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Beschluss

3 T 5/04 II

LG HEILBRONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch des sog. Scheinvaters gegen die Mutter über die Person des leiblichen Vaters besteht nicht. • § 1607 Abs. 3 BGB überträgt nur den Unterhaltsanspruch des Kindes, nicht dessen eigenständige Auskunftsrechte auf den Scheinvater. • Ein Auskunftsanspruch lässt sich auch nicht aus § 1353, § 1580 oder § 242 BGB ableiten, da es an der erforderlichen Sonderbeziehung fehlt. • Ein deliktischer Anspruch nach § 826 BGB scheitert, weil kein sittenwidriges, bedingt vorsätzliches Schädigungsbewusstsein der Mutter dargelegt ist.
Entscheidungsgründe
Kein Auskunftsrecht des Scheinvaters über die Person des leiblichen Vaters • Ein Auskunftsanspruch des sog. Scheinvaters gegen die Mutter über die Person des leiblichen Vaters besteht nicht. • § 1607 Abs. 3 BGB überträgt nur den Unterhaltsanspruch des Kindes, nicht dessen eigenständige Auskunftsrechte auf den Scheinvater. • Ein Auskunftsanspruch lässt sich auch nicht aus § 1353, § 1580 oder § 242 BGB ableiten, da es an der erforderlichen Sonderbeziehung fehlt. • Ein deliktischer Anspruch nach § 826 BGB scheitert, weil kein sittenwidriges, bedingt vorsätzliches Schädigungsbewusstsein der Mutter dargelegt ist. Der Kläger, als sogenannter Scheinvater, begehrte von seiner geschiedenen Ehefrau Auskunft darüber, wer der leibliche Vater des als ehelich angesehenen Kindes sei. Er verlangte damit die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs unter Berufung auf §§ 1607 Abs.3, 412, 401 BGB bzw. allgemeine Schadens- oder Treuepflichten. Das Amtsgericht lehnte Prozesskostenhilfe für die Klage ab und verneinte einen entsprechenden Anspruch. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ein; das Landgericht prüfte die Sachfrage, nicht aber die Zuständigkeit des Familiengerichts. Streitgegenstand ist somit die zivilrechtliche Anspruchsgrundlage für eine Auskunftspflicht der Mutter gegenüber dem vermeintlichen Scheinvater. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zur Entscheidung gelangt; die Frage der ausschließlichen Zuständigkeit des Familiengerichts durfte nach §§ 513 II, 621 ZPO nicht nochmals materiell überprüft werden. • § 1353, § 1580 BGB: Die ehelichen Pflichten nach § 1353 BGB beziehen sich nur auf die Dauer der Ehe; nacheheliche Pflichten nach § 1580 BGB betreffen lediglich Auskunft über Vermögensverhältnisse, nicht die Identität des Erzeugers. • § 1607 Abs.3 BGB und Übergang nach §§ 412, 401 BGB: § 1607 Abs.3 überträgt nur den Unterhaltsanspruch des Kindes auf den Scheinvater; das eigenständige Auskunftsrecht des Kindes gegenüber der Mutter geht nicht auf den Scheinvater über, weil § 401 nur Hilfsrechte zur Durchsetzung der Hauptforderung umfasst. • § 242 BGB (Treu und Glauben): Eine Auskunftspflicht nach § 242 scheitert, weil es an einer besonderen Rechtsbeziehung zwischen den Parteien fehlt; bloße Kenntnis der Mutter von für den Kläger relevanten Umständen genügt nicht. • § 826 BGB (Sittenwidrigkeit): Ein deliktischer Anspruch wegen sittenwidriger Schädigung setzt bedingt vorsätzliches, sittenwidriges Verhalten voraus, das hier nicht substantiiert vorgetragen oder nachgewiesen ist; das Verschweigen eines Ehebruchs allein reicht nicht aus. Die Beschwerde des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Es besteht kein rechtlicher Anspruch des Scheinvaters auf Auskunft durch die Mutter über die Identität des leiblichen Vaters. Weder familienrechtliche Vorschriften noch allgemeine Grundsätze aus § 242 BGB oder deliktsrechtliche Bestimmungen begründen eine solche Pflicht. Insbesondere überträgt § 1607 Abs.3 BGB nur Unterhaltsansprüche, nicht das eigenständige Auskunftsrecht des Kindes, und eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB ist nicht dargelegt. Damit fehlen dem Klagevorhaben die prozessualen Erfolgsaussichten; das Amtsgericht hat deshalb zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.