Beschluss
1 T 133/06
LG HEILBRONN, Entscheidung vom
2Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 2 Normen
Leitsätze
• Zur Vergütung des Zwangsverwalters gilt die ZwVwV in der Fassung ab 1.1.2004; Anspruch auf angemessene Vergütung und Auslagenersatz besteht (§ 152a ZVG, §§ 17,18,19,21 ZwVwV).
• Bei vermieteten Objekten ist regelmäßig die pauschalierte Regelvergütung nach § 18 Abs.1 ZwVwV (10 % der erzielten Mieten) anzusetzen; eine Erhöhung bis 15 % ist nach § 18 Abs.2 ZwVwV bei Missverhältnis möglich.
• § 19 Abs.2 ZwVwV erlaubt Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand nur, wenn die pauschalierte Vergütung "offensichtlich unangemessen" ist; dieser Maßstab ist enger als der des §18 Abs.2 und greift nur bei besonderen Einzelfällen.
• Als Anhaltspunkt gilt: Die Tätigkeiten müssen über das in einem durchschnittlichen Verfahren Erwartbare hinausgehen und die Abrechnung nach Zeitaufwand müsste die Pauschalvergütung um etwa 30 % erheblich übersteigen.
• Bei Feststellung der Stunden und eines angemessenen Stundensatzes ist der vom Verwalter vorgetragene Aufwand zu prüfen und ggf. nicht gerechtfertigte Teile abzuziehen; auf dieser Grundlage kann die Vergütung angehoben werden.
Entscheidungsgründe
Anwendung von §19 ZwVwV bei offensichtlich unangemessener pauschaler Zwangsverwaltervergütung • Zur Vergütung des Zwangsverwalters gilt die ZwVwV in der Fassung ab 1.1.2004; Anspruch auf angemessene Vergütung und Auslagenersatz besteht (§ 152a ZVG, §§ 17,18,19,21 ZwVwV). • Bei vermieteten Objekten ist regelmäßig die pauschalierte Regelvergütung nach § 18 Abs.1 ZwVwV (10 % der erzielten Mieten) anzusetzen; eine Erhöhung bis 15 % ist nach § 18 Abs.2 ZwVwV bei Missverhältnis möglich. • § 19 Abs.2 ZwVwV erlaubt Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand nur, wenn die pauschalierte Vergütung "offensichtlich unangemessen" ist; dieser Maßstab ist enger als der des §18 Abs.2 und greift nur bei besonderen Einzelfällen. • Als Anhaltspunkt gilt: Die Tätigkeiten müssen über das in einem durchschnittlichen Verfahren Erwartbare hinausgehen und die Abrechnung nach Zeitaufwand müsste die Pauschalvergütung um etwa 30 % erheblich übersteigen. • Bei Feststellung der Stunden und eines angemessenen Stundensatzes ist der vom Verwalter vorgetragene Aufwand zu prüfen und ggf. nicht gerechtfertigte Teile abzuziehen; auf dieser Grundlage kann die Vergütung angehoben werden. Die Gläubigerin beantragte Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung; das Amtsgericht bestellte den Beschwerdeführer zum Zwangsverwalter. Dieser reichte für das Kalenderjahr 2005 Jahresabrechnung und Vergütungsrechnung ein und trat dafür ein, nach konkretem Zeitaufwand (§19 ZwVwV) statt pauschaler Vergütung (§18 ZwVwV) abgerechnet zu werden. Das Amtsgericht setzte die Vergütung pauschal nach §18 ZwVwV fest und berücksichtigte eine Erhöhung nach §18 Abs.2. Der Zwangsverwalter legte Beschwerde ein und spezifizierte seinen Zeitaufwand, insbesondere Arbeiten im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung mit der früheren Hausverwalterin, einer außerordentlichen Eigentümerversammlung und Schriftsatzverkehr mit der Stadt. Das Landgericht überprüfte Zulässigkeit und begründeten Umfang der Tätigkeiten sowie die Frage, ob die pauschale Regelung offensichtlich unangemessen sei. • Anwendbare Regelungen: §152a ZVG, §§17–21 ZwVwV. Grundsatz: Anspruch auf angemessene Vergütung und Auslagenersatz. • Regelfall: Bei vermieteten Objekten ist nach §18 Abs.1 ZwVwV eine pauschalierte Vergütung von 10 % der tatsächlich vereinnahmten Mieten anzusetzen; §18 Abs.2 ZwVwV erlaubt Erhöhung bis 15 % bei Missverhältnis. • §19 Abs.2 ZwVwV stellt höhere Eingriffsmaßstäbe auf: Abrechnung nach Zeitaufwand ist nur bei "offensichtlich unangemessener" pauschaler Vergütung möglich. Dieser Tatbestand ist enger zu verstehen als das Missverhältnis nach §18 Abs.2. • Festlegung sachlicher Maßstäbe: "Offensichtlich unangemessen" liegt regelmäßig vor, wenn a) Tätigkeiten des Verwalters Handlungen umfassen, die in Art oder Umfang in durchschnittlichen Verfahren nicht zu erwarten sind, und b) die Zeitvergütung die Pauschalvergütung um ca. 30 % oder mehr übersteigt. • Anwendung auf den vorliegenden Fall: Der Verwalter legte 11,75 Stunden dar; die Kammer zog 0,5 Stunden wegen unverhältnismäßiger Korrespondenz mit der Stadt ab und erkannte 11,25 Stunden an. Ein mittlerer Stundensatz von 65 EUR wurde als angemessen bestimmt. • Berechnung: Zeitvergütung 11,25 Std. x 65 EUR = 731,25 EUR netto; pauschalierte erhöhte Vergütung nach §18 Abs.2 hätte 460,17 EUR netto betragen; die Zeitvergütung übersteigt die Pauschale um rund 60 %, somit ist die Pauschale offensichtlich unangemessen und §19 Abs.2 anwendbar. • Auslagen: pauschaler Auslagensatz 10 % der Vergütung nach §21 Abs.2 Satz2 ZwVwV wurde gewährt; Mehrwertsteuer wurde hinzugerechnet; Gesamtbetrag daher 933,08 EUR. • Kostenentscheidung: Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden anteilig zwischen Zwangsverwalter und Zwangsverwaltungsmasse verteilt; Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Rechtsfragen zur Anwendung von §19 Abs.2 ZwVwV. Die Beschwerde des Zwangsverwalters war teilweise erfolgreich: Das Landgericht setzte die Vergütung für 2005 auf insgesamt 933,08 EUR (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest und ermöglichte dem Zwangsverwalter die Entnahme aus der Zwangsverwaltungsmasse. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung gründet darauf, dass die vom Verwalter nachgewiesenen zusätzlichen, nicht im Durchschnitt erwartbaren Tätigkeiten sowie die rechnerische Überschreitung der pauschalen Vergütung um etwa 60 % die Anwendung von §19 Abs.2 ZwVwV rechtfertigen. Zugleich wurden einzelne Zeiten (0,5 Stunden) nicht anerkannt und ein mittlerer Stundensatz von 65 EUR zugrunde gelegt; zudem wurde ein pauschaler Auslagensatz von 10 % und die gesetzliche Mehrwertsteuer berücksichtigt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Zwangsverwalter zu 42 %, die restlichen 58 % der Zwangsverwaltungsmasse; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.