Beschluss
7 StVK 180/19
LG Heidelberg 7. Strafvollstreckungskammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts W. vom 12. August 2018 (XIV 679/19 L) aufgehoben.
2. Die nachfolgende ärztliche Zwangsmedikation des Antragsgegners T. K. wird bis einschließlich 20. Februar 2020 genehmigt:
Olanzapin intramuskulär in einer Gesamttagesdosis von bis zu 30 mg oder bis zu 300 mg Olanzapin intramuskulär in vierwöchigem Intervall.
3. Des Weiteren wird genehmigt, dem Antragsteller regelmäßig Blut zu entnehmen, um Wirkstoffspiegel und Standard-Laborwerte zu bestimmen, die die Medikamentenkonzentration und die Nebenwirkungen des Medikaments anzeigen können, sowie Herzströme abzuleiten (EKG).
4. Die Behandlungsmaßnahmen sind durch einen Arzt anzuordnen und von diesem zu überwachen und zu dokumentieren.
5. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
6. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Beschwerde des Antragsstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts W. vom 12. August 2018 (XIV 679/19 L) aufgehoben. 2. Die nachfolgende ärztliche Zwangsmedikation des Antragsgegners T. K. wird bis einschließlich 20. Februar 2020 genehmigt: Olanzapin intramuskulär in einer Gesamttagesdosis von bis zu 30 mg oder bis zu 300 mg Olanzapin intramuskulär in vierwöchigem Intervall. 3. Des Weiteren wird genehmigt, dem Antragsteller regelmäßig Blut zu entnehmen, um Wirkstoffspiegel und Standard-Laborwerte zu bestimmen, die die Medikamentenkonzentration und die Nebenwirkungen des Medikaments anzeigen können, sowie Herzströme abzuleiten (EKG). 4. Die Behandlungsmaßnahmen sind durch einen Arzt anzuordnen und von diesem zu überwachen und zu dokumentieren. 5. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. 6. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. I. Der Antragsgegner T. K. wurde durch Urteil des Landgerichts S. vom 27.11.2003 (9 Ks 116 Js 40988/02) wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, versuchten Mordes in Tateinheit mit versuchtem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion, Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion sowie versuchter räuberischer Erpressung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Darüber hinaus wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit Beschluss vom 30.10.2018 hat das Landgericht - Strafvollstreckungskammer - K. (BR 15 StVK 141/17 und BR 15 StVK 82/17) den Verurteilten nach § 67a Abs. 2 StGB in den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) überwiesen. Zu den persönlichen Verhältnissen des am 30.04.1965 in B. geboren Antragstellers ist ausweislich des genannten Urteils des Landgerichts S. folgendes festgestellt: „Nach der Grundschule besuchte er die Realschule in V., die er 1981 mit der mittleren Reife verließ. Danach erlernte er dreieinhalb Jahre den Beruf des Energieanlagenelektronikers. Nach Abschluss der Ausbildung 1985/1986 arbeitete er ein Jahr in diesem Beruf. Anschließend leistete er seinen 15-monatigen Wehrdienst als Richtfunker ab. Nach der Entlassung aus der Bundeswehr wohnte er weiter bei seinen Eltern und besuchte ab 1988 die Technikerschule mit Schwerpunkt Energieelektronik in S., die er im August 1990 erfolgreich als Elektrotechniker abschloss. Danach war er bei der Firma H. in S zunächst zwei Monate im Verkauf, dann sechs Monate in der Entwicklung tätig, bevor das Arbeitsverhältnis wegen Spannungen beendet wurde. Von Juli 1991 bis 1998 arbeitete der Verurteilte im Außendienst als Servicetechniker für Microfilmgeräte bei der Firma K. in S.. Ihm wurde schließlich gekündigt, nachdem er nicht nur zunehmend verhaltensauffällig geworden war, sondern sich auch mehr und mehr den Anforderungen seiner Vorgesetzten widersetzt hatte. In der Folgezeit hielten neue Arbeitsverhältnisse immer nur wenige Monate, in zwei Fällen wurde ihm gekündigt, in einem Fall kündigte er selbst. Seine letzte Arbeitsstelle hatte er ab Mai 2000 als technischer Angestellter der Universität S., wo er zunächst im Institut für Plasmaforschung und zuletzt im Institut für Strahlenwerkzeuge beschäftigt war. Bereits seit seinem siebzehnten Lebensjahr beschäftigt sich der Verurteilte, dessen Hobby die Chemie war, mit der Herstellung von Bomben. Als ihm seine erste Freundin 1984 erklärte, dass sie ihn verlassen wollte, konstruierte er eine Bombe aus einem Tennisball, mit der er sich gemeinsam mit ihr in die Luft sprengen wollte. Sie zündeten diese jedoch bei einem gemeinsamen Spaziergang, wobei es zu einer heftigen Detonation kam. In den folgenden Jahren unternahm der Angeklagte weitere Sprengversuche. Im Jahr 1990 konstruierte er eine Bombe bestehend aus einer 12,5 kg Propangasflasche, die er mit 4 kg selbst hergestelltem Schwarzpulver befüllt in einem Wald zur Detonation brachte. Die Bombe verursachte eine riesige Explosion mit großer Strahlwirkung und Stichflamme. Schließlich baute der Verurteilte im Jahr 1996 in seine, im Jahr 1992 erworbene Eigentumswohnung, zwei Sprengfallen „zum Schutz gegen Einbrecher“ ein. Bis zur Anlassverurteilung durch das Landgericht S. war der Verurteilte strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten“. Zur Sache traf die Schwurgerichtskammer folgende Feststellungen: „Der Angeklagte hatte bereits mit 17 Jahren begonnen, sich mit dem Bau von Sprengkörpern zu beschäftigen. Mehrfach hatte er solche Sprengkörper erfolgreich gezündet, unter anderem 1990 eine Bombe aus einer 12,5 kg Propangasflasche, die er mit selbst hergestelltem Schwarzpulver gefüllt hatte. An seinem 30. Geburtstag, dem … 1995 hatte er dann „aus Frust über sein Leben“ (unter anderem über eine Missbildung des Brustkorbes, eine sog. Trichterbrust, die er auch für ein subjektiv so empfundenes, objektiv nicht zutreffendes Unvermögen, Frauen für sich einzunehmen, verantwortlich machte) einen aus einem Kunststoffröhrchen gebauten, mit einem elektrischen Entlastungszünder versehenen Sprengkörper mit 100 g Schwarzpulver in einer Telefonzelle an einer Stadtbahnhaltestelle in S. deponiert, in eine Tüte gewickelt und darauf eine Zigarettenschachtel und einige Münzen gelegt. Wie von ihm beabsichtigt, hatte dies die Neugier eines Mannes geweckt, der in der Zelle telefonieren wollte. Als dieser die Tüte in die Hand genommen hatte, war der Zündmechanismus aktiviert worden und der Sprengkörper explodiert. Der Geschädigte hatte ein geplatztes und ein eingerissenes Trommelfell und Platzwunden, eine andere Person Prellungen davongetragen. Das Hörvermögen des Hauptopfers war dauerhaft geschädigt worden. Der Angeklagte hatte das Geschehen von einer Parkbank aus beobachtet. Am 18. Oktober 1996 hatte der Angeklagte, wiederum aus Frust - insbesondere Unzufriedenheit, „da Gott ihm keine Frau geschickt hatte“, Ärger am Arbeitsplatz, seine Trichterbrust -, aber auch mit dem Hintergedanken an eine später möglicherweise durchzuführende Erpressung, erneut einen aus einem mit 100-130 g Schwarzpulver gefüllten Metallrohr gebauten Sprengkörper in S. in einer Telefonzelle abgelegt, mit einem Entlastungszünder versehen und eine Geldbörse darauf deponiert. Wie von ihm beabsichtigt, hatte eine Frau, die in der Zelle telefonieren wollte und die Geldbörse dort entdeckt hatte, den Zünder und so eine Explosion ausgelöst. Die Telefonzelle war völlig, eine Nachbarzelle teilweise zerstört worden. Die Geschädigte war aus der Telefonzelle hinausgeschleudert worden und hatte Brandverletzungen im Gesicht und am Oberkörper, Trommelfellrisse mit dauerhaften Schäden und einen Schock davongetragen und litt in der Folge unter einer posttraumatischen Belastungsstörung. In diesem Fall hatte der Angeklagte die Explosion nicht abgewartet. Anfang Dezember 1996 hatte der Angeklagte im Wesentlichen gleichlautende Schreiben an mehrere Polizeibehörden geschickt, in denen er auf die vorangegangenen Anschläge Bezug nahm und zur Vermeidung eines neuen, wesentlich schwereren Anschlags 300.000,- DM forderte. Eine von ihm über die Tagesschau geforderte Kontaktaufnahme war dann in der Folge gescheitert. Auch hatte er keine ihn befriedigende Lösung für die Geldübergabe gefunden und deshalb sein Vorhaben letztlich nicht mehr weiterverfolgt. Gleichwohl waren ab Dezember 1996 bis weit in den Januar 1997 hinein mit einem immensen Personalaufwand Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich des öffentlichen Nahverkehrs in S. getroffen worden. Am 14. September 1998 hatte der Angeklagte schließlich in der unterirdischen Haltestelle der S-Bahn im Hauptbahnhof von S. eine getarnte, aus einem mit ca. 130 g Schwarzpulver gefüllten Metallrohr gebaute Bombe mit Zeitzünder abgelegt, um durch Herbeiführen eines großen Anschlags mit potentiell tödlicher Wirkung für eine Vielzahl von Menschen die Voraussetzungen für einen anschließenden, neuerlichen Erpressungsversuch zu schaffen. Der Sprengkörper war von einem Fahrgast gefunden und zur Aufsicht gebracht worden. Ein Spezialist des LKA hatte ihn dann entschärft. Er war nur deswegen nicht zuvor bereits explodiert, weil der zur Zeitzündung verwendete Wecker stehengeblieben war.“ Der Vollzug war von Anfang an durch massives Fehlverhalten des Antragsgegners geprägt, was dazu führte, dass er wegen während des Vollzuges begangener Straftaten mehrfach zu Geld- und Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Verurteilungen: 1. Am 04.05.2010 verurteilte das Amtsgericht B. (7 Cs 140 Js 38784/09) T. K. wegen Beleidigung zu der Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 5,- €. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Verärgert über eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft K. in einer Anzeigensache, hatte der Angeklagte am 20. Oktober 2009 an einen Staatsanwalt dieser Behörde einen Brief geschrieben, in dem dieser unter anderem als „Arschloch“ und „Hurensohn“ tituliert wurde.“ 2. Durch Urteil des Amtsgerichts M. vom 22.11.2012 (1 Ds 84 Js 9262/12), rechtskräftig seit dem 18.04.2014, wurde der Verurteilte wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag folgendes Geschehen zu Grunde: „Am 10. Juli 2012 war der Angeklagte als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt H. untergebracht. Dort gibt es einen Computerraum für die Häftlinge. Gegen 19.30 Uhr an diesem Tag waren dort der Angeklagte und sein damaliger Mitgefangener D. W. an nebeneinander liegenden Computerarbeitsplätzen tätig. D. W. schrieb unter anderem einen Brief an den Anstaltsleiter, in dem er sich über die angekündigte zeitweilige Schließung des Computerraums beklagte und darauf hinwies, dass er auf den Zugang zum Computerraum im Hinblick auf seine Ausbildung zum Medienfachwirt und dabei anstehende Prüfungen angewiesen sei. Einen Entwurf des Schreibens hatte er neben seinem Monitor liegen. Als er aus einer Pause zurückkam, sah D. W., wie der Angeklagte diesen Entwurf durchlas. Dies ärgerte ihn. Er wies den Angeklagten an, dies zu unterlassen, da es sich um seine Privatangelegenheit handele. Der Angeklagte entgegnete ihm, wenn es privat sei, solle er den Brief nicht herumliegen lassen. D. W. erteilte den Rechtfertigungsversuchen des Angeklagten jedoch eine Absage, indem er ihn darauf hinwies, man brauche darüber gar nicht weiter zu reden, er solle es einfach lassen. Etwa 15-20 Minuten, beide saßen längst wieder nebeneinander an ihren Computern, schlug der Angeklagte plötzlich und unvermittelt und ohne irgendeinen rechtfertigenden Grund mehrfach wuchtig auf den Geschädigten ein und traf ihn am Ohr und im Gesicht. Dieser erlitt eine Platzwunde am linken Ohr, ein Schneidezahn brach ab und seine Brille ging zu Bruch. Die Reparatur kostete 150,- €. Diese Folgen hatte der Angeklagte mindestens billigend in Kauf genommen. Zu seinen Gunsten wird unterstellt, er sei zur Tatzeit - bei bestehender unverminderter Fähigkeit, das Unrecht seines Handelns einzusehen - nur erheblich vermindert in der Lage gewesen, sein Verhalten zu steuern.“ 3. Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts M. vom 25.02.2014 (1 Ds 84 Js 12990/12) wurde der Verurteilte wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dem lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Der Angeklagte befand sich im November 2012 im Vollzug der zwölfjährigen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts S. vom 27.11.2003 in der Justizvollzugsanstalt H.. Er war nach H. verlegt worden, nachdem es in anderen Haftanstalten immer wieder zu Vorfällen gekommen war Sein Haftraum befand sich im dortigen Unterkunftsbereich T 2 N. Am 12.11.2012 versah der Justizvollzugsbeamte A. R. in diesem Unterkunftsbereich seinen Dienst. Gegen diesen Beamten hatte der Angeklagte wegen eines Vorfalls, der sich im Juli 2011 ereignet hatte, eine starke Abneigung entwickelt. Damals hatte der Angeklagte dem Justizvollzugsbeamten R. gemeldet, er sei von einem Mitgefangenen angespuckt worden. Die Ermittlungen des Beamten bestätigten die Angaben des Angeklagten jedoch nicht. Nachdem ihm dies vom Zeugen R. eröffnet wurde, geriet der Angeklagte in Rage und stieß Drohungen gegen den betreffenden Mitgefangen aus, was dazu führte, dass der Angeklagte in den gesondert gesicherten Haftraum verbracht wurde. Der Angeklagte war davon überzeugt, dass der Zeuge R. das Ermittlungsergebnis manipuliert hatte und schwor sich, bei bietender Gelegenheit an R. Rache zu üben. Als der Angeklagte im Laufe des 12.11.2012 mitbekam, dass der Zeuge R. an diesem Tag in seinem Unterkunftsbereich zum Dienst eingeteilt war, beschloss der Angeklagte, sich am Zeugen R. zu rächen, wenn sich eine Gelegenheit hierfür bieten würde. Als der Zeuge R. gegen 18.00 Uhr die Tür des Haftraums des Angeklagten öffnete, um diesem das Verlassen des Haftraums zur Freizeitgestaltung zu ermöglichen, sah der Angeklagte die Möglichkeit gekommen, sich an dem Zeugen für sein vermeintliches Fehlverhalten zu rächen. Er verließ den Haftraum, ging auf den Vollzugsbeamten R. zu und schrie diesen an, dass er keine Freizeit wolle. Daraufhin drehte sich der Zeuge R. um und ging wieder in Richtung des Haftraums des Angeklagten, um den Angeklagten wunschgemäß wieder einzuschließen. Daraufhin ging der Angeklagte, der hierauf nur gewartet hatte, auf den von diesem Angriff völlig überraschten Zeugen R. los und versetzte diesem mindestens zwei Faustschläge gegen die rechte Schläfe. Der Zeuge R. geriet hierdurch ins Taumeln und ging zu Boden. Zu einer weiteren Eskalation kam es nicht, da es dem Zeugen R. gelang, Alarm auszulösen und ihm andere Beamte unmittelbar zu Hilfe eilten. Durch dieses Geschehen erlitt A. R. eine schmerzhafte Gesichtsprellung. Er musste den Dienst verlassen und begab sich ins Krankenhaus M., wo zum Ausschluss einer knöchernen Verletzung eine Röntgenaufnahme gefertigt wurde. Der Geschädigte war für eine Woche dienstunfähig.“ 4. Mit Urteil des Amtsgerichts P. vom 03.07.2014 wurde der Verurteilte wegen Beleidigung in vier tateinheitlichen Fällen und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Mit Berufungsurteil des Landgerichts K. – Auswärtige Strafkammer P. – vom 10.12.2014 wurde auf die Berufung des Verurteilten auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt. Die Berufungskammer hat hierzu folgende Feststellungen getroffen: „Mit Schreiben vom 08.07.2013, gerichtet an das Landgericht K. - Auswärtige Strafkammer P. zu Az.:18 AK 5/13 (Strafsache Ns 84 Js 9262/12 - 18 AK 5/13 - 1 Ds 84 Js 9262/12 (AG M.) gegen T. K. wegen Bedrohung) und zu Az: StVK 314/12 (Strafvollstreckungssache gegen den Angeschuldigten) und dort eingegangen am 10.07.2013, äußerte der Angeschuldigte, welcher als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt B. eine Freiheitsstrafe verbüßt, u.a. folgendes: “Hallo Pack von Scheißdreck! Ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 03.07.2013 mit dem ich nicht einverstanden bin, da ich eine Rechtsanwältin will, die sich gerne ficken lässt! Dies habe ich euch bereits geschrieben. Nachdem die Scheiß-Justiz von Scheiße behauptet ich hätte eine Dismorphophobie lCD 10 F 45.21 und ich würde in Wirklichkeit trotz Trichterbrust “gut“ aussehen, findet sich bestimmt leicht eine hübsche, nette Rechtsanwältin, die sich vor lauter Geilheit nicht mehr zurückhalten kann. Wenn nicht, sprenge ich einen von Euch nutzlosen Arschlochrichtern nach meiner Entlassung in die Luft (siehe Vordiplomzeugnis). Die technischen Fähigkeiten dazu habe ich! Nachdem mich Eure Scheiß-Psychiater mit Psychopharmaka vergewaltigt haben, weil sie meine Dismorphophobie lCD 10 F 45.21 heilen wollten und durch eine Scheißjustizpsychologin und JVA-Drecksbeamte behaupten ich sei hübsch (trotz meiner Trichterbrust), schreie ich jetzt schon Anleitungen für Brandanschlägen aus meinem Zellenfenster! Mir ist wichtig, dass meine Mitgefangenen wissen, wie man die Autos von Euch verlogenem Scheißpack anzündet! Hübsche, nette, geile JVA-Beamtinnen wollen nämlich auch nichts von mir (d. h. wollen nicht von mir gefickt werden). Also habe ich am Freitag folgendes aus dem Zellenfenster gebrüllt (zusammen mit Euren Lügen von meiner Dismorphophobie): “... Ihr müsst mit einem Nothammer, Nothammer gibt es in jedem Bus, die Scheiben von den Autos, von dem Drecksjustizpack einschlagen, anschließend die Sitze mit Benzin übergießen und anschließend ein brennendes Streichholz ins Auto werfen. Ich kann es nicht mehr machen, weil ich eine ausgesprochene Sicherungsverwahrung habe! Also müsst ihr es machen liebe Mitgefangene! Also ihr dreckigen Kanalrattenrichter - schickt mir eine Rechtsanwältin, die hübsch, geil, neu und willig ist und mich außerdem vor lauter Geilheit, “über mein Schönheit“, im Besucherraum der JVA über mich herfällt, um mich zu ficken! Alles klar? Ihr habt mich lange genug verarscht - von wegen Dismorphophobie! Außerdem entlasst Ihr Penner mich aus der Haft und zahlt mir pfändungsfrei 3337,- Euro pro Monat Abfindung, für den Scheiß, den ihr mit mir gemacht habt. zuzüglich Inflationsrate! Sonst knallt es! pro Monat Abfindung für den Scheiß, den ihr mit mir gemacht habt! Mfg T. K. Anlage: Vordiplom Das Schreiben wurde jedenfalls von [...] zur Kenntnis genommen. In der Folge wurde dem Angeklagten weder im Berufungsverfahren eine Pflichtverteidigerin beigeordnet, noch entsprach die Strafvollstreckungskammer seinem Reststrafengesuch.“ 5. Mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 05.02.2015 (1 Cs 150 Js 28110/14) wurde der Verurteilte wegen Bedrohung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 5,00 € verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten wurde durch Urteils des Landgerichts K. vom 24.08.2015 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte unter Aufrechterhaltung der amtsgerichtlich verhängten Geldstrafe und unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts P. vom 03.07.2014 und des Amtsgerichts M. vom 25.02.2014 jeweils in Gestalt des Berufungsurteils des Landgerichts K. - Auswärtige Strafkammer P. - und nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wurde. Dem Geschehen liegt nach den Feststellungen des Urteils der Berufungskammer K. vom 24.08.2015 folgendes Geschehen zu Grunde: „Am 29.07.2014 hielt sich der Angeklagte während eines Hofgangs im Sonderhof 2 der Justizvollzugsanstalt B. auf. Hier äußerte er lautstark „BDL B., die Drecksau, den schnapp ich mir als nächstes, wenn ich rauskomme!“ und „U. G. die Schlampe, die schick ich auf den Strich!“, um dem Bediensteten B. mit Begehung eines Tötungsdelikts zu drohen und seine Missachtung der Bediensteten G. gegenüber auszudrücken. Wie vom Angeklagten beabsichtigt wurden die Äußerungen von mehreren Bediensteten der Justizvollzugsanstalt, unter anderem Al S. und OS K., wahrgenommen. Al S. berichtete Al B. der Absicht des Angeklagten entsprechend von den gegen diesen ausgesprochenen Drohungen, welche Al B. ernst nahm.“ 6. Mit Urteil des Amtsgerichts O. vom 16.03.2015 in der Form des Berufungsurteils des Landgerichts O. vom 13.05.2016 (6 Ns 204 Js 10577/14) wurde der Verurteilten unter Einbeziehung der in den oben genannten Straferkenntnissen der Amtsgerichte P. und B. verhängten Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Dem Urteil lagen folgende Feststellungen zugrunde: „(1). Am Vormittag des 30.06.2014 wurde der Angeklagte T. K. in der Sicherheitsabteilung der Justizvollzugsanstalt O in den Gemeinschaftsduschraum der Sicherungsabteilung 41.1 zum Duschen gebracht. Wegen gegen ihn verhängter Sicherungsmaßnahmen waren ihm Hand- und Fußfesseln angelegt worden. Zum Duschen wurden die Handfesseln geöffnet. Nach Beendigung des Duschvorgangs zeigte T. K. dies den Beamten durch Betätigen einer Klingel an. In der Folge erschien Hauptsekretär im Justizvollzugsdienst (HS i. JVD) H. und Obersekretär im Justizvollzugsdienst (OS i. JVD) W. gegen 10.30 Uhr im Duschraum, um dem Angeklagten die Handfesseln anzulegen und ihn anschließend wieder in seinen Haftraum zu verbringen. Der Angeklagte streckte dem Zeugen H. zunächst seine Hände entgegen, um seine Bereitschaft zum Anbringen der Handfesseln zum Ausdruck zu bringen. Als der Zeuge H. daraufhin ansetze, dem Angeklagten die Handfesseln anzulegen, bezeichnete T. K. den Zeugen H. als „Nazi“, um diesen in seiner Ehre zu kränken und zu verletzen. Unmittelbar danach holte er mit seinem rechten Arm zu einem Faustschlag in das Gesicht des Zeugen H. aus, um diesen zu verletzen und Schmerzen zuzufügen. Der Zeuge H. konnte den wuchtig geführten Schlag des Angeklagten durch eine Bewegung seines linken Arms nach oben teilweise „abwehren“ so dass der Angeklagte nicht das Gesicht, sondern lediglich den linken Halsbereich des Zeugen traf. Daraufhin trat der Zeuge H. auf T. K. zu, der — an den Füßen gefesselt — das Gleichgewicht verlor und mit dem Zeugen nach hinten zu Fall geriet. Der Zeuge, der nunmehr auf dem Angeklagten war, versuchte diesen daraufhin zu fixieren und diesen zu sichern, wobei er ihn auch im Halsbereich packte. Gegen diese Maßnahme, deren Rechtmäßigkeit für den Angeklagten außer Zweifel stand, wehrte er sich heftig, wobei er dem Zeugen H. wissentlich und willentlich zwei schmerzhafte Kratzverletzungen im Gesicht zufügte. In der Zwischenzeit hatte OS i JVD W. „Alarm“ ausgelöst und der Angeklagte konnte in der Folge durch ihn und weitere herbeigeeilte Beamte überwältigt werden. Der Zeuge H. erlitt - wie von dem Angeklagten jedenfalls in Kauf genommen - infolge des Faustschlags eine schmerzhafte Schwellung im Bereich des linken Halses und ein Hämatom. Diese Verletzungen waren nach wenigen Wochen ebenso wie die beigebrachten Kratzer abgeheilt. (2). Nach dem unter III. Ziff. 1 beschriebenen Vorfall wurde T. K. in den besonders gesicherten Haftraum der Justizvollzugsanstalt O. verbracht. Am 01.07.2014 gegen 09.30 Uhr suchte ihn Richter F. auf, um ihn zu dem Vorfall im Duschraum anzuhören. Richter F. übte seinerzeit das Amt des stellvertretenden Anstaltsleiters aus. Um den Angeklagten anhören zu können, wurde die Versorgungsklappe der Zellentür zum Haftraum geöffnet und ihm der Grund der Anhörung (Angriff auf den Zeugen H. im Duschraum) eröffnet. Der Angeklagte bezeichnete Richter F. daraufhin als „Arschloch“ und „dreckigen Hurensohn“, um ihn in seiner Ehre zu kränken und versuchte ihn durch eine Klappe in der Türe anzuspucken. Dies misslang, da Richter F. rechtzeitig zur Seite trat.“ 7. Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 01.07.2015 (35 Cs 220 Js 1259/15) wurde gegen den Verurteilten wegen Sachbeschädigung, Bedrohung und Beleidigung in neun tateinheitlichen Fällen, Sachbeschädigung und Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung und Beleidigung in acht tateinheitlichen Fällen, sowie Beleidigung und Bedrohung eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt. Dieser Entscheidung lagen folgende Feststellungen zugrunde: „(1.) Am 08.01.2015 gegen 9.45 Uhr schlitzte der Angeklagte im Freizeitraum der Justizvollzugsanstalt F. in F., in der er zum damaligen Zeitpunkt inhaftiert war, absichtlich mit einer Schere die Kunstlederbezüge einer Polstergarnitur der JVA auf. Die Polstergarnitur war von der Justizvollzugsanstalt im August 2012 zu einem Kaufpreis in Höhe von 2223.- € angeschafft worden. (2.) Zuvor hatte der Angeklagte am 08.01.2015 gegen 8.00 Uhr bereits auf der Station 2 der Abteilung für Sicherungsverwahrte in der Justizvollzugsanstalt F., während der Vollzugsbeamte N. ihn wegen einer angeordneten Sicherheitskontrolle aus seinem Haftraum in einen anderen Haftraum verbrachte, in Bezug auf den Justizvollzugsbeamten N. und seine F.er und B.er Kollegen erklärt: „Ihr F.er und auch die B.er werden und müssen dafür bezahlen! Ich werde nicht immer eingesperrt sein und wenn ich wieder raus bin, werde ich euch und die B.er dafür zahlen lassen! Ich werde euch alle in die Luft sprengen, ihr werdet sehen, was ihr davon habt! (3.) Am 15.01.2015 gegen 14.30 Uhr bezeichnete der Angeklagte die Vollzugsbeamten [...] bei der Verlegung vom Arrestraum in den besonders gesicherten Haftraum der F.er Justizvollzugsanstalt als „Nazis“ und „Verbrecher‘, um seine Missachtung auszudrücken. (4.) Gegen 18.32 Uhr am 15.01.2015 befüllte er in der F.er Vollzugsanstalt mehrfach einen Trinkbecher mit Flüssigkeit aus dem Urinal im Boden im besonders gesicherten Haftraum und kippte diese Flüssigkeit bewusst in das Mikrofon und den Klingelschalter des besonders gesicherten Haftraums. Wie von ihm begrüßt, hatte dies zur Folge, dass beim Anklicken der Sprechanlage nunmehr ein starker Brummton erklang. Die Sprechanlage musste hausintern repariert werden. (5.) Am 26.01.2015 gegen 9.30 Uhr beschimpfte und bedrohte der Angeklagte in der JVA F. den Vollzugsbeamten D., der im Sonderhof II seinen Dienst verrichtete, aus dem Fenster seines Haftraumes heraus mit folgenden Worten: „Ihr scheiß deutschen Nazis in blauer Uniform, wenn ich rauskomme, schieße ich euch in den Kopf“. (6.) Am 29.01.2015 gegen 10.45 Uhr bezeichnete der Angeklagte die eingesetzten Beamten P., Sch., K., S., B., Rö., Eh. und Fl. in der JVA F. im Zusammenhang mit der Kontrolle seiner Person und dem Verbringen aus dem Haftraum als „Hurensöhne“, „Nazischweine“, „Arschlöcher“, „Wichser“ und „schwule Feiglinge“, um sie in ihrem personalen Achtungsanspruch herabzuwürdigen. 7. Am 29.01.2015 ging die Justizbeamtin M. vom Tor 2 der JVA F. über den Hof, an den Montagebetrieben vorbei an das Haupthaus. Dabei schrie der Angeklagte- für die Zeugin gut hörbar - aus dem Fenster seines Haftraums: „Ey du hübsche junge Beamtin, ich hab ja eh keine Chance bei dir, deshalb gib mir doch eine Überdosis Methadon“. Als die Zeugin nicht reagierte und weiterlief, brüllte er nunmehr aus dem Fenster: „Du dreckige Schlampe, du elendige Hure, wenn ich hier rauskomme, zieh ich dich in den Keller und ficke dich durch“, um sie in ihrem personalen Achtungsanspruch herabzuwürdigen. 8. Am 04.02.2015 äußerte der Angeklagte, nachdem er gegen 20.10 Uhr die Notrufglocke aus seinem Haftraum auf dem Stockwerk 3/1 der F.er Justizvollzugsanstalt betätigt hatte, gegenüber dem Justizvollzugsbeamten Rö.: „Morgen habe ich Gerichtsverhandlung. Wenn ich einen von euch morgen oder demnächst erwische, dann reiße ich ihm den Kragen ab“. 8. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 04.11.2015 (23 Cs 220 Js 2441 1//15) wurde der Verurteilte wegen Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 € belegt. Die Entscheidung ist seit dem 27.11.2015 rechtskräftig. Den Feststellungen des Strafbefehls zufolge hatte er sich wie folgt strafbar gemacht: „Am 21.07.2015 gegen 07:40 Uhr beleidigte der Angeklagte in der JVA F., H.-Straße in F. i. Br., wo er inhaftiert war, die Vollzugsbeamten Hü. und He. mit den Worten: „Arschlochbeamte, Dreckschweinbeamte, Nazibeamte“, um seine Missachtung auszudrücken. Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt.“ 9. Mit Urteil des Amtsgerichts F. vom 27.6.2016 in Gestalt des Urteils des Landgerichts F. vom 10.2.2017 (5 Ns 220 Js 20415/15) wurde der Verurteilte wegen Bedrohung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen Tateinheit mit Beleidigung und in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen, sowie wegen Beleidigung in sechs tateinheitlichen Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem vorgenannten Strafbefehl des Amtsgerichts F. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde: „Im September 2007 wurde T. K. erstmals im Rahmen der Vollstreckung der durch das Landgericht S. verhängten Freiheitsstrafe von 12 Jahren in die Justizvollzugsanstalt F. verlegt, da ihm im Bildungszentrum der JVA geeignetere Möglichkeiten zur Durchführung seines Fernstudiums offenstanden. Während seines Aufenthaltes in F. kam es zu zunehmenden Konflikten mit Vollstreckungsbeamten, wobei sich der Angeklagte insbesondere auch dadurch provoziert fühlte, dass er von einzelnen Beamten beharrlich geduzt wurde. Die Situation eskalierte schließlich so sehr, dass er bereits nach rund einem Jahr zurück nach B. verlegt werden musste. Als der Angeklagte Ende November 2012 zu Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts S. angeordneten Sicherungsverwahrung nach F. verlegt wurde, hegte er aufgrund dieser zurückliegenden Ereignisse noch einen Groll gegen die dortigen Vollzugsbeamten, obwohl er mit jenen, die ihn bei seinem ersten Aufenthalt geduzt hatten, gar keinen Kontakt mehr hatte. Hinzu kam, dass ihm ein aus seiner Sicht zur effektiven Weiterführung des Studiums unverzichtbares Computerprogramm nicht zur Verfügung gestellt wurde. Gegen diese von ihm als ungerecht empfundenen Verhältnisse rebellierte er, in dem er mit einer Schere ein in einem Gemeinschaftsraum stehendes Sofa zerstörte (vgl. oben Tat 1 d. Urteils des AG Fr. v. 01.07.2015). In dem besonders gesicherten Haftraum, in den er daraufhin verbracht wurde, zerstörte er die Rufanlage, indem er Urin hineinkippte (vgl. oben Tat 1 d. Urteils des AG Fr. v. 01.07.2015) und schlug seinen Kopf gegen die Wand. In der daraufhin angeordneten abgesonderten Haft kam es am 04.02.2015 zu einer erneuten Eskalation, als der Angeklagte sich weigerte, einer Einbestellung durch den Anstaltsarzt Dr. T. Folge zu leisten. Daraufhin kamen mehrere Beamte, die aufgrund der zurückliegenden Erfahrungen mit dem Angeklagten teilweise Spuckschutzhauben über dem Gesicht und besondere Schutzausrüstungen trugen, in den Haftraum und verbrachten den Angeklagten mit einfacher körperlicher Gewalt zum Anstaltsarzt. Der Angeklagte, der geltend macht, im Rahmen dieses Einsatzes einen Schaden an der Wirbelsäule erlitten zu haben, beleidigte und bedrohte in der folgenden Zeit - teils aus Verärgerung über dieses Vorgehen, teils aber auch, weil er sich davon eine erneute Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt versprach - vielfach Vollzugsbeamte, darunter insbesondere jene, die, wie er später im Rahmen des diesbezüglichen gerichtlichen Verfahrens erfahren hatte, an dem Einsatz vom 04.02.2015 beteiligt gewesen waren. Am 02.08.2015 wurde er zurück nach B. verlegt. Im Einzelnen kam es dabei in der Justizvollzugsanstalt F. zu folgenden Taten: (1.) Am 14.06.2015 gegen 8.45 Uhr sagte der Angeklagte zu dem Justizvollzugsbeamten Obersekretär Schu.: „Halts Maul, du dreckiger Hurensohn, was willst du überhaupt, du kleiner Wichser? Warte bis ich dich in die Finger kriege, ich werde dich töten. Wenn ich hier rauskomme, werde ich deine ganze Familie auslöschen.“ (2.) Am 23.06.2015 zwischen 3.00 Uhr und 3.30 Uhr betätigte der Angeklagte mehrfach den Zellennotruf. Er drohte sodann über Notruf: „Wenn ich aus der Zelle komme, werde ich einen von euch töten. Passt genau auf, was ihr macht, wenn ich aus dem Gefängnis komme, werde ich eure Familien auslöschen. Euch wird das Lachen noch vergehen.“ Dabei war ihm bewusst, dass zumindest der Beamte Obersekretär Schu., mit dem er direkt davor bereits über die Sprechanlage kommuniziert hatte, seine Äußerungen hörte. (3.) Am 12.08.2015 gegen 8.15 Uhr schrie der Angeklagte aus seinem Haftraumfenster in den Hof der Justizvollzugsanstalt F. zu den dort stehenden, ihm bis dahin nicht bekannten Beamten Hauptsekretär R. und Hauptsekretär H., „dass er alle Beamten ficken und umlegen werde, wenn er aus der Haft entlassen werde.“ (4.) Am Morgen des 23.08.2015 nach dem Frühausschluss äußerte der Angeklagte gegenüber dem anwesenden Vollzugsbeamten HS Marc Lu.: „Marc Lu., Michael D., Dennis Schu., Alexander P., Stefan B., Michael D. - jetzt kenne ich alle Namen von euch Arschlöchern und weiß wer dabei war, als ich am 04.02. zum Arzt geschleppt wurde.“ (5.) Bei der Mittagessensausgabe am selben Tag schrie der Angeklagte dem Geschädigten Marc Lu. entgegen: „Marc Lu., du dreckiges Arschloch, ich werde dich umlegen. Ich erwische dich schon noch, pass bloß auf. Die anderen Drecksbeamten werde ich auch alle umlegen - verlasst euch darauf“. (6.) Beim Frühaufschluss am 02.09.2015 gegen 6.45 Uhr sagte der Angeklagte zu den Vollzugsbediensteten Obersekretär D. und Obersekretär Schu. „Wenn ich hier rauskomme, schieße ich euch in den Kopf, ihr Arschlöcher!“. Dabei äußerte er in allen Fällen die Beschimpfungen in der Absicht, die betroffenen Vollzugsbeamten in ihrer Ehre herabzuwürdigen und die ausgesprochenen Bedrohungen ausnahmslos mit dem Wunsch und in der Annahme, dass diese von den betroffenen Beamten ernst genommen würden, was, da den Beamten die gewalttätige Vorgeschichte des Angeklagten zumindest in groben Zügen bekannt war, auch tatsächlich der Fall war.“ Weil das Vollzugsverhalten des Antragsgegners auf das Vorliegen einer schweren psychischen Erkrankung hindeutete, holte die Staatsanwaltschaft K. in einem weiteren Verfahren (150 Js 37578/16), welches gegen den Antragsgegner wegen des Vorwurfs der Bedrohung geführt wurde, das Gutachten der psychiatrischen Sachverständigen Ha. ein. Aufgrund dieses Gutachtens stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Verfügung vom 21.12.2017 wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Im damaligen Gutachten der Sachverständigen Ha. vom 26.07.2017 stellte diese - erstmals und anders als die Vorgutachter Dr. W. (Erkenntnisverfahren) und Dr. Sp. (vom Landgericht F. zu Rate gezogen, vgl. oben Ziffer 7), die noch eine körperdysmorphe Störung (ICD-10: F 45.2) und eine Persönlichkeitsstörung mit beziehungsgestörten, retardierten und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F. 60.8 und F 61.0) diagnostiziert hatten - die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0). Nach einer Phase eher vollzugskonformen Verhaltens wurde der Verurteilte wegen Bedrohungen und Beleidigungen, begangen im August 2018, erneut mehrfach von der JVA F. zur Anzeige gebracht. Das Anzeigevorbringen schildert sexualbezogene Beleidigungen gegen weibliche Bedienstete (u.a. „Dreckschlampe“, „Straßenhure“) ebenso wie Beleidigungen und Bedrohungen gegenüber männlichen Bediensteten (“Der M. kann doch froh sein, dass ich Hand- und Fußfesseln habe, ansonsten hätte ich ihn umgeschlagen“ „Das ist doch der Hurensohn, der Wichser. Wenn ich dich treffe, dann schlage ich dich tot“). Nachdem die 12-jährige Freiheitsstrafe wegen versuchten Mordes u. a. aus dem Urteil des Landgerichts S. vom 27.11.2003 sowie anschließend eine viermonatige Freiheitsstrafe wegen Körperverletzung aus dem Urteil des Amtsgerichts M. vom 22.11.2011 mit vielfachen Verlegungen des Verurteilten zwischen den Justizvollzugsanstalten F. und B., zudem in die Justizvollzugsanstalten in Mannheim, H., O. und Straubing (Bayern) sowie dem Justizvollzugskrankenhaus H. vollständig verbüßt waren, wurde mit Beschluss des Landgerichts K. – Auswärtige Strafkammer P. – vom 22.10.2014 (StVK 314/12) gemäß § 67c Abs. 1 StGB beschlossen, dass die angeordnete Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung zu vollziehen sei. Diese wurde ab dem 23.11.2014 vollzogen, so dass sich der Verurteilte vom 23.11.2014 bis zum 13.8.2015 zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in der JVA F. befand. Zum 14.08.2015 wurde die Vollziehung der Sicherungsverwahrung unterbrochen zur Vollstreckung der einjährigen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts K. vom 24.8.2015, mit dem der Verurteilte wegen Bedrohung unter Einbeziehung von Urteilen des Amtsgerichts M. vom 25.2.2014 und des Amtsgerichts P. vom 3.7.2014, jeweils in der Fassung des Berufungsurteils des Landgerichts K. - Auswärtige Strafkammer P. - vom 10.12.2014 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden war. Diese Strafe wurde seit der am 02.09.2015 erfolgten Verlegung des Verurteilten in der JVA B. vollstreckt. Anschließend wurde, ebenfalls in der JVA B., eine weitere Freiheitsstrafe in Höhe von fünf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts F. vom 01.07.2015 vollstreckt bis 06.12.2016, an die sich die Vollstreckung eines Strafrestes von 38 Tagen aus dem vorgenannten Urteil des Landgerichts K. vom 24.8.2015 bis zum 13.1.2017 sowie die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts F. vom 04.11.2015 über 80 Tagessätze bis zum 03.04.2017 anschloss. Von Anbeginn seiner Inhaftierung in der JVA B. ab 02.09.2015 bis Anfang 2017 befand sich der Verurteilte aufgrund seiner erheblichen Gefährlichkeit in unausgesetzter Absonderung gemäß den §§ 67, 68 JVollzGB III BW. Am 20.02.2017 erfolgte die Rückverlegung des Verurteilten zum Vollzug der Sicherungsverwahrung in die JVA F., die dort bis zur erneuten Unterbrechung am 02.03.2017 zum Vollzug einer zeitigen Freiheitsstrafe i.H.v. sieben Monaten aus dem Urteil des Landgerichts F. vom 10.2.2017 (5 Ns 220 Js 20415/15) vollzogen wurde. Ab 03.03.2017 befand sich der Verurteilte erneut in der JVA B. zur Zwischenvollstreckung der siebenmonatigen Freiheitsstrafe, abzüglich anzurechnender 80 Tage aus dem vorgenannten Strafbefehl des Amtsgerichts F., der in die Entscheidung des Landgerichts F. einbezogen worden war. Nach dem Strafende der siebenmonatigen Freiheitsstrafe zum 14.07.2017 wurde der Verurteilte erneut in die JVA F. zur Fortsetzung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung verlegt. Während des gesamten, äußerst problematischen Vollzugsverlaufs konnte der Verurteilte weder in der JVA F. noch in der JVA B. therapeutisch erreicht werden, da nach Auffassung der behandelnden Anstalten dies mit Mitteln des Regelstrafvollzugs oder der Sicherungsverwahrung, insbesondere auch aufgrund vielfacher Bedrohung und Beleidigung der dortigen Bediensteten und des fremdaggressiven Verhaltens des Verurteilten nicht möglich war. Während der Verurteilte in der Justizvollzugsvollzugsanstalt B. inhaftiert war, regte diese am 01.12.2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft S. als Vollstreckungsbehörde die Überweisung des Verurteilten in den Maßregelvollzug nach § 63 StGB an. Auf Anregung der Staatsanwaltschaft vom 05.12.2016 und mit Blick auf zwei Schreiben des Verurteilten vom 18. und 21.11.2016, in denen dieser „Therapie“ und „um Verlegung in den Maßregelvollzug“ bat, leitete die insoweit zuständige Große Strafvollstreckungskammer 15 des Landgerichts K. ein Verfahren nach § 67a StGB ein (BR 15 StVK 82/17). Zudem stellte der Verurteilte am 11.04.2017 einen Antrag „auf Anhörung zwecks Entlassung und Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung“. Dieses Verfahren gemäß §§ 67d, 67e StGB (BR 15 StVK 141/17) führte die Strafvollstreckungskammer 15 des Landgerichts K. parallel. In diesen beiden Verfahren (BR 15 StVK 82/17 und BR 15 StVK 141/17) beauftragte die Strafvollstreckungskammer 15 des Landgerichts K. die Sachverständige Ha. am 22.12.2017 mit der Erstellung eines Gutachten zu den Fragen, ob die Resozialisierung des damals in der Maßregel der Sicherungsverwahrung untergebrachten Verurteilten im Maßregelvollzug nach § 63 StGB - und ggf. bei welcher Medikation - besser gefördert werden könne (§ 67a Abs. 1 und 2 StGB), sowie ob vom Verurteilten noch eine solche Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten ausgeht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden können oder ob dessen Gefährlichkeit bereits soweit reduziert werden konnte, dass ihm eine positive Legalprognose gestellt werden kann. Zusammenfassend führte die Sachverständige Ha. in ihrem schriftlichen Gutachten vom 28.03.2018 hierzu Folgendes aus: „Im unbehandelten Zustand werden auch in Zukunft mit höchster Wahrscheinlichkeit die psychopathologischen Veränderungen persistieren, wird das Erleben von Herrn K. durch paranoide Erlebnisverarbeitungen, Störungen der Affektivität, Emotionalität und der Impulskontrolle überschattet bleiben. Aus krankhaft veränderter Fehlverarbeitung der Realität heraus, wird es auch in Zukunft heraus zu Delikten vergleichbar der Ursprungsdelinquenz kommen. Außerhalb des Rahmens der Sicherungsverwahrung ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Herr K. seine Rache- und Vergeltungswünsche, Bestrafungswünsche und aggressiven Impulse auch in akutfremdgefährlichen Handlungsoptionen auslebt, Umgang mit Sprengstoff, Brandstiftung sowie gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr sind belegt, verurteilt bzw. eigenanamnestisch angegeben. Diese wären für die Zukunft nach wie vor mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.“ Zur Frage der Überweisung des Verurteilten in die Maßregel des § 63 StGB wird im Gutachten folgendes dargelegt: „Wie bereits oben ausgeführt, leidet Herr K. an einer Schizophrenie. Hierbei handelt es sich um eine schwerwiegende, genetisch bedingte psychiatrische Erkrankung, die nicht grundsätzlich heilbar ist, deren Symptome jedoch durch Anwendung geeigneter Medikamente aus der Substanzklasse der Psychopharmaka, hier der Antipsychotika oder auch Neuroleptika, gut gebessert werden können. Die Gabe sogenannter Antipsychotika führt zur Rückbildung (Remission) wahnhafter Verarbeitungen und Halluzinationen unterschiedlichster Qualitäten, zu einer affektiven und emotionalen Stabilisierung; Konzentrationsdefizite, formale Denkstörungen (ungeordneter Denkablauf), Antriebsminderung, Initiativemangel, mangelnde Zielgerichtetheit des Tuns, wie auch Ambivalenz und Ambitendenz bessern sich bei den meisten Patienten nachhaltig. Zu Beginn einer Pharmakotherapie sollte die Aufklärung des Patienten über Wirkungen und Nebenwirkungen der Medikamente erfolgen, sollte der Patient weitestgehend in den therapeutischen Entscheidungsprozess miteinbezogen werden. Die Festlegung der Pharmakotherapie sollte früheres Ansprechen auf medikamentöse Therapien, Nebenwirkungserfahrungen, das individuelle Risikoprofil (im Falle des Herrn K. insbesondere hirnorganische Veränderungen im Sinne einer Mikroangiopathie), wie auch die Patientenpräferenzen mitberücksichtigen. Vor Einleitung einer antipsychotischen Pharmakotherapie sind verschiedene Voruntersuchungen, so zum Beispiel Bestimmung der Leberenzyme, des Blutbildes, der Nierenwerte vorzunehmen. Die kurzfristige, mittel- und langfristige Wirksamkeit der Medikamente muss engmaschig beobachtet werden. Die Dosierung sollte sich orientieren an der Verbesserung des klinischen Zustandsbildes, aber auch die Wirkspiegel (sogenanntes drug monitoring) berücksichtigen. Bei Herrn K. bieten sich als Mittel der ersten Wahl Olanzapin oder Quetiapin an. Mit beiden Medikamenten wurde Herr K. bereits behandelt, bezüglich beider Medikamente sind Symptomlinderungen dokumentiert. Beurteilung der Symptomlinderung, Optimierung der antipsychotischen Medikation unter den Aspekten der maximalen Wirkungserzielung einerseits, unerwünschten Nebenwirkungen und Wechselwirkungen andererseits, Entscheidung über tolerierbare und nicht tolerierbare Nebenwirkungen, gegebenenfalls Umstellung, sind bei dem lange erkrankten Patienten kaum in einer Justizvollzugsanstalt zu leisten. Darüber hinaus ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Herr K. auch nach eingehender Aufklärung durch die Ärzteschaft und motivierenden Maßnahmen kaum bereit wäre, die Antipsychotika, die das Therapeutikum der ersten Wahl bei schizophren Erkrankten darstellen, auf freiwilliger Basis einzunehmen. Üblicherweise ist das ärztliche Versorgungssystem in Justizvollzugsanstalten nicht routiniert in der Beantragung und Durchführung von Zwangsmedikationen, so dass auch diesbezüglich die Umsetzung einer wirksamen Medikation wohl leichter im Maßregelvollzug gemäß § 63 StGB, als in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB umzusetzen wäre. Grundsätzlich gilt, dass als Mittel der ersten Wahl Antipsychotika der zweiten Generation bzw. die sogenannten neueren Antipsychotika gegeben werden sollen. Erst bei deren Unwirksamkeit wäre auf die typischen Antipsychotika der ersten Generation, so Haloperidol, Flupentixol, Fluphenacin oder auch Perazin zurückzugreifen. Ziel wäre eine Monotherapie, das heißt, mit einem Antipsychotikum einen therapeutischen Plasmaspiegel und eine klinische Wirksamkeit zu erreichen. Bei Versagen einer Monotherapie wäre eine Kombinationstherapie ins Auge zu fassen. Sobald eine Remission der akuten produktiv-psychotischen Symptome erreicht ist, ist die Langzeitbehandlung mit dem Ziel der Rezidivprophylaxe im Sinne einer Erhaltungstherapie in Angriff zu nehmen. Die medikamentöse Langzeittherapie sollte mit psychotherapeutischen und soziotherapeutischen Maßnahmen kombiniert werden. In erster Linie ist hier an ein sogenanntes psychoedukatives Training zu denken, in dessen Rahmen der Betroffene die Möglichkeit hat, sich über Entstehung, Prodromalsymptomatik, Akutsymptomatik, Behandlungsmöglichkeiten, Verlaufserwartungen zu informieren, sozusagen mit therapeutischer Hilfe zum Spezialisten für die eigene Erkrankung zu werden und, bei entsprechendem Erkenntniszuwachs, immer kompetenter und eigenverantwortlicher mit der schwerwiegenden psychiatrischen Erkrankung umzugehen. Darüber hinaus stellen Deliktbearbeitung und Schicksalsbewältigung (Akzeptanz des Erkrankungsschicksals, Vermittlung von Hoffnung und Zukunftsorientierung) wichtige Themen der begleitenden Psychotherapie dar. Aktuellen Forschungsergebnissen zu Folge ist allerdings bei bis zu einem Drittel der betroffenen Patienten eine gewisse Behandlungsresistenz zu verzeichnen, lassen sich produktiv-psychotische Symptome in nicht hinreichendem Maße positiv beeinflussen bzw. bleibt eine sogenannte Negativsymptomatik oder auch Residualsymptomatik zurück. In Abhängigkeit von einer Restsymptomatik wird die Resozialisierung zu planen sein, das heißt, wird zu bestimmen sein, welches Maß an äußerer Strukturierung, Sicherung, Hilfestellung durch therapeutisch und sozialpädagogisch erfahrenes Personal der Betroffene für die Zukunft benötigt. 1. Akutbehandlung (unter Umständen einschließlich Zwangsmedikation) 2. Mittel- und langfristige Feineinstellung der antipsychotischen Medikation 3. Erhaltungstherapie/Rezidivprophylaxe einschließlich Erwägung einer sogenannten Depotmedikation 4. Flankierende und durchdringende Angebote der Psychotherapie, Psychoedukation und Milieutherapie 5. Planung der Resozialisierung stellen eine psychiatrisch-psychotherapeutische Komplexleistung dar, die am besten eingebettet in die Tätigkeit eines multiprofessionellen Teams zu leisten ist, in dem auch pflegerisch-milieutherapeutische und fachtherapeutische Beobachtung und Einflussnahme mit den ärztlich-psychologischen Maßnahmen zusammen wirken mit dem Ziel der Verstärkung der Therapieeffekte. Mit einer solchen Komplexleistung ist der Justizvollzug, auch der Vollzug der Sicherungsverwahrung, sicherlich überfordert. Zwar ist eine Klinik des Maßregelvollzugs gemäß § 63 StGB hinsichtlich ihrer Sicherungsmöglichkeiten dem Justizvollzug unterlegen. Das Ziel einer Symptomlinderung und Resozialisierung eines schizophren erkrankten Straftäters kann aber sicherlich in einer Maßregel gemäß § 63 StGB besser verfolgt und umgesetzt werden.“ Die sachverständige Auskunftsperson Dr. B., Medizinaldirektor der Sozialtherapeutischen Abteilung in der Justizvollzugsanstalt O., Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie stellte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 25.06.2018 die Diagnosen einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10: F22.0) und einer wahnhaften Dysmorphophobie (ICD-10:F 22.8 Z). Weiter teilte er mit: „Aktueller Befund und psychopathologisches Zustandsbild: Der Betroffene wird erneut vom Unterzeichner durch die Klappe seiner Zelle im Beisein eines Vollzugsbeamten exploriert. Herr K. berichtet, wie auch in den Vorkonsultationen, dass er eine Entlassung beantragt habe und verschiedene Befangenheitsanträge in die Wege geleitet hat, zum einen gegen seine ehemalige Gutachterin, Frau Dr. med. Ha., zum anderen gegen den zuständigen Richter Herr H., da er ihnen Befangenheit unterstelle freilich ohne dies stichhaltig begründen zu können. „Des Weiteren dass man ihn zu seinen Eltern nach einer geplanten Anhörung entlassen solle, da diese alt und krank seien und seine Hilfe gut gebrauchen können. Alternativ käme eine Abschiebung nach Süd-Amerika in Frage mit der Begründung, da er ja eine Rente beziehe und dort gut leben könne“. Wie auch in den Vorkonsilen ist der Betreffende nicht in der Lage wahnbedingt einen aktuellen Realitätskontext herzustellen, wobei einige Themen doch mit dem Betroffenen besprochen werden können. Herr K. wurde konkret auf die frühere Situation angesprochen mit einem Sprengstoffanschlag den „lieben Gott‘ erpressen zu wollen damit „dieser veranlasse, dass sich Frauen für ihn interessieren“. Hier gab Hr. K. aktuell zu verstehen, dass dies lange her sei und er mittlerweile diese Unsinnigkeit eingesehen habe und ich Ihn nicht mehr mit diesen „alten Kamellen“ belästigen solle. Den anderen Wahnthemen wie die sofortige Entlassung sowie Abschiebung nach Süd-Amerika ist der Betroffene erwartungsgemäß in keinster Weise zugänglich. Im Kontakt ist Herr K. wie auch schon in den Vorkonsultationen vom Reden her beschleunigt, Antrieb und Psychomotorik sind gesteigert. Sämtliche Anträge und Papiere werden dem Unterzeichner unaufgefordert präsentiert mit dem Versuch diesen von seinem Standpunkt zu überzeugen. Hierbei ist der Affekt stellenweise parathym heiter und der Situation unangepasst, wobei der Betroffene auch durchaus ernst und nachdenklich wirken kann wenn er auf diesen Umstand angesprochen wird. Laut Stockwerksbeamten ist Herr K. von der Führbarkeit in den letzten Wochen deutlich gebessert. Er nimmt regelmäßig am Hofgang teil. Dysphorisch aggressive Durchbrüche mit Schreien und Beleidigen von Vollzugsbeamten sind in der letzten Zeit nicht mehr aufgetreten. Dennoch muss nach meiner Einschätzung mit solchen Impulsdurchbrüchen bei dem Betroffenen je nach Kränkungssituation und Frustrationserleben jederzeit gerechnet werden, weshalb ich anrate, die bestehenden Sicherungsmaßnahmen aufrechtzuerhalten. In dieser Hinsicht schätze ich Herr K. nach wie vor unberechenbar ein bei im Hintergrund stehender nicht unerheblicher Wahndynamik. Produktivpsychotische Symptome wie imperative, dialogisierende oder kommentierende Stimmen werden vom Betroffenen glaubhaft verneint, ebenso sind keine Ich- Störungen wie Beeinflussungserleben, Gedankeneingebung, Gedankenentzug, Eindruck des Gemachten oder paranoid-halluzinatorisches Erleben erkennbar. Bis auf eine Beschleunigung im Gedankengang ist das formale Denken nicht wesentlich beeinträchtigt, so dass die inhaltliche Denkstörung psychopathologisch eindeutig in den Vordergrund rückt. Dies lässt am ehesten an eine Anhaltende wahnhafte Störung F 22.0 (Paranoia) denken. Dieses stark unterdiagnostizierte Störungsbild ist gekennzeichnet durch einen langandauernden Wahn der das einzige oder das am meisten ins Auge fallende klinische Charakteristikum darstellt, und die Symptomatik als nicht organisch, schizophren oder Affektiv klassifiziert werden kann. Das Wahnsystem ist hierbei sehr unterschiedlich, nimmt aber nicht die Ausmaße eines schizophrenen Wahnes mit bizarren völlig unrealistischen und kulturell unangemessenen Inhalten an, sondern erscheint noch immer im Bereich des irgendwie möglichen so wie auch bei Herrn K.. Mit der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie tue ich mich daher schwer, die von der Gutachterin geschilderte Symptomatik der wahnhaften Überzeugung mit übernatürlichen Wesen in Beziehung treten zu können, akustische Halluzinationen mit Klopfgeräuschen aus Porzellanbecken werden mir gegenüber vom Betroffenen nachhaltig verneint. Auf die wahnhafte Überzeugung durch erpresserische Akte Gott oder den Teufel erpressen zu können, bin ich bereits eingegangen. Diese werden von Herrn K. aktuell relativiert. Meine diagnostische Einschätzung deckt sich mit der Einschätzung der psychiatrischen Abteilung der JVA Straubing, Medizinaldirektor Dr. G., der ebenfalls im Jahre 2014 nach einem stationären Aufenthalt in der dortigen psychiatrischen Abteilung bei dem Probanden von einer anhaltend wahnhaften Störung F22.0 nach lCD 10 Kriterien ausging. Der ICD 10 Kriterienkatalog nennt folgende Leitsymptome für die Diagnose einer Schizophrenie: 1. Gedankenlautwerden, Eingebung, Entzug, Ausbreitung 2. Kontroll- oder Beeinflussungswahn, Gefühl des Gemachten bzgl. Körperbewegungen, Gedanken Tätigkeiten oder Empfindungen 3. Kommentierende oder dialogisierende Stimmen 4. Anhaltender, kulturell unangemessener völlig unrealistischer bizarrer Wahn (Wie Gott oder eine große Persönlichkeit zu sein, Das Wetter und andere Geschehnisse beeinflussen zu können, über Übernatürliche Fähigkeiten zu verfügen etc.) 5. Anhaltende Halluzinationen jeder Sinnesmodalität. 6. Gedankenabreisen oder Einschiebungen in den Gedankenfluss 7. Katatone Symptome wie Erregung, Haltungsstereotypien, Negativismus und Stupor. 8. Negative Symptome wie auffällige Apathie, Sprachverarmung, verflachter oder inadäquater Affekt Erforderlich für die Diagnose einer Schizophrenie ist mindestens ein eindeutiges Symptom (zwei oder mehr wenn weniger eindeutig) der Gruppen 1 - 4 oder mindestens zwei Symptome der Gruppen 5 - 8. Diese Symptome müssen fast ständig während eines Monats oder länger deutlich vorhanden sein. Diese Kriterien erfüllt Herr K. meines Erachtens nicht, der hier vorliegende- Wahn würde ich nicht als bizarr und völlig unrealistisch bezeichnen, da seine Inhalte zumindest im Bereich des theoretisch möglichen liegen (Entlassung, Abschiebung, Befangenheit Dritter etc.) Dies und die stellenweise zu beobachtende Affektstörung reichen meines Erachtens nicht aus um die Diagnose einer Schizophrenie nach den derzeit anerkannten Kriterien sicher zu stellen. Unbenommen dessen teile ich die Ansicht der Kollegin Ha., dass der Betroffene aufgrund der vorliegenden Psychose die Eingangskriterien der § 20, 21 StGB der krankhaften seelischen Störung erfüllt, und nach wie vor eine erhebliche Gefahr weiterer Straftaten von dem Betreffenden ausgeht. Daher empfehle ich unabhängig als behandelnder Psychiater ebenfalls die Unterbringung in einer Klinik des Maßregelvollzuges gem. § 63 StGB wie in der Vergangenheit konsiliarisch mehrfach dargelegt, da dort das vorliegende psychiatrische Krankheitsbild angemessen fachärztlich behandelt werden kann, was in der SV Abteilung der JVA F. nicht möglich ist, da diese Abteilung mit Ihren Rahmenbedingungen und personellen Ausstattung im medizinischen Bereich nicht auf solche Störungsbilder ausgerichtet ist. Bei einem Verbleib in der SV-Abteilung von Herrn K. befürchte ich daher vom medizinischen Standpunkt nicht verantwortbare Nachteile für den chronisch/psychiatrisch Kranken/Erkrankten/Betroffenen, da ihm eine angemessene Behandlung vorenthalten wird.“ Ergänzend führte Dr. B. in der von der Strafvollstreckungskammer 15 des Landgerichts K. am 27.09.2019 durchgeführten Anhörung mit, die bei dem Verurteilten durchaus vorhandenen Wahnvorstellungen seinen nach seiner Bewertung nicht bizarrer Natur. Was der Verurteilte sich vorstelle, sei zumindest theoretisch erwartbar oder erklärbar, auch wenn es einer näheren realen Überprüfung nicht standhalte. Anders als die Sachverständige Ha. habe er keine imperativen oder dialogisierendes Stimmenhören bei dem Verurteilten feststellen können. Von seinem früheren Vorhaben, Gott erpressen zu wollen, habe sich der Verurteilte mittlerweile distanziert. Zwar sei eine affektive Störung bei dem Verurteilten zu sehen. Diese sei aber nur passager und nicht zeitlich überdauernd. Auch aus seiner Sicht sei T. K. aber psychisch schwer erkrankt und psychotisch, weshalb die richtige Behandlungsform der Maßregelvollzug sei. Auch unter der Verdachtsdiagnose einer wahnhaften Störung sei die Gefährlichkeitsprognose äußerst negativ. Insbesondere unter einer Wahnerkrankung, eventuell noch mehr als unter einer paranoiden Schizophrenie sei es - in anderen Fällen - in der Vergangenheit zu schwersten Straftaten bis zu Mordserien gekommen. Bei wahnhafter Verdichtung sei infolge wahnhafter Realitätsverkennungen auch mit gravierenden Straftaten gegen das Leben von Bediensteten zu rechnen. Die Sachverständige Ha. hielt in der mündlichen Anhörung an der von ihr bereits im schriftlichen Gutachten gestellten Diagnose einer paranoiden Schizophrenie fest. Mit Beschluss vom 30.10.2018 ordnete das Landgericht K. daher nicht nur die Fortdauer der Unterbringung von T. K. in der Sicherungsverwahrung an, sondern überwies ihn zur weiteren Vollstreckung des Urteils des Landgerichts S. vom 27.11.2003 zugleich nach § 67a Abs. 2 StPO in den Vollzug der Maßregel in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese Entscheidung erwuchs am 21.01.2019 in Rechtskraft, nachdem das Oberlandesgericht K. die sofortige Beschwerde des Verurteilten aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses verworfen hatte (2 Ws 390-391/18). Mit Beschluss vom 19.09.2019 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Heidelberg (7 StVK 119/19) - rechtskräftig seit Verwerfung der hiergegen von dem Antragsgegner eingelegten sofortigen Beschwerde durch Beschluss des OLG K. vom 05.11.2019 (2 Ws 425/19) - die Fortdauer der Unterbringung des Antragsgegners an und bestimmte zugleich, dass diese weiterhin in einem psychiatrischen Krankenhaus zu vollziehen ist. Dabei stützte sie sich neben den bereits dargestellten Feststellungen im Wesentlichen auf den Verlaufsbericht der Maßregelvollzugseinrichtung, welche die Diagnose der paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0) durch den klinischen Verlauf als bestätigt ansah, und weiter mitteilte, dass der Antragsgegner die Behandlung mit Antipsychotika weiterhin strikt ablehne. II. Mit Schreiben vom 12.07.2019 beantragte das PZN die Zustimmung zur Zwangsmedikation des Antragsgegners, die zur Wiederherstellung seiner Entscheidungsfähigkeit mit dem Zielt seiner Wiedereingliederung (§ 20 Abs. 3 Nr. 1 lit. b PsychKHG) erforderlich sei. Der Antragsgegner leide an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F 20.0). Auch während des Unterbringungsverlaufs habe er immer wieder wahnhaft paranoide Gedanken geäußert und sich sowohl bezüglich seiner Wahrnehmung als auch bezüglich seines Krankheitserlebens stark kritikgemindert gezeigt. Zwar sei er in Auffassung und Konzentration nicht beeinträchtigt gewesen. Auch sei das formale Denken geordnet gewesen. Es habe aber ein auffälliges Gedankendrängen mit Logorrhoe vorgelegen. Im inhaltlichen Denken seien seine Meinungen unkorrigierbar gewesen. Er habe von bizarren Ideen, beispielsweise davon berichtet, drei Bomben legen zu wollen, weil Gott ihm keine Frau gegeben habe. Auch verarbeite er seine Umgebung paranoid und gerate bei grundsätzlich ausgeglichener Stimmung und gesteigertem Antrieb schnell in Anspannung. Bei fehlender Krankheitseinsicht lehne er die Medikation mit Antipsychotika ab. Er stehe auf dem Standpunkt, keine Medikamente zu benötigen, weil er nicht krank sei. Zuletzt habe er die Meinung vertreten, an einer Persönlichkeitsstörung zu leiden; dies aber nur, weil er glaube, dann schneller entlassen werden zu können. Trotz wiederholter Versuche, ihn von der Notwendigkeit einer Behandlung mit Antipsychotika zu überzeugen, habe er eine solche bis zuletzt abgelehnt. Die vorgeschlagene medikamentöse Behandlung diene dazu, die Voraussetzungen zur freien Willensbestimmung herzustellen. Langfristiges Ziel sei es, dem Antragsgegner ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Krankheitsbedingt sei er nicht dazu in der Lage, über eine medikamentöse Behandlung aufgrund freien Willens zu entscheiden. Realitätsbezug, Kritik- und Urteilsfähigkeit seien aufgrund der Schizophrenie soweit eingeschränkt, dass er aktuell nicht zur freien Willensbestimmung fähig sei. Ohne die beantragte Medikation werde das Krankheitsbild auf unabsehbare Zeit fortdauern. Die Zwangsmedikation werde zunächst für die Dauer von 60 Tagen beantragt. Es bleibe abzuwarten, ob die produktiv-psychotischen Symptome innerhalb dieses Zeitraums soweit zurückgingen, dass der Antragsgegner danach frei über seine Behandlung entscheiden könne. Das PZN schlägt eine Therapie mit dem Wirkstoff Olanzapin oral in einer Gesamttagesdosis von bis zu 30 mg oder parenteral in Depotform in einer Dosis von 300 mg im vierwöchigen Intervall vor. Unter anderem zur Beherrschung der Nebenwirkungen beantragt das PZN weiterhin die Genehmigung, regelmäßig Blut zu entnehmen, um Wirkstoffspiegel und Standard-Laborwerte zu bestimmen, die die Medikamentenkonzentration und die Nebenwirkungen des Medikamentes anzeigen können, sowie eine Genehmigung zum Ableiten von Herzströmen (EKG). Durch den angefochtenen Beschluss vom 12.08.2019 (XIV 679/19 L) lehnte das Amtsgericht W. die Zwangsmedikation ab, weil es an einer Rechtsgrundlage für deren Genehmigung fehle. Auf § 20 PsychKHG könne die Zwangsbehandlung nicht gestützt werden, weil das PsychKHG keine Anwendung auf Personen finde, gegen welche im Erkenntnisverfahren die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB angeordnet worden sei, und die erst später durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer nach § 67a Abs. 2 StGB in den Vollzug der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB überwiesen wurden. § 67a Abs. 2 StGB komme schon seinem Wortlaut nach nicht als Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung einer Zwangsmedikation in Betracht. Gegen diesen ihm am 13.08.2019 durch Zustellung bekanntgegebenen Beschluss legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15.08.2019 Beschwerde ein, die am 16.08.2019 beim Amtsgericht W. einging. Zur Begründung verwies die Maßregelvollzugseinrichtung darauf, dass die produktiv-psychotische Symptomatik im Rahmen der Grunderkrankung bereits zum Zeitpunkt der Tatbegehung tatdynamisch relevant gewesen sei. Die einzig wirksame Deliktprävention und im Übrigen die Symptomatik der Schizophrenie verbessernde Behandlungsoption sei eine Therapie mit antipsychotischer Medikation. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 19.08.2019 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Heidelberg zur Entscheidung vorgelegt. Gemäß §§ 20 Abs. 5 PsychKHG, 321 Abs. 1 FamFG hat die Kammer zur Frage der beantragten medikamentösen Zwangsbehandlung das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Horst Si. eingeholt. Bei diesem handelt es sich weder um den zwangsbehandelnden Arzt noch war oder ist er sonst in die psychiatrische Behandlung des Antragsgegners eingebunden (§ 321 Abs. 1 Satz 5 FamFG). Der Sachverständige, der sein Gutachten vom 07.11.2019 neben den ihm zur Verfügung gestellten schriftlichen Vorgutachten der psychiatrischen Sachverständigen Dr. W. vom 05.11.2003, Dr. Sp. vom 15.05.2014 und Frau Ha. vom 26.07.2017 und 28.03.2018 auch auf die von ihm eingesehene elektronische Krankengeschichte der Maßregelvollzugseinrichtung und ein am 16.10.2019 geführtes Gespräch mit dem Antragsgegner stützt, bestätigte die von den Behandlern gestellte Diagnose der paranoiden Schizophrenie und sprach sich für die vom PZN beantragte medikamentöse Zwangsbehandlung aus. Am 20.12.2019 wurde der Antragsgegner durch den von der Kammer beauftragten Berichterstatter mündlich angehört. Dabei erklärte er, die Einnahme der ihm anempfohlenen Antipsychotika weiterhin abzulehnen. Diese würden - wie er aus eigener Erfahrung wisse - bei ihm zu schweren Nebenwirkungen, wie Kreislaufbeschwerden, Gewichtszunahme, Potenzproblemen und Magenproblemen führen. Er sei allerdings bereit, aus Hanföl gewonnene Tropfen einzunehmen, die auch gegen Wahnvorstellungen helfen würden. Dies könne einem Schreiben seiner in London als Psychologin tätigen Schwester sowie einer Mitteilung des Bundesforschungsministeriums entnommen werden. Beide Schriftstücke überreichte der Antragsgegner dem beauftragen Richter in Kopie. Derzeit werde er von der Maßregelvollzugseinrichtung in einer „Krisenzelle“ isoliert, in welcher sich weder ein Lichtschalter noch Möbel befänden. Durch diese Art der Unterbringung fühle er sich „gefoltert“. Das PZN wolle ihn hierdurch zur Einnahme von Antipsychotika „nötigen“. III. Die nach §§ 58 ff., 335 Abs. 4 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragsstellers hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist die in § 20 PsychKHG enthaltene Ermächtigungsgrundlage zur Genehmigung der Zwangsmedikation auch in der vorliegenden Fallkonstellation anwendbar, in welcher der in der Sicherungsverwahrung untergebrachte Antragsgegner nachträglich gemäß § 67a Abs. 2 StGB in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus überwiesen wurde. Nach dem Ergebnis der von der Kammer durchgeführten Sachaufklärung liegen zudem die Voraussetzungen von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 lit. b) und Satz 2 PsychKHG vor, weshalb sie in der Sache entschieden und die Zustimmung zur Zwangsmedikation des Antragsgegners erteilt hat. 1. Nach Auffassung des Amtsgerichts ist § 20 PsychKHG gemäß §§ 32 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 2 PsychKHG im Maßregelvollzug allein auf Personen anwendbar, gegen die bereits im Erkenntnisverfahren eine Unterbringung nach §§ 63 oder 64 StGB angeordnet worden ist. Durch die Überweisung des Antragsgegners aus der Unterbringung der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB) in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nach § 67a Abs. 2 StGB werde der Anwendungsbereich der sich aus § 20 Abs. 3 PsychKHG ergebenden Eingriffbefugnis nicht erweitert. Dem ist zwar zuzugeben, dass eine Überweisungsentscheidung nach § 67a Abs. 2 StGB nicht zu einer Änderung der Rechtsnatur der im Erkenntnisverfahren angeordneten Maßregel führt. Es ist daher auch weiterhin das für die ursprünglich angeordnete Maßregel einschlägige Vollstreckungsrecht anzuwenden (vgl. § 67a Abs. 4 Satz 1 StGB). Wie sich jedoch bereits aus dem insoweit eindeutigen und einer Auslegung daher nicht zugänglichen Wortlaut von § 67a Abs. 2 StGB ergibt, bestimmt sich das infolge einer rechtskräftigen Überweisungsentscheidung anwendbare Vollzugsrecht allein nach dem Recht derjenigen Maßregel, in welche der Verurteilte überwiesen worden ist. Der Vollzug der Maßregel richtet sich daher vorliegend allein nach den Vollzugsbestimmungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), die der insoweit zuständige Landesgesetzgeber, wie sich aus § 32 Abs. 1 PsychKHG ergibt, im PsychKHG ausgestaltet hat, und die infolgedessen auch die Möglichkeit zur Anordnung einer Zwangsmedikation nach § 20 Abs. 3 und 5 PsychKHG einschließen (§ 38 Abs. 1 Satz 2 PsychKHG). Ein anderes Verständnis wäre auch mit Sinn und Zweck der Regelung in § 67a Abs. 2 StGB nicht vereinbar, der darin besteht, die Resozialisierung eines im Maßregelvollzug befindlichen Verurteilten bestmöglich zu fördern. Denn die aus Gründen der Resozialisierung mit der Überweisung intendierte Behandlung zu den Bedingungen der Zielmaßregel liefe weitgehend ins Leere, wenn sie sich nicht auch auf die umfassende Geltung des diesbezüglichen Vollzugsrechts erstreckte. Werden durch die Überweisung eines in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus somit Rechtseingriffe ermöglicht, die - wie vorliegend die Zwangsmedikation nach § 20 Abs. 3 und 5 PsychKHG - für den Vollzug der primär angeordneten Maßregel nicht vorgesehen sind, ist diese mit der gerichtlichen Überweisungsentscheidung verbundene Erweiterung der Eingriffsmöglichkeiten als wesentliches Element der erfolgversprechenderen Behandlungsart zur Förderung der Resozialisierung gerade bezweckt und findet in § 67a Abs. 2 StGB eine ausreichende gesetzliche Grundlage (vgl. Rissing-van Saan/Peglau in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Auflage 2007, § 67a Rn. 66; Veh in Münchner Kommentar zum StGB, 3. Auflage 2016, § 67a Rn. 67; a.A.: Pollähne in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Auflage 2017, § 67a Rn. 35). Nähme man einzelne Eingriffsmöglichkeiten aus dem Vollzugsrecht der Zielmaßregel aus, weil sie im Vollzugsrecht der Ursprungsmaßregel nicht vorgesehen sind, so widerspräche dies folglich dem Gesetzeszweck, der gerade darauf gerichtet ist, die Resozialisierung durch andere, ggf. erweiterte vollzugliche Eingriffsbefugnisse zu fördern. Dies zeigt sich exemplarisch in dem vorliegenden Fall, in dem ohne die Möglichkeit der Zwangsmedikation eine dauerhafte Verwahrung des psychisch schwer kranken Antragsgegners im Maßregelvollzug droht, was der Menschenwürde und dem Freiheitsgrundrecht des Verurteilten in eklatanter Weise zuwiderliefe, weil ihm die indizierte medizinische Behandlung dauerhaft vorenthalten und damit seine gesellschaftliche Wiedereingliederung auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen wäre. Anders als das Amtsgericht W. meint, lässt sich die Zwangsmedikation im vorliegenden Fall daher grundsätzlich auf die in § 20 Abs. 3 und 5 PsychKHG enthaltene Ermächtigungsgrundlage stützen, die als Vollzugsregelung infolge der Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 67a Abs. 2 StGB unmittelbar auf den Verurteilten anwendbar ist. 2. Die beantragte medikamentöse Behandlung des Antragsgegners war zu genehmigen, da die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation nach § 20 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 1b, Satz 2 PsychKHG vorliegen. Der Antragsgegner ist aufgrund der bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie gegenwärtig nicht in der Lage, in freier Selbstbestimmung über seine Einwilligung zu der ihm von seinen Behandlern angeratenen medikamentösen Behandlung zu entscheiden. Dies ergab sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Inhalt der von den behandelnden Ärzten verfassten Antragsschrift vom 12.07.2019, den schriftlichen Gutachten der Sachverständigen Ha. sowie insbesondere aus dem ausführlichen und nachvollziehbaren schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Si.. Wie der Sachverständige Si. das Gericht überzeugend darlegte, ist bei dem Antragsteller die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) zu stellen. Bei dieser Erkrankung handele es sich um eine zeitüberdauernde Erkrankung, welche in der Regel zwischen dem 20. und dem 30. Lebensjahr einsetze und einen rezidivierenden oder chronischen Verlauf nehme. Die Erkrankung sei durch die Entwicklung wahnhafter Überzeugungen charakterisiert, welche durch vernünftige Argumente und Erwägungen nicht korrigiert werden könnten. Daneben fänden sich Sinnestäuschungen, häufig in Form akustischer Halluzinationen, sowie vereinzelt auch Störungen der Meinhaftigkeit des Erlebens und formale Denkstörungen. Weiterhin seien häufig affektive Auffälligkeiten in Form eines zunehmenden Verlustes der affektiven Bandbreite, dem Vorherrschen feindseliger und negativer Affekte sowie einer mangelnden Affektsteuerung zu beobachten. Das Denken scheine mehr und mehr auf die eigene Person und die eigene Interpretation der umgebenden Wirklichkeit eingeschränkt, die Fähigkeit zum Perspektivwechsel gehe verloren. Die Betroffenen seien in der Regel nicht imstande, zu erkennen, dass es sich bei den beschriebenen Auffälligkeiten um Symptome einer Erkrankung handele. Im Gegenteil seien sie von der Realität ihres Erlebens und ihrer Wahrnehmung unmittelbar überzeugt. An diesem Maßstab gemessen liegt bei dem Antragsgegner zweifelsfrei eine paranoide Schizophrenie vor. In der Gesamtwürdigung finden sich - so der Sachverständige - ausreichende Hinweise für das Vorliegen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Spektrum. So erscheine die vom Antragsgegner mehrfach geschilderte wahnhafte Überzeugung, Gott respektive der Satan durch seine Handlungen steuern oder manipulieren zu können, welche als Motivation den Anlassdelikten zugrunde lag, durchaus bizarr und nicht mehr ohne Weiteres nachvollziehbar. Auch bei der Überzeugung, unter einer körperlichen Entstellung zu leiden, welche ihm eine normale Kontaktaufnahme zum weiblichen Geschlecht verwehre, handele es sich um eine wahnhafte Überzeugung, von welcher der Antragsgegner auch gegenwärtig noch nicht vollständig distanziert erscheine, auch wenn sich die handlungsleitende Dynamik dieser Überzeugung möglicherweise abgeschwächt habe. So habe er - wie sich der elektronischen Krankengeschichte des PZN entnehmen lasse - noch am 01.10.2019 gegenüber Klinikmitarbeitern geäußert, es sei ihnen erlaubt, um eine hübsche junge Frau zu suchen, so dass er nicht erneut eine Bombe legen müsse, um Gott zu erpressen. Daneben fänden sich über den gesamten Vollzugszeitraum immer wieder ausgeprägte Beeinträchtigungsideen gegenüber der jeweiligen Umgebung, insbesondere gegenüber Justizorganen und Justizbediensteten sowie auch den Mitarbeitern der Maßregelvollzugsklinik, von denen sich der Antragsgegner in besonderem Maße schikaniert und provoziert und damit auch berechtigt fühle, sich in Form von schweren Beleidigungen und Bedrohungen sowie auch tätlichen Übergriffen zur Wehr zu setzen. Auch die Krankengeschichte der forensischen Klinik belege dies eindrucksvoll. Beispielsweise habe der Antragsgegner danach bis 04.09.2019 zahlreiche Schäden in seinem Zimmer verursacht, das Pflegepersonal immer wiederholt als „Arschlöcher“, „Hurensöhne“ und „Kanalratten“ beleidigt und körperliche Gewalt angedroht, etwa ihnen „die Fresse einzuschlagen“ und „die Finger abzuschneiden“. Am 02.10.2019 habe er sich beklagt, die letzten acht Jahre zu Unrecht inhaftiert gewesen zu sein, nur weil er die Vollzugsbediensteten in der JVA F. nicht habe duzen wollen. Am 07.10.2019 habe er einem Mitarbeiter des PZN damit gedroht, ihm die Kehle durch- und die Zunge herauszuschneiden. Außerdem habe er die Absicht bekundet, die Fahrzeuge des Personals anzuzünden. Ferner habe er bei jeder vorgeschriebenen Kontrolle durch das Personal aggressives Verhalten an den Tag gelegt und Todesdrohungen gegen die Bediensteten des PZN ausgestoßen. Dabei sei er zum Teil in heftige aggressive Erregung geraten. Zusammenfassend hätten die Behandler am 10.10.2019 festgehalten, der Antragsgegner habe im Kontakt immer wieder vorwurfsvoll, ablehnend und affektiv misstrauisch imponiert. Schließlich habe der Antragsgegner auch in der Exploration durch den Sachverständigen am 16.10.2019 geäußert, es gebe „doch einige sadistische Mitarbeiter“ im PZN. Nachts leuchteten diese immer sein Zimmer hinein, angeblich um eine Kontrolle durchzuführen. Obwohl es möglich sei, den Lichtkegel der Taschenlampe so zu einzustellen, dass man nicht geblendet werde, würde ihm das Pflegepersonal aber stets direkt in das Gesicht leuchten, damit er erschrecke und wach werde. Ab und zu würde man ihm - wie bereits zuvor in F. - auch die Heizung abstellen, was er anhand von umfänglichen Notizen über die in seinem Zimmer an verschiedenen Tagen vorherrschenden Temperaturen belegen könne. Auch diese - eindeutig nicht der Realität entsprechenden - Überzeugungen, hätten sich in der Exploration als unkorrigierbar erwiesen. Auch seine weitere Lebensplanung zeuge von einem erheblich eingeschränkten Realitätsbezug. So plane er nach seiner bedingten Entlassung nach Kolumbien auszuwandern, wo er von seiner Rente gut leben und sich einmal im Monat bei der Deutschen Botschaft melden könne. Diese Befunde sprächen eindeutig für das Vorliegen eines verschiedene Lebensbereiche umfassenden Wahns. Zwar begründe dies allein nicht die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie. Es träten aber weitere Umstände hinzu, die es gut vertretbar erscheinen ließen, eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis im Sinne einer paranoiden Verlaufsform der Schizophrenie anzunehmen. So seien auch die vollständige gedankliche und affektive Einengung des Antragsgegners auf die eigene Persönlichkeit und Befindlichkeit und das weitgehende Fehlen von Empathie oder Interesse an interpersonellen Kontakten im Rahmen von schizophrenen Erkrankungen nicht selten. Dies überzeugte die Kammer nicht zuletzt deshalb, weil weitere Befunde vorliegen, aufgrund derer die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sehr viel näherliegt, als die zuletzt von Dr. B. in den Raum gestellte Differentialdiagnose einer wahnhaften Störung. So wies bereits die Sachverständige Ha. in ihrem Gutachten vom 26.07.2017 daraufhin, dass der Antragsgegner über die bereits dargestellten Wahnvorstellungen hinaus auch formale Denkstörungen im Sinne eines weitschweifigen und assoziativ gelockerten Denkens und eines Gedankendrängens aufweise, welches sich an einer ausgeprägten Logorrhoe zeige. Dieses wird auch in der Antragsschrift vom 12.07.2019 beschrieben und konnte auch während der mündlichen Anhörung vom 20.12.2019 beobachtet werden. Weiter sind bei dem Antragsgegner akustische Halluzinationen in Form von Klopfgeräuschen zu vermuten, die er während seiner Unterbringung in der JVA F. beklagte. Diese Symptome, aber auch die schizophren anmutende Affektverflachung lassen die Diagnose einer wahnhaften Störung (ICD-10; F 22.0) auch aus Sicht der Kammer fernliegend erscheinen und drängen zur Annahme einer paranoiden Schizophrenie. Zur Überzeugung des Gerichts ist der Antragsgegner darüber hinaus aufgrund der bei ihm bestehenden paranoiden Schizophrenie nicht in der Lage, in freier Selbstbestimmung über die ihm von seinen Behandlern mehrfach anempfohlene Behandlung mit Antipsychotika zu entscheiden. Wie der Sachverständige Si. in Übereinstimmung mit den Behandlern im PZN W. ausführte, ist der Antragsgegner krankheitsbedingt nicht imstande, sein Wahnerleben als Ausdruck einer psychiatrischen Erkrankung zu sehen, sondern ist unmittelbar und unkorrigierbar von der Richtigkeit seiner Vorstellungen überzeugt. Die auf rationaler Überzeugungsbildung fußende Billigung oder Ablehnung einer Behandlung ist dem Antragsteller somit nicht möglich. Auch das Gericht ist der Überzeugung, dass die gegenwärtige Verweigerung jeglicher therapeutischer Maßnahmen, insbesondere aber einer medikamentösen Behandlung mit Antipsychotika durch den Antragsgegner nicht auf normalpsychologischer Entscheidungsfindung fußt, sondern Ausdruck seiner Wahnvorstellungen ist. Damit ist sie allein durch eine psychische Erkrankung determiniert, die ihn an einer freien und selbstbestimmten Entscheidung über die Art seiner Behandlung hindert. Krankheitsbedingt kann er sich mit den für und wider seine Behandlung sprechenden Informationen nicht adäquat auseinandersetzen. Infolge der bei ihm gegeben Wahnsymptomatik ist er durch Gegenargumente nicht erreichbar, weshalb Spielräume für ein vernünftiges Abwägen nicht vorhanden sind. So beharrt der Antragsgegner infolge seines wahnhaften Beeinträchtigungserlebens stets darauf, nicht unter Wahnvorstellungen oder gar einer paranoiden Schizophrenie zu leiden und deshalb keine Antipsychotika einnehmen zu müssen. Auf einen Austausch von Argumenten lässt sich der Antragsgegner nicht ein, sondern wiederholt seine wahnhaft beeinflusste Überzeugung, von der Justiz und den Mitarbeitern im PZN schikaniert und gefoltert zu werden, weshalb keinesfalls die ihm angesonnenen Psychopharmaka einnehmen werde. Zur Wiederherstellung der tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Antragsgegners ist eine medikamentöse Behandlung auch zwingend erforderlich, um ihm zumindest langfristig ein möglichst selbstbestimmtes, in die Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen. Nach den das Gericht überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Si. handelt es sich bei der bei dem Antragsgegner bestehenden, seit Jahren chronifizierten, paranoiden Schizophrenie um eine psychische Störung von Dauer, die zwingend einer fachpsychiatrischen Behandlung bedarf. Derartige Erkrankungen zeigen keine spontane Remission. Ohne fachgerechte Behandlung weisen sie im Gegenteil die Tendenz zur Ausweitung auf. Wie Herr Si. darlegte, besteht daher in der medizinischen Fachliteratur Einigkeit, dass nur eine medikamentöse Behandlung mit antipsychotisch wirksamen Medikamenten geeignet ist, eine Rückbildung der produktiv-psychotischen Symptome, insbesondere des wahnhaften Erlebens zu bewirken. Im Allgemeinen komme es unter der Behandlung zu einer ausgeprägten Rückbildung der Wahnsymptomatik, häufig sogar zu deren gänzlichem Abklingen. Auch bewirke die antipsychotische Medikation in aller Regel eine deutliche Verbesserung der krankheitsbedingten kognitiven Verzerrungen und der formalen Denkstörungen. Soweit der Antragsgegner darauf verweist, bereits in den Jahren 2002 und 2003 im ZfP W. mit Olanzapin behandelt worden zu sein, ändere dies nichts daran, dass die Behandlung mit diesem Wirkstoff als erfolgversprechend anzusehen sei. Den noch zur Verfügung stehenden medizinischen Unterlagen lasse sich insoweit nämlich schon nicht entnehmen, dass eine symptomatische Verbesserung - wie von dem Antragsgegner behauptet - tatsächlich ausgeblieben sei. Ebenfalls sei unklar, ob die Behandlung damals über einen ausreichend langen Zeitraum und in ausreichender Dosis erfolgt sei. Ohne die medikamentöse Behandlung mit Antipsychotika ist nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Si. langfristig keine Besserung der Wahnsymptomatik zu erwarten. Angesichts der schon jetzt zu beobachtenden feindseligen Haltung des Antragsgegners gegenüber den Mitarbeitern der Maßregelvollzugseinrichtung ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit auch zukünftig mit der Gefahr aggressiver Übergriffe zu rechnen, deren Vorbeugung weiterhin eine langfristige Absonderung des Antragsgegners aus der Patientengemeinschaft nach sich ziehen wird, durch die sich der Antragsgegner schon jetzt - nachvollziehbar - stark beeinträchtigt fühlt und die seine psychische Gesundheit langfristig noch weiter und deutlich verschlechtern wird. Jedenfalls ist bei Fortbestehenden des aktuell gegebenen handlungsleitenden Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahns auf lange Frist nicht daran zu denken, den Antragsgegner zur Rehabilitation auf eine außerhalb des Sicherheitsbereichs der Klinik gelegene, offene oder halboffene Station zu verlegen. Denn es besteht die hohe Gefahr, dass der Antragsgegner infolge der Dynamik seines Wahns wie in der Vergangenheit auf vermeintliche Bedrohungen oder Beeinträchtigungen mit massiver Gewalt und dem Einsatz allgemeingefährlicher Mittel, wie dem Legen von Bomben in Bahnhöfen, reagieren zu müssen glaubt. Die mit schrittweisen Lockerungen einhergehende Rehabilitation des Antragsgegners ist jedoch zwingende Voraussetzung für seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft, die ohne antipsychotische Medikation nicht zu erreichen ist. Aus diesen die Kammer überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen folgt zugleich, dass mildere Mittel als die Behandlung mit Antipsychotika zur Wiederherstellung der Urteilsfähigkeit des Antragsgegners nicht zur Verfügung stehen. Wie der Sachverständige klarstellte, verspricht der Einsatz anderer therapeutischer Mittel zur Auflösung der wahnhaften Gewissheiten oder Abmilderung der affektiven Besetzung der Wahnvorstellungen keinen Erfolg, was schon angesichts des nunmehr schon seit Jahren bestehenden, therapeutischen Stillstands auf der Hand liegt. Die beantragte medikamentöse Zwangsbehandlung ist auch verhältnismäßig (§ 20 Abs. 3 Satz 2 bis 5 PsychKHG). Die Ärzte des Antragstellers haben eine Vielzahl von Versuchen unternommen, den Antragsgegner unter Aufklärung über die Vor- und Nachteile der antipsychotischen Behandlung zur Zustimmung zu bewegen. Der Antragsgegner war jedoch aufgrund seines Wahnerlebens nicht in der Lage, die diesbezüglichen Erläuterungen der Ärzte zu erfassen und von seinen Wahnideen unbeeinflusst zu reflektieren. Die Behandlung mit Antipsychotika ist dazu geeignet, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Antragsgegners so weit als möglich wiederherzustellen, um ihm ein möglichst selbstbestimmtes, in der Gemeinschaft eingegliedertes Leben in Freiheit zu ermöglichen. Wie der Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausführte, entspricht die von der Antragstellerin beantragte Behandlung des von einer handlungsleitenden paranoiden Schizophrenie betroffenen Antragsgegners mit dem von der Antragstellerin vorgeschlagenen, antipsychotisch wirksamen Präparat Olanzapin dem Stand der psychiatrischen Fachwissenschaft. Es stehe zu erwarten, dass es unter der Behandlung mit diesem Medikament zu einer Rückbildung der oben beschriebenen Symptomatik, d.h. vor allem des Wahns oder zumindest seines handlungsleitenden Charakters kommen werde. Zwar könne das Ausmaß der Symptomreduktion dabei nicht mit gleichsam naturwissenschaftlicher Genauigkeit vorhergesagt werden. Jedenfalls werde das Medikament aber einen Rückgang der Wahndynamik und damit der handlungsleitenden Qualität der Wahnvorstellungen aller Wahrscheinlichkeit nach bewirken. Darüber hinaus stehen die infolge der Behandlung mit Olanzapin einhergehenden Belastungen nicht außer Verhältnis zu dem erwartbaren Nutzen (§ 20 Abs. 3 Satz 3 PsychKHG). Wie bereits dargestellt, steht zu erwarten, dass es unter der Behandlung mit Olanzapin zu einer Rückbildung der beschriebenen Wahnsymptomatik kommt. Damit würde die Möglichkeit eröffnet, dem Antragsgegner schrittweise Lockerungen zuzubilligen und aller Voraussicht nach in nicht allzu ferner Zukunft zur Rehabilitation auf eine außerhalb des Sicherheitsbereichs gelegene Station zu verlegen. Dass sein Verbleib in einem nicht mit Möbeln ausgestatteten Isolationsraum im Sicherheitsbereich der Klinik, der im Falle des Unterbleibens der Medikation auf unabsehbare Zeit unausweichlich wäre, eine Wiedereingliederung des Antragsgegners verhindern würde und ihn zugleich massiv belastet, weil ihm eine Teilnahme selbst am sozialen Leben der geschlossenen Station des psychiatrischen Krankenhauses weitgehend verwehrt ist, bedarf keiner näheren Darlegungen. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen kann es infolge der Verabreichung von Olanzapin zu einer deutlichen Gewichtszunahme kommen, in deren Folge nicht selten auch Störungen des Kohlehydrat- und Fettstoffwechsels bis hin zu einem manifesten Diabetes mellitus auftreten könnten. Auch könne es zu Störungen an der Erregungsleitung des Herzmuskels mit dem Risiko des Auftretens lebensbedrohlicher Herzrhythmusstörungen kommen. Insbesondere anfänglich sei mit einer deutlichen Sedierung zu rechnen, welche jedoch im Lauf der Behandlung in der Regel nachlasse. Diesen - bei dem Antragsteller nicht zwingend zu erwartenden, sondern nur möglicherweise auftretenden - unerwünschten Nebenwirkungen kann durch regelmäßige Kontrolle der entsprechenden Laborparameter im Wege von Blutentnahmen sowie durch regelmäßige EKG-Kontrollen wirksam begegnet werden. Gewichtszunahme und Stoffwechselstörungen lassen sich durch diätetische Maßnahmen günstig beeinflussen. Bei der intramuskulären Verabreichung des Medikaments sowie bei den notwendigen Blutentnahmen sei zudem ein Einstichschmerz der Nadel unabdingbar. Die Ableitung der Herzstromkurve sei mit keinerlei gesundheitlichen Risiken verbunden. In Übereinstimmung mit der Einschätzung des Sachverständigen kann deshalb auch aus Sicht der Kammer kein Zweifel daran bestehen, dass die Vorteile einer Medikation mit Olanzapin deren Nachteile bei Weitem überwiegen. Denn nur unter einer kontinuierlichen antipsychotischen Medikation wird es dem Antragsgegner möglich sein, nach Jahren des Behandlungsstillstandes überhaupt wieder in einen rehabilitativen Prozess einzutreten und seiner Isolation im Sicherheitsbereich der forensischen Klinik zu entkommen. Demgegenüber beschränken sich die damit verbundenen unmittelbaren Belastungen zunächst nur auf regelmäßige Blut- und EKG-Untersuchungen, die der Antragsteller zur Vorbeugung möglicherweise eintretender Nebenwirkungen über sich ergehen lassen muss. Das Risiko, dass von den möglicherweise eintretenden Nebenwirkungen ausgeht, hält die Kammer angesichts des Nutzens der antipsychotischen Medikation für ohne Weiteres vertretbar, weil sie durch medizinische Routineverfahren, die den Antragsteller nur in sehr geringen Ausmaß belasten, gut beherrschbar sind. Andere erfolgversprechende Behandlungsansätze, die mit geringeren Belastungen einhergehen, stehen nicht zur Verfügung. Dass bei dem Antragsgegner allein eine medikamentöse Behandlung mit Antipsychotika zur Wiederherstellung seiner freien Selbstbestimmung und Rehabilitation geeignet ist, wurde bereits ausgeführt. Die Auswahl des antipsychotischen Wirkstoffs Olanzapin fußt auf der psychiatrischen Fachliteratur, in der beschrieben ist, dass durch die Behandlung in den meisten Fällen zumindest mit einem Rückgang des wahnhaften Erlebens sowie einer Verminderung der affektiven Besetzung und der wahngetriebenen Handlungsbereitschaft zu rechnen ist. Die Einnahme des von dem Antragsgegner vorgeschlagenen Wirkstoffs CBD ist zur alleinigen Behandlung der produktiv-psychotischen Wahnsymptome der paranoiden Schizophrenie in keiner Weise geeignet. Dies folgt schon aus den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, wonach im Rahmen einer klinischen Studie überprüft werden soll, ob CBD im Frühstadium einer Schizophrenie als angstlösende Zusatztherapie zu einer Behandlung mit Olanzapin in Betracht kommt. Hinweise darauf, dass CBD geeignet wäre, eine Rückbildung der die Selbstbestimmung des Antragsgegners hindernden Wahnvorstellungen zu bewirken, ergeben sich hieraus nicht. Der Maßregelvollzug ist darauf ausgerichtet, im Wege sukzessiver Lockerungen und der Erprobung in Freiheit in sogenannten sozialen Empfangsräumen den Antragsgegner wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Dies setzt jedoch zumindest eine so weitgehende Remission der Wahnsymptomatik voraus, dass ein Zusammenleben auch ohne äußeren Zwang mit anderen Menschen überhaupt möglich ist. In seiner gegenwärtigen Verfassung ist der Antragsgegner hiervon weit entfernt, weil er noch immer im Sicherheitsbereich der forensichen Klinik untergebracht werden muss. Unter solchen Bedingungen ist es unmöglich, ihm einen sozialen Empfangsraum außerhalb des Maßregelvollzugs zur Verfügung zu stellen. Durch die Behandlung mit Olanzapin würde der Antragsgegner aller Voraussicht nach in die Lage versetzt, an dem skizzierten rehabilitativen Prozess teilzunehmen. Der Verzicht auf diese Behandlung hätte unweigerlich die weitere Fortdauer seiner schon seit Jahren andauernden Isolation und damit die weitere Stagnation seiner Situation zur Folge, in der eine fachgerechte, auf seine Wiedereingliederung gerichtete psychiatrische Behandlung schlechterdings unmöglich ist, was einer weiteren Hospitalisierung Vorschub leisten würde. Dass der Nutzen einer Behandlung mit Olanzapin somit deutlich überwiegt, liegt aus Sicht des Gerichts auf der Hand. Die festzusetzende Dauer der Zwangsbehandlung muss die maximal zulässigen sechs Wochen betragen. Bei der Erkrankung des Antragstellers handelt es sich um eine chronifizierte, auf Dauer behandlungsbedürftige Krankheit, die ständiger medikamentöser Behandlung bedarf, zumal erst einmal ein effizienter Wirkspiegel aufgebaut werden muss, bevor aller Voraussicht nach eine stabile Medikamentencompliance erreicht werden kann. Der hierfür erforderliche Zeitraum ist - gerade im Hinblick auf die erfolgte Chronifizierung - naheliegend eher nach Monaten zu bemessen. So lange eine solche Compliance nicht erreicht ist, wird auch weiterhin eine Zwangsbehandlung notwendig sein, weswegen die hier zulässige Höchstfrist auszuschöpfen war. IV. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 324 Abs. 2 FamFG, um eine möglichst rasche Behandlung zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.