Urteil
Bi 6 S 18/15
LG HEILBRONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine formularmäßige Klausel im Leasing-Bestellformular, "Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat", begründet nicht ohne Weiteres einen Zahlungsanspruch des ausliefernden Autohauses gegenüber dem Leasingnehmer.
• Für das Wirksamwerden einer Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung gegenüber dem ausliefernden Betrieb bedarf es einer eindeutigen Willenserklärung oder wirksamer Vertretung; bloße Nennung eines Fahrers begründet keine Vollmacht zur Zahlungsverpflichtung.
• Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach dem Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Vertragspartners auszulegen; ungewöhnliche oder überraschende Klauseln, die den Leasingcharakter durch Belastung des Leasingnehmers mit Beschaffungskosten ändern, sind nicht in den Vertrag einbezogen.
• Selbst wenn die Klausel als Vertrag zugunsten Dritter verstanden werden könnte, spricht die Ungewöhnlichkeit einer solchen Regelung sowie der Grundsatz zugunsten der kundenfreundlichsten Auslegung gegen die Annahme eines solchen Vertrags.
Entscheidungsgründe
Keine Zahlungsverpflichtung des Leasingnehmers aus Formularhinweis zu Überführungs- und Zulassungskosten • Eine formularmäßige Klausel im Leasing-Bestellformular, "Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat", begründet nicht ohne Weiteres einen Zahlungsanspruch des ausliefernden Autohauses gegenüber dem Leasingnehmer. • Für das Wirksamwerden einer Verpflichtung des Leasingnehmers zur Zahlung gegenüber dem ausliefernden Betrieb bedarf es einer eindeutigen Willenserklärung oder wirksamer Vertretung; bloße Nennung eines Fahrers begründet keine Vollmacht zur Zahlungsverpflichtung. • Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach dem Verständnis eines verständigen durchschnittlichen Vertragspartners auszulegen; ungewöhnliche oder überraschende Klauseln, die den Leasingcharakter durch Belastung des Leasingnehmers mit Beschaffungskosten ändern, sind nicht in den Vertrag einbezogen. • Selbst wenn die Klausel als Vertrag zugunsten Dritter verstanden werden könnte, spricht die Ungewöhnlichkeit einer solchen Regelung sowie der Grundsatz zugunsten der kundenfreundlichsten Auslegung gegen die Annahme eines solchen Vertrags. Die Beklagte schloss mit einer Leasinggeberin ein Leasingvertragsformular, das in einem Feld den Satz enthielt: "Überführungs- und Zulassungskosten berechnet der ausliefernde Betrieb separat". Das klagende Autohaus hatte das Fahrzeug ausgeliefert und dem Leasingnehmer Überführungskosten in Rechnung gestellt. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob durch das Formular oder durch Erklärungen des Auslieferers gegenüber einem namensnannten Fahrer eine Verpflichtung der Beklagten gegenüber dem Autohaus begründet wurde. Die Klägerin behauptete, mit dem Formular habe sie ein Angebot geschaffen bzw. ein Vertretergeschäft vorgelegen; die Beklagte hielt das Formular für eindeutig nur als Leasingvertrag und bestreitet Vertretung und Angebot. Die Berufung hatte Erfolg und das Landgericht prüfte insbesondere Auslegung der AGB-Klausel, Vertreter- und Erklärungswirkung sowie die Zumutbarkeit einer Vertragsannahme zugunsten Dritter. • Keine beweisbare mündliche oder vertretungsrechtliche Verpflichtung (§§164,167 BGB): Die Klägerin konnte weder Vollmacht des verhandelnden Herrn N. noch ein Handeln im fremden Namen substantiiert darlegen. • Formularauslegung nach AGB-Recht (§§305 ff. BGB): Die Klausel ist als von der Leasinggesellschaft vorformulierte Regelung zu verstehen; Wortlaut und verständiger Durchschnittsvertragspartner legen nahe, dass der Hinweis bedeutet, die Finanzierungszusage decke diese Kosten nicht ab, aber kein Angebot des Auslieferers zur Geltendmachung eigener Forderungen gegenüber dem Leasingnehmer darstellt. • Kundenfreundliche Auslegung und Ungewöhnlichkeit der Regelung (§305c Abs.2 BGB): Eine Klausel, die den Leasingcharakter unterläuft, indem sie den Leasingnehmer mit Beschaffungskosten belastet oder einem Dritten Leistungsbestimmungsrechte einräumt, ist ungewöhnlich und darf nicht ohne eindeutigen Hinweis dem Verwender zugerechnet werden. • Vertrag zugunsten Dritter oder Leistungsbestimmungsrecht: Selbst wenn eine solche Auslegung möglich wäre, ist sie so ungewöhnlich, dass der Leasingnehmer nicht hiermit zu rechnen braucht; daher entfiele eine Annahme eines solchen Vertrags zugunsten des ausliefernden Betriebs. • Keine Entscheidung zu Umfang der einzelnen geltend gemachten Kosten erforderlich: Es bleibt offen, ob alle beanspruchten Positionen Überführungs- und Zulassungskosten darstellen; entscheidend ist das Fehlen einer gegen die Beklagte wirkenden Verpflichtung. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen gegen die Beklagte wirkenden Anspruch auf Zahlung der Überführungs- und Zulassungskosten, da weder eine wirksame Vertretung noch ein eindeutiges Angebot oder eine typische AGB-Auslegung diesen Anspruch begründet. Ungewöhnliche Klauseln, die den Leasingnehmer mit Beschaffungskosten belasten oder einem Dritten einen Leistungsanspruch einräumen würden, sind nicht ohne klare und deutliche Regelung anzunehmen; bei Zweifel ist zu Lasten des Verwenders auszulegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen; die Revision wurde zugelassen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar unter den angeordneten Voraussetzungen.