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Urteil

5 O 265/16

LG Heidelberg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Dritte unterfallen dem Anwendungsbereich des § 135 InsO, wenn zwischen dem Gesellschafter und dem betreffenden Dritten ein Zurechnungszusammenhang hergestellt werden kann, der die Leistung des Dritten an die Gesellschaft wirtschaftlich wie ein eigenkapitalersetzendes Darlehen eines Gesellschafters an die Gesellschaft erscheinen lässt. Hierzu zählen etwa Dritte, die mit ihnen überlassenen Mitteln eines Gesellschafters der Gesellschaft ein Darlehen gewähren.(Rn.25) 2. Es liegt danach ein von § 135 InsO erfasster Umgehungstatbestand vor, wenn das Darlehen nach dem wirtschaftlichen Ergebnis ein Gesellschafterdarlehen oder eine vergleichbare Kredithilfe des Gesellschafters darstellt. Soweit dabei entscheidend ist, ob die der Gesellschaft in einer Krise zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel im wirtschaftlichen Ergebnis aus dem Vermögen ihres Gesellschafters aufgebracht werden sollen, ist dies insbesondere dann gegeben, wenn ein Dritter die Finanzierungshilfe für Rechnung des Gesellschafters gewährt und von ihm Ausgleich verlangen kann.(Rn.27)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 550.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.06.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 550.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dritte unterfallen dem Anwendungsbereich des § 135 InsO, wenn zwischen dem Gesellschafter und dem betreffenden Dritten ein Zurechnungszusammenhang hergestellt werden kann, der die Leistung des Dritten an die Gesellschaft wirtschaftlich wie ein eigenkapitalersetzendes Darlehen eines Gesellschafters an die Gesellschaft erscheinen lässt. Hierzu zählen etwa Dritte, die mit ihnen überlassenen Mitteln eines Gesellschafters der Gesellschaft ein Darlehen gewähren.(Rn.25) 2. Es liegt danach ein von § 135 InsO erfasster Umgehungstatbestand vor, wenn das Darlehen nach dem wirtschaftlichen Ergebnis ein Gesellschafterdarlehen oder eine vergleichbare Kredithilfe des Gesellschafters darstellt. Soweit dabei entscheidend ist, ob die der Gesellschaft in einer Krise zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel im wirtschaftlichen Ergebnis aus dem Vermögen ihres Gesellschafters aufgebracht werden sollen, ist dies insbesondere dann gegeben, wenn ein Dritter die Finanzierungshilfe für Rechnung des Gesellschafters gewährt und von ihm Ausgleich verlangen kann.(Rn.27) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 550.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.06.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 550.000,00 € festgesetzt. I. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. 1. Dem Kläger steht gem. §§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ein Anspruch auf Rückzahlung der am 05.10.2012 durch die Insolvenzschuldnerin an den Beklagten gezahlten 550.000 € zu. Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a. Die anfechtbare Handlung ist vorliegend die Rückzahlung der 550.000 € am 05.10.2012. Da der Eröffnungsantrag am 19.06.2013 gestellt wurde, ist der zeitliche Anwendungsbereich eröffnet. b. Mit der Zahlung in Höhe von 550.000 € hat die Insolvenzschuldnerin für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens bzw. für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt. aa. Der personelle Anwendungsbereich der Vorschrift wird durch die Gesellschafterstellung des Darlehensgebers eröffnet. Anknüpfungspunkt ist zunächst die Gesellschaftereigenschaft. Jedoch ist die formale Rechtsstellung nicht entscheidend. Auch Dritte können einbezogen werden, deren Darlehen demjenigen des Gesellschafters entsprechen. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Gesellschafter und dem betreffenden Dritten ein Zurechnungszusammenhang hergestellt werden kann, der die Leistung des Dritten an die Gesellschaft wirtschaftlich wie ein eigenkapitalersetzendes Darlehen eines Gesellschafters an die Gesellschaft erscheinen lässt (MüKo/Ehricke InsO, 3. Aufl. 2013, § 39 Rn. 36ff.). Hierzu zählen etwa Dritte, die mit ihnen überlassenen Mitteln eines Gesellschafters der Gesellschaft ein Darlehen gewähren (MüKo/Ehricke aaO, § 39 Rn. 36ff.). Zu berücksichtigen ist dabei weiter, dass die Bestimmung des § 135 InsO an die so genannten Novellenregeln der §§ 32 a, 32 b GmbHG a. F. anknüpft (BT-Dr 16/6140, S. 42; BGH NJW 2011, 3784). Im Blick auf die Vielgestaltigkeit der Sachverhalte, die der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich gleichen und daher im Interesse des Gläubigerschutzes entsprechenden Rechtsfolgen unterworfen werden müssen, hat der Gesetzgeber bereits bei Einführung der Novellenregeln, die für das geltende Recht Leitbildfunktion haben, von dem Versuch Abstand genommen, die in Betracht kommenden Tatbestände im Einzelnen kasuistisch zu regeln. Vielmehr sollte die Rechtsprechung mit Hilfe der Generalklausel des § 32 a III 1 GmbHG a. F. in den Stand gesetzt werden, nicht ausdrücklich vom Wortlaut des Gesetzes erfasste, jedoch vergleichbare Sachverhalte gleich zu behandeln (BT-Dr 8/3908, S. 74). Diese Regelungstechnik hat das MoMiG in Anlehnung an § 32 a III 1 GmbHG a. F. durch die Einführung des Merkmals der „gleichgestellten Forderung“ in §§ 39 I Nr. 5, 135 I InsO beibehalten (BT-Dr 16/6140, S. 56). Darum ist auch bei der Auslegung des Tatbestands der gleichgestellten Forderung (§§ 39 I Nr. 5, 135 I Nr. 2 InsO) in Übereinstimmung mit dem früheren Recht Vorsorge dagegen zu treffen, dass der Gesellschafter das mit einer Darlehensgewährung verbundene Risiko auf die Gemeinschaft der Gesellschaftsgläubiger abwälzt (BT-Dr 8/1347, S. 39; NJW 2013, 2282). Da die Eigenkapitalersatzregeln - ebenso wie § 32a III 1 GmbHG - auch Umgehungstatbestände erfassen, die im wirtschaftlichen Ergebnis auf ein Gesellschafterdarlehen oder eine vergleichbare Kredithilfe des Gesellschafters hinauslaufen, ist dafür allein entscheidend, ob die der Gesellschaft in einer Krise zur Verfügung gestellten Finanzierungsmittel im wirtschaftlichen Ergebnis aus dem Vermögen ihres Gesellschafters aufgebracht werden sollten (vgl. BGH NJW 1993, 3265; NJW 1995, 326; NJW 2000, 3278). Das gilt insbesondere dann, wenn ein Dritter die Finanzierungshilfe für Rechnung des Gesellschafters gewährt und von ihm Ausgleich verlangen kann (BGH NJW 2000, 3278). bb. Zwar ist der Beklagte vorliegend selbst nicht Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin und auch keine nahestehende Person im Sinne der oben genannten Grundsätze. Die vorliegend gewählte Konstruktion stellt aber nach Ansicht des Gerichts einen von § 135 InsO erfassten Umgehungstatbestand dar. Dafür entscheidend ist - wie dargestellt -, ob die der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Mittel im wirtschaftlichen Ergebnis aus dem Vermögen ihres Gesellschafters aufgebracht werden sollen. Der alleinige Gesellschafter, der Zeuge V., wollte der Insolvenzschuldnerin - sei es zur Überbrückung einer kürzeren oder längeren Liquiditätslücke - liquide Mittel als Darlehn zur Verfügung stellen. Dies ergibt sich sowohl aus der Vorbemerkung zum Darlehnsvertrag zwischen dem Beklagten und den Eheleuten V. als auch aus den Bekundungen des Zeugen V. und den informatorischen Angaben des Beklagten selbst. Ob die Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt noch ein Darlehn bei einem Kreditinstitut zu den üblichen Konditionen erhalten hätte oder nicht, kann dabei dahingestellt bleiben. Jedenfalls bestand nach den Ausführungen des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst und den Bekundungen des Zeugen V. ein Finanzierungsbedarf, der über ein Darlehn des Zeugen V. geschlossen werden sollte. Dieses Darlehn unterfällt dem Anwendungsbereich der §§ 135, 39 abs. 1 Nr. 5 InsO. Dieses Darlehn wurde nach übereinstimmenden Vortrag der Parteien auch an die Insolvenzschuldnerin - durch Überweisung des Beklagten - ausgekehrt. Durch die Auszahlung an die Insolvenzschuldnerin hat der Beklagte eine Verpflichtung auf Rechnung der Eheleute V. erfüllt. Die Insolvenzschuldnerin war nur zur Rückzahlung der Darlehnsverbindlichkeit gegenüber den Eheleuten V. verpflichtet. Der Zeuge V. und seine Ehefrau haben ihrerseits ein Darlehn beim Beklagten aufgenommen. Durch die Einbeziehung des Beklagten und der Ehefrau in dieser Weise sollte die Finanzierung der Insolvenzschuldnerin über ihren Gesellschafter verschleiert werden, um sich der Finanzierungsfolgenverantwortung zu entziehen. Da der Beklagte formal betrachtet kein Gesellschafter ist und auch im Übrigen der Gesellschaft nicht nahesteht, sollte durch diese Konstruktion zum Nachteil der Insolvenzgläubiger die Folge des § 135 InsO im Fall einer möglichen Insolvenz dadurch ausgeschlossen werden, dass formal die streitgegenständliche Darlehnskette eingeschalten wird. Der Beklagte selbst konnte im Wege des sich aus dem zwischen ihm und den Eheleuten V. bestehenden Darlehnsvertrag ergebenden Rückforderungsanspruch „Ausgleich“ verlangen. Das wirtschaftliche Risiko lag mithin zu jederzeit beim Zeugen V.. Im Falle der Insolvenz der Insolvenzschuldnerin - vor Rückzahlung - hätte der Beklagte seinen Anspruch jederzeit bei den Eheleuten V. realisieren können. Durch die Einbeziehung der Ehefrau des Zeugen V. wurde der Beklagte letztlich sogar vor einem Ausfall seiner Forderung bei einer Privatinsolvenz des Zeugen V. geschützt. Die gegenteiligen Ausführungen des Beklagten und Bekundungen des Zeugen V. sind weder nachvollziehbar noch glaubhaft. Weder der Beklagte noch der Zeuge konnte plausibel darlegen, warum zwischen den Beteiligten eine solche Konstruktion gewählt wurde, wenn nicht um die Rechtsfolgen des § 135 InsO auszuschließen. Am naheliegendsten wäre es gewesen, ein Darlehnsvertrag mit der GmbH selbst, die schließlich auch als Sicherungsgeberin im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Zeugen V. diente, zu schließen. Der Einwand des Beklagten, dass die GmbH im Gegensatz zu einer oder sogar zwei natürlichen Personen nur beschränkt hafte, ist zwar richtig. Die Erfahrung zeigt allerdings auch, dass sich an die Insolvenz einer Gesellschaft mit nur einem Gesellschafter häufig - wie auch im Streitfall - die Insolvenz des alleinigen Gesellschafters anschließt. Soweit der Beklagte dazu weiter vorbringt, dies sei eben ein Gefallen gegenüber den Eheleuten V. gewesen, um diesen etwas Gutes zu tun, so konnte der damit beabsichtigte Zinsvorteil aber ohnehin nur über die Insolvenzschuldnerin realisiert werden und ist in der Vorbemerkung des Darlehnsvertrages zwischen dem Beklagten und den Eheleuten V. dies als Zweck ausdrücklich aufgeführt. Da der Zeuge V. im Übrigen auch der alleinige Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin war, hätte er den Eheleuten V. genauso gut durch eine direkte Darlehnsgewährung die erhofften Vorteile bescheren können. Soweit der Zeuge V. in diesem Zusammenhang bekundete, dass für eine direkte Kreditgewährung keine Veranlassung bestanden habe, da der Beklagte mit der Insolvenzschuldnerin schließlich nichts zu tun gehabt habe, überzeugt dies aus den genannten Gründen ebenfalls nicht. Das Darlehn wurde schließlich explizit für die Insolvenzschuldnerin ausgereicht. Ein Zusammenhang ist damit hergestellt. Darüber hinaus verfängt diese Argumentation bereits aus dem Grund nicht, dass das Darlehn an die Eheleute V. mit Forderungen der Insolvenzschuldnerin besichert wurde, mithin auch dadurch ein Zusammenhang entstanden ist. Die erkennbaren Bemühungen sowohl des Beklagten als auch des Zeugen V., die Gewährung des Darlehns durch den Beklagten an die Eheleute V. und die des der Eheleute an die Insolvenzschuldnerin als ohne jeden Zusammenhang darstellen zu wollen, verfängt nach Vorstehendem nicht. Vielmehr ist von einer Umgehungskonstruktion auszugehen, die nach den dargestellten Grundsätzen von § 135 InsO erfasst ist. c. Vorliegend besteht auch eine Gläubigerbenachteiligung. Für die Anfechtung nach § 135 InsO genügt eine auf der angefochtenen Rechtshandlung beruhende mittelbare Gläubigerbenachteiligung. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze: Eine Gläubigerbenachteiligung besteht, wenn durch die Verkürzung des Aktivvermögens die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger in irgendeiner Weise objektiv beeinträchtigt worden ist. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt u.a. dann vor, wenn die Insolvenzmasse zur Befriedigung der Masseverbindlichkeiten und der Insolvenzgläubiger, aber nicht aller nachrangigen Gläubiger ausreicht (vgl. MüKo/Gehrlein aaO, § 135 Rn. 17). Im Streitfall wurde durch die Zahlung der 550.000 € an den Beklagten die Insolvenzmasse verkürzt. Dadurch wurden die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt. Es besteht nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens und der Masseverbindlichkeiten nur noch eine Teilungsmasse in Höhe von 15.519,67 €. Bisher wurden Forderungen in Höhe von 609.097,91 € zur Insolvenztabelle festgestellt. 2. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zinsen in tenoriertem Umfang zu. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. a. Für den Zeitraum ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 27.06.2013 steht dem Kläger gem. §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB ein Anspruch auf Prozesszinsen zu (BGH, Urteil vom 01. Februar 2007 – IX ZR 96/04). b. Ein Anspruch für den Zeitraum von der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung, mithin der Zahlung am 05.10.2012, bis zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung besteht kein Anspruch. Zwar hat der Anfechtungsgegner gem. §§ 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 987 BGB für diesen Zeitraum gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Zinsen als Nutzungen herauszugeben (BGH aaO). Dass der Beklagte in diesem Zeitraum Zinsen gezogen hat bzw. schuldhaft nicht gezogen hat, hat der Kläger aber nicht dargelegt. Soweit der Kläger zur Begründung seines Anspruchs auf die Vereinbarung im Darlehnsvertrag zwischen dem Beklagten und den Eheleuten V. abstellt, so galt diese nur bis zur Rückzahlung des Darlehns am 05.10.2012, mithin nicht für den geltend gemachten Zeitraum. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche infolge Insolvenzanfechtung geltend. Der Kläger ist Insolvenzverwalter der P.V. GmbH, über deren Vermögen nach Antrag vom 19.06.2013 mit Beschluss des Amtsgericht G. vom 27.06.2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin war Herr V. Unter dem 12.01.2012 (vgl. Anlage K1) schloss der Beklagte mit Herrn V. sowie dessen Ehefrau ein Darlehnsvertrag über 1.000.000 €. Die Parteien vereinbarten die Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % p.a. Weiter wurde vereinbart, dass zur Sicherung der Forderung des Beklagten gegen die Eheleute V., Forderungen der Insolvenzschuldnerin an den Beklagten abgetreten werden. In der Vorbemerkung dieses Vertrages ist angegeben, dass Zweck des Darlehns sei, dass die Eheleute V. den Darlehnsbetrag ihrerseits darlehnsweise an die Insolvenzschuldnerin zur Beseitigung einer Liquiditätslücke zur Verfügung stellen. Der Beklagte hat den Darlehnsbetrag am 13.01.2012 (Anlage K2) von seinem Konto direkt auf das Konto der Insolvenzschuldnerin überwiesen. Am 27.02.2012 überwies die Insolvenzschuldnerin 450.000 € mit dem Verwendungszweck „Teilrückzahlung“ von ihrem Konto auf das Konto des Beklagten (Anlage K3). Am 05.10.2012 überwies die Insolvenzschuldnerin von ihrem Konto 550.000 € mit dem Verwendungszweck „Rückzahlung Darlehn P.V. GmbH“ an den Beklagten (vgl. Anlage K5). Weiter zahlte die Insolvenzschuldnerin zwischen dem 03.04.2012 und 05.10.2012 an den Beklagten Zinsen in Höhe von 18.356,07 €. Mit Schreiben vom 24.02.2014 hat der Kläger die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin in Höhe von 450.000 und € 500.000 € angefochten. Der Kläger behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe zum Zeitpunkt der Darlehnsgewährung bei Kreditinstituten kein Darlehn zu marktüblichen Konditionen bekommen können. Auch der Gesellschafter habe nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um der Insolvenzschuldnerin die benötigte Liquidität zur Verfügung zu stellen. In Kenntnis dieser Problematik habe der Beklagte die Gewährung des Darlehns angeboten. Der Kläger ist der Ansicht, die Rückzahlung der Darlehnssumme in Höhe von 550.000 € am 05.10.2012 sei nach § 135 InsO anfechtbar. Die vorliegende Konstruktion stelle eine Umgehung dar. Es sei offensichtlich, dass Herr V. als Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin ein Darlehn habe gewähren wollen und durch Einbeziehung seiner Ehefrau und des Beklagten eine Konstruktion gewählt habe, mit der die Finanzierung der Insolvenzschuldnerin durch ihren alleinigen Gesellschafter verschleiert werden sollte. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 550.000 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 05.10.2012 bis zum 27.06.2013 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.06.2013 zu bezahlen. Der Beklagte beantragt, Klageabweisung. Der Beklagte behauptet, bei der im Darlehnsvertrag beschriebenen Liquiditätslücke der Insolvenzschuldnerin habe es sich nur um eine gehandelt, die kurzfristig aufgetreten sei und im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Insolvenzschuldnerin nichts Außergewöhnliches dargestellt habe. Die Insolvenzschuldnerin hätte auch ein Bankdarlehn erhalten können. Dies wäre jeweils aber einerseits mit hohem Verwaltungsaufwand und anderseits Zinsen zwischen 10 und 12 % verbunden gewesen. Der Beklagte habe von sich aus angeboten das Darlehn zur Verfügung zu stellen, da die Eheleute mit ihm seit längerem bekannt gewesen seien. Der Beklagte ist der Ansicht, dass ein Anfechtungsgrund nach § 135 InsO nicht vorliege, da kein Näheverhältnis im Sinne des § 138 InsO bestehe und der Beklagte bei wirtschaftlicher Betrachtung auch nicht einem Gesellschafter gleichstehe. Auch habe der Beklagte bei der Darlehnsgewährung weder im Auftrag noch auf Rechnung der Eheleute V. gehandelt. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen V.. Der Beklagte wurde informatorisch angehört. Auf die Sitzungsniederschrift vom 26.04.2017 wird verwiesen.