Beschluss
2 Qs 111/22
LG Heilbronn 2. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEILB:2022:1201.2QS111.22.00
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Leitsätze
Der Begriff der Unverzüglichkeit nach § 141 Abs. 1 StPO kann nicht starr beurteilt werden. Er bemisst sich nach der Prüfungs- und Überlegungsfrist und danach, ob das Verfahren von den Ermittlungsbehörden überhaupt betrieben wird.(Rn.5)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 2022 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Begriff der Unverzüglichkeit nach § 141 Abs. 1 StPO kann nicht starr beurteilt werden. Er bemisst sich nach der Prüfungs- und Überlegungsfrist und danach, ob das Verfahren von den Ermittlungsbehörden überhaupt betrieben wird.(Rn.5) Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 2022 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen. I. In dem gesondert wegen des Verdachts des Raubes und der gefährlichen Körperverletzung gegen den Beschuldigten geführten Ermittlungsverfahren wurde am 22. Dezember 2021 das Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellt und anschließend ausgewertet. Dabei konnte eine Bilddatei mit kinderpornographischem Inhalt festgestellt werden, weshalb das vorliegende Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten eingeleitet wurde. Im Rahmen dessen wurden die Eltern des minderjährigen Beschuldigten durch Schreiben des Kriminalkommissariats Ludwigsburg vom 15. April 2022 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme über das Verfahren in Kenntnis gesetzt, welches sodann am 26. April 2022 der Staatsanwaltschaft Heilbronn vorgelegt wurde. Durch Schreiben vom 3. Mai 2022 legitimierte sich daraufhin der Verteidiger und beantragte nach § 68 JGG in Verbindung mit § 140 Abs. 1 Nr. 1 StPO seine Bestellung zum Pflichtverteidiger. Dieses Schreiben ging im Nachgang zur Akte am 10. Mai 2022 bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn ein. Grund hierfür war, dass das Gesuch an die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständige Polizei gefaxt wurde. Ohne dass weitere Ermittlungsschritte erfolgt wären, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Verfügung vom 2. Juni 2022 gemäß § 154 StPO ein. Nach Gewährung von Akteneinsicht beantragte der Verteidiger am 18. Juli 2022, über seinen Antrag auf Bestellung als Pflichtverteidiger zu entscheiden. Dieser wurde durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 21. Oktober 2022 abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 2. November 2022. II. Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als sofortige Beschwerde zulässig, insbesondere statthaft und fristgerecht, §§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO, in der Sache jedoch unbegründet. Nach § 68 Nr. 1 JGG liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn im Verfahren gegen einen Erwachsenen ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen würde. Nach § 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO wäre vorliegend ein solcher Fall gegeben. Gemäß § 141 Abs. 1 StPO ist unverzüglich eine Entscheidung über die beantragte Bestellung als Pflichtverteidiger herbeizuführen. Der Ermittlungsrichter ist deshalb nach § 141 Abs. 1 S. 1 StPO gehalten, unverzüglich über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung zu entscheiden, um die Verteidigungsrechte des Beschuldigten zu wahren (BT-Dr. 19/13829, S. 37). Die Bemessung dieser Prüfungs- und Überlegungsfrist kann dabei nicht starr erfolgen, da dies sonst vom Gesetzgeber hätte geregelt werden können. Sie muss an den Umständen des Einzelfalls und dem Zweck der Pflichtverteidigung ausgerichtet sein, der darin besteht, „im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Beschuldigter in den vom Gesetz bestimmten Fällen rechtskundigen Beistand erhält und dass ein ordnungsgemäßer Verfahrensablauf gewährleistet ist“ (BeckOK StPO/Krawczyk, 45. Ed. 1.10.2022, StPO § 141 Rn. 1). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs ist vorliegend zu berücksichtigen, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten nicht aktiv betrieben werden sollte, da bis zur Einstellung des Verfahrens keinerlei weitere Ermittlungs- oder sonstige Tätigkeit ersichtlich ist, sodass schon aus diesem Grund das Kriterium eines ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs in den Hintergrund tritt. Daneben war zu sehen, dass es sich weder um eine Haft- noch um eine vorrangig zu bearbeitende Führerscheinsache handelte und überdies das Verfahren sehr zeitnah - schon rund drei Wochen nach Eingang des Antrags bei der Staatsanwaltschaft - nach § 154 StPO eingestellt wurde ohne dass der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren irgendwelchen Beschränkungen unterworfen gewesen oder gar als Beschuldigter vernommen worden wäre. Eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung, die neben einem rechtzeitig gestellten und entscheidungsreifen (in der Sache begründeten) Antrag auf Beiordnung voraussetzen würde, dass das Erfordernis der Unverzüglichkeit bei der Bestellung nicht ausreichend beachtet wurde (LG Gera Beschl. v. 10.11.2021 – 11 Qs 309/21, BeckRS 2021, 40620 Rn. 12, beck-online), ist deshalb vorliegend nicht möglich. Dieses Ergebnis entspricht zudem den Vorgaben von Art. 4 Abs. 1 der RL 2016/1919/EU (“PKH-Richtlinie“). Nach Art. 4 Abs. 1 der RL 2016/1919/EU (“PKH-Richtlinie“) haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen, die nicht über ausreichende Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands verfügen, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie bestimmt ferner, dass die Mitgliedstaaten neben einer Bedürftigkeitsprüfung eine Prüfung der materiellen Kriterien vornehmen können. Bei dieser Prüfung ist der Schwere der Straftat, der Komplexität des Falles und der Schwere der zu erwartenden Strafe Rechnung zu tragen. Der vorliegende Fall war primär davon gekennzeichnet, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 154 StPO eingestellt hat, sodass es - sogar unabhängig von einer Aktivität des Verteidigers - nicht einmal zur Verhängung einer Strafe kam. Zudem war das Verfahren denkbar einfach gelagert und die Einordnung des Vorwurfs als Verbrechen spielt im Jugendstrafrecht nur eine untergeordnete Rolle, da die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts hier nicht gelten. Gemessen an diesem Maßstab ist es vorliegend nicht im Interesse der Rechtspflege, einen Verteidiger zu bestellen oder dessen Bestellung zu beantragen, wenn eine Einstellung beabsichtigt ist und tatsächlich auch alsbald erfolgt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 2 StPO.