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Beschluss

5 T 38/24

LG Heidelberg 5. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHEIDE:2024:0726.5T38.24.00
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Leitsätze
Bei sofortigen Beschwerden gegen mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die für sich genommen jeweils den Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nicht erreichen, in der Summe diesen jedoch überschreiten, kommt es nicht auf die Gesamtbeschwer an, die sich aus der Addition der Beschwer aus den angefochtenen Entscheidungen ergibt. Vielmehr ist für jede Beschwerde der Beschwerdewert gesondert zu prüfen.
Tenor
Die Sache wird zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren an das Amtsgericht Heidelberg zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei sofortigen Beschwerden gegen mehrere Kostenfestsetzungsbeschlüsse, die für sich genommen jeweils den Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 567 Abs. 2 ZPO nicht erreichen, in der Summe diesen jedoch überschreiten, kommt es nicht auf die Gesamtbeschwer an, die sich aus der Addition der Beschwer aus den angefochtenen Entscheidungen ergibt. Vielmehr ist für jede Beschwerde der Beschwerdewert gesondert zu prüfen. Die Sache wird zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren an das Amtsgericht Heidelberg zurückverwiesen. I. Der Kläger nahm die Beklagten, die Beklagten nahmen im Wege der Widerklage und Drittwiderklage den Kläger und die Drittwiderbeklagte wegen eines Verkehrsunfalls in Anspruch. Das Amtsgericht gab mit Urteil vom 25.08.2022 Klage, Widerklage und Drittwiderklage teilweise statt und traf folgende Kostenentscheidung: „Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 48 %, die Beklagte Ziffer 1 6 %, der Beklagte Ziffer 2 34 % und die Drittwiderbeklagte 12 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt er selbst 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 40 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 1 trägt der Kläger 75 %, sie selbst 25 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 2 trägt er selbst 45 %, der Kläger 39 % und die Drittwiderbeklagte 16 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten trägt sie selbst 46 %, der Beklagte Ziffer 2 54 %.“ Über die Kostenfestsetzungsanträge der Parteien entschied die Rechtspflegerin durch Beschlüsse vom 22.11.2023, 23.11.2023, 24.11.2023, 27.11.2023 und 28.11.2023, wobei die Beschlüsse nach den Erstattungsverhältnissen zwischen den jeweiligen Parteien getrennt sind. Durch den vorliegend angegriffenen Beschluss vom 22.11.2023 wurden die von der Beklagten und dem Widerkläger als Gesamtschuldner an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 219,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.04.2023 festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 12.12.2023 legte der Beklagtenvertreter sofortige Beschwerde, hilfsweise Erinnerung gegen die vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse ein. Er trägt vor, das Rechtsmittel der Beschwerde dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass die Kostenerstattungsansprüche in einzelne Unter-Kostenfestsetzungsbeschlüsse aufgeteilt würden, die nur dem Rechtsbehelf der Erinnerung unterfielen. II. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Der nach § 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Beschwerdewert wird durch die sofortige Beschwerde der Beklagten nicht erreicht. 1. Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist die Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. Der Beschwerdewert bestimmt sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem in der angefochtenen Entscheidung zugebilligten und dem in der Beschwerdeinstanz beantragten Betrag, also nach der Differenz, um die der Beschwerdeführer sich verbessern will (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1020 Rn. 7; MüKoZPO/Hamdorf, 6. Aufl. 2020, § 567 Rn. 36; Zöller/Heßler, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 567 Rn. 39). 2. Der Beschwerdewert übersteigt nicht die Grenze von 200 €. Die Beklagten tragen mit ihrer Beschwerde vor, der von den Beklagten an den Kläger Ziffer 1 zu erstattende Betrag sei nicht - wie mit dem vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.11.2023 geschehen - auf 219,26 €, sondern lediglich auf 124,53 € festzusetzen gewesen. Der Beschwerdewert beträgt somit 94,73 €. 3. Der Beschwerdewert wird vorliegend auch nicht deshalb erreicht, weil sich die Beklagten mit ihrem Rechtsbehelf gegen alle fünf Kostenfestsetzungsbeschlüsse betreffend die erste Instanz wenden, deren Beschwer für sich genommen jeweils den Beschwerdewert nicht erreichen, in der Summe diesen jedoch überschreiten. a) Soweit vereinzelt in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten wird, es komme auf die Gesamtbeschwer an, die sich aus der Addition der Beschwer aus den angefochtenen Entscheidungen ergebe (so OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.04.2021 – 9 W 24/20, BeckRS 2021, 10742 Rn. 9; Anders/Gehle/Bünnigmann, ZPO, 82. Aufl. 2024, § 104 Rn. 65; Thomas/Putzo/Hüßtege, 45. Aufl. 2024, § 104 Rn. 45; Saenger/Koch, ZPO, 10. Aufl. 2023, § 104 Rn. 48, jeweils mit Verweis auf OLG Nürnberg, JurBüro 1975, 191), folgt das Gericht dem nicht. Dieser - nicht mit einer sachlichen Begründung versehenen - Auffassung fehlt eine dogmatische Stütze im Gesetz. Vielmehr ist für jede Beschwerde das Übersteigen des Beschwerdewertes gesondert zu prüfen (wie hier - allerdings, wie die Gegenauffassung, ohne Begründung - Zöller/Herget, ZPO, 35. Auflage 2024, § 104, Rn. 21.24; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 104 Rn. 24; Anders/Gehle/Hunke, 82. Aufl. 2024, ZPO § 567 Rn. 19 [insoweit im Widerspruch zu Bünnigmann, a.a.O.]; MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, § 104 Rn. 89, jeweils mit Verweis auf OLG Stuttgart, JurBüro 1979, 609). Bei Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde ist allgemein anerkannt, dass der für die Zulässigkeit erforderliche Wert des Beschwerdegegenstands von 600 € (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) beziehungsweise der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von 20.000 € (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) für Teil- und Schlussurteile jeweils gesondert zu ermitteln ist (vgl. BGH NJW 1977, 1152; 1987, 2997; 1989, 2757 f.; 1996, 3216 f. - unter Hinweis bereits auf RGZ 13, 352 -; 1998, 686 [687]; 2000, 217 [218]). Er ist auch dann nicht höher anzusetzen, wenn ein Teilurteil nicht hätte ergehen dürfen (vgl. BGH NJW 1998, 686 [687]). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb bei Kostenbeschwerden andere Maßstäbe gelten sollten, zumal hierbei - anders als bei der Berufung - mit dem Beschwerdewert nicht die Eröffnung oder der völlige Ausschluss eines Rechtsmittels, sondern lediglich die Frage der Zuständigkeit (sofortige Beschwerde zum Beschwerdegericht, §§ 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 2 ZPO, oder Erinnerung mit folgender abschließender Entscheidung durch das Instanzgericht, § 11 Abs. 2 RPflG) verbunden ist (in diesem Sinne bereits OLG Stuttgart, JurBüro 1979, 609 [610]). b) Ob eine Zusammenrechnung der Beschwer aus mehreren Kostenfestsetzungsbeschlüssen möglich ist, wenn mehrere Teilentscheidungen über willkürlich - um den Rechtsschutz zu verkürzen - getrennte Teile des Kostenfestsetzungsverfahrens angefochten werden (vgl. - für Berufung und Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde - BVerfG NJW 1997, 649; BGH NJW 1995, 3120; 2000, 217 [218]; BGH, Beschluss vom 13.01.2011 – VII ZR 132/08, BeckRS 2011, 3093; BGH, Beschluss vom 04.04.2019 – V ZB 108/18, BeckRS 2019, 8679 Rn. 6; BGH NJW-RR 2020, 1455 Rn. 3), kann dahinstehen. Denn für eine willkürliche Trennung bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Aufgrund der in der Kostengrundentscheidung des Amtsgerichts angewandten Baumbach'schen Formel hatte auch die Kostenfestsetzung nach Quoten unter Trennung von Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten zu erfolgen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 100 Rn. 5 ff.). Daher war eine Aufteilung entweder nach Kostenpositionen (Gerichtskosten, außergerichtliche Kosten der jeweiligen Parteien) oder - wie vom Amtsgericht gewählt - nach kostenrechtlichen Schuldverhältnissen (Erstattungsansprüche jeder einzelnen Partei gegen den jeweiligen Gegner) geboten. Dass dies folgerichtig nicht in einem (dann inhaltlich kaum noch nachvollziehbaren) einheitlichen, kombinierten Kostenfestsetzungsbeschluss, sondern in fünf einzelnen, das jeweilige Verhältnis betreffenden Kostenfestsetzungsbeschlüssen geschah, war ersichtlich von sachlichen Gründen getragen und daher nicht willkürlich. 4. Die sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war daher mangels Überschreiten des Beschwerdewerts unzulässig und das Landgericht mangels Eröffnung der Beschwerdeinstanz nicht zur Entscheidung befugt. Der Rechtsbehelf der Beklagten war angesichts seiner mangelnden Zulässigkeit als sofortige Beschwerde - wie auch hilfsweise bezeichnet - als Erinnerung gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin auszulegen. Das Beschwerdegericht hatte daher durch Beschluss die Vorlage an das Erstgericht zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückzuverweisen (vgl. BGH NJW-RR 2012, 1476 Rn. 11; NJW-RR 2013, 1020 Rn. 9). 5. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.