Urteil
5 O 246/21
LG Heilbronn 5. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEILB:2023:0404.5O246.21.00
1mal zitiert
22Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zwar kann von einer Klagepartei nicht verlangt werden, dass sie im Einzelnen darlegt, weshalb sie von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie konkret diese funktionieren. Sie muss aber „greifbare Umstände“ darlegen, auf die sie den Verdacht stützt, dass der erworbene Pkw eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen aufweist (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19).(Rn.47)
2. Allein der Umstand, dass die Abgasrückführung in einem Dieselfahrzeug durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird („Thermofenster“), reicht nicht aus, um ein sittenwidriges Verhalten der für den Fahrzeughersteller handelnden Personen zu begründen.(Rn.50)
3. Laut dem Kraftfahrtbundesamt liegt beim streitgegenständlichen Motortyp keine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vor. Da eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes nicht gegeben ist, besteht auch kein Anknüpfungspunkt für die Bewertung als sittenwidrig.(Rn.52)
(Rn.53)
4. Der bloßen Verbau einer Fahrkurvenerkennung wird vom Kraftfahrtbundesamt nicht als regulatorisch unzulässig angesehen. Es erscheint somit nicht per se unvertretbar, eine Fahrkurvenerkennung als zulässig zu erachten. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes ist ohne weitere Anhaltpunkte nicht als besonders verwerfliches Verhalten anzusehen.(Rn.55)
(Rn.56)
5. Das Interesse des Fahrzeugkäufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19). Auch aus den Ausführungen des EuGH vom 21. März 2023 in der Sache C-100/21 ergibt sich nicht, dass die Vorschriften der Richtlinie 2007/46 in sachlicher Hinsicht das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, umfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21).(Rn.69)
6. VW befand sich zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeuges sowie zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger im Hinblick auf das „Thermofenster“ sowie die „Fahrkurvenerkennung“ jeweils in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Somit scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus.(Rn.71)
(Rn.73)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 26.626,73 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar kann von einer Klagepartei nicht verlangt werden, dass sie im Einzelnen darlegt, weshalb sie von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie konkret diese funktionieren. Sie muss aber „greifbare Umstände“ darlegen, auf die sie den Verdacht stützt, dass der erworbene Pkw eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen aufweist (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19).(Rn.47) 2. Allein der Umstand, dass die Abgasrückführung in einem Dieselfahrzeug durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird („Thermofenster“), reicht nicht aus, um ein sittenwidriges Verhalten der für den Fahrzeughersteller handelnden Personen zu begründen.(Rn.50) 3. Laut dem Kraftfahrtbundesamt liegt beim streitgegenständlichen Motortyp keine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 vor. Da eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes nicht gegeben ist, besteht auch kein Anknüpfungspunkt für die Bewertung als sittenwidrig.(Rn.52) (Rn.53) 4. Der bloßen Verbau einer Fahrkurvenerkennung wird vom Kraftfahrtbundesamt nicht als regulatorisch unzulässig angesehen. Es erscheint somit nicht per se unvertretbar, eine Fahrkurvenerkennung als zulässig zu erachten. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes ist ohne weitere Anhaltpunkte nicht als besonders verwerfliches Verhalten anzusehen.(Rn.55) (Rn.56) 5. Das Interesse des Fahrzeugkäufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19). Auch aus den Ausführungen des EuGH vom 21. März 2023 in der Sache C-100/21 ergibt sich nicht, dass die Vorschriften der Richtlinie 2007/46 in sachlicher Hinsicht das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, umfassen (vgl. EuGH, Urteil vom 21. März 2023 - C-100/21).(Rn.69) 6. VW befand sich zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeuges sowie zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger im Hinblick auf das „Thermofenster“ sowie die „Fahrkurvenerkennung“ jeweils in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Somit scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus.(Rn.71) (Rn.73) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 26.626,73 € festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Indem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2023 den Klageantrag zu Ziffer 1 hinsichtlich des abzuziehenden Nutzungsentschädigungsbetrages anpasste, erklärte sie die Hauptsache in Höhe von 3.165,96 € einseitig für erledigt. Durch die teilweise Erledigungserklärung hat die Klägerin einen Teil ihres ursprünglichen Leistungsantrags in einen Feststellungsantrag geändert. Diese Umstellung des Klageantrags zu Ziffer 1, mit der die Klägerin bei verständiger Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB analog nunmehr hinsichtlich eines Teils der ursprünglich begehrten Leistung die Feststellung begehrt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit erledigt ist, stellt sich als zulässige Beschränkung des früheren Antrags nach § 264 Nr. 2 ZPO dar. II. Der Klägerin steht jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die Beklagte zu. 1. Ein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB besteht nicht, da die dafür erforderliche vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung nicht gegeben ist. a. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft, vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich dabei auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020, VI ZR 5/20, m.w.N.). Ein Fahrzeughersteller handelt nach diesen Grundsätzen sittenwidrig, wenn er seine Fahrzeuge im eigenen Kosten- und Gewinninteresse mit einer evident unzulässigen Abschalteinrichtung versieht, sich durch Täuschung der zuständigen Genehmigungsbehörde eine rechtswidrige Typengenehmigung erschleicht und die Fahrzeuge sodann unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, in den Verkehr bringt (vgl. LG Stade, Urteil vom 23.03.2022, 5 O 172/21, m.w.N.). Dies muss grundsätzlich die Klägerseite darlegen und ggf. beweisen. Es fehlt jedoch an diesbezüglichem substantiierten Vortrag klägerseits. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt im hier interessierenden Kontext insbesondere dann, wenn sich ein Anspruchsteller nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil er mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist mithin erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können. Von einer Klagepartei kann im Grundsatz nicht verlangt werden, dass sie im Einzelnen darlegt, weshalb sie von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Vielmehr ist von ihr nur - aber dies dann auch unbedingt - zu fordern, dass sie „greifbare Umstände“ anführt, auf die er den Verdacht gründet, das erworbene Fahrzeug weise eine oder gleich mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf. (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2020, VIII ZR 57/19). b. An solchen greifbaren Umständen fehlt es jedoch vorliegend: aa. Aus der unterstellt objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtung in Form des sogenannten „Thermofensters“ folgt noch kein objektiv und subjektiv sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht der Umstand, dass die Abgasrückführung in einem Dieselfahrzeug durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems reduziert und letztlich ganz abgeschaltet wird („Thermofenster“), für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Ein darin liegender Gesetzesverstoß wäre – das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung unterstellt – auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Der Einsatz einer solchen Steuerung ist gerade nicht mit der Fallkonstellation zu vergleichen, die der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19) zugrunde lag und die eine evident unzulässige Abschalteinrichtung bei den Dieselmotoren des Typs EA189 des Volkswagen-Konzerns betraf (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2021, VI ZR 433/19; Beschluss vom 9.03.2021, VI ZR 889/20; Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 286/20). Bei dem Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems fehlt es an einem derartigen arglistigen Vorgehen der Beklagten, das die Qualifikation ihres Verhaltens als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2021, a.a.O.; Urteil vom 13.07.2021, VI ZR 128/20; Urteil vom 20.07.2021, VI ZR 1154/20; Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 286/20). Es ist auch keine Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes anzunehmen. Aus dem unstreitigen Vortrag der Parteien ergibt sich, dass das für die Erteilung der Typgenehmigung zuständige Kraftfahrtbundesamtes eine Prüfung verschiedener Motortypen vorgenommen hat. Dabei ist es zu dem konkret im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motortyp, zu der Schlussfolgerung gelangt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 nicht vorliegt. Darüber hinaus belegt gerade der Umstand, dass das Kraftfahrtbundesamtes teilweise für Motorvarianten nach einer Überprüfung einen Rückruf zur Beseitigung unzulässiger Abschalteinrichtungen angeordnet hat, für andere Motoren jedoch nicht, dass bei den nicht zurückgerufenen Motoren jedenfalls aus Sicht des Kraftfahrt-Bundesamtes nicht vom Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen ist. Dass sich das Kraftfahrtbundesamt selbst nicht als getäuscht ansieht, ist auch seinem seitherigen Vorgehen zu entnehmen: Es könnte bei einer mittels Täuschung erschlichenen Typgenehmigung den Bescheid widerrufen oder mit nachträglichen Nebenbestimmungen versehen. Dass dies bisher nicht geschehen ist, ist unstreitig. Mangels einer Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes entfällt daher der zentrale Anknüpfungspunkt für die Bewertung als sittenwidrig. bb. Auch im Hinblick auf die (unstreitig) vorhandene Fahrkurvenerkennung im streitgegenständlichen Fahrzeug kann kein sittenwidriges Verhalten seitens der Beklagten gesehen werden. Die von der Beklagten vorgelegten Auskünfte des Kraftfahrtbundesamts beweisen, dass dem Kraftfahrtbundesamt bekannt war, dass in einigen Fahrzeugen mit dem Aggregat EA288 EU5 und EU6 eine Fahrkurvenerkennung verbaut ist, dass aber die Behörde den bloßen Verbau einer Fahrkurvenerkennung nicht als regulatorisch unzulässig ansieht. Außerdem hätten Prüfungen im Kraftfahrtbundesamt gezeigt, dass auch bei Deaktivierung der Fahrkurvenerkennung in Fahrzeugen mit EA 288 EU5- oder EU6-Aggregat die Grenzwerte in den Prüfverfahren zur Untersuchung der Auspuffemissionen nicht überschritten werden, womit trotz des Verbaus einer Fahrkurven- oder Zykluserkennung keine unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Abs. 10 der Verordnung (EG) 715/2007 vorliege. Dementsprechend ist vorliegend keine Sittenwidrigkeit ersichtlich. Vielmehr steht fest, dass die Beklagte bezüglich ihrer Ansicht von der Ordnungsgemäßheit des EA288-Motors mit der jedenfalls bislang durch das Kraftfahrtbundesamt vertretenen Auffassung übereinstimmt. Die Auslegung, wonach eine Fahrkurvenerkennung als zulässig angesehen wird, erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht per se unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann ohne weitere Anhaltpunkte nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden bzw. beinhaltet jedenfalls nicht den für § 826 BGB notwendigen Schädigungsvorsatz (vgl. zur Fahrkurvenerkennung auch OLG Koblenz, Urteil vom 03.03.2023, 8 U 808/22; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 07.03.2023, 22 U 259/22). cc. Auch etwaige erhöhte Emissionswerte im realen Straßenverkehr stellen kein ausreichendes Indiz dafür dar, das den Rückschluss auf eine unzulässige Abschalteinrichtung zulassen würde. Selbst wenn das Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb einen höheren Stickoxidausstoß aufweisen würde als während des zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblichen NEFZ-Prüfzyklusses, wäre dies irrelevant. Denn es ist allgemein bekannt, dass der Straßenbetrieb mit der Prüfstandsituation nicht vergleichbar ist und die für die Einhaltung der Euro-Normen relevanten im Prüfzyklus gemessenen Werte grundsätzlich auch ohne unzulässige Beeinflussung des Messverfahrens nicht den im Rahmen des tatsächlichen Gebrauchs des Fahrzeugs anfallenden Emissionswerten entsprechen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.11.2019, 7 U 367/18; OLG Stuttgart, Urteil vom 11.12.2020, 3 U 101/18). dd. Nicht ausreichend ist es, aus publizierten Messergebnissen von Umweltverbänden oder anderen Prüfinstituten betreffend andere Fahrzeuge desselben Motortyps zu schlussfolgern, es müsse eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden sein (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.09.2020, 16a U 55/19). ee. Gleiches gilt für den sehr vage gebliebenen Vortrag, es gebe Rückrufe seitens der Landratsämter und einen vermeintlichen „stillen Rückruf“ seitens der Händler. ff. Der klägerische Vortrag zu einer etwaigen Manipulation des OBD-Systems vermag ebenfalls nicht die Annahme des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu rechtfertigen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022, 24 U 115/22). Bereits nach dem Vorbringen der Klägerin beeinflusst das System nicht das Abgasverhalten, sondern macht (lediglich) eine nach Auffassung der Klagepartei gebotene Anzeige nicht. Dass und wie durch das OBD-System auch Einfluss auf die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO (EG) Nr. 715/2007 genommen werde, trägt die Klägerin hingegen nicht hinreichend substantiiert vor. Im Übrigen kann daraus auch nicht der Rückschluss gezogen werden, dass die Beklagte damit vorsätzlich eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen verschleiere. 2. Auch ein Anspruch gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet vorliegend aus, da aus den vorgenannten Gründen eine strafrechtlich relevante vorsätzliche Täuschung der Beklagten über den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht festgestellt werden kann. 3. Schließlich ergibt sich vorliegend auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 (EG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 715/2007. a. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aufgrund des nunmehr ergangenen Urteils des EuGH vom 21.03.2023 in der Sache C-100/21. aa. Der EuGH hat in seinem Urteil zwar anerkannt, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 neben allgemeinen Rechtsgütern die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller schützen, jedoch (nur) „wenn dieses Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 [der Verordnung Nr. 715/2007] ausgestattet ist“. Wie bereits ausgeführt, hat das Kraftfahrtbundesamt im Rahmen der durchgeführten Untersuchungen bei keinem Fahrzeug, welches mit dem streitgegenständlichen Motor EA288 ausgestattet ist, eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und daher weder Nebenbestimmungen noch einen amtlichen Rückruf angeordnet. Damit fehlt es an der vom EuGH vorgegebenen Vorrausetzung einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.d. Art 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007, die einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte über die Vorschriften der Richtlinie 2007/46 (EG) begründen könnte. bb. Darüber hinaus kann vorliegend auch kein konkreter Schaden der Klägerin festgestellt werden. Der EuGH hat in seiner Entscheidung zwar auch festgestellt, ein individueller Käufer eines Kraftfahrzeuges habe gegen den Hersteller dieses Fahrzeuges einen Anspruch darauf, dass dieses nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung i.S.v. Art 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist. Er hat jedoch nicht festgestellt, dass bereits die Nichterfüllung dieses Anspruchs automatisch einen Schaden darstellt bzw. darstellen muss. Vielmehr hat der EuGH nur deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 23.03.2023, 7 U 113/22). Es ist somit weiterhin eine Frage des Rechts der Mitgliedsstaaten, ob und wann im Anwendungsbereich der einschlägigen Vorschriften – hier des maßgeblichen § 823 Abs. 2 BGB – von einem Schaden auszugehen ist. Der hier von der Klägerin geltend gemachte große Schadensersatz respektive das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgaben- bzw. Schutzbereich des § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19). Auch aus den Ausführungen des EuGH ergibt sich nicht, dass die Vorschriften der Richtlinie 2007/46 in sachlicher Hinsicht das hier geltend gemachte Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, umfassen, also dem Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers dienen. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass er die Vorlagefrage gerade nicht dem Vorschlag des Generalanwalts Rantos folgend dahingehend beantwortet hat, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 dahin auszulegen sind, dass sie insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 ausgestattet ist, schützen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). b. Überdies fehlt es an einem erforderlichen Verschulden der Beklagten. Hält ein Täter seine Handlung für rechtlich zulässig, unterliegt er nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus strafrechtlicher Sicht einem Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB. Ein solcher Verbotsirrtum führt gemäß § 17 S. 1 StGB zur Schuldlosigkeit, wenn er unvermeidbar war. Zivilrechtlich scheidet in einem solchen Fall eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus (vgl. BGH, Urteil vom 27.06.2017, VI ZR 424/16). Ein unvermeidbarer Verbortsirrtum liegt vor, wenn die Fehlvorstellung des Täters durch die Auskunft einer sachkundigen Behörde bestätigt worden wäre, und zwar selbst dann, wenn kein Rat eingeholt worden ist. Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Täters bei der zuständigen Aufsichtsbehörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheidet seine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem entsprechenden Schutzgesetz aus (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 20.12.2022, 4 U 1004/22). Gemessen daran befand sich die Beklagte zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeuges sowie zum Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch die Klägerin im Hinblick auf das „Thermofenster“ sowie die „Fahrkurvenerkennung“ nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes jeweils in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Die Hersteller durften bezüglich des „Thermofensters“ bis zur Entscheidung des EuGH vom 17.12.2020, Az. C-693/18, noch davon ausgehen, dass eine solche Steuerung jedenfalls aus Gründen des Motor- oder Bauteilschutzes zulässig war, zumal nahezu alle europäischen Hersteller ihre Dieselfahrzeuge mit einem „Thermofenster“ ausgerüstet hatten. Auch angesichts des – bereits erläuterten – Umstandes, dass die amtlichen Auskünfte des Kraftfahrtbundesamtes belegen, dass diese als zuständige Fachbehörde eine Verwendung de beim Motor EA 288 eingesetzten „Thermofensters“ und „Fahrkurvenerkennung“ in Kenntnis ihrer Ausgestaltungen nicht beanstandete, wird deutlich, dass die Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Einrichtungen keineswegs unvertretbar ist. 4. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen ist auch weder der mit dem Klageantrag zu Ziffer 2 geltend gemachte Feststellungsanspruch noch der geltend gemachte Zinsanspruch oder der Anspruch auf außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wurde gemäß §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO festgesetzt. Der Feststellungsantrag bezüglich des Annahmeverzuges hat keinen eigenständigen wirtschaftlichen Wert (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 20.06.2017, XI ZR 109/17). Gegenstand der vorliegenden Klage sind Schadensersatzersatzansprüche im Kontext des sogenannten „Diesel-Abgasskandals“. Die Klägerin erwarb am 17.02.2016 einen VW Tiguan Highline 4MOTION BlueMotion Technology 2,0 l TDI SCR, Fahrzeugidentifikationsnummer ..., als Neufahrzeug zu einem Bruttokaufpreis in Höhe von 35.729,75 €. In diesem ist ein Dieselmotor der Baureihe EA288 der Beklagten verbaut. Das Fahrzeug unterliegt der Abgasnorm EURO 6. Im streitgegenständlichen Fahrzeug ist eine Fahrkurvenerkennung verbaut, dies räumte die Beklagte nach anfänglichem Bestreiten mit Schriftsatz vom 27.01.2022 ein. Einen verbindlichen Rückrufbescheid des Kraftfahrtbundesamtes für das streitgegenständliche Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gibt es nicht. Das Kraftfahrtbundesamt teilte im Rahmen von Anfragen anderer Stellen fortlaufend mit, bei keinem Fahrzeug, welches ein Aggregat des EA288 aufweise und untersucht worden sei, sei eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden. Es seien daher weder Nebenbestimmungen angeordnet, noch bestehe ein behördlich angeordneter Rückruf aufgrund als unzulässig eingestufter Abschalteinrichtungen. Im Zeitpunkt der Klageerhebung wies das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 89.171 km auf. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung betrug der Kilometerstand 120.184 km. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2021 forderte die Klägerseite die Beklagte unter Fristsetzung von 14 Tagen ab Zugang des Schreibens auf, das streitgegenständliche Fahrzeug Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Motor, der mit einer rechtswidrigen Motorsteuerungssoftware durch den Einsatz gesetzeswidriger Emissionsminderungsstrategien in der Abgasbehandlung manipuliert sei, entwickelt und in den Verkehr gebracht. Es halte die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte im Straßenbetrieb nicht ein. Nach derzeitigem Erkenntnisstand seien seitens der Beklagten etliche unzulässige Abschalteinrichtungen zu konstatieren: - Erkennen der Prüfstandslauf-Situation nach Maßgabe der Motordrehzahl im Stillstand („Standgas“) und nach Maßgabe des Lenkeinschlags, der wenig bis gar nicht erfolge; - Begrenzung bzw. Abschaltung der Abgasreinigung bei bestimmten Geschwindigkeiten; - Begrenzung bzw. Abschaltung der Regenerationsintervalle des SCR-Katalysators im Rahmen der typischen Dauer eines Prüfstandslaufes (max. 20 bis 25 Minuten); - Programmierung eines „Thermofensters“: Begrenzung bzw. Abschaltung der Abgasreinigung nach Maßgabe der Außentemperatur; - Begrenzung bzw. Abschaltung der AdBlue-Einspritzung ohne Notwendigkeit; - Begrenzung bzw. Abschaltung der Abgasrückführung auf einem Temperaturbereich zwischen 17°C und 33°C zu 100 Prozent, mithin also 3°C über bzw. unter der vorgeschriebenen NEFZ-Temperatur; - bei mehr als 33°C Außentemperatur werde die Abgasrückführung abgeschaltet, ebenso unter -11°C; - zwischen -11°C und +17°C werde die Abgasrückführung temperaturabhängig massiv reduziert; - die Abgasrückführung werde, neben den genannten Temperaturen, auch ab einer Drehzahl von 2.900 U/min reduziert und ab 3.300 U/min vollständig deaktiviert. Darüber hinaus habe die Beklagte, um zu vertuschen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug die Vorgabe des Art. 3 Nr. 9 der Verordnung (EG) 692/2008 vom 18.07.2008, die festlege, dass Hersteller sicherstellen müssten, dass NO-x Nachbehandlungseinrichtungen nach einem Kaltstart von -7 °C innerhalb von max. 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreichen müssten, nicht einhalte, eine zeitbasierte Umschaltung eingerichtet, die die Testergebnisse auf dem Prüfstandmodus reproduzierbar erscheinen lassen würden. Die Umschaltstrategie funktioniere dergestalt, dass eine Umschaltung von Betriebsmodus A auf Betriebsmodus B immer nach 913 Sekunden, und somit vor Beendigung der NEFZ Prüfstandsanordnung (genormte Dauer des NEFZ: 1180 Sekunden). Das Ergebnis dieser Funktion sei, dass das Fahrzeug während der gesamten Dauer des Prüfstands die NOx-Emissionen aufgrund einer erhöhten AGR-Rate reduziere. Werde der Prüfstand nicht erkannt, erfolge keine zeitbasierte, sondern eine temperaturbedingte Umschaltung von Betriebsmodus A in den Betriebsmodus B, was dazu führe, dass keine Optimierung der Abgasrückführungsrate erfolge. Dies habe wiederum zur Folge, dass das genehmigte Fahrzeug nicht mit dem Fahrzeug im realen Straßenbetrieb übereinstimme und dass die Grenzwerte für NOx-Emmissionen nicht eingehalten werden könnten. Des Weiteren trägt die Klägerin vor, die Beklagte versuche die Manipulationen durch eine weitere Manipulation des „On Board DiagnosisSystems“ (OBD) – und eine damit ununterbrochene fortgesetzte Täuschung – zu verschleiern, weshalb das von der Beklagten an den Tag gelegte Verhalten im Wege einer umfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck ihres Handelns als sittenwidrig zu bewerten sei. Das OBD überwache alle abgasbeeinflussenden Systeme und Steuergeräte, doch trotz behaupteter massiver Überschreitung der Grenzwerte, seien keine Fehler im Speicher ersichtlich. Das Fahrzeug verfüge – entgegen dem konkludenten Erklärungswert, der durch die Inverkehrgabe des Fahrzeuges zum Ausdruck gekommen sei – vorliegend somit nicht über eine dauerhafte ungefährdete Betriebserlaubnis, da die installierte Motorsteuerung zur Reduzierung des Stickoxid-Ausstoßes als eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren sei, womit die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typengenehmigung nicht gegeben seien. Die Abschalteinrichtung sei auch nicht gem. Art. 5 Abs. 2 lit. a) VO 715/2007 (EG) zum Schutz des Motors rechtlich zulässig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Anpassung des NOx-Speicherkatalysators außerhalb des Prüfstands aus Gründen des Motorschutzes notwendig sei. Dies verbiete sich bereits deshalb, da die Erhöhung der Abgasnachbehandlung lediglich auf dem Prüfstand stattfinde. Auch das Thermofenster sei nicht notwendig aus Gründen des Motorschutzes. Bereits die weite Ausdehnung des Thermofensters auf Temperaturen, die an vielen Orten der jährlichen Durchschnittstemperatur entspreche, führe dazu, dass die Beklagte den Regel-Ausnahme-Charakter des Art. 5 Abs. 2 lit. a) völlig verkenne. Die Klägerin ist der Ansicht, der Umstand, dass es (noch) keinen offiziellen Rückruf bzw. ein „freiwilliges“ Software-Update gibt, könne die Beklagte nicht entlasten. Außerdem habe das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen einen T6-Besitzer aufgefordert, binnen vier Wochen an einem vom KBA angeordneten Rückruf teilzunehmen, um den ordnungsgemäßen Zustand seines Fahrzeugs herzustellen. Überdies hätten viele Besitzer eines Fahrzeugs mit dem Motor EA288 kürzlich eine Aufforderung erhalten, ihr Fahrzeug zu einer „Überprüfung“ in die Werkstatt zu bringen. Laut dem Schreiben komme es zu Problemen bei der Fehlererkennung im SCRSystem, das der Abgasreinigung diene und genau dieses System stehe im Mittelpunkt der Diskussion um die illegale Manipulation von Abgaswerten beim VW-Motor EA288. Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, da diese in dem von ihr erworbenen Fahrzeug unter Verschweigen einer gesetzeswidrigen Software-Programmierung (sog. „defeat device“ / Abschaltvorrichtung) einen Dieselmotor in Verkehr gebracht habe und ihr so vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise ein Schaden zugefügt habe. Darüber hinaus stehe ihr ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46 (EG) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der EG-Verordnung Nr. 715/2007 zu. Mit der am 25.08.2021 zugestellten Klage hat die Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziffer 1 zunächst Zahlung in Höhe von 26.626,73 € nebst Zinsen Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges begehrt. Im Hinblick auf die nach Klageeinreichung mit dem Fahrzeug zurückgelegte Strecke und die dadurch erhöhte Nutzungsentschädigung hat sie den Klageantrag zu Ziffer 1 in der mündlichen Verhandlung aktualisiert und hinsichtlich der Differenz zur ursprünglichen Klageforderung den Rechtsstreit teilweise für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 23.460,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges VW Tiguan Highline 4MOTION BlueMotion Technology 2,0 l TDI SCR, Fahrzeug-Ident.-Nr. WVG...814. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. Die Beklagte schließt sich einer teilweisen Erledigungserklärung nicht an und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der streitgegenständliche Motor enthalte keine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik. Es erfolge auch keine höhere Einspritzung der Harnstoffmenge (AdBlue) auf dem Prüfstand, um die Emissionsgrenzwerte unter Homologationsbedingungen einzuhalten. Entgegen der klägerischen Behauptung, habe die Beklagte auch das On-Board-DiagnoseSystem (OBD-System) nicht manipuliert. Außerdem überwache es nur die abgasbeeinflussenden Systeme, wirke auf diese aber nicht ein. Entsprechend könne es bereits nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Abschalteinrichtung gemäß Art. 3 Ziff. 10 VO (EG) 715/2007 erfüllen. Das in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zum Einsatz kommende Thermofenster sei nicht als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizieren. Jedenfalls liege keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung vor, da der Einsatz von Thermofenstern technischer Standard in jedem modernen Dieselfahrzeug und dem Kraftfahrtbundesamt sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur generell bekannt sei. Die Beklagte ist der Ansicht, der (zunächst bestrittene) Umstand, dass in der Motorsteuerungssoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Fahrkurvenerkennung hinterlegt ist, begründe nach der geltenden Rechtslage keine unzulässige Abschalteinrichtung und auch keine Haftung ihrerseits. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Landgerichtes Heilbronn vom 13.09.2022 und vom 21.03.2023 Bezug genommen.