtlaufleistung bei Übergang der Sache dividiert wird. Das Gericht geht dabei im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO davon aus, dass für den in Rede stehenden VW Touran mit einem 2,0 Liter Dieselmotor eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km zu erwarten ist. Die Klägerin ist mit dem Fahrzeug 109.489 gefahren. Damit ergibt sich der genannte Entschädigungsbetrag, um den der zu erstattende Kaufpreis zu mindern ist. h) Ob sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zusätzlich auch aus anderen Anspruchsgrundlagen ergibt, kann dahinstehen. 2. Der Zinsanspruch ergibt sich ab Rechtshängigkeit aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1 Satz 2 BGB. Beginn ist entsprechend § 187 Abs. 1 BGB der 31.01.2019. Ein Zinsanspruch aus § 849 BGB in Höhe von 4 % des Kaufpreises ergibt sich nicht. Zwar kann auch die Entziehung von Geld dem § 849 BGB unterfallen (vgl. BGH NJW 2008, S. 1084 Rn. 6). Der Kaufpreis wurde der Klägerin indes nicht von der Beklagten entzogen, da sie dessen Zahlung nicht durch eine Handlung unmittelbar veranlasst hat und die Klägerin im Übrigen für den Kaufpreis eine Gegenleistung in Form eines fahrtauglichen PKW erhalten hat. 3. Die Beklagte befindet sich jedenfalls seit dem 16.04.2019 in Annahmeverzug gemäß §§ 293, 295 BGB. In der Antragstellung im Termin ist ein wörtliches Angebot im Sinne des § 295 BGB zu sehen (vgl. BeckOGK BGB/Dötterl, Stand: 01.07.2018, § 295 Rn. 7 m.w.N.). Dieses war gemäß § 295 BGB zur Herbeiführung des Annahmeverzugs der Beklagten genügend, nachdem diese bereits mit ihrem ausführlichen schriftsätzlichen Vortrag zum Ausdruck gebracht hatte, dass sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen werde. 4. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € ergibt sich aus §§ 826, 249 BGB. Die Kosten der außergerichtlichen Inanspruchnahme von Rechtsanwälten stellen einen ersatzfähigen Schaden im Rahmen des §§ 826, 249 BGB dar. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist gegenüber der Beklagten vorgerichtlich namens und im Auftrag der Klägerin tätig geworden. Sie hat mit Anwaltsschreiben vom 20.12.2018 im Namen der Klägerin gegenüber der Beklagten Ansprüche geltend gemacht (Anl. K 2). Bei der Berechnung der Höhe des Zahlungsanspruchs geht das Gericht von einem Streitwert von 19.330,31 €, einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich einer Unkostenpauschale von 20 € aus, so dass sich Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 € ergeben. II. Die Kostenentscheidung erging gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht hinsichtlich der Klägerin auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO und hinsichtlich der Beklagten auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal auf Schadensersatz in Anspruch. Mit Kaufvertrag vom 25.03.2013 (vgl. die Auftragsbestätigung Anl. K 1) erwarb die Klägerin bei der Volkswagenzentrum B... GmbH in H... einen von der Beklagten hergestellten, neuen PKW VW Touran 2.0 TDI 103 kW zu einem Preis von 34.400,00 €. Der PKW wurde an die Klägerin übergeben und der Kaufpreis gezahlt. Bei Schluss der mündlichen Verhandlung lag der Kilometerstand bei 109.489. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. Das Steuerungsgerät dieses Motors steht in Verbindung mit einer Software, die die Stickoxid-Emissionswerte im behördlichen Prüfverfahren optimiert. Die Software erkennt, ob sich das Fahrzeug im üblichen Straßenverkehr oder auf einem technischen Prüfstand befindet, und bewirkt, dass auf dem Prüfstand geringere Stickoxidwerte (im Folgenden: NOx-Werte) erzielt werden als im normalen Fahrbetrieb. Nach Bekanntwerden des Einsatzes des in der Öffentlichkeit als Manipulationssoftware bezeichneten Motorsteuerungsprogramms in verschiedenen Diesel-Fahrzeugen des VW-Konzerns ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) dieses als unzulässige Abschalteinrichtung ein und verpflichtete den Herstellerkonzern mit Bescheid vom 14.10.2015 (Anl. R 5), die Software bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Aggregat EA 189 zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge wiederherzustellen. Das daraufhin von der Beklagten entwickelte Software-Update wurde durch das KBA freigegeben. Das Software-Update wurde bei dem PKW der Klägerin am 07.10.2016 aufgespielt. Mit Anwaltsschreiben vom 20.12.2018 (Anl. K 2) ließ die Klägerin die Beklagte erfolglos auffordern, sich zu verpflichten, sämtliche aus dem Fahrzeugkauf resultierenden materiellen und immateriellen Schäden für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft zu ersetzen. Die Klägerin behauptet: Das Fahrzeug sei mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet. Hätte sie dies gewusst, hätte sie den PKW nicht gekauft. Das Fahrzeug sei nicht zulassungsfähig. Es bestehe die Gefahr der Stilllegung. Hochrangige Führungspersönlichkeiten der Beklagten hätten von dem Betrug gewusst bzw. diesen veranlasst. Bei dem Fahrzeug sei von einer Gesamtlaufleistung von 500.000 km auszugehen. Die Klägerin ist der Ansicht: Es bestehe ein Anspruch aus § 826. Einen Nutzungsersatz schulde sie nicht. Für die vorgerichtliche Tätigkeit sei eine 2,0-fache Geschäftsgebühr anzusetzen. Die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs Volkswagen Touran mit der Fahrgestellnummer WVWG.... und Zug um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs Volkswagen Touran mit der Fahrgestellnummer WVWG.... einen Betrag in Höhe von 34.400,00 € nebst Zinsen a) hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei Rechtshängigkeit b) aus einem Betrag von 34.400,00 € seit dem 25.03.2013 in Höhe von 4 Prozent bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte spätestens seit dem 27.12.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die aus dem Kauf des Fahrzeugs Volkswagen Touran mit der Fahrgestellnummer WVWG... aufgrund der falschen Abgaswerte sowie einer installierten Manipulationssoftware entstanden sind und entstehen werden. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.256,24 € freizustellen. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Die Beklagte erwidert: Der PKW sei nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Die Abgasrückführung sei nicht Teil des Emissionskontrollsystems, sondern eine hiervon zu trennende innermotorische Maßnahme. Die geltenden Grenzwerte würden eingehalten. Durch das Software-Update ergäben sich keine negativen Auswirkungen auf Kraftstoffverbrauchswerte, CO²-Emissionswerte, Motorleistung, Drehmoment und Geräuschemissionen. Der Klägerin sei nach der Differenzhypothese kein Schaden entstanden. Das Fahrzeug habe durch das Bekanntwerden der Software keinen Wertverlust erlitten. Das Fahrzeug weise auch keinen merkantilen Minderwert auf. Ein Schaden liege auch unter normativen Gesichtspunkten nicht vor, weil das Fahrzeug in seiner Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt sei. Es drohe auch nicht der Entzug der EG-Typengenehmigung. Es liege auch keine sittenwidrige Handlung ihrerseits vor. Sie habe die Klägerin nicht über Emissionswerte des streitgegenständlichen Fahrzeugs getäuscht. Die Typengenehmigung habe auch jederzeit vorgelegen. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass Personen, deren Kenntnisse ihr zuzurechnen wären, Vorsatz hinsichtlich des Schadens der Klägerin und der eine Sittenwidrigkeit begründen Umstände gehabt hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Klägerin wurde in dem Termin am 16.04.2019 informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift dieses Tages verwiesen.