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Beschluss

4 O 24/21

LG Heidelberg 4. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2021:0622.4O24.21.00
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Tenor
1. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Kläger hat die Herausgabe einer Vollmachtsurkunde vom Beklagten, seinem Stiefsohn, begehrt. Der Kläger hatte dem Beklagten sowie drei leiblichen Kindern am 22.11.2016 eine notarielle Vorsorge- und Generalvollmacht erteilt. Mit Schreiben vom 25.11.2020 wurde der Beklagte zur Herausgabe der Urkunde aufgefordert, nachdem der Kläger am 20.11.2020 die Vollmacht widerrufen haben will. Der Beklagte hat die Vollmacht am 17.3.2021 beim Betreuungsgericht an den Betreuer herausgegeben und erklärt, dass er von der Vollmacht keinen Gebrauch machen werde, sofern sie noch wirksam sei. Der Kläger hatte behauptet, die Vollmacht sei wirksam widerrufen, die Urkunde aber nicht herausgegeben worden. Der Beklagte hat erwidert, zur Klageerhebung keinen Anlass gegeben zu haben. Er habe bereits in einem Schreiben vom 1.12.2020 an das Betreuungsgericht zu erkennen gegeben, dass er von der Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen werde (Anlage B 1). Die Parteien haben nach Herausgabe der Vollmachtsurkunde übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt. II. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gem. § 91 a Abs. 1 S. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erschien es angemessen, die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen, da er bei Fortführung des Rechtsstreits vermutlich unterlegen wäre. § 175 BGB gibt dem Vollmachtgeber nach Erlöschen der Vollmacht einen Anspruch auf Herausgabe der Vollmachtsurkunde. Die notarielle Vollmacht vom 22.11.2016 wurde durch Schreiben vom 20.11.2020 (Anlage K 2) wirksam widerrufen, §§ 168 S. 3, 167 Abs. 1 BGB, wobei es für den Widerruf keiner besonderen Form bedarf. Der Widerruf ist dem Beklagten unstreitig zugegangen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hat er auch Anlass zur Klageerhebung gegeben. Bei der Ermessensausübung im Rahmen der Entscheidung über die Kostentragung kann auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO berücksichtigt werden. Allerdings hat der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben. Er hat auf die Aufforderung vom 25.11.2020, die Vollmacht bis zum 1.12.2020 herauszugeben, unstreitig nicht reagiert. Selbst wenn die Frist als zu kurz erachtet würde, hat der Beklagte auch nicht innerhalb einer als angemessen anzusehenden Frist von 2 Wochen reagiert. Aus dem von ihm in Bezug genommenen Schreiben vom 1.12.2020 an das Betreuungsgericht (Anlage B 1) ist zudem nicht eindeutig ersichtlich, dass der Beklagte tatsächlich von der ihm erteilten Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen will. Neben der Anregung einer Betreuung wird vielmehr bezweifelt, ob der Widerruf der Vollmacht wirksam erfolgt ist. Darüber hinaus wird lediglich mitgeteilt, dass der Beklagte den derzeitigen Aufenthaltsort des Klägers nicht sicher kenne und daher handlungsunfähig sei. Aufgrund der Vorgehensweise der Söhne des Klägers sehe er sich nicht in der Lage, die Vollmacht und die damit verbundenen Aufgaben weiter auszuüben. Selbst wenn man das Schreiben des Beklagten vom 1.12.2020 so auslegen wollte, dass er auf keinen Fall mehr von der Vollmacht Gebrauch machen werde, ist dennoch der Anspruch auf Herausgabe der Urkunde nicht erfüllt. Das Argument, der Beklagte habe im Februar die Urkunde dem Betreuer bereits aushändigen wollen, dies sei jedoch aufgrund eines Corona-Falls im Büro des Betreuers nicht möglich gewesen, verfängt nicht. Zum einen befand sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug mit der Herausgabe, zum anderen hätte er die Urkunde dem Betreuer auch per Post schicken können. 2.. Der Streitwert wird gem. §§ 3 ZPO, 63 GKG auf 6.000 Euro festgesetzt.