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Beschluss

5 T 58/19

LG Heidelberg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2019:0726.5T58.19.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Äußerung eines Mitglieds des Gemeinderats, wenn der Antragsteller durch die beanstandete Äußerung vergleichsweise gering beeinträchtigt wird. (Rn.9) 2. In einer Gemeinderatssitzung ist eine Äußerung eher von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn durch die Äußerung nicht der Persönlichkeitskern betroffen ist, sondern nur öffentliches Geschäftsgebaren kritisiert wird. Nicht zu beanstanden ist eine Aussage, nach der eine Verhaltensweise im Geschäftsverkehr einem Gemeinderatsmitglied missfällt, jedenfalls wenn dies nicht drastisch formuliert ist (hier.: Bezeichnung von Vorkommnissen als „erschreckend“).(Rn.9)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 19.07.2019, Az. 22 C 225/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich einer Äußerung eines Mitglieds des Gemeinderats, wenn der Antragsteller durch die beanstandete Äußerung vergleichsweise gering beeinträchtigt wird. (Rn.9) 2. In einer Gemeinderatssitzung ist eine Äußerung eher von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt, wenn durch die Äußerung nicht der Persönlichkeitskern betroffen ist, sondern nur öffentliches Geschäftsgebaren kritisiert wird. Nicht zu beanstanden ist eine Aussage, nach der eine Verhaltensweise im Geschäftsverkehr einem Gemeinderatsmitglied missfällt, jedenfalls wenn dies nicht drastisch formuliert ist (hier.: Bezeichnung von Vorkommnissen als „erschreckend“).(Rn.9) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heidelberg vom 19.07.2019, Az. 22 C 225/19, wird zurückgewiesen. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein Rechtsanwalt aus Neckargemünd, wendet sich dagegen, dass das Amtsgericht es mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt hat, eine einstweilige Verfügung gegen ein Mitglied des Gemeinderates der Stadt Neckargemünd zu erlassen. Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht vorgetragen, der Antragsgegner habe im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 02.07.2019 eine persönliche Erklärung abgegeben, in der er sich über den Antragsteller herabwürdigend geäußert habe. Er könne sich nur vorstellen, dass die Äußerungen ihren Grund in einer persönlichen Aversion des Antragsgegners gegen ihn hätten. Wegen des behaupteten Inhalts der persönlichen Erklärung, von dem der Antragsteller aus der Chefredaktion der Rhein-Neckar-Zeitung erfahren habe, wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht eine einstweilige Verfügung des Inhalts beantragt, der Antragsgegner habe es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 50.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, er habe über den Antragsteller „erschreckende neue, aber auch schon länger zurückliegende Vorkommnisse im Zusammenhang mit Firmen, in die der Antragsteller involviert se“, erfahren. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 19.07.2019 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Äußerung betreffe den Antragsteller lediglich in seiner Sozialsphäre. Es handle sich um eine wertende Meinungsäußerung im Rahmen einer politischen Auseinandersetzung, die die Grenzen zur Schmähkritik nicht überschreite. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die am 22.07.2019 eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers, der das Amtsgericht mit Beschluss vom gleichen Tag nicht abgeholfen hat. Der Antragsteller trägt vor, es sei dem Antragsgegner nicht um eine Auseinandersetzung in der Sache gegangen, sondern ausschließlich darum, ihn zu diffamieren. Der Antragsteller beantragt, der Beschwerde abzuhelfen und die beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen. II. Die rechtzeitig eingelegte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung zu Recht nicht erlassen. Es bedarf in der Beschwerdeinstanz keiner näheren Erörterung, ob - wie es das Amtsgericht stillschweigend und bindend (§ 17a Abs. 5 GVG) angenommen hat - der ordentliche Rechtsweg überhaupt eröffnet ist, also der Antragsgegner die beanstandeten Äußerungen privatrechtlich oder in Ausübung seines Gemeinderatsmandates und damit als Mitglied eines Organs der Stadt Neckargemünd hoheitlich getätigt hat. Dahinstehen kann auch, ob eine Unterlassung in letzterem Fall überhaupt gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht werden könnte, oder ob dann analog Art. 34 Satz 1 GG allenfalls die Stadt Neckargemünd passivlegitimiert wäre. Jedenfalls wäre selbst dann, wenn der Antragsgegner sich hier in amtlicher Eigenschaft hoheitlich geäußert hätte, zu berücksichtigen, dass ein Gemeinderat Träger des Grundrechts der Meinungsfreiheit bleibt und das Recht hat, seine Meinung frei und uneingeschränkt zu äußern. Begrenzt wird seine Meinungsfreiheit durch die ihm ausdrücklich in der Gemeindeordnung auferlegten Sonderpflichten, wie etwa die Verschwiegenheit, und - wie bei jedem anderen Bürger auch - durch die allgemeinen Gesetze i.S. des Art. 5 Abs. 2 GG (VGH Bad.-Württ., NVwZ-RR 2001, 262; vgl. auch BVerwG, NVwZ 1988, 837). Die Sache liegt damit anders, als sie möglicherweise im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Innerorganstreits zu beurteilen wäre (nur dazu VG Düsseldorf, Urt. v. 6.11.2015 - 1 K 7540/14 -). Die mithin im Rahmen des Unterlassungsanspruchs analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB gebotene Abwägung zur Herstellung praktischer Konkordanz zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) des Antragsgegners einerseits und dem Persönlichkeitsrecht (Art. 5 Abs. 2; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) sowie dem Recht am Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 GG) des Antragstellers andererseits hat das Amtsgericht fehlerfrei vorgenommen. 1.) Insbesondere hat das Amtsgericht richtig herausgearbeitet, dass der Antragsteller durch die beanstandete Äußerung vergleichsweise gering beeinträchtigt wird, da nicht der Persönlichkeitskern betroffen ist, sondern lediglich sein öffentliches Geschäftsgebaren kritisiert wird. Weiter hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die beanstandete Aussage jedenfalls vorrangig ein Werturteil enthält, sie damit dem Kernbereich der Meinungsfreiheit zuzuordnen und daher im Ergebnis hinzunehmen ist. a) Führt eine Tatsachenbehauptung zu einer Rechtsverletzung, hängt die rechtliche Bewertung vom Wahrheitsgehalt der Äußerung ab (vgl. BVerfG, NJW 1999, 1322 [1324]). Bewusst unwahre Tatsachenäußerungen genießen den Grundrechtsschutz überhaupt nicht (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415 [1415 f.]). Werturteile sind demgegenüber keinem Wahrheitsbeweis zugänglich. Sie sind grundsätzlich frei und können nur unter besonderen Umständen beschränkt werden (BVerfG, NJW 2003, 1109 [1110]). b) Die beanstandete Aussage enthält zwar die Tatsachenbehauptung, dass der Antragsgegner überhaupt etwas („Vorkommnisse“) über den Antragsteller erfahren habe und in „Firmen“ - bereits das ist allerdings ein stark wertender Begriff - „involviert“ sei. Abgesehen davon, dass der Antragsteller nicht bestritten hat, dass er an wie auch immer gearteten Unternehmen beteiligt ist, und bereits seine Kanzlei „A. Rechtsanwälte“ aus Laiensicht als „Firma“ angesehen werden könnte, wendet auch der Antragsteller sich erkennbar vorrangig dagegen, dass der Antragsgegner die Vorkommnisse als „erschreckend“ bezeichnet hat. Diese Aussage ist aber nun offensichtlich durch ein Element der Stellungnahme, des Dafürhaltens, des Meinens und der Beurteilung (vgl. BVerfG, NJW 1983, 1415 [1415 f.]) geprägt, denn was den einen erschrecken mag, kann der andere als gleichgültig ansehen oder gar gutheißen. Letztlich ist der beanstandeten Aussage also nur der Inhalt beizulegen, dass der Antragsteller im Geschäftsverkehr Verhaltensweisen an den Tag lege, die dem Antragsgegner missfallen. Eine solche Wertung ist, zumal der Antragsgegner sie keineswegs in drastische Worte kleidet, schlechterdings nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Antragsgegner auch nicht gehalten, sein Werturteil gleichsam zu substantiieren oder die tatsächlichen Grundlagen offenzulegen, auf die er diese Bewertung stützt. Denn das Grundrecht der Meinungsfreiheit will nicht nur der Ermittlung der Wahrheit dienen; es will auch gewährleisten, dass jeder frei sagen kann, was er denkt, auch wenn er keine nachprüfbaren Gründe für sein Urteil angibt oder angeben kann (BVerfG, NJW 1976, 1680 [1681]). 2.) Auch das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Insbesondere war für die vom Amtsgericht vorgenommene Abwägung nicht deshalb von vornherein kein Raum, weil es sich bei der beanstandeten Äußerung um Schmähkritik gehandelt hätte, die im Ergebnis aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit ausgenommen wäre. a) Das wäre allenfalls bei einer Äußerung der Fall, deren diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass sie in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von ihrem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei der Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus der Fäkalsprache - der Fall sein kann (BVerfG, NJW 2009, 749 [750]). Bei einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage liegt Schmähkritik nur ausnahmsweise vor; sie bleibt grundsätzlich auf die Privatfehde beschränkt. Von einer Schmähung kann nicht ausgegangen werden, wenn die Äußerung in dem Kontext einer Sachauseinandersetzung steht. Die Qualifikation einer ehrenrührigen Aussage als Schmähkritik und der damit begründete Verzicht auf eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht erfordern damit regelmäßig die Berücksichtigung von Anlass und Kontext der Äußerung. Für die Annahme einer Schmähkritik sind bei Äußerungen im öffentlichen Kontext wie kommunalpolitischen Auseinandersetzungen besonders strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG NVwZ 2019, 719). b) Es kann dahinstehen, ob danach die Annahme von Schmähkritik bereits deshalb ausscheidet, weil der Antragsteller zum Kontext der Äußerung unzureichend vorträgt. Jedenfalls ist der zitierten Äußerung selbst zu entnehmen, dass es sich um eine die Gemeindeöffentlichkeit berührende Frage handelte und ein aktueller Anlass zur Auseinandersetzung bestand. Demnach hatte es zuvor eine „Protestaktion zum 'Schwanen'“ - offenbar ein vom Antragsteller verfolgtes Bauvorhaben - gegeben und hatten sich darüber hinaus zu Beginn der Gemeinderatssitzung - offenbar im Rahmen eines Tagesordnungspunktes zu Fragen aus der Bürgerschaft - Bürger über den Antragsteller beklagt. Hierauf sowie auf andere, nicht näher beschriebene „negative Erlebnisse“ nahm der Antragsgegner Bezug, die er so zusammenfasste, dass der Antragsteller nicht nur in Einzelfällen dann, wenn er auf zwischenmenschlicher Ebene nicht weiterkomme, zu Drohgebärden und dem Klageweg greife; „juristische Drohgebärden“ der Kanzlei des Antragstellers gehörten hier „zum Alltag“. Er könne nur „inständig hoffen“, dass der Antragsteller „schnell zur Vernunft komme“. Den Bürgern wolle er „Mut machen“, sich (vom Antragsteller) nicht alles gefallen zu lassen, sie seien „nicht allein.“ Bei dieser Sachlage kann - ganz abgesehen von der höflichen Form der Äußerung - keine Rede davon sein, dass es dem Antragsgegner erkennbar nur darum gegangen wäre, den Antragsteller zu diffamieren. Dass der Antragsgegner Anfang Juli - aber offenbar erst nach der hier beanstandeten Äußerung - angeblich zu Unrecht geäußert haben soll, der Antragsteller habe seine Katze „entsorgt“, ist insoweit unerheblich, da angesichts der geschilderten Umstände eine „reine Privatfehde“ von vornherein ausscheidet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 574 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO).