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Urteil

5 S 40/17

LG Heidelberg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nach § 554d Abs. 1 BGB haben Mieter Modernisierungsmaßnahmen, wozu auch der Einbau von Rauchwarnmeldern gehört, zu dulden, und zwar auch dann, wenn der Mieter die Wohnung bereits mit eigenen Geräten ausgestattet hat. Dadurch, dass Einbau und Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude in einer Hand liegen, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.(Rn.33) 2. Eine Duldungspflicht besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter und seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters, als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Soweit der Mieter aufgrund von Vorerkrankungen und seiner Besorgtheit über gesundheitliche Beeinträchtigung durch Funkwellen tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet, sind diese im Verhältnis zu den Interessen des Vermieters als auch der anderen Mieter des Gebäudes gerechtfertigt und lassen die Duldungspflicht nicht entfallen.(Rn.34) (Rn.36) (Rn.37)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 06.10.2017, Az. 25 C 236/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, in den ihnen von der Klägerin überlassenen Mieträumen im 11. Stock Mitte links im Hause B. die Durchführung folgender Maßnahmen durch sie selbst oder durch eine von ihr beauftragte Fachfirma tagsüber von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr mit maximal zwei Personen nach vorheriger Ankündigung von einer Woche zu ermöglichen und zu dulden: a) den Einbau von jeweils einem Rauchwarnmelder in jedem der drei angemieteten Räume mit Ausnahme der Küche, des Essplatzes, des Bades und des WC, sowie im Flur, der von diesen Zimmern zur Haustür und zum Treppenhaus führt und als Rettungsweg benötigt wird, und b) zur Sicherstellung der jederzeitigen Funktionsfähigkeit dieser Rauchwarnmelder die Durchführung aa) von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und Wartungsarbeiten, bb) von regelmäßigen Funktionsprüfungen, insbesondere zur Prüfung, ob die Batterien, die Akkumulatoren oder die Rauchwarnmelder ausgetauscht werden müssen sowie cc) von Beseitigungen von Störungen. 2. Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Duldungsanspruch nach Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird. II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie die Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 800 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 554d Abs. 1 BGB haben Mieter Modernisierungsmaßnahmen, wozu auch der Einbau von Rauchwarnmeldern gehört, zu dulden, und zwar auch dann, wenn der Mieter die Wohnung bereits mit eigenen Geräten ausgestattet hat. Dadurch, dass Einbau und Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude in einer Hand liegen, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet.(Rn.33) 2. Eine Duldungspflicht besteht ausnahmsweise dann nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter und seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters, als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Soweit der Mieter aufgrund von Vorerkrankungen und seiner Besorgtheit über gesundheitliche Beeinträchtigung durch Funkwellen tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet, sind diese im Verhältnis zu den Interessen des Vermieters als auch der anderen Mieter des Gebäudes gerechtfertigt und lassen die Duldungspflicht nicht entfallen.(Rn.34) (Rn.36) (Rn.37) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 06.10.2017, Az. 25 C 236/14, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagten werden verurteilt, in den ihnen von der Klägerin überlassenen Mieträumen im 11. Stock Mitte links im Hause B. die Durchführung folgender Maßnahmen durch sie selbst oder durch eine von ihr beauftragte Fachfirma tagsüber von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr mit maximal zwei Personen nach vorheriger Ankündigung von einer Woche zu ermöglichen und zu dulden: a) den Einbau von jeweils einem Rauchwarnmelder in jedem der drei angemieteten Räume mit Ausnahme der Küche, des Essplatzes, des Bades und des WC, sowie im Flur, der von diesen Zimmern zur Haustür und zum Treppenhaus führt und als Rettungsweg benötigt wird, und b) zur Sicherstellung der jederzeitigen Funktionsfähigkeit dieser Rauchwarnmelder die Durchführung aa) von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und Wartungsarbeiten, bb) von regelmäßigen Funktionsprüfungen, insbesondere zur Prüfung, ob die Batterien, die Akkumulatoren oder die Rauchwarnmelder ausgetauscht werden müssen sowie cc) von Beseitigungen von Störungen. 2. Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Duldungsanspruch nach Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird. II. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie die Kosten der Nebenintervention tragen die Beklagten. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 800 Euro festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern und insbesondere solcher Modelle, die mittels Funkwellen Informationen übertragen können. Die klagende Genossenschaft ist Vermieterin, die Beklagten sind seit 1966 Mieter einer 3-Zimmer-Wohnung in H., B.. Die Beklagten sind wie die übrigen Bewohner Mitglieder der Klägerin, die ca. 8.600 Wohnungen vermietet. Die Beklagten installierten in ihrer Wohnung Rauchwarnmelder. Mit Schreiben vom 05.05.2014 unterrichtete die Klägerin sie darüber, dass sie alle Wohnungen mit bei der Streithelferin angemieteten Funkrauchwarnmeldern ausstatten wolle, was die Beklagten ablehnten. Es handelt sich um batteriebetriebene, per Funkwartung überprüfbare Geräte, die aber untereinander weder raum-, noch wohnungsübergreifend kommunizieren. Über Ultraschallmikrofon und -lautsprecher wird eine Überprüfung der Umgebung auf Funktionsbeeinträchtigungen durchgeführt. Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht geltend gemacht, dass der Einbau der Erhaltung des Gebäudes und des Versicherungsschutzes diene. Weiter hat sie sich auf ihre Schutzpflichten gegenüber den anderen Mietern und das Interesse der Mitglieder an der einheitlichen Ausstattung ihrer Wohnungen zu gleichen und günstigen Konditionen berufen. Zudem bestehe eine Verkehrssicherungspflicht gegenüber Dritten. Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt, die Beklagten zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern und damit verbundenen Arbeiten zu verurteilen. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass Funkrauchwarnmelder zu gesundheitlichen Einschränkungen bei den Beklagten führen, hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagten zur Tragung der Mehrkosten durch andere Rauchwarnmelder und zur Freistellung gegenüber Dritten verpflichtet sind. Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt. Sie haben geltend gemacht, die Rauchmelder bedeuteten erheblichen Elektrosmog und eine Gesundheitsgefahr für sie, da sie empfindlich darauf reagierten. Zudem sei die geplante Anzahl überhöht. Sie hätten aufgrund ärztlicher Warnung viele Veränderungen in ihrer Wohnung vorgenommen (kein Mikrowellengebrauch, Zeitschaltuhren, Schlafzimmer ohne Elektronik); die subjektive Sorge bestimme das Leben der Beklagten. Allein der Gedanke an den Einbau führe zu Schlaflosigkeit. Sie hätten davor pathologische Ängste. Das Amtsgericht hat sachverständig beraten die Klage in Haupt- und Hilfsantrag insgesamt abgewiesen. Zwar bestehe grundsätzlich eine Duldungspflicht nach § 555d Abs. 1 BGB als Modernisierungsmaßnahme, und zwar auch wenn schon eigene Rauchwarnmelder vorhanden seien. Hier liege aber eine unzumutbare Härte für die Beklagten wegen - zwar nicht objektiv, aber subjektiv - bestehender Gesundheitsbeeinträchtigung vor. Wegen erheblicher Unterschreitung aller Grenzwerte sei die in den Funkrauchwarnmeldern eingesetzte Funktechnik zwar objektiv ungefährlich. Der 80-jährige Beklagte zu 2) sei jedoch, wenn auch nicht im engeren Sinne psychisch krank, wegen des Zustands nach Operation zweier bösartiger Tumoren und Beeinträchtigungen im Kopfbereich (Akustikusneurinom; Missempfindungen am Hinterkopf) besonders sensibel. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei daher im Falle des Einbaus eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands zu erwarten, namentlich verstärkte Ängste, zunehmende Schlafstörungen, Schmerzen und Stimmungseinbußen. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach § 522d Abs. 2 BGB sei zu berücksichtigen, dass die körperliche Unversehrtheit auch Folgen logisch nicht nachvollziehbarer Angst umfasse, während die Klägerin Leben und Eigentum dagegen auch durch nicht-funkgesteuerte Rauchwarnmelder in der Wohnung der Beklagten schützen könne. Den Hilfsantrag hat das Amtsgericht als unbegründet angesehen, da keine Anspruchsgrundlage ersichtlich sei. Der Mieter müsse den Vermieter bei nicht zu duldender Modernisierung nicht so stellen, als sei die Modernisierung erfolgt. Wegen der genauen Fassung der Anträge, der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Vortrags der Parteien in erster Instanz sowie wegen des Inhalts und der Begründung des Urteils des Amtsgerichts einschließlich der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Entscheidungsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält § 555d Abs. 2 BGB im Streitfall für unanwendbar, da keine Luxusmodernisierung geplant sei. Die Interessenabwägung des Amtsgerichts sei aber auch rechtsfehlerhaft, zumal Schutz von Leib und Leben der Mitbewohner sowie des Eigentums überwögen. Jedenfalls habe das Amtsgericht die Klage hinsichtlich nicht-funkender Rauchwarnmelder nicht abweisen dürfen. Die Klägerin und die Streithelferin beantragen, 1. das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 06.10.2017 (Az. 25 C 236/14) dahingehend abzuändern, dass die Beklagten verurteilt werden, in den ihnen von der Klägerin überlassenen Mieträumen im 11. Stock Mitte links im Hause B. die Durchführung folgender Maßnahmen durch sie selbst oder durch eine von ihr beauftragte Fachfirma tagsüber von Montag bis Freitag von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 10.00 Uhr bis 15.00 Uhr mit maximal zwei Personen nach vorheriger Ankündigung von einer Woche zu ermöglichen und zu dulden: a) den Einbau von jeweils einem Rauchwarnmelder in jedem der drei angemieteten Räume mit Ausnahme der Küche, des Essplatzes, des Bades und des WC, sowie im Flur, der von diesen Zimmern zur Haustür und zum Treppenhaus führt und als Rettungsweg benötigt wird, und b) zur Sicherstellung der jederzeitigen Funktionsfähigkeit dieser Rauchwarnmelder die Durchführung aa) von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen und Wartungsarbeiten, bb) von regelmäßigen Funktionsprüfungen, insbesondere zur Prüfung, ob die Batterien, die Akkumulatoren oder die Rauchwarnmelder ausgetauscht werden müssen sowie cc) von Beseitigungen von Störungen; 2. den Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen den Duldungsanspruch nach Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird; 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, a) sämtliche Mehrkosten zu tragen, welche dadurch entstehen, dass die von den Beklagten bereits eingebauten Rauchwarnmelder jährlich vor Ort einer Funktionsprüfung unterzogen werden müssen, und b) die Klägerin von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die in Folge der von den Beklagten eingebauten und noch einzubauenden Rauchwarnmeldern entstehen und entstehen werden. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das amtsgerichtliche Urteil und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verfahrensakte Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig (1.) und führt zur Verurteilung der Beklagten im Hauptantrag (2.). Damit ist die Klageabweisung im Hilfsantrag gegenstandslos (3.). 1.) Mangels Berufungsbegründung unzulässig (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO) wäre die Berufung lediglich, soweit sie sich gegen die Abweisung des Hilfsantrags richtet (a), was in der Sache allerdings folgenlos bleibt, da die Bedingung, unter der der Antrag gestellt ist, nicht erfüllt ist. Soweit hingegen die Abweisung der Klage im Übrigen angegriffen wird, ist das in zulässiger Weise geschehen (b). a) Die Klägerin hat entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht die Umstände bezeichnet, aus denen sich hinsichtlich der Klageabweisung im Hilfsantrag die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Hat das erstinstanzliche Gericht für die Abweisung eines Hilfsantrags eine eigenständige Begründung gegeben, muss sich die Berufungsbegründung hiermit auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.3.2009 – I ZR 54/08, BeckRS 2009, 09696; für die Revisionsbegründung BAG AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 170). Das Amtsgericht hat die hilfsweise beantragte Feststellung nicht ausgesprochen, weil es für den zugrundeliegenden Ersatzanspruch „weder in § 555d BGB noch im sonstigen deutschen Zivilrecht“ eine Grundlage gesehen hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin setzt sich die Berufungsbegründungsschrift hiermit nicht unter A. I. 3. auseinander. Dort beanstandet die Klägerin vielmehr, dass das Amtsgericht den Hauptantrag insgesamt abgewiesen hat, anstatt die Beklagten als Minus zur mit dem Hauptantrag begehrten Duldung von (jeglichen) Rauchwarnmeldern unter Klageabweisung nur im Übrigen wenigstens zur Duldung von Rauchwarnmeldern ohne Funkfunktion zu verurteilen. Das hat aber mit der Begründung des Amtsgerichts, auch den Hilfsantrag abzuweisen, mit der sich die Berufung hätte auseinandersetzen müssen, nichts zu tun. Auch die abschließende allgemeine Bezugnahme auf Vorbringen erster Instanz genügt nicht (BGH NJW 1998, 3126 m.w.N.). b) Soweit die Klägerin sich gegen die Abweisung der Klage im Hauptantrag wendet, ist die Berufung hingegen zulässig, und zwar auch im Hinblick auf die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zwar muss diese bereits mit dem Teil der beantragten Abänderung, die in prozessordnungsgemäßer Weise begründet wurde, erreicht werden (vgl. BGH MDR 2008, 225), sodass der Wert der mit Abweisung des Hilfsantrags verbundenen Beschwer von 280 Euro trotz grundsätzlich geltenden Additionsgebots (dazu BGH NJW-RR 1999, 1157) unberücksichtigt bleiben muss. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt aber auch, soweit er aus der zulässig angegriffenen Abweisung des Hauptantrags herrührt, bereits 600 Euro. Die Klägerin ist durch die Klageabweisung im Hauptantrag mit 800 Euro beschwert. %(1) Im Ausgangspunkt ist es nicht zu beanstanden und entspricht einer verbreiteten Praxis im Gerichtsbezirk, das Interesse des Vermieters an der Duldung des Anbringens von Rauchwarnmeldern in der von ihm vermieteten Wohnung mit 600 Euro anzusetzen. Das gilt vorliegend umso mehr, als die Wohnung der Beklagten - und offenbar auch die weiteren Wohnungen im Haus - durchaus über Rauchwarnmelder verfügen und die Klägerin lediglich durch die Installation von ihr gestellter und möglichst mit Funkverbindung arbeitender Modelle eine weitergehende Sicherheit, Vereinheitlichung und Vereinfachung des Wartungs- und Dokumentationsaufwands erreichen will. Jedenfalls bei dieser Sachlage ist es nicht veranlasst, das Interesse der Klägerin am Gebäudewert zu bemessen, weil auch ohne die Verurteilung der Beklagten nicht der Verlust des Gebäudes droht. %(1) Allerdings waren hier weitere 200 Euro anzusetzen, die sich daraus ergeben, dass mit dem Hauptantrag nicht lediglich die Duldung des erstmaligen Einbaus, sondern auch die Duldung der regelmäßigen Durchführung von Arbeiten an diesen Rauchwarnmeldern beantragt worden ist. Auch insoweit beschwert die Klageabweisung die Klägerin. 2.) Die Klageabweisung im Hauptantrag beruht auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO). a) Das Berufungsgericht hat die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, § 529 ZPO. Damit ist es an die Feststellung gebunden, dass die elektromagnetischen Felder, die von den Funkrauchwarnmeldern ausgehen, deren Einbau die Klägerin plant, nach Art und Intensität nicht gesundheitsschädlich sind. Weiter ist es an die Feststellung gebunden, dass der Beklagte zu 2) an keiner klinisch relevanten Persönlichkeitsstörung leidet, sondern lediglich eine erhöhte Empfindsamkeit und Besorgtheit um die eigene Gesundheit besteht, die nicht den Ausprägungsgrad einer psychischen Krankheit erreicht, aber der Einbau von Funkrauchwarnmeldern sein gesundheitliches Wohlbefinden beeinträchtigen würde, weil verstärkte Ängste wahrscheinlich Schlafstörungen und Schmerzen verstärken und zu Stimmungseinbußen führen werden. Die Kammer hat keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Amtsgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). b) Das Amtsgericht hätte bei dieser Sachlage - wie die Klägerin zu Recht geltend macht - bereits auf Grundlage der eigenen Rechtsauffassung nur zu einer teilweisen Klageabweisung gelangen dürfen. Der Klageantrag ist ungeachtet der späteren Verengung der Auseinandersetzung auf Funkrauchwarnmelder schon nach seinem eindeutigen Wortlaut, aber auch nach der Prozesssituation, in der er gestellt worden ist, nur allgemein auf die Duldung von Rauchwarnmeldern jeglicher Art und mithin auch solcher ohne Funkverbindung gerichtet. Dass vom Einbau eines Rauchwarnmeldesystems, das ohne die Nutzung von Funkwellen auskommt, eine nicht zu rechtfertigende Härte für die Beklagten ausginge, haben weder die Beklagten behauptet noch geht die angegriffene Entscheidung hiervon aus. Darüber hinaus erlauben es die vom Amtsgericht festgestellten Tatsachen aber auch nicht, die Duldungspflicht der Beklagten auf Rauchwarnmelder ohne Funkverbindung zu beschränken und in dem Einbau von Funkrauchwarnmeldern eine nicht zu rechtfertigende Härte für die Beklagten zu sehen. %(1) Nach § 555d Abs. 1 BGB haben die Beklagten als Mieter Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Es entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH NJW 2015, 2487; BGH NJW 2015, 2488), der das Amtsgericht gefolgt ist und von der abzuweichen auch die Kammer keinen Anlass sieht, dass der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b Nr. 4 bis 6 BGB ist, und zwar auch dann, wenn der Mieter die Wohnung bereits mit eigenen Geräten ausgestattet hat. Dadurch, dass Einbau und Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude in einer Hand sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet. Die einheitliche Ausstattung führt zudem auch zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache, zu einer dauerhaften Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse und zur Sicherung von Versicherungsleistungen im Schadensfall (BGH a.a.O.). Die grundsätzliche Duldungspflicht der Beklagten ist in Folge der Ankündigung (§ 555c BGB) vom 05.05.2014 fällig geworden. Auch die Beklagten ziehen das - für herkömmliche Rauchwarnmelder - nicht in Zweifel. %(1) Eine Duldungspflicht besteht nach § 555d Abs. 2 BGB ausnahmsweise dann nicht, wenn die Modernisierungsmaßnahme für den Mieter, seine Familie oder einen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude sowie von Belangen der Energieeinsparung und des Klimaschutzes nicht zu rechtfertigen ist. Die zu erwartende Mieterhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten bleiben bei der Abwägung im Rahmen der Duldungspflicht außer Betracht; sie sind nur bei einer etwaigen Mieterhöhung zu berücksichtigen (§ 555d Abs. 2 Satz 2 BGB). Der Gesetzgeber hat bei den Härten insbesondere an solche gedacht, die den früher in § 554 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. genannten („insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters“) gleichstehen (vgl. Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 555d Rn. 21). Darüber hinaus sind vor allem die Grundrechte der Parteien in den Blick zu nehmen, die auch den Privatrechtsgesetzgeber binden (Art. 1 Abs. 3 GG) und daher die Auslegung zivilrechtlicher Generalklauseln wie des § 555d Abs. 2 BGB beeinflussen. Dazu gehören auch mögliche Gefährdungen von Leben und Gesundheit, die im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sind (BVerfG NJW 1992, 1378 zu § 541b BGB a.F. für die ernsthafte Möglichkeit einer durch die Räumung während der Modernisierung verursachten Hirnblutung). So sind auch Fälle denkbar, in denen ein üblicher Bauablauf die Gefahr der Dekompensation bis zur existentiellen Krise von nicht auszuschließendem lebensbedrohlichem Ausmaß mit sich bringt (LG Berlin GE 2015, 388) oder der Austausch einer Wohnungseingangstür eine nicht kompensierbare Verschlechterung der psychischen Erkrankung verursacht (LG Bremen ZMR 2013, 346; im konkreten Fall allerdings abgelehnt). Auch objektiv unbegründete schwere Ängste können dazu führen, dass die Interessen psychisch kranker Mieter sich durchsetzen, wenn für den Vermieter lediglich die Erzielung eines höheren Mietzinses im Vordergrund steht (LG Köln WuM 2002, 669 für die Angst vor Sauerstoffentzug durch die Flamme der Gasetagenheizung). %(1) Diesem Maßstab wird die vom Amtsgericht getroffene Interessenabwägung nicht gerecht. Die Duldungspflicht umfasst im Streitfall vielmehr auch die von der Klägerin vorgesehenen Funkrauchwarnmelder. Die durch den Einbau solcher Rauchwarnmelder mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beklagten zu 2) erweist sich als vergleichsweise geringfügig und sowohl in ihrer Entstehung als auch hinsichtlich ihrer Behandelbarkeit als Ergebnis von Entscheidungen, die der Beklagte zu 2) unbeeinflusst von psychischen Zwängen freiverantwortlich trifft. Bei dieser Sachlage überwiegen - auch unter Berücksichtigung des hohen Alters und der langjährigen Dauer des Mietverhältnisses - die Interessen der Klägerin an der einheitlichen Ausstattung aller ihrer Wohnungen mit Funkrauchwarnmeldern. %(4) Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass der betagte Beklagte zu 2) hinsichtlich seiner gedanklichen Flexibilität beeinträchtigt ist und angesichts durchaus schwerwiegender Vorerkrankungen im Ansatz nachvollziehbare Befürchtungen hegt, weshalb bei ihm, der bereits bislang Beeinträchtigungen im Kopfbereich erlebt, mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, dass der erzwungene Einbau von Funkrauchwarnmeldern diese Ängste verstärken wird, sodass es zu zunehmenden Schlafstörungen kommen kann, die wiederum bestehende Schmerzen verstärken und Stimmungseinbußen auslösen können, die sich dann negativ auf die bestehenden Ängste auswirken können. Es handelt sich also um (tatsächliche) Wirkungen, die allerdings - wie es der Sachverständige Dr. B. beschrieben hat - nur auftreten, weil es die Betroffenen erwarten. Es mag sein, dass in der Einleitung eines solchen Kreislaufs bereits eine Härte im Sinne des § 555d Abs. 2 Satz 1 BGB zu sehen ist; sie ist aber jedenfalls unter Würdigung der berechtigten Interessen sowohl des Vermieters als auch anderer Mieter in dem Gebäude zu rechtfertigen. Zu Lasten der Beklagten fließt in diese Abwägung zunächst ein, dass der Beklagte zu 2) gerade nicht unter einer Phobie mit Krankheitswert leidet, die es ihm unmöglich machen würde, die objektive Ungefährlichkeit der hier in Rede stehenden Funkwellen einzusehen und die Angstzustände selbst zu bewältigen. Seine Empfindsamkeit und Besorgtheit sind vielmehr, wie der Sachverständige Dr. F. ausgeführt hat und wovon auch das Amtsgericht ausgegangen ist, als Persönlichkeitsakzente im normal-psychologischen Spektrum anzusehen. Demnach hat er freiverantwortlich entschieden, die - vor dem Amtsgericht durch Sachverständigengutachten nochmals nachvollziehbar bestätigte - objektive Ungefährlichkeit der Funkrauchwarnmelder für sich nicht anerkennen zu wollen. Es wäre ihm bei dieser Sachlage zuzumuten, seine Unsicherheiten und Zweifel etwa in Absprache mit seinen behandelnden Ärzten anzugehen und auszuräumen. Zudem sind die mit Wahrscheinlichkeit eintretenden, letztlich selbst verschuldeten Folgen seiner Grundhaltung für das gesundheitliche Wohlbefinden (Ängste, Stimmungseinbußen, Schlafstörungen) zwar nicht als unbedeutend anzusehen, erreichen aber doch bei Weitem nicht das Maß, bei dem in der Rechtsprechung sonst Härtegründe angenommen werden. Weder droht eine erhebliche Verstärkung psychischer Krankheiten - unter denen der Beklagte zu 2) bereits nicht leidet -, noch werden gar unmittelbar körperliche Leiden ausgelöst. Die wahrscheinliche Verstärkung bereits jetzt auftretender Schmerzen, die der Sachverständige als „Missempfindungen im Bereich des Hinterkopfes“ in Folge degenerativer Veränderungen der Halswirbelsäule beschreibt, würde vielmehr höchst mittelbar erfolgen. Schließlich ist zu bedenken, dass der Sachverständige durchaus ärztliche Behandlungsmaßnahmen vorgeschlagen hat, mit denen versucht werden könne, den Kreislauf aus Befürchtungen, Schlaflosigkeit, Verspannungen und Missempfindungen zu durchbrechen, deren Therapieerfolg er aber vor allem im Hinblick auf die ablehnende Haltung des Beklagten zu 2) gegen „Chemie“ als keineswegs sicher beschrieben hat. %(4) Dem steht das nachvollziehbare Interesse der Klägerin gegenüber, in allen ihren Wohnungen einheitlich Funkrauchwarnmelder zu installieren. Es liegt auf der Hand, dass die gemäß § 15 Abs. 7 LBO verpflichtend einzubauenden Rauchwarnmelder ihre Aufgabe nur dann erfüllen können, wenn sie im Ernstfall funktionsfähig sind. Die „Sicherstellung der Betriebsbereitschaft“ ist daher im Gesetz ausdrücklich („Verpflichtung“) vorgesehen (§ 15 Abs. 7 Satz 4 LBO), und zwar in der Weise, dass sie grundsätzlich den unmittelbaren Besitzern - hier den Beklagten als Mietern - obliegt, aber - wie im Streitfall von der Klägerin beabsichtigt - vom Eigentümer übernommen werden kann. Dass eine solche Übernahme grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, folgt ohne Weiteres aus der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die nicht nur den Einbau, sondern auch die spätere Wartung ausdrücklich in den Blick nimmt. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass weder die Gesetzeslage noch technische Normen die Klägerin zwingen, die Funktionsprüfung, die Anlass für Wartungsarbeiten sein kann, gerade mittels (funkgestützter) Fernanalyse durchzuführen. Indem die Ergebnisse des Selbsttests außerhalb der Wohnung empfangen werden können, ist eine Auswertung der Prüfergebnisse und ihre Dokumentation aber ohne Betreten der Wohnung möglich, mithin schneller, günstiger und ohne dass die Mieter jeweils anwesend sein müssten (vgl. für Verbrauchserfassungsgeräte die Rechtsprechung der Kammer in WuM 2011, 14, bestätigt durch BGH NJW 2011, 3514). Dadurch wird ein hohes, für die Mieter aber gleichwohl relativ günstiges Niveau des Schutzes des Wohnraumes sowie von Leib und Leben der Bewohner erreicht. Wäre die von den Beklagten angemietete Wohnung als einzige dauerhaft mit anderen Rauchmeldern ausgestattet, so müsste diese gesondert zur Funktionsprüfung betreten werden, was einen vergleichsweise hohen Aufwand an Zeit und Kosten bedeutete. Das mag man im Einzelfall noch als hinnehmbar ansehen. Jedenfalls im Streitfall, wo eine einheitliche Ausstattung von rund 8.600 Wohnungen und eine Gleichbehandlung aller Mitglieder der Klägerin auf dem Spiel steht und Ausnahmen Anlass zur Nachahmung werden können, überwiegt das Interesse der Klägerin an der Umsetzung ihres Konzepts gegenüber dem der Beklagten, ihren - wie bindend feststeht: unbegründeten - Befürchtungen gemäß zu wohnen. %(4) Kein anderes Ergebnis ergibt sich, wenn man die Grundrechte der Beklagten auf informationelle Selbstbestimmung (BVerfG NJW 1984, 419) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) in den Blick nimmt. Die Funkrauchwarnmelder, deren Einbau die Klägerin beabsichtigt, erfassen und senden nur Daten über die eigene Funktionsfähigkeit. Den Zustand der Wohnung erfassen sie nur insoweit, als es den freien Zugang etwaiger Rauchgase in der unmittelbaren Umgebung betrifft. Die Beklagten selbst haben eine technische Ausarbeitung (Anlage B 8) zu den Akten gereicht, aus der sich ergibt, dass eine weitergehende Überwachung nur in Folge missbräuchlicher Manipulationen der Geräte möglich wäre; dass hierfür irgendwelche Anhaltspunkte bestehen, behaupten auch die Beklagten nicht. Sollte man nach alledem den Schutzbereich der Grundrechte überhaupt als eröffnet ansehen, so wäre der Eingriff doch gering und wäre gerade auch im Hinblick darauf, dass eine dem Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit und erheblichen Vermögenswerten dienende Funktionskontrolle durch physisches Betreten der Wohnung mit ungleich umfassenderen Wahrnehmungsmöglichkeiten weitgehend entbehrlich wird, jedenfalls gerechtfertigt. %(1) Nicht zu beanstanden ist auch die Zahl der Rauchwarnmelder, die die Klägerin einbauen möchte. § 15 Abs. 7 LBO legt als bauordnungsrechtliches Mindestmaß die Ausstattung von „Aufenthaltsräumen, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, sowie Rettungswege von solchen Aufenthaltsräumen in derselben Nutzungseinheit“ fest. Wie sich aus dem Grundriss der Wohnung (Anlage K 5) ergibt, sind die mit „Zimmer 1“ bis „Zimmer 3“ beschrifteten Räume grundsätzlich sämtliche als Schlafzimmer geeignet, und der „Flur“ dient als Verbindung und mithin Rettungsweg zur Wohnungstür. Es besteht bei dieser Sachlage kein Anlass, die Duldungspflicht der Beklagten auf den Flur und dasjenige Zimmer zu beschränken, das die Beklagten tatsächlich zum Schlafen nutzen. Zunächst spricht nichts dagegen, ein höheres als das baurechtlich verpflichtende Sicherheitsniveau anzustreben. Vor allem aber wird nur das der Freiheit des Mieters gerecht, über die konkrete Art des Gebrauchs selbst zu bestimmen. Wollte man das anders sehen, müssten Mieter zunächst dem Vermieter offenbaren, welchen Raum bzw. (im Falle getrennter Schlafstätten) welche Räume sie regelmäßig zum Schlafen nutzen, welche beispielsweise als Gästezimmer eingerichtet sind usw., und dann in der Folge auch diese Zimmer tatsächlich zum Schlafen nutzen oder doch ein geändertes Nutzungsverhalten dem Vermieter melden, damit dieser die Rauchwarnmelder entsprechend versetzen kann. Ein solches Ergebnis kann nicht richtig sein. Im Übrigen bestünde im Streitfall die naheliegende Gefahr, dass die Beklagten gerade das Zimmer, in dem ein Funkrauchwarnmelder eingebaut wurde, tatsächlich nicht mehr als Schlafzimmer nutzen würden, sodass die Maßnahme leerliefe. %(1) Sind die Beklagten zur Duldung des Einbaus von Rauchwarnmeldern als Modernisierungsmaßnahme verpflichtet, so haben sie auch die hierzu erforderlichen Arbeiten samt Betreten der Wohnung hinzunehmen; Entsprechendes gilt für anfallende Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten (Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 13. Auflage 2017, § 535 Rn. 211). 3.) Die Entscheidung des Amtsgerichts über den Hilfsantrag entfällt automatisch aufgrund der auflösenden Bedingung, unter der sie steht und die eingetreten ist, indem der Hauptantrag in der Berufungsinstanz Erfolg hat. Ist dieser Punkt nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits im Berufungsrechtszug, so kommt ungeachtet der unzureichenden Begründung auch eine Verwerfung der Berufung insoweit nicht mehr in Betracht (BGH NJW 2017, 1180). III. Die Kostenentscheidung folgt §§ 91, 101 ZPO; weder die gegenstandslose Klageabweisung im Hilfsantrag durch das Amtsgericht noch die insoweit an sich unzulässige Berufung führen im Ergebnis zu einem Teilunterliegen der Klägerin. Nach §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG ist zugleich mit der Streitwertfestsetzung für die Berufungsinstanz auch die Festsetzung des Amtsgerichts entsprechend zu ändern, da eine Entscheidung über den Hilfsantrag mithin nicht im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - VII ZR 17/14 -, Abs.Nr. 18 [insoweit in NJW 2017, 1180 nicht veröffentlicht]). Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 543, 544 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.