Urteil
5 O 5/23
LG Heidelberg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEIDE:2023:1207.5O5.23.00
1mal zitiert
5Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit erschöpft und unterlässt es der Veranstalter entgegen § 6c Abs. 6 Satz 6 GlüStV, darüber hinausgehende Einzahlungen abzulehnen, hat der Veranstalter dem Spieler die über das Limit hinausgehenden Einzahlungen zu erstatten.(Rn.47)
Tenor
1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 15.744,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2023 zu zahlen.
2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 4.605,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2023 zu zahlen.
3. Die Gerichtskosten und die Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1. zu 77% und die Beklagte zu 2. zu 23%. Ihre eigenen Kosten tragen die Beklagten selbst.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit erschöpft und unterlässt es der Veranstalter entgegen § 6c Abs. 6 Satz 6 GlüStV, darüber hinausgehende Einzahlungen abzulehnen, hat der Veranstalter dem Spieler die über das Limit hinausgehenden Einzahlungen zu erstatten.(Rn.47) 1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 15.744,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2023 zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 4.605,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.03.2023 zu zahlen. 3. Die Gerichtskosten und die Kosten des Klägers tragen die Beklagte zu 1. zu 77% und die Beklagte zu 2. zu 23%. Ihre eigenen Kosten tragen die Beklagten selbst. 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. I. Die Klage ist zulässig. 1. Das Landgericht Heidelberg ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 Brüssel Ia-VO international und örtlich zuständig, weil es sich um eine Verbrauchersache i.S.d. Art. 17 Abs. 1 lit. c Brüssel Ia-VO handelt und der Kläger seinen Wohnsitz in … und damit im Bezirk des Gerichts hat (vgl. im Einzelnen LG Heidelberg, Urt. v. 08.12.2022 – 5 O 160/21 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Denn der Kläger ist als Verbraucher anzusehen, weil er die Online-Glückspiele der Beklagten, die diese durch die Verwendung deutschsprachiger Webseiten mit deutschen Domänen auf Deutschland ausgerichtet haben, zu einem Zweck in Anspruch genommen hat, der nicht seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Online-Angebote zu beruflichen oder gewerblichen Zwecke genutzt hätte, tragen die (insoweit darlegungs- und beweispflichtigen) Beklagten nicht vor. 2. … 3. Die subjektive Klagehäufung ist gemäß § 60 ZPO zulässig. Denn die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche beruhen im Wesentlichen auf gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen, weil gegen die Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung von Spiel- und Wetteinsätzen geltend gemacht werden, die der Kläger auf der gemeinsamen Webseite … verloren hat. II. Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. 1. Gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO findet im vorliegenden Fall deutsches Recht Anwendung, da der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland und an den auf Deutschland ausgerichteten Online-Glücksspielen der Beklagten als Verbraucher teilgenommen hat. Ob die von dem Kläger mit den Beklagten geschlossenen Spiel- und Wettverträge wirksam sind, ist dabei gemäß Art. 12 lit. e Rom I-VO unerheblich, weil auch die Folgen der Nichtigkeit eines Vertrags dem nach Art. 6 Rom I-VO anwendbaren Recht unterliegen. 2. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Er hat die hier streitgegenständlichen Ansprüche weder abgetreten, noch bestehen Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers. Der von ihm abgeschlossene Prozessfinanzierungsvertrag (Anl. K7 = AHK 105 ff.) ändert daran nichts. Zwar hat der Kläger (unter Berufung auf eine Geheimhaltungsklausel) den Vertrag nur in teilweise geschwärzter Fassung vorgelegt. Aus den ungeschwärzten Passagen ergibt sich aber hinreichend eindeutig, dass der Kläger seine Ansprüche als materieller Anspruchsinhaber und in eigenem Namen durchsetzt (insb. zu Ziff. 3.3 und 6.1 des Vertrags), während sich die Rechte und Pflichten des Prozessfinanzierers im Wesentlichen auf die Zustimmung zur Durchsetzung (Ziff. 3.3), auf die Übernahme der Rechtsverfolgungskosten (Ziff. 3.3), auf eine „Beteiligung“ an dem vom Kläger zu erzielenden „Erlös“ (Ziff. 4.1) und auf die Auswahl des Rechtsanwalts (Ziff. 6.2) beschränken. Eine (Sicherungs-)Abtretung wie in dem von den Beklagten angeführten Fall (vgl. Anl. B19, S. 8 = AHB 213) enthält der hiesige Prozessfinanzierungsvertrag nicht; dabei lässt sich anhand des ungeschwärzten Teils auch hinreichend sicher ausschließen, dass sich eine solche Abtretung in den geschwärzten Passagen „versteckt“. Denn zum Einen stünde eine materielle Rechtsübertragung auf den Prozessfinanzierer im inhaltlichen Widerspruch zu den oben dargestellten Vertragsinhalten. Zum anderen und vor allem aber bedürfte eine (Sicherungs-)Abtretung in dem vom Prozessfinanzierer vorformulierten Vertrag zumindest eines eigenen, gliederungstechnisch deutlich getrennten Abschnittes (wie in dem von den Beklagten angeführten Beispiel); eine im Fließtext „versteckte“ Abtretungsklausel wäre hingegen wegen unzulässiger Überraschung nach § 305c Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BeckOGK/Quantz, 1.10.2023, BGB § 307 Abtretungsklausel Rn. 2 f.). Es kommt daher nicht mehr darauf an, dass für eine Abtretung im Ausgangspunkt ohnehin die Beklagten darlegungs- und beweispflichtig wären. Für das Vorliegen einer unzulässigen Rechtsausübung bestehen keine Anhaltspunkte. Angesichts der bloßen Erlösbeteiligung des Prozessfinanzierers verbleiben dem Kläger die erzielten Erlöse zu erheblichen Teilen (nach den Angaben des Klägers in seiner Anhörung: nach Abzug etwaiger Kosten zu rund 2/3), so dass entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere die vom Kläger geltend gemachten Verbotszwecke durch die Rückabwicklung erreicht werden können. 3. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2. ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB im tenorierten Umfang zu. Auf einen etwaigen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 284 StGB oder § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2021 kommt es mithin nicht an. a) Die Beklagte zu 2. hat von dem Kläger Spieleinsätze und damit etwas i.S.d. § 812 I 1 Alt. 1 BGB erlangt. Dies erfolgte durch Leistung, weil der Kläger davon ausgegangen ist, aufgrund des Spielrahmenvertrags bzw. der einzelnen Spielverträge zur Zahlung verpflichtet gewesen sein. Die Leistung erfolgte jedoch ohne Rechtsgrund, weil die Verträge gemäß § 134 BGB i.V.m. sowohl § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 als auch § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2021 nichtig sind. Auf den zeitlichen Anwendungsbereich des GlüStV 2012 und des GlüStV 2021 kommt es somit nicht an. aa) Ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2021 liegt vor. Gemäß § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012 ist das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet verboten. § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2021 enthält ein ähnliches Verbot, lässt allerdings unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis öffentlicher Glücksspiele im Internet zu. Über eine solche Erlaubnis verfügte die Beklagte zu 2. im Zeitraum von Oktober 2020 bis September 2022 nicht, in dem sie mit dem Kläger Spielverträge geschlossen hat und auf den es für die Ermittlung des Gesetzesverstoßes ankommt (vgl. bereits BGH NJW 1954, 549; ferner etwa BGH GRUR 2012, 1048 Rn. 22). bb) Art. 56 AEUV zwingt insoweit nicht zu einer anderen Beurteilung (vgl. OLG Köln, Urt. v. 17.11.2023 – 19 U 123/22 –, juris Rn. 28; LG Heidelberg a.a.O. Rn. 20, je m.w.N.). Denn die Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV steht nach der Rechtsprechung des EuGH einer nationalen gesetzlichen Regelung nicht entgegen, sofern sie – wie hier – auf Erwägungen der Sozialpolitik und der Betrugsvorbeugung gestützt ist. Der Umstand, dass es eventuell in anderen Mitgliedstaaten gesetzliche Regelungen über die Voraussetzungen der Veranstaltung von Glücksspielen und der Teilnahme daran gibt, die weniger einschränkend als die in der streitigen gesetzlichen Regelung vorgesehenen sind, ist für die Vereinbarkeit der letztgenannten Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht unerheblich. Es obliegt nach der Rechtsprechung des EuGH den nationalen Behörden zu beurteilen, ob es im Rahmen des verfolgten Zieles notwendig ist, Tätigkeiten dieser Art vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollen vorzusehen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2023 – 14 U 256/21 –, Rn. 48 ff. m.w.N.; OLG Braunschweig BeckRS 2023, 2622 Rn. 63 f.). Angesichts dieser gefestigten Rechtsprechung bedurfte es auch nicht der von den Beklagten beantragten Verfahrensaussetzung mit Blick auf das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsverfahren - C-440/23 -. cc) Der Verstoß gegen das grundsätzliche Glücksspielverbot führt zur Nichtigkeit des Glücksspielvertrags. Die Frage, ob der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, ist nach dem Zweck des Verbotsgesetzes zu beantworten. Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot an beide Parteien richtet. In besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, wenn der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist (BGH BKR 2022, 811). So liegen die Dinge hier. Zweck des Verbots des § 4 Abs. 1 und 4 GlüStV 2012/2021 ist die Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht, die Kanalisierung und Begrenzung des Glücksspielangebotes, der Jugend- und Spielerschutz sowie die Sicherstellung eines fairen Spiels und der Schutz vor Kriminalität (vgl. § 1 GlüStV 2012/2021). Diese Ziele lassen sich nur dann erreichen, wenn sich der Verstoß auch in rechtsgeschäftlicher Hinsicht durchsetzt (LG Heidelberg a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). b) Dem Rückforderungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB steht auch § 762 Abs. 1 BGB nicht entgegen. Die Norm bestimmt, dass durch Spiel und Wette zwar keine Verbindlichkeit begründet wird, das aufgrund des Spieles oder der Wette Geleistete allerdings nicht deshalb zurückgefordert werden kann, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat. Der Anwendungsbereich des § 762 Abs. 1 BGB ist jedoch nur dann eröffnet, wenn ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen im Grundsatz vorliegt. Mithin muss der Spielvertrag wirksam sein. Gerade dies ist hier jedoch wegen § 134 BGB nicht der Fall. c) Der Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2. aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB scheidet ferner nicht nach § 814 Alt. 1 BGB aus. Gemäß § 814 Alt. 1 BGB ist die Rückforderung des zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleisteten ausgeschlossen, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dies setzt voraus, dass der Leistende positive Kenntnis von der fehlenden Leistungspflicht hat (LG Heidelberg a.a.O. Rn. 23). Das ist hier von den Beklagten, die dem Kläger lediglich eine Kenntnis von der rechtlichen „Umstrittenheit“ von Online-Glücksspielen unterstellen, weder vorgetragen noch bewiesen. Auch die persönliche Anhörung des Klägers hat keine Anhaltspunkte für entsprechende Kenntnisse ergeben. d) § 817 S. 2 BGB steht dem Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2. ebenfalls nicht im Wege. Nach § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung einer rechtsgrundlosen Leistung ausgeschlossen, wenn der Leistende gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat. Ein die Kondiktionssperre auslösender Gesetzesverstoß des Klägers liegt hier in Ermangelung des Vorliegens der notwendigen subjektiven Voraussetzungen nicht vor. Als Verbotsgesetz greift hier nicht § 4 Abs. 4 GlüStV 2012/2021, da der Kläger als Spieler nicht Adressat dieser Regelung ist (LG Heidelberg a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Kläger vorliegend durch seine Teilnahme an dem illegalen Glücksspielangebot der Beklagten zu 2. die objektiven Voraussetzungen des § 285 StGB erfüllt hat. Denn die Rechtsschutzversagung des § 817 S. 2 BGB aus generalpräventiven Erwägungen ist nur gerechtfertigt, wenn daneben auch gewisse subjektive Voraussetzungen vorliegen. Hier ist mindestens zu fordern, dass sich der Leistende der Einsicht in den Gesetzesverstoß, also hier in den Verstoß gegen § 285 StGB, leichtfertig verschlossen hat (BGH NJW 2013, 401 Rn. 27; BGH NJW 1989, 3217, 3218; OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2022, 12872 Rn. 50; BeckOK-BGB/Wendehorst, Stand 01.05.2022, § 817 Rn. 16; MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl., § 817 Rn. 87; enger LG Waldshut-Tiengen BeckRS 2021, 26917 Rn. 51 ff., das Vorsatz hinsichtlich der Illegalität des Glücksspiels fordert). Die Beweislast für diese rechtshindernde Einwendung trägt die Beklagte (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2022, 12872 Rn. 50; LG Hamburg BeckRS 2022, 993 Rn. 34). Dass der Kläger sich der Illegalität des von der Beklagten angebotenen Glückspiels leichtfertig verschlossen hat, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht; auch seine persönliche Anhörung hat dafür keine Anhaltspunkte erbracht. Es ist von einem Verbraucher nicht ohne weiteres zu erwarten, dass er die Rechtslage in Hinblick auf Online-Glücksspiel kennt, zumal selbst die Beklagte zu 2. in ihrer Klageerwiderung vorträgt, ihr Angebot sei nicht illegal und insbesondere von den zuständigen Behörden geduldet gewesen. Wenn selbst die Beklagte zu 2. von der Legalität des Angebots ausgeht, muss der Kläger als Verbraucher erst recht nicht wissen, dass die Teilnahme an dem von der Beklagten veranstalteten Glücksspiel illegal ist. Die Frage der Legalität von Online-Glücksspielen war im Zeitraum bis September 2022 in der öffentlichen Diskussion auch nicht derart präsent und insbesondere nicht derart eindeutig geklärt, dass sich dem Kläger die Illegalität des Angebots der Beklagten deswegen hätte aufdrängen müssen (vgl. LG Heidelberg a.a.O. Rn. 25). Aufgrund des Fehlens der subjektiven Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB kann dahinstehen, ob die Norm bei illegalem Glücksspielangebots zugunsten des Leistenden teleologisch zu reduzieren ist (bejahend OLG Köln, Urt. v. 31.10.2022 – 19 U 51/22 –, BeckRS 2022, 37044 Rn. 61 f. m.w.N.). e) Die Rückforderung ist auch nicht wegen treuwidrigen Verhaltens des Klägers gemäß § 242 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte zu 2. ist aufgrund ihres eigenen verbotswidrigen Verhaltens nicht schutzwürdig. Vielmehr konnte und musste sie aufgrund des Anbietens verbotener Online-Glückspiele damit rechnen, die empfangenen Leistungen wieder herausgeben zu müssen. f) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2. aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist schließlich nicht verjährt. Gemäß § 195 BGB unterliegt dieser Anspruch der regelmäßigen Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 I Nr. 1 und 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die von dem Kläger gegen die Beklagte zu 2. geltend gemachten Rückzahlungsansprüche beziehen sich auf die Monate Oktober 2020 bis September 2022, sodass die Ansprüche aus dem Jahre 2020 frühestens Ende 2023 verjähren. Die Klage wurde jedoch am 01.03.2023 erhoben, sodass die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt wurde. 4. Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch im tenorierten Umfang. a) Dieser ergibt sich für den Zeitraum bis zur Erlangung der deutschen Lizenz durch die Beklagte zu 1. i.H.v. 11.894,34 EUR aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB. aa) Die Beklagte zu 1. hat die Spieleinsätze des Klägers erlangt, obwohl es dafür an einem Rechtsgrund fehlt. Denn die von der Beklagte zu 1. mit dem Kläger geschlossenen Verträgen sind nichtig, § 134 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 und 4 bis 6 GlüStV 2012 bzw. § 4 Abs. 1 und 4 bis 6 GlüStV 2021. Zwar sahen beide GlüStV für das Verbot von Sportwetten einen Erlaubnisvorbehalt vor, eine solche Erlaubnis wurde der Beklagte zu 1. jedoch erst am 09.10.2020 erteilt. Vor diesem Datum verfügte sie mithin nicht über eine Lizenz und handelte insoweit verbotswidrig. bb) Etwaige Einwendungen der Beklagte zu 1. greifen nicht durch; diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Sofern die Beklagte zu 1. meint, die Duldung ihrer Tätigkeiten durch die Ordnungsbehörden sei für die Beurteilung der zivilrechtlichen Verbotswidrigkeit von Belang, kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Fehlen behördlichen Einschreitens lässt den Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und 4 bis 6 GlüStV 2012/2021 nicht entfallen und führt erst recht nicht zur Rechtmäßigkeit der durch die Beklagte zu 1. angebotenen Sportwetten. Dasselbe gilt für den Einwand der Beklagten zu 1., ihr Angebot sei im damaligen Zeitraum nach deutschem Recht konzessionsfähig gewesen und sie hätte einen Anspruch auf eine solche Konzession gehabt (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 17.11.2023 – 19 U 123/22 –, juris Rn. 33 ff. m.w.N.). Das Veranstalten von Online-Spielwetten setzte nach dem maßgeblichen GlüStV 2012 zwingend die Erteilung einer Konzession durch die zuständige Verwaltungsbehörde voraus. Solange diese nicht erteilt war, bestand das grundsätzliche Verbot fort. Das bloße Recht auf die (künftige) Erteilung einer Konzession kann im zivilrechtlichen Verhältnis zum Spielteilnehmer aus dem verbotenen kein erlaubtes Online-Wettspiel machen (OLG Dresden BeckRS 2023, 12231 Rn. 29; a.A., aber unter unzutreffender Heranziehung des Grundsatzes der Einheit der Rechtsordnung OLG Frankfurt MDR 2023, 1035 Rn. 20). cc) Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1. aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist ebenfalls nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des § 195 BGB hat frühestens am 31.12.2022 begonnen, weil der Kläger nach seinem - unwiderlegten - Vortrag erst im Jahre 2022 von der Verbotswidrigkeit erfahren hat und damit die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderlichen Kenntnisse erst in diesem Jahr vorgelegen haben. Anderes hat die Beklagte zu 1. schon nicht substantiiert vorgetragen, geschweige denn bewiesen. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers ist nicht ersichtlich. b) Zwar sind die nach Erhalt der deutschen Konzession durch die Beklagte zu 1. mit dem Kläger geschlossenen Sportwettverträge im Grundsatz wirksam. Allerdings steht dem Kläger für die Verluste, soweit diese über das vom Kläger festgelegte Wettlimit i.H.v. 1.000,- EUR hinausgehen, einen Anspruch i.H.v. 3.850,- € gegen die Beklagte zu 1. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6c GlüStV 2021 zu. aa) Durch das Annehmen weiterer Einzahlungen des Klägers, die über die von ihm festgelegte monatliche Selbstlimitierung hinausgehen, hat die Beklagte zu 1. gegen das Schutzgesetz des § 6c Abs. 6 S. 6 GlüStV 2021 verstoßen. bb) Gemäß § 6c Abs. 1 GlüStV 2021 muss jeder Spieler bei der gemäß § 6a GlüStV 2021 zwingend vorgeschriebenen Registrierung des Spielerkontos ein individuelles monatliches anbieterübergreifendes Einzahlungslimit festlegen. Dieses darf 1.000,- € grundsätzlich nicht überschreiten. Ist das anbieterübergreifende Einzahlungslimit bereits erschöpft, so ist die von dem Spieler beabsichtigte Einzahlung durch den Veranstalter gemäß § 6c Abs. 6 S. 6 GlüStV abzulehnen. Dies hat die Beklagte zu 1. in rechtswidriger und jedenfalls fahrlässiger Weise unterlassen. cc) Bei § 6c Abs. 6 S. 6 GlüStV handelt es sich um ein Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 EGBGB, von dem in sachlicher und persönlicher Hinsicht auch die Individualinteresse des Klägers erfasst sind. Der Schutzzweck des § 6c Abs. 6 S. 6 GlüStV deckt sich weitestgehend mit den bereits oben genannten Zielen des GlüStV 2021. Obwohl mit dem GlüStV 2021 auch öffentlich-rechtliche und ordnungspolitische Zwecke verfolgt werden, sind die verschiedenen Ziele gemäß § 1 GlüStV gleichrangig. Aus dieser Norm ergibt sich, dass mit dem GlüStV 2021 und insbesondere mit dessen § 6c Abs. 6 S. 6 gerade auch Wettsucht verhindert und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden sollen. Sie dient damit auch dem Schutz einzelner Spieler und soll die suchtbedingte exzessive Inanspruchnahme von Sportwettangeboten verhindern (vgl. Ruttig/Lücker, ZfWG 2023, 243, 245 f.). dd) Durch die Schutzgesetzverletzung der Beklagte zu 1. ist dem Kläger einen Schaden entstanden. Der Höhe nach beläuft sich dieser unstreitig auf 3.850,- €. ee) Sofern die Beklagte zu 1. ein Mitverschulden des Klägers geltend gemacht und vorgetragen hat, der Kläger habe mit mehreren registrierten Konten gespielt und es ihr damit unmöglich gemacht, weitere Einzahlungen zu verhindern, kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte zu 1. ihren (offenbar aus Parallelverfahren textbausteinartig übernommenen) Vortrag nicht hinreichend substantiiert hat. Insbesondere ist unklar, mit welchen weiteren Konten der Kläger gespielt haben soll und welche Einsätze von welchen Konten getätigt worden sein sollen. Der Kläger hat in seiner persönlichen Anhörung vielmehr glaubhaft versichert, stets nur über das eine streitgegenständliche Konto gespielt zu haben. 4. Der Zinsanspruch des Klägers gegen die Beklagten ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die Hauptforderung ist gemäß §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 i.V.m. 187 Abs. 1 BGB ab dem 02.03.2023 zu verzinsen, weil die Klage beiden Beklagten am 01.03.2023 zugestellt wurde. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 100 Abs. 2, 709 S. 2 ZPO. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Rückzahlung von im Zusammenhang mit Online-Glücksspielen und -Sportwetten entstandenen Verlusten in Anspruch. Die Beklagte zu 1. bietet auf der deutschsprachigen Webseite … Sportwetten an; die Beklagte zu 2. betreibt die ebenfalls deutschsprachige Webseite …, auf der Online-Casinospiele, Online-Poker und Online-Automatenspiele angeboten werden. Die Webseiten der Beklagten, die Tochtergesellschaften der … sind, sind über die gemeinsame Webseite … abrufbar. Der Kläger nahm die Online-Angebote der Beklagten im Zeitraum vom Mai 2014 bis Oktober 2022 aus seiner Wohnung im Landgerichtsbezirk Heidelberg mit dem unter der E-Mail-Adresse „…“ registrierten Konto mit der Nutzer-ID: … in Anspruch. Im Zuge seiner Registrierung legte der Kläger ein monatliches Einzahlungslimit i.H.v. 1.000,- € fest. Die Beklagten verfügten im hier streitgegenständlichen Zeitraum jeweils über entsprechende Lizenzen der maltesischen Behörden. Die Beklagte zu 1. erhielt am 09.10.2020 in Deutschland eine Lizenz für das Anbieten von Sportwetten von der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder. Die Beklagte zu 2. hatte bis Oktober 2022 keine deutsche Erlaubnis für das Anbieten von Online-Casinospielen. Durch Sportwetten bei der Beklagten zu 1. erlitt der Kläger von Mai 2014 bis zum 08.10.2020 Verluste in Höhe von 11.894,34 € sowie im Zeitraum von Oktober 2021 bis Oktober 2022 Verluste über das monatliche Wettlimit hinaus in Höhe von insgesamt 3.850,- €. Durch Online-Glücksspiele bei der Beklagten zu 2. erlitt der Kläger im Zeitraum von Oktober 2020 bis September 2022 Verluste in Höhe von insgesamt 4.605,- €. Der Kläger ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Online-Glückspiele und -Sportwetten seien in Deutschland ohne Lizenz deutscher Behörden verboten gewesen. Für zivilrechtliche Rückforderungsansprüche sei es irrelevant, dass Sportwetten-Konzessionen theoretisch gesetzlich vorgesehen, in der Praxis aber nicht erteilt worden seien. Ebenso unerheblich sei eine etwaige verwaltungsrechtliche Duldung durch die deutschen Behörden (die im Übrigen hier auch nicht vorgelegen habe). Dasselbe gelte für etwaige ausländische Lizenzen der Beklagten; diese seien in Deutschland unbeachtlich. Der Kläger behauptet, die Geschäftsführer der Beklagten hätten dies gewusst. Der Kläger selbst hingegen sei davon ausgegangen, die Angebote der Beklagten seien in Deutschland erlaubt. Erst Ende 2022 habe er aus dem Freundeskreis einen Hinweis bekommen, dass sie in Deutschland verboten seien. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen die Beklagte zu 1. für die Zeit, in der diese nicht über eine deutsche Lizenz verfügte, einen Anspruch auf Rückzahlung der Spieleinsätze unter Abzug der von der Beklagte zu 1. ausgezahlten Gewinne zu. Für den Zeitraum nach der Erlangung der Lizenz ergebe sich ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1. für die über das monatliche Einzahlungslimit i.H.v. 1.000,- € hinausgehenden Spieleinsätze abzüglich der von den Beklagten ausgezahlten Gewinne. Bei der Beklagten zu 2. belaufe sich der Anspruch ebenfalls auf die Verluste nach Abzug der Auszahlungen. Der Kläger habe seine Rückforderungsansprüche auch nicht an seinen Prozessfinanzierer abgetreten. Der Kläger erklärt zudem den Widerruf der streitgegenständlichen Spielverträge mit Blick auf den Vertragsschluss im Wege des Fernabsatzes. Der Kläger beantragt: 1. Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klagepartei 15.744,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klagepartei 4.605,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Die Beklagten sind der Meinung, dass Gericht sei nicht international zuständig. Sie sind ferner der Ansicht, die von den maltesischen Behörden erteilten Konzessionen erstreckten sich aufgrund der europäischen Dienstleistungsfreiheit auf sämtliche EU-Mitgliedstaaten und damit auch auf Deutschland. Die Beklagten behaupten ferner, der Kläger habe Kenntnis von der rechtlichen Umstrittenheit des Online-Glückspiels gehabt. Sie meinen, es obliege gemäß den von den Beklagten verwendeten AGB dem Kläger zu prüfen, ob die Inanspruchnahme der Angebote nach dem Recht des Aufenthaltsortes des Klägers erlaubt ist. Die Beklagten behaupten ferner, der Kläger habe sich entgegen den AGB der Beklagten mit drei Kundenkonten auf den Webseiten der Beklagten registriert. Sie sind der Meinung, den Kläger treffe insoweit ein Mitverschuldensvorwurf, weil die Beklagten durch diesen Verstoß weitere zu Verlusten führende Einsätze des Klägers nicht hätten unterbinden können. Ferner liege ein Verstoß des Klägers gegen § 285 StGB vor. Ausdrücklich erheben die Beklagten zudem die Verjährungseinrede. Schließlich bestreiten sie die Aktivlegitimation des Klägers: Dieser habe seine Ansprüche an seinen Prozessfinanzierer abgetreten, jedenfalls aber stelle sich seine Klage als unzulässige Rechtsausübung dar, da die vom Kläger geltend gemachten Verbotszwecke angesichts des materiellen Gewinnabflusses an den Prozessfinanzierer nicht erreicht werden könnten. Die Beklagte zu 1. trägt ferner vor, bis zur Erteilung der deutschen Konzession im Oktober 2020 habe es trotz europarechtlicher Vorgaben keine Konzessionserteilungen gegeben. Sie habe sich am damaligen Konzessionsverfahren beteiligt und alle Konzessionserteilungsvoraussetzungen nachgewiesen. Ihr sei ein Anspruch auf Konzessionserteilung auch gerichtlich zugesprochen worden. Die deutschen Ordnungsbehörden hätten das Angebot von Online-Sportwetten geduldet und dieses europarechtlich auch nicht unterbinden dürfen. Diese verwaltungsrechtliche Rechtslage sei aufgrund der Einheit der Rechtsordnung auch im Rahmen des Zivilrechts zu berücksichtigen. Insbesondere komme deshalb eine Nichtigkeit der mit dem Kläger geschlossenen Verträge nach § 134 BGB nicht in Betracht. Die Beklagte zu 2. behauptet, das Anbieten von Online-Glückspielen sei legal gewesen. Sie ist im Übrigen der Ansicht, bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers seien wegen § 817 S. 2 BGB nicht gegeben; jedenfalls verhalte sich der Kläger mit seiner Klage widersprüchlich, weil eine erfolgreiche Klage dem Kläger ein risikoloses Spielen ermögliche. Dies sei mit der Zufallsabhängigkeit des Glücksspiels unvereinbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.