Urteil
5 O 84/22
LG Heilbronn 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEILB:2023:0131.5O84.22.00
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Leitsätze
1. Wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sein beschädigtes Fahrzeug zur Instandsetzung in eine Fachwerkstatt gibt, ohne dass ihn dabei ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die anfallenden Reparaturkosten auch dann vollumfänglich vom Unfallgegner zu ersetzen, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen hoch sind. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger (Anschluss BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21).(Rn.18)
2. Für die Ermittlung der Wertminderung eines Pkws gemäß § 287 ZPO kann sich das Gericht auf die Methode Ruhkopf/Sahm als Bewertungsgrundlage beziehen, wobei sich eine schematische Anwendung des Schätzverfahrens jedoch verbietet.(Rn.25)
3. Solange der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, tritt kein Schuldnerverzug ein. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ist von einem Prüfungszeitraum des Kfz-Haftpflichtversicherers von vier bis sechs Wochen auszugehen. Dies gilt auch bei Unfallereignissen mit Auslandsbezug (Anschluss OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17).(Rn.36)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.078,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.03.2022 sowie aus 10.840,02 € für den Zeitraum vom 17.03.2022 bis 30.05.2022 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 16.08.2022: 11.918,25 €
seit dem 16.08.2022: 1.078,23 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn der Geschädigte eines Verkehrsunfalls sein beschädigtes Fahrzeug zur Instandsetzung in eine Fachwerkstatt gibt, ohne dass ihn dabei ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die anfallenden Reparaturkosten auch dann vollumfänglich vom Unfallgegner zu ersetzen, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt unangemessen hoch sind. Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger (Anschluss BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21).(Rn.18) 2. Für die Ermittlung der Wertminderung eines Pkws gemäß § 287 ZPO kann sich das Gericht auf die Methode Ruhkopf/Sahm als Bewertungsgrundlage beziehen, wobei sich eine schematische Anwendung des Schätzverfahrens jedoch verbietet.(Rn.25) 3. Solange der gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherer trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, tritt kein Schuldnerverzug ein. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ist von einem Prüfungszeitraum des Kfz-Haftpflichtversicherers von vier bis sechs Wochen auszugehen. Dies gilt auch bei Unfallereignissen mit Auslandsbezug (Anschluss OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17).(Rn.36) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.078,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 17.03.2022 sowie aus 10.840,02 € für den Zeitraum vom 17.03.2022 bis 30.05.2022 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis zum 16.08.2022: 11.918,25 € seit dem 16.08.2022: 1.078,23 € Die zulässige Klage ist – soweit noch über sie zu entscheiden ist, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für teilweise erledigt erklärt haben – überwiegend begründet. I. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von weiteren 1.078,23 € gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 2, 6 Abs. 1, 8a AuslPflVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB. a. Zunächst hat der Kläger Anspruch auf Erstattung restlicher Reparaturkosten in Höhe von 801,23 €. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei ist der Anspruch in erster Linie auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrags gerichtet und grundsätzlich nicht etwa auf Ausgleich von Rechnungen. Die dem Geschädigten zur Verfügung zu stellenden Mittel müssen daher so bemessen sein, dass er, sofern er nur wirtschaftlich vernünftig verfährt, durch die Ausübung der Ersetzungsbefugnis nicht reicher, aber auch nicht ärmer wird, als wenn der Schädiger den Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB beseitigt. Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der „erforderliche“ Herstellungsaufwand dabei aber nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt. Zu berücksichtigen ist dabei somit etwa auch die Abhängigkeit des Geschädigten von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeugs heranziehen muss. Übergibt der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug zur Instandsetzung an eine Fachwerkstatt, ohne dass ihn insoweit ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden trifft, sind die dadurch anfallenden Reparaturkosten im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger deshalb auch dann vollumfänglich ersatzfähig, wenn sie aufgrund unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt im Vergleich zu dem, was für eine entsprechende Reparatur sonst üblich ist, unangemessen sind. In einem solchen Fall gegebenenfalls bestehende Ansprüche des Geschädigten gegen den Werkstattbetreiber spielen nur insoweit eine Rolle, als der Schädiger im Rahmen des Vorteilsausgleichs deren Abtretung verlangen kann. Das Werkstattrisiko verbleibt damit auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger beim Schädiger. (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2022, VI ZR 147/21, m.w.N.) Vorliegend hat der Kläger etwaige Ansprüche sowohl gegen die Werkstatt, ..., als auch gegen die ... an den Beklagten abgetreten. Ein Auswahl- oder Überwachungsverschulden seitens des Klägers hat der Beklagte nicht eingewandt. Dass der Kläger die Rechnung des Autohauses ... vom 31.01.2022 bisher noch nicht beglichen hat, steht dem sogenannten Werkstattrisiko nicht entgegen. Nach der aktuellen, oben genannten Entscheidung des BGH vom 26.04.2022 verbleibt das dieses auch bei unbeglichenen Rechnungen beim Schädiger. b. Der Kläger hat gegen den Beklagten außerdem einen Anspruch auf Erstattung des merkantilen Minderwerts in Höhe von weiteren 250,00 €. Gemäß § 251 Abs. 1 BGB hat der Geschädigte Anspruch auf Ausgleich in Geld, wenn die Wiederherstellung der beschädigten Sache nicht möglich oder zum vollständigen Schadensausgleich nicht ausreichend ist, insbesondere im Fall einer verbleibenden merkantilen Wertminderung. Bei dieser handelt es sich um einen Vermögensschaden, der bei beschädigten oder mangelhaften Sachen trotz technisch einwandfreier Reparatur eintritt. Insbesondere bei Kraftfahrzeugen, die dann als “Unfallwagen“ gelten, werden verborgene Spätfolgen des Unfalls befürchtet, so dass das Unfallfahrzeug trotz ordnungsgemäßer Reparatur auf dem Markt geringer bewertet wird, als ein unfallfreies. Bei Kraftfahrzeugen entfällt die Wertminderung in der Regel bei älteren Fahrzeugen. Bei einem Pkw wird die Grenze grundsätzlich mit einem Alter von 5 Jahren oder 100.000 Kilometern Laufleistung erreicht. Unstreitig war das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls gerade 3 Jahre und 10 Monate alt und wies eine Laufleistung von lediglich 41.819 Kilometern auf, so dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung des merkantilen Minderwerts zu bejahen ist. Ausweislich des von dem Kläger vorgerichtlich eingeholten Kfz-Sachverständigengutachten der ... vom 18.11.2021 ist die Wertminderung dort mit 900,00 € angegeben worden. Dieser von dem Sachverständigen angesetzte und seitens des Klägers geltend gemachte Wert begegnet keinen Bedenken. Die Bestimmung der Wertminderung gemäß § 287 ZPO unterliegt dem Ermessen der tatrichterlichen Überzeugungsbildung. Für die Ermittlung gibt es zwar keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann aber die Methode Ruhkopf/Sahm eine brauchbare Bewertungsgrundlage abgeben, wobei sich eine schematische Anwendung eines Schätzverfahrens jedoch verbietet. Bei der seitens des Gerichts vorgenommenen Schätzung hat zunächst das geringe Fahrzeugalter von 3 Jahren und 10 Monaten und die Laufleistung von 41.819 Kilometern, welche weit unter der von der Rechtsprechung gesetzten Grenze liegen, Berücksichtigung gefunden. Darüber hinaus wurde berücksichtigt, dass am klägerischen Pkw kein bloßer Bagatellschaden, sondern mittelschwere Beschädigungen an der Frontpartie entstanden sind, was sich bereits aus den im Gutachten angegebenen Gesamtreparaturkosten in Höhe von 7.295,36 € netto ergibt, welche sich auch im Rahmen der durchgeführten Reparatur bestätigt haben. Berücksichtigt man des Weiteren, dass der Wiederbeschaffungswert des klägerischen Fahrzeuges im von der Regulierungshelferin des Beklagten eingeholten Prüfbericht der ... mit 49.000,00 € angegeben worden ist, so betragen die Reparaturkosten 18% des Wiederbeschaffungswertes. Unter Berücksichtigung der vorbezeichneten Gesichtspunkte ist der im Gutachten der ... angesetzte und klägerseits geltend gemachte merkantile Minderwert mit 900,00 € nicht zu beanstanden. Würde man schließlich als Schätzungsgrundlage die Methode von Ruhkopf/Sahm zugrunde legen, so würde der merkantile Minderwert sogar über dem von dem Kläger geltend gemachten Betrag liegen. Der Minderwert nach Ruhkopf/Sahm berechnet sich wie folgt: [ (Veräußerungswert + Reparaturkosten) · X ] / 100 Bei einem Verhältnis der Reparaturkosten und dem Veräußerungswert von 18 % und einem Alter des Fahrzeuges von 40 Monaten, beträgt X = 3 nach der Tabelle von Ruhkopf/Sahm, sodass sich hier folgende Rechnung ergibt: [ (49.000,00 € + 8.837,21 €) · 3 ] / 100 = 1.735,00 € Vor dem Hintergrund der Möglichkeit der gerichtlichen Schätzung zur Ermittlung des merkantilen Minderwerts gemäß § 287 ZPO bedurfte es auch keiner Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. c. Schließlich kann der Kläger von dem Beklagten auch weitere 27,00 € Nutzungsausfall verlangen. Unter Berücksichtigung einer unstreitigen Reparaturdauer von 8 Tagen und einer beklagtenseits nicht angegriffenen Nutzungsausfallentschädigung von 119,00 € pro Tag, ergibt sich ein Anspruch in Höhe von insgesamt 952,00 €, wovon bisher 925,00 € gezahlt wurden. 2. Hinsichtlich der Verzinsung der Hauptforderung ergibt sich der Anspruch aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Allerdings besteht der Zinsanspruch erst seit dem 17.03.2022 und nicht, wie vom Kläger begehrt, seit dem 24.02.2022. Zwar war der Schadensersatzanspruch des Klägers sofort nach Schadensentstehung fällig, § 271 BGB. Solange und soweit ein Haftpflichtversicherer jedoch trotz ordnungsgemäßer Behandlung das Regulierungsbegehren eines Anspruchstellers nicht abschließend beurteilen kann, beruht das Nichtzahlen der Regulierungsleistung auf einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand mit der Wirkung, dass kein Verzug eintritt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2010, 3 W 15/10). Insoweit ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen ein Prüfungszeitraum des Haftpflichtversicherers von vier bis sechs Wochen abgewartet werden muss. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch bei Unfallereignissen mit Auslandsbezug (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.09.2017, 4 W 18/17). Vorliegend hat der Klägervertreter den geltend gemachten Schadensbetrag mit Schreiben vom 02.02.2022 konkret beziffert. Unter Berücksichtigung einer Prüffrist von sechs Wochen trat somit Verzug frühestens am 17.03.2022 ein. II. Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in Höhe von 11.918,25 € für erledigt erklärt haben, waren dem Beklagten nach § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, denn der Beklagte wäre (voraussichtlich) unterlegen gewesen. Wie bereits ausführlich dargelegt, sind die von dem Kläger begehrten Reparaturkosten in voller Höhe erstattungsfähig. Gleiches gilt für die Wertminderung sowie die übrigen Schadenspositionen, dessen Höhe beklagtenseits nicht in Abrede gestellt wurden. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. Bei übereinstimmender teilweiser Erledigung bemisst sich der Streitwert allein nach dem Wert des noch weiterverfolgten Teiles der Hauptforderung. Gegenstand der vorliegenden Klage sind Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis, welches sich am 16.11.2021 zwischen dem Fahrzeug des Klägers, einem BMW X3, 265 kW, Erstzulassung 06.07.2018, Laufleistung 41.819 km, mit dem amtlichen Kennzeichen ... und dem in Polen haftpflichtversicherten Lkw mit dem amtlichen polnischen Kennzeichen ..., auf der BAB6 ... ereignete. Der Unfallhergang und die Haftung des Beklagten dem Grunde nach, der gemäß § 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung, die Pflichten des Haftpflichtversicherers für ausländische Kraftfahrzeuge übernommen hat, sind unstreitig. Der Kläger beauftragte seine Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Schadensregulierung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 12.01.2022 wurde die „...“ zur Abgabe einer Haftungsbestätigung aufgefordert. Mit Schreiben vom 02.02.2022 wurde der Schaden des Klägers konkret mit 11.918,25 € beziffert. Mit Anwaltsschreiben vom 15.02.2022 wurde die ... erneut zur Zahlung bis zum 22.02.2022 aufgefordert. Der Kläger beziffert den ihm entstandenen Schaden wie folgt: Reparaturkosten 8.837,21 € Gutachterkosten 1.204,04 € Wertminderung 900,00 € Nutzungsausfall 952,00 € Unkostenpauschale 25,00 € Gesamt 11.918,25 € Die Regulierungshelferin des Beklagten überwies am 30.05.2022 einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.920,30 € an den Kläger zu Händen der Klägervertreter. Dieser Betrag beinhaltet Reparaturkosten in Höhe von 8.035,98 € brutto, die Sachverständigenkosten in Höhe von 1.204,04 € brutto, eine Wertminderung in Höhe von 650,00 €, die allgemeine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €, Nutzungsausfall in Höhe von 925,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.080,28 €. Der Kläger trägt vor, sämtliche der in Rechnung gestellten Schadenspositionen und Beträge seien zur Beseitigung des Schadens und zur Wiederherstellung des ursprünglichen, ohne das Schadensereignis bestehenden Zustands notwendig und erforderlich gewesen. Im Übrigen gehe das Werkstattrisiko zulasten des Beklagten. Der Kläger hat in der Klageschrift vom 21.03.2022 mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 zunächst die Zahlung von 11.918,25 € nebst Zinsen und mit dem Klageantrag zu Ziff. 2 Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Nach Zahlung durch die Regulierungshelferin des Beklagten in Höhe von insgesamt 11.920,30 € hat er seine Anträge angepasst und den Klagantrag zu Ziff. 1 in Höhe von 10.840,02 € sowie den Klagantrag zu Ziff. 2 insgesamt für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.078,23 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 24.02.2022 sowie aus 10.840,02 € für den Zeitraum vom 24.02.2022 bis 30.05.2022 zu bezahlen. Der Beklagte hat sich der Teil-Erledigungserklärung angeschlossen und beantragt im Übrigen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt unter Verweis auf einen von der Regulierungshelferin des Beklagten eingeholten Prüfbericht der ... vom 16.05.2022 vor, die zur Schadenbeseitigung erforderlichen Reparaturkosten würden lediglich 8.035,98 € betragen. Außerdem bestreitet er, dass bei dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis an dem Fahrzeug des Klägers eine merkantile Wertminderung von mehr als 650,00 € eingetreten sei. Er legt dazu ebenfalls einen Prüfbericht der ... vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der öffentlichen Sitzungen des Landgerichtes Heilbronn vom 17.01.2023 Bezug genommen.