Urteil
Bm 6 O 443/18
LG Heilbronn 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEILB:2019:1205.6O443.18.00
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Leitsätze
1. Die privatrechtliche Haftungsnorm des § 89 WHG gilt auch für Verunreinigungen des Grundwassers. Die Haftungsvorschrift knüpft die Ersatzberechtigung des Geschädigten nicht daran, dass er Eigentümer des in seiner Beschaffenheit nachteilig veränderten Gewässers oder des verunreinigten Grundwassers auf benachbarten Gelände ist. Es ist vielmehr anerkannt, dass auch Grundwasserbenutzern Ersatzansprüche zustehen können.(Rn.35)
2. Nach dem Schutzzweck des § 89 Abs. 1 WHG sollen von dieser Vorschrift alle nachteiligen Veränderungen der Wasserqualität erfasst werden. Es genügt jede Verschlechterung der natürlichen Gewässereigenschaften im physikalischen, chemischen oder biologischen Sinn, die über unbedeutende, vernachlässigbar kleine Beeinträchtigungen hinausgeht.(Rn.37)
3. Ob die Veränderung nachteilig ist, beurteilt sich nach generellen Maßstäben. Es reicht aus, dass sie typischerweise gefährlich ist, also allgemein die Wasserbeschaffenheit verschlechtert und die Wahrscheinlichkeit von Schäden erhöht, worunter z. B. auch schon die Verminderung des Sauerstoffgehaltes des Wassers durch ein Klärwerk zählt.(Rn.40)
4. Der Schadensersatzanspruch auf Grund von § 89 WHG erfasst auch Individualschädigungen, die nicht notwendigerweise das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen und die nicht notwendigerweise gegen Vorschriften des WHG oder sonstige wasserrechtlichen Vorschriften verstoßen. Der Gesetzgeber hat für § 89 WHG bewusst keine festen Grenzwerte eingeführt, die dann erfahrungsgemäß meist bist zum höchstzulässigen Wert ausgenutzt werden.(Rn.42)
Tenor
1. Der Klagantrag Ziffer 1 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren Aufwendungen zu erstatten hat, die über den Betrag von 758.242,95 € hinausgehen und im Rahmen einer vernünftigen Risikovorsorge zur angemessenen Reduzierung von Trifluoracetat (TFA) im Trinkwassernetz der Klägerin innerhalb des Stadtgebiets der Stadt Heidelberg infolge der Einleitung von TFA-haltigen Abwässern durch die Beklagte in Bad Wimpfen erforderlich sind.
Beschluss
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis 5.11.2019: bis zu 1.600.000,00 €
ab 5.11.2019: bis zu 1.000.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die privatrechtliche Haftungsnorm des § 89 WHG gilt auch für Verunreinigungen des Grundwassers. Die Haftungsvorschrift knüpft die Ersatzberechtigung des Geschädigten nicht daran, dass er Eigentümer des in seiner Beschaffenheit nachteilig veränderten Gewässers oder des verunreinigten Grundwassers auf benachbarten Gelände ist. Es ist vielmehr anerkannt, dass auch Grundwasserbenutzern Ersatzansprüche zustehen können.(Rn.35) 2. Nach dem Schutzzweck des § 89 Abs. 1 WHG sollen von dieser Vorschrift alle nachteiligen Veränderungen der Wasserqualität erfasst werden. Es genügt jede Verschlechterung der natürlichen Gewässereigenschaften im physikalischen, chemischen oder biologischen Sinn, die über unbedeutende, vernachlässigbar kleine Beeinträchtigungen hinausgeht.(Rn.37) 3. Ob die Veränderung nachteilig ist, beurteilt sich nach generellen Maßstäben. Es reicht aus, dass sie typischerweise gefährlich ist, also allgemein die Wasserbeschaffenheit verschlechtert und die Wahrscheinlichkeit von Schäden erhöht, worunter z. B. auch schon die Verminderung des Sauerstoffgehaltes des Wassers durch ein Klärwerk zählt.(Rn.40) 4. Der Schadensersatzanspruch auf Grund von § 89 WHG erfasst auch Individualschädigungen, die nicht notwendigerweise das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen und die nicht notwendigerweise gegen Vorschriften des WHG oder sonstige wasserrechtlichen Vorschriften verstoßen. Der Gesetzgeber hat für § 89 WHG bewusst keine festen Grenzwerte eingeführt, die dann erfahrungsgemäß meist bist zum höchstzulässigen Wert ausgenutzt werden.(Rn.42) 1. Der Klagantrag Ziffer 1 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren Aufwendungen zu erstatten hat, die über den Betrag von 758.242,95 € hinausgehen und im Rahmen einer vernünftigen Risikovorsorge zur angemessenen Reduzierung von Trifluoracetat (TFA) im Trinkwassernetz der Klägerin innerhalb des Stadtgebiets der Stadt Heidelberg infolge der Einleitung von TFA-haltigen Abwässern durch die Beklagte in Bad Wimpfen erforderlich sind. Beschluss Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: bis 5.11.2019: bis zu 1.600.000,00 € ab 5.11.2019: bis zu 1.000.000,00 € Der Zahlungsantrag Ziffer 1 ist dem Grunde nach voll gerechtfertigt, ebenso ist der zulässige Feststellungsantrag Ziffer 2 begründet. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Grund- und Teilurteils nach §§ 301, 304 ZPO liegen vor. I. Zulässigkeit 1. Der Feststellungsantrag ist hinreichend bestimmt. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzen und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt. Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Recht und den Umständen des Einzelfalls. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (BGHZ 153, 69 ff. Rz. 46). Diese Abwägung ergibt hier, dass die Fassung einer dem Feststellungsantrag entsprechenden Verurteilung für die Beklagte nicht unzumutbar ist. Die im Feststellungsantrag enthaltenen auslegungsbedürftigen Begriffe (im Rahmen einer vernünftigen Risikovorsorge, zur angemessenen Reduzierung, erforderlich) haben diesen nicht unbestimmt gemacht. Es ist nicht grundsätzlich und generell unzulässig, in einem Klageantrag auslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden (vergleiche BGH, Urteil vom 4. Juli 2002, I ZR 38/00, Rz. 27 ff. nach juris). Diese Begriffe sind durch die besonderen Umstände des konkreten Falles hinreichend konkretisiert und beruhen letztlich darauf, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Tatbestandsmerkmal der nachteiligen Veränderung im Rahmen von Vorsorgemaßnahmen bereits dann für gegeben sieht, wenn ein Wasserwerk im Rahmen vernünftiger Risikovorsorge begründeten Anlass hat, zum Schutze der Verbraucher Wasseranalysen durchführen zu lassen. Hinzu kommt, dass der Bundesgerichtshof im Rahmen des Schutzzwecks der Norm und der haftungsausfüllenden Kausalität nur Aufwendungen zum vorbeugenden Schutz der Trinkwasserqualität als ersatzfähig ansieht, soweit für die Wasserwerke aus damaliger Sicht eine Gefährdung des Trinkwassers zumindest nicht ausgeschlossen war und damit die getroffenen Schutzmaßnahmen hierfür erforderlich und angemessen sein müssen, soweit eine Ersatzfähigkeit gegeben sein soll. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Ein solches besteht zwar für einen künftigen Anspruch auf Ersatz eines allgemeinen Vermögensschadens regelmäßig nicht, solange der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist (BGH, Urteil vom 21. Juli 2005, IX ZR 49/02, Rn. 7, juris). Das gilt jedoch dann nicht, wenn die für den Anspruch geltenden Verjährungsfrist unabhängig von dessen Entstehung zu laufen beginnt. Im vorliegenden Fall bestimmt sich die Verjährungsfrist des § 89 WHG grundsätzlich nach den für deliktsrechtliche Ansprüche geltenden Regeln, seit dem 1.1.2002 nach den §§ 195 ff. BGB. Folglich verjähren Schadensersatzansprüche gemäß § 195 BGB grundsätzlich in drei Jahren, gerechnet nach Maßgabe des § 199 BGB. Beim Verjährungsbeginn beginnt der Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Eintritt des Schadens, bei Fortdauer der Handlung dagegen für Schäden, die in bestimmten späteren Zeitabschnitten verursacht werden, frühestens von diesem Zeitpunkt an (Staudinger/Kohler (2017) § 89 WHG Rz. 79 ff., juris; Reiff in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl. 2017, § 89 Rz. 61). Vorliegend macht die Klägerin Ansprüche aus der jahrelangen Einleitung von TFA-haltigen Prozessabwässern der Beklagten in den Neckar und die daraus resultierende TFA-Belastung ihrer Trinkwasserbrunnen geltend, ohne dass sie bestimmte Schadenspositionen auf die weiter andauernde, mittlerweile aber deutlich reduzierte Einleitung von TFA-haltigen Prozessabwässer konkret zurückführen könnte. Nachdem die Klägerin von den erhöhten TFA-Messwerten im Trinkwasser im August 2016 der Einleitung von TFA durch die Beklagte Kenntnis erlangt hat, hat die 3-Jahresfrist mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen, so dass Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2019 eintritt. Abgesehen davon ist auch ein weiterer Schadenseintritt schon deshalb wahrscheinlich, weil die Anordnung einer monatlichen Messung von TFA an durch das Gesundheitsamt festgelegten Probenahmestellen und Meldung aller Werte an das Gesundheitsamt des Gesundheitsamts vom 21.10.2016 (Anlage K3) ersichtlich auch durch das Schreiben des Gesundheitsamts vom 17.11.2017 (Anlage K 21) nicht aufgehoben wurde, sondern fortbesteht. 3. Auch die Voraussetzungen für den Erlass eines Grund- und Teilurteils nach §§ 301, 304 ZPO sind gegeben. a) Gemäß § 304 Abs. 1 ZPO kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden, wenn der Anspruch nach Grund und Betrag streitig ist. So liegt der Fall hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruchs. b) Ein umfassendes Grundurteil kann dann nicht ergehen, wenn der Kläger mit einer Leistungsklage auf bezifferten Schadensersatz zugleich den Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz eines weitergehenden Schadens verbunden hat. Dies folgt daraus, dass über einen Feststellungsantrag nicht durch Grundurteil entschieden werden kann. In einem solchen Fall hat das Gericht zugleich durch (Teil-) Endurteil über den Feststellungsantrag zu entscheiden. Eine Unzulässigkeit eines Teilurteils liegt nur dann vor, wenn über die Voraussetzungen der Zahlungsansprüche, die Gegenstand des Grundurteils sind, bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag nochmals zu befinden sein wird, da insoweit die Gefahr bestünde, dass das Gericht, möglicherweise auch das Rechtsmittelgericht, bei der späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag zu einer anderen Erkenntnis gelangt. Das gilt indessen nur, wenn im Falle der objektiven Klagehäufung von Leistung- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitet werden, durch Teilurteil gesondert über einen Anspruch oder einen Teil der Ansprüche entschieden wird (BGHZ 182, 116 ff.; OLG Köln, Urteil vom 5. Juli 2019, 6 U 234/18 Rz. 37 ff., juris; Musielak in Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 304 ZPO Rz. 26; Musielak/Voit, ZPO 16. Aufl.2019 Rz. 26; OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 13672 Rz. 105). Da das Gericht über den bezifferten materiellen Schadensersatzanspruch durch Grundurteil und gleichzeitig hinsichtlich des Feststellungsanspruchs durch Teilurteil entscheidet, besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen nicht, so dass das Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO zulässig ist. c) Ob ein Grundurteil ergehen soll, steht grundsätzlich im freien gerichtlichen Ermessen unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Prozessökonomie. Nach Auffassung des Gerichts kommen für die Entscheidung über den Anspruchsgrund andere Tat- und Rechtsfragen in Betracht, als für die Entscheidung über den Betrag des Anspruchs, zumal über die Anspruchshöhe Beweis zu erheben sein wird. Der Erlass des vorliegenden Grund- und Teilurteils wird zu einer echten Vorabentscheidung des Prozesses zum Haftungsgrund nach § 89 Abs. 1 WHG führen und führt entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses. Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs betraf lediglich einen Ausnahmefall, in dem ein Gericht eine Frage zur haftungsausfüllenden Kausalität bereits zum Gegenstand des Grundverfahrens gemacht hatte, diese aber gleichwohl im Urteil ungeklärt ließ. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. 4. Soweit die Klägerin den eingeklagten, bezifferten Betrag reduziert hat, liegt darin eine teilweise Klagerücknahme nach § 269 ZPO vor Beginn der mündlichen Verhandlung. Soweit die Klage nunmehr auch jedenfalls auf Ansprüche aus abgetretenem Recht gestützt wird und der Klageantrag Ziff. 2 umformuliert wurde, liegt darin eine zulässige Klagänderung nach §§ 263, 264 ZPO, die zudem jedenfalls sachdienlich ist. II. Begründetheit A. Klagantrag Ziff. 1 = Zahlungsantrag Der geltend gemachte Anspruch der Klägerin ist dem Grunde nach berechtigt, da der geltend gemachte Anspruch aus § 89 Abs. 1 WHG dem Grunde nach (1.) und unter Berücksichtigung der Einwendungen auch der Höhe nach mit Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise (2.) besteht. 1. Haftungsbegründende Kausalität a) Die privatrechtliche Haftungsnorm des § 89 WHG gilt auch für Verunreinigungen des Grundwassers. Die Haftungsvorschrift knüpft die Ersatzberechtigung des Geschädigten nicht daran, dass er Eigentümer des in seiner Beschaffenheit nachteilig veränderten Gewässers oder des verunreinigten Grundwassers auf benachbarten Gelände ist. Es ist vielmehr anerkannt, dass auch Grundwasserbenutzern Ersatzansprüche zustehen können. Zudem war die beeinträchtigte Grundwassernutzung der Klägerin durch eine Erlaubnis oder Bewilligung öffentlich-rechtlich legitimiert: Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen für den von ihr vorgenommenen Zugriff auf das Grundwasser eine behördliche Zulassung zu haben. Einer solchen Gewässernutzung kann der haftungsrechtliche Schutz des § 89 Abs. 1 WHG nicht versagt werden (BGH, Urteil vom 21. Januar 1988, III ZR 180/86 Rz. 12). b) Die Beklagte hat auch im Sinne von § 89 Abs. 1 WHG Stoffe in den Neckar eingeleitet. Die Beklagte hat aufgrund der vom Regierungspräsidium Stuttgart am 18.5.2016 erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis gemäß § 8 WHG unter anderem für die Einleitung von betrieblichen bzw. prozessbedingt anfallendem Abwasser (Anl. B4) aus der immissionsschutzrechtlich genehmigten Herstellung von Trifluoressigsäure Prozessabwässer aus ihrer Produktionsanlage in Bad Wimpfen in den Neckar geleitet und damit Abwasser, das Trifluoracetat (TFA) enthielt, bewusst und planmäßig dem Neckar zugeführt. Da es sich bei § 89 WHG um einen Gefährdungstatbestand handelt, kommt es nicht darauf an, ob die Einleitung schädlicher Stoffe mit oder ohne vorwerfbare Kenntnis des Einleiters erfolgt. Beim Ableiten von Abwasser ist dieses als Ganzes der Stoff, der eingeleitet wird, nicht aber die darin enthaltenen Bestandteile, die sich im Wasser gelöst oder mit ihm vermischt haben (vergleiche BGH a.a.O. Rz. 17). c) Entgegen der Auffassung der Beklagten geht das Gericht davon aus, dass die Beklagte als Einleiterin die Beschaffenheit des Neckarwassers dadurch nachteilig verändert hat. Nach dem Schutzzweck des § 89 Abs. 1 WHG sollen von dieser Vorschrift alle nachteiligen Veränderungen der Wasserqualität erfasst werden. Es genügt jede Verschlechterung der natürlichen Gewässereigenschaften im physikalischen, chemischen oder biologischen Sinn, die über unbedeutende, vernachlässigbar kleine Beeinträchtigungen hinausgeht. Für die Frage, ob durch die Einleitung von Stoffen eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit bewirkt wurde, ist darauf abzustellen, ob sich die Wasserqualität gegenüber derjenigen, die ohne die Einwirkung auf das Gewässer bestehen würde, verschlechtert hat. Ob eine Veränderung der Wasserqualität nachteilig ist, richtet sich nach generellen Maßstäben. Es genügt, dass die Einwirkungen auf das Gewässer ihrer Natur nach typischerweise eine Gefährlichkeit für das Wasser besitzen und generell geeignet sind, die Beschaffenheit des Wassers zu verschlechtern und die aus der Wasserqualität herrührenden Schadensmöglichkeiten zu erhöhen. Dabei spielt auch eine Rolle, dass zumindest das Grundwasser, welches in bedeutendem Umfang durch das so genannte Uferfiltrat des Neckar gespeist wird, in der Nähe des Neckar flussabwärts von der Einleitungsstelle von der Klägerin berechtigterweise zur Trinkwasseraufbereitung benutzt wird. Diese Verwendungsart ist bei der Beurteilung, ob die Wasserqualität nachteilig verändert worden ist, mit zu berücksichtigen (BGH a.a.O. Rz. 20). Aufgrund der Feststellung des Gesundheitsamts des Rhein-Neckar-Kreises vom 21.10.2016 steht fest, dass zu diesem Zeitpunkt eine erhöhte Konzentration von TFA in verschiedenen Trinkwassernetzen unter anderem der Klägerin festgestellt wurde bei damals bekannten Höchstgehalten von 16 µg/Liter, die den damals gültigen GOW von 1 µg/Liter und den so genannten VHM von 10 µg/Liter überschritten. Diese Feststellung genügt dem Gericht zur Annahme einer nachteiligen Wasserbeeinflussung. Die dagegen vorgebrachten Einwände der Beklagten überzeugen nicht. Darauf, dass in Folge der von der Beklagten in Abstimmung mit dem UBA durchgeführten Langzeitstudie ggf. zukünftig für TFA verbindliche Leit- bzw. Grenzwerte eingeführt werden, die ein Vielfaches über den für TFA bislang allein vorliegenden GOW und VMH liegen, kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an. Ob eine nachteilige Veränderung der Wasserqualität vorgelegen hat, bestimmt sich alleine aus einer - objektivierten - ex-ante-Sicht. Ein Minus an Wassergüte liegt nämlich nicht erst vor, wenn das Gewässer derart verunreinigt ist, dass tatsächlich Gefahren für die Trinkwassergewinnung bestehen, sondern schon dann, wenn ein Wasserwerk im Rahmen vernünftiger Risikovorsorge begründeten Anlass hat, angesichts der Schadstoffbelastung des Gewässers zum Schutze der Verbraucher Wasseranalysen durchführen zu lassen (BGH a. a. O. Rz. 25). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit aus, dass der eingeleitete Schadstoff die Prüfung nahelegt, ob eine erlaubte Benutzung dieses Gewässers oder des auf angrenzendem Gelände befindlichen Grundwassers risikolos fortgesetzt werden kann. Ferner hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Trinkwasserverordnung nur bestimmte, dem präventiven Schutz der Bevölkerung dienende öffentlich-rechtliche Mindestpflichten des Unternehmens der Wasserversorgung regelt was nicht ausschließt, dass das Wasserversorgungsunternehmen dann, wenn konkrete Gefahren für die Trinkwasserqualität zu besorgen sind, weitergehende Kontrollmaßnahmen zur Abwendung von möglich erscheinenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Verbraucher ergreift (BGH a.a.O. Rz. 9). Oder anders ausgedrückt: Ob die Veränderung nachteilig ist, beurteilt sich nach generellen Maßstäben. Es reicht aus, dass sie typischerweise gefährlich ist, also allgemein die Wasserbeschaffenheit verschlechtert und die Wahrscheinlichkeit von Schäden erhöht, worunter z. Bsp. auch schon die Verminderung des Sauerstoffgehaltes des Wassers durch ein Klärwerk zählt (BGH VersR 2003, 254; Reiff in: Berendes/Frenz/Müggenbork, WHG, 2. Aufl. 2017, § 89 Rz. 37; Staudinger/Kohler (2017) § 89 WHG Rz. 13). Damit steht für das Gericht aber zugleich fest, dass die von der Beklagten geltend gemachte weitere einschränkende Auslegung des Rechtsbegriffes „nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit“ im Rahmen des Wertungszusammenhangs aller wasserrechtlicher Vorschriften nicht greift. Der Begriff der Veränderung der Wasserbeschaffenheit ist schutzzweckgemäß und nicht formal auszulegen (OLG Köln VersR 1967, 872 ff.; Staudinger/Kohler (2017) § 89 WHG Rz. 16): Das WHG soll gemäß § 1 WHG sicherstellen, dass die Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts, als Lebensgrundlage des Menschen, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als nutzbares Gut geschützt werden, dass also Gewässer dem Wohl der Natur, der Allgemeinheit und im Einklang damit auch dem Nutzen einzelner dienen, und dass diesem Ziel entsprechend jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. § 89 WHG soll Verunreinigungen haftungsrechtlich verschuldensunabhängig erfassen. Durch die umfassende Beschreibung möglicher Veränderungen des nutzbaren Wassers hat der Gesetzgeber in § 89 WHG i.V.m. der Definitionsnorm des § 3 Nr. 9 WHG ersichtlich eine ganz auf diesen Zweck des Gesetzes abgestellte Schadensersatzpflicht insbesondere für solche Veränderungen statuieren wollen, die geeignet sind, den bestimmungsgemäßen und/oder gefahrlosen Gebrauch des Wassers - hier Nutzung des Grundwassers zur Trinkwasserversorgung - unmöglich zu machen oder jedenfalls nicht unerheblich zu erschweren. Der in § 89 WHG verwendete Begriff der nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit ist dabei nicht identisch mit dem in § 3 Nr. 10 WHG definierten Begriff der schädlichen Gewässerveränderung als Veränderung von Gewässereigenschaften, die das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die öffentliche Wasserversorgung, beeinträchtigen oder die nicht den Anforderungen entsprechen, die sich aus dem WHG, aus aufgrund des WHG erlassenen oder aus sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften ergeben. Daraus folgt zugleich, dass der Schadensersatzanspruch auf Grund von § 89 WHG auch Individualschädigungen erfasst, die nicht notwendigerweise das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen und die nicht notwendigerweise gegen Vorschriften des WHG oder sonstige wasserrechtlichen Vorschriften verstoßen. (vgl. hierzu Staudinger/Kohler (2017) § 89 WHG Rz. 14). Hinzu kommt, dass auch der Bundesgerichtshof schon bei Vorliegen möglicher Gefahren alleine für die Trinkwasserqualität - ohne dass er eine Gesundheitsgefährdung oder die Besorgnis einer solchen als zusätzliche Voraussetzung statuiert hat - dem Wasserversorger weitere Vorsorgemaßnahmen im Interesse seiner Abnehmer zugebilligt hat, die jedenfalls im Grundsatz gemäß § 89 WHG ersatzfähig sind (BGH VersR 2003, 254). Die von der Beklagten eingeführten zusätzlichen Kriterien der Wertungen des Wasserrechts insgesamt und der wasserrechtlich vorgesehenen Nutzungskonkurrenz ohne absoluten Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte über eine wasserrechtliche Erlaubnis verfüge, entfernen sich von den obigen Grundsätzen, die entscheidend auf die Herabsetzung der Wassergüte abstellen. Der Gesetzgeber hat für § 89 WHG bewusst keine festen Grenzwerte eingeführt, die dann erfahrungsgemäß meist bist zum höchstzulässigen Wert ausgenutzt werden. Die Argumentation setzt sich mit der Konzeption, die auf jede nicht unerhebliche Minderung der Wasserqualität abstellt, in Widerspruch (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1998, III ZR 180/86 Rz. 24). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch in der der Beklagten erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis (Anl. B4) unter Ziffer 4.3 ausdrücklich auf die Haftungsbestimmung des § 89 WHG für den Fall der nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit hingewiesen wird. Zum einen verdeutlicht dies, dass auch die Genehmigungsbehörde mit der Erlaubniserteilung nicht von einem Ausschluss der Haftung nach § 89 WHG ausging. Zum anderen entspricht dies genau den Bestimmungen von §§ 15, 16 WHG, die einen Haftungsausschluss allenfalls im Falle einer erteilten „gehobenen“ Bewilligung vorsehen, die indessen unstreitig nicht erteilt wurde. Schon daraus folgt, dass der dazu berufene Gesetzgeber die von der Beklagten bemühte Gesamtabwägung der unterschiedlichen - berechtigten Gewässernutzer - anders vorgenommen hat, als dies die Beklagte für richtig ansieht. Bei der Auslegung des Begriffs der nachteiligen Gewässerveränderung kommt es deshalb auch nicht auf die Frage an, ob eine solche nur angenommen werden darf, wenn polizei- oder ordnungsrechtlich eine Gefahr oder zumindest ein Gefahrenverdacht oder Besorgnis einer Gesundheitsbeeinträchtigung vorliegt. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass für die nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit ausreicht, wenn der eingeleitete Schadstoff die Prüfung nahelegt, ob eine erlaubte Benutzung dieses Gewässers oder des auf angrenzendem Gelände befindlichen Grundwassers risikolos fortgesetzt werden kann. Davon kann aber jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn die zur Überwachung der Trinkwasserversorgung berufenen und zuständigen Gesundheitsbehörden - wie hier das Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises mit seinem Schreiben vom 21.10.2016 (Anl. K 4) wegen Überschreitung jedenfalls des VMH - den Wasserversorger, hier die Klägerin, verbindlich auffordert, bei Überschreiten des TFA-Gehalts von 10 µg/Liter umgehend Maßnahmen zur Absenkung der Belastung einzuleiten sowie monatliche weitere Messungen zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers durchzuführen. Denn dann bleibt einem Wasserwerk im Rahmen vernünftiger Risikovorsorge faktisch gar keine andere Möglichkeit, als die von der zuständigen Gesundheitsbehörde geforderten Maßnahmen umzusetzen. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz trägt nach Auffassung des Gerichts die Beklagte die Konsequenzen dafür, dass sie einen Stoff - hier TFA - mit einer Konzentration, die zu einer Übersteigung des GOM und VMH führte, in den Neckar einleitet, ohne dass für diesen Stoff die erforderliche Gefahrenabschätzung durch entsprechende Langzeitstudien mit entsprechenden, verbindlichen Grenzwerten erfolgt ist, es sich also um einen „neuartigen Stoff“ handelt. Nur der Einleiter selbst hat Kenntnis davon, welche Stoffe mit einem genehmigten Prozessabwasser in den Fluss eingeleitet werden, nicht hingegen die anderen, ebenfalls berechtigten Gewässernutzer. Im Zusammenhang mit dem bereits oben näher erläuterten Schutzzweck der bewusst als Gefährdungshaftung ausgestalteten Haftungsnorm des § 89 WHG sieht es das Gericht deshalb auch als berechtigt an, wenn die Beklagte letztlich das Kostenrisiko für vom zuständigen Gesundheitsamt angeordnete Maßnahmen des Wasserversorgers mit berechtigter Trinkwassergewinnung aus uferfiltratabhängigem Grundwasser tragen muss, die daraus resultieren, dass entweder ein neuartiger oder erstmals mittels modernerer Analysemöglichkeiten feststellbarer Stoff ohne hinreichende, endgültige Bewertungsmöglichkeit seiner (Langzeit-)Folgen für die Trinkwasserqualität und/oder Gesundheit eingeleitet wird. d) Der Anwendung des § 89 Abs. 1 WHG steht auch nicht entgegen, dass der Beklagten mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 18.5.2016 eine (widerrufliche) wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 8 WHG erteilt wurde unter anderem für die Einleitung von betrieblichen bzw. prozessbedingt anfallenden Wasser bis zu einer Menge von insgesamt ca. zweieinhalb Millionen Kubikmetern pro Jahr: Hier handelt es sich von vornherein unstreitig um keine sogenannte gehobene Bewilligung im Sinne des § 15 WHG, die alleine im Hinblick auf § 16 WHG gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen den Bewilligungsinhaber ausschließen könnte. Die Beklagte kann sich mithin nicht auf einen Rechtfertigungsgrund berufen. e) Da die Haftungsnorm des § 89 WHG als Gefährdungshaftungstatbestand ausgestaltet ist, kommt es auf die Frage eines Verschuldens bei der Beklagten nicht an. 2. Haftungsbegründende Kausalität Auch die weitere Voraussetzung für den Erlass eines Grundurteils, nämlich dass der geltend gemachte Anspruch unter Berücksichtigung der Einwendungen auch der Höhe nach mit Wahrscheinlichkeit zumindest teilweise besteht, ist hier gegeben. a) Nachdem die Betriebsführerin der Klägerin, die SWH Netze GmbH, ihre möglichen eigenen Ansprüche auf Ersatz von Kosten und Aufwand an die Klägerin abgetreten hat, macht die Klägerin jedenfalls eigene Schadensersatzansprüche, gegebenenfalls aus abgetretenem Recht, geltend, § 398 BGB (vergleiche Anlage K 28 vom 8./16.7.2019). b) Der Einwand der Beklagten, sogenannte vorbeugende Aufwendungen des Wasserversorgers lägen nur dann noch innerhalb des Zurechnungs- und Schutzzweckzusammenhangs des § 89 WHG, wenn ein Schaden konkret bevorstehe und im Hinblick darauf die Vornahme erfolge, mit anderen Worten, die Ersatzfähigkeit sei auf Maßnahmen der Gefahrenabwehr bzw. eines Gefahrenverdachts mit hinreichendem Grund der Annahme eines Gefahreneintritts beschränkt, ist nicht stichhaltig. Diese Argumentation verkennt, dass der haftungsbegründende Tatbestand des § 89 WHG weder eine Gefahr noch einen Gefahrenverdacht im polizei-/ordnungsrechtlichen Sinn erfordert. Dann kann aber nicht auf der Seite der haftungsausfüllenden Kausalität argumentiert werden, ohne Vorliegen von Gefahr/Gefahrenverdacht vorgenommene Aufwendungen des Wasserversorgers lägen außerhalb des Schutzzwecks der Norm des § 89 WHG. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden, dass für die nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit ausreicht, wenn der eingeleitete Schadstoff die Prüfung nahelegt, ob eine erlaubte Benutzung dieses Gewässers oder des auf angrenzendem Gelände befindlichen Grundwassers risikolos fortgesetzt werden kann. Der Begriff der Risikolosigkeit impliziert vielmehr, dass es gerade nicht auf eine Gefahr, einen Gefahrenverdacht oder eine Gesundheitsbesorgnis ankommt, ab der erst ein Trinkwasserversorger zum vorbeugenden Schutz seiner Abnehmer tätig werden darf, sondern schon in der Stufe darunter jedenfalls dann, wenn das für die Überwachung des Trinkwasserszuständige Gesundheitsamt entsprechende Maßnahmen fordert. In diese Argumentation fügt sich nahtlos ein, dass der Bundesgerichtshof ausführt, die Trinkwasserverordnung ihrerseits regele nur bestimmte, dem präventiven Schutz der Bevölkerung dienende öffentlich-rechtliche Mindestpflichten des Unternehmens der Wasserversorgung und schließe, wenn konkrete Gefahren für die Trinkwasserqualität zu besorgen sein, weitergehende Kontrollmaßnahmen zur Abwendung von möglich erscheinenden Gesundheitsbeeinträchtigungen der Verbraucher nicht aus. Zum einen erfasst der Begriff der Trinkwasserqualität auch den Begriff der Trinkwasserhygiene nach Infektionsschutzgesetz als Grundlage für die Trinkwasserverordnung. Zum anderen geht der Begriff der möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen deutlich über die Definitionen der Begriffe Gefahr, Gefahrenverdacht oder Gesundheitsbesorgnis hinaus. Selbst nach dem eigenen Vortrag der Beklagten dienen die vom UBA festgesetzten Werte GOA und VMH zumindest dem Schutz der Wasserhygiene (Anlage B 17, Seite 41). Der Schutzzweck des § 89 Abs. 1 WHG ist der umfassende Schutz der Gewässer gegen alle nachträglichen Veränderungen. Er ist nicht beschränkt auf eine Gefahrenabwehr im Gesundheitsbereich. § 89 Abs. 1 WHG setzt auch keine Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes voraus, vielmehr genügen sämtliche verursachten Vermögensschäden, soweit diese durch die nachträgliche Änderung der Beschaffenheit eines Gewässers adäquat verursacht worden sind. Darunter fallen aber auch alle Maßnahmen, für die ein Wasserwerk im Rahmen vernünftiger Risikovorsorge begründeten Anlass hat, wobei es ausreicht, dass der eingeleitete Schadstoff eine Prüfung nahelegt, ob eine erlaubte Benutzung dieses Gewässers oder des auf angrenzendem Gelände befindlichen Grundwassers risikolos fortgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 21. Januar 1998, III ZR 180/86 Rz. 25). c) Soweit die Beklagte darüber hinaus eine Haftungsbegrenzung wegen fehlender Adäquanz für Maßnahmen herleitet, die von den für den Schutz des Trinkwassers zuständigen Behörden dem Wasserversorger nicht vorgegeben wurden, spricht nach Auffassung des Gerichts für diese Einschätzung einiges: Gerade im Bereich des vorbeugenden Schutzes der Trinkwasserqualität weist der Bundesgerichtshof zutreffend darauf hin, dass dies eine wichtige Aufgabe der Behörden der Gewässeraufsicht der Gesundheitsämter darstellt, die in Bezug auf drohende Gefahren für die Trinkwasserqualität im allgemeinen bessere Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten besitzen als der einzelne Betreiber eines Wasserwerks. Diese Gesichtspunkte gewinnen erhöhte Bedeutung, wenn die Gefahren für die Trinkwasserqualität wie hier aus der Verunreinigung eines bedeutenden Stroms mit dem Neckar herrühren, der in nicht unerheblichem Umfange für die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser in Anspruch genommen wird. Bei dieser Sachlage muss die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen zur Sicherung bzw. Verbesserung des abzugebenden Trinkwassers auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen der Betreiber des Wasserwerks im Zeitpunkt der Vornahme der Aufwendungen von den zuständigen Fachbehörden noch keine verlässliche Auskunft darüber erhalten konnte, ob eine risikolose Abgabe erfolgen kann (so ausdrücklich BGH a.a.O. Rz. 28, dort beschränkt auf die in diesem Verfahren allein streitigen Kosten für Wasserproben). Dieser Grundsatz kann nach Auffassung des Gerichts aber verallgemeinert werden. Insoweit kann mit der Beklagten jedenfalls im Bereich des sehr weitgehenden, vorbeugenden Schutzes der Trinkwasserqualität von einem Primat der zuständigen Aufsichtsbehörden gesprochen werden. Das würde bedeuten, dass jedenfalls ab 17.11.2017 mit dem Schreiben des Gesundheitsamts (Anl. K 21), in dem die Anhebung des GOW auf 3 µg/Liter bzw. des VMH auf 30 µg/Liter mitgeteilt wurde und ausgeführt wurde, Maßnahmen der Wasserversorgung hinsichtlich der TFA-Belastung seien bei den betroffenen Wasservorsorge vorerst nicht notwendig, die von der Klägerin weiter vorgenommene Fremdwasserbeimischung zur Einhaltung des Wertes von nach wie vor 10 µg/Liter nicht mehr vom Schutzzweck des § 89 Abs. 1 WHG umfasst wäre, da diese Vorsorgemaßnahmen sich nicht mehr als Maßnahme einer vernünftigen Risikovorsorge darstellen würde. Hinzu kommt, dass die Klägerin selbst in ihrer Argumentation, es sei davon auszugehen, dass bereits seit 1996 TSA in den Neckar eingeleitet worden sei, so dass sie im Interesse des Schutzes ihrer Abnehmer von einem maximal zulässigen GOW von 1 µg/Liter bzw. ab 17.11.2019 von 3 µg/Liter ausgegangen sei, nicht stringent ist: Denn sie selbst hat dargelegt, im Sinne eines Kompromisses die Wasserbeimischung fortgesetzt zu haben, um den bisherigen VMH von 10 µg/Liter einzuhalten, während nach ihrer Sichtweise ausgehend von einer bereits mehr als 10 Jahre andauernden Belastung mit TFA konsequenterweise alleine der Wert von 1 µg/Liter bzw. ab 17.11.2017 von 3 µg/Liter für sie hätte maßgeblich sein dürfen. d) Letztlich kann diese Frage des „Primats der zuständigen Aufsichtsbehörden“ aber offenbleiben: Denn die Wasserbeimischung jedenfalls bis zum 17.11.2017 stellt sich nach der Anweisung durch das Gesundheitsamt vom 21.10.2016, umgehend Maßnahmen zur Absenkung der Belastung einzuleiten (Anlage K3), als Maßnahme einer vernünftigen Risikovorsorge dar, so dass jedenfalls die Mehrkosten, die für die Wasserbeimischung inklusive etwa dafür erforderlicher technischer Umrüstungsmaßnahmen bis November 2017 entstanden sind, zu ersetzen sind. Damit ist ein Schaden wahrscheinlich, der im Übrigen auch darin liegt, dass der Klägerin Eigen- und Fremdaufwand für die Entnahme und Untersuchung der vom Gesundheitsamt angeordneten monatlichen Probeentnahmen entstanden sind. e) Eine abschließende Entscheidung zur Höhe des Schadensersatzes ist derzeit nicht möglich, da die einzelnen Schadenspositionen der Klägerin von der Beklagten bestritten wurden und einer umfassenden Beweisaufnahme bedürfen. B. Klagantrag Ziffer 2 = Feststellungsantrag Der zulässige Feststellungsantrag ist auch in der Sache begründet. Insoweit kann auf die vorherigen Feststellungen zur Begründetheit des Zahlungsantrages dem Grunde nach Bezug genommen werden. Über die bereits von der Klägerin bezifferten Schäden hinaus ist die Entstehung weiterer Schäden wahrscheinlich. Insbesondere jedenfalls die Anordnung zur monatlichen Probeentnahme an mehreren Entnahmestellen ist auch mit dem Schreiben des Gesundheitsamts vom 17.11.2017 nicht entfallen, so dass jeden Monat weitere Kosten hierfür anfallen. Die Klägerin hat bislang aber lediglich 181 Probeentnahmen bis Ende 2017 beziffert. Soweit die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, jedenfalls für die Geltendmachung von Zukunftsschäden sei die Klägerin infolge der vorgelegten Abtretung vom 8./16.7.2019 (K 28) nicht aktivlegitimiert (da Ansprüche abgetreten seien, die schon entstanden sind), teilt das Gericht diese Auffassung nicht. Vielmehr ergibt sich aus der Auslegung des Gesamttextes der Abtretungsvereinbarung ohne weiteres, dass auch diese zukünftig noch entstehenden Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten wurden. Denn so heißt es nachfolgend zur Vorbemerkung unzweideutig, dass sämtliche Ansprüche wegen Schäden, die ihr im Zusammenhang mit dem Auffinden von TFA entstanden sind, abgetreten werden, „insbesondere sämtliche Schäden, wie sie in der Klageschrift...dargestellt sind.“ Genau in dieser Klageschrift sind aber auch die zukünftig noch entstehenden möglichen weiteren Schäden aufgeführt, die schon in der in Bezug genommenen Klageschrift mit dem Feststellungsantrag geltend gemacht wurden. Lediglich zum Zweck der klaren Abgrenzbarkeit hat das Gericht den Feststellungsantrag dem ersichtlichen Willen der Klägerin folgend dahingehend ausgelegt, dass er sich nur auf den Ersatz weiterer Schäden bezieht, die durch die Einleitung von TFA durch die Beklagte am Betriebsort Bad Wimpfen bezieht und dementsprechend auch klarstellend tenoriert. C. Das vorliegende Grund- und Teilurteil ergeht ohne Kostenentscheidung und ohne Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit. Die Klägerin macht aus eigenem und abgetretenem Recht Schadensersatzansprüche gemäß § 89 Abs. 1 WHG geltend. Die Klägerin, die Stadt Heidelberg betreibt über ihren Eigenbetrieb „Stadtbetriebe Heidelberg“ die Wasserversorgung innerhalb ihres Stadtgebietes. Zu diesem Zweck betreibt sie bzw. die von ihr als Betriebsführerin eingesetzte Stadtwerke Heidelberg Netze GmbH (nachfolgend: SWH Netze) mehrere Wasserwerke mit wiederum zum Teil jeweils mehreren Trinkwasserbrunnen. Die Betriebsführerin hat ihre eigenen etwaigen Ansprüche gegen die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits an die Klägerin abgetreten, die diese Abtretung angenommen hat (Anlage K 28, Abtretungsvertrag vom 8. Juli/16.7.2019). Seit dem August 2016 stellte die Klägerin eine Belastung mit Trifluoracetat (zukünftig: TFA) in verschiedenen Grundwasserbrunnen ihrer Wasserwerke fest, deren Trinkwassergewinnung sich ganz oder teilweise auf sog. Uferfiltrat des Neckarwassers stützt. Der Umstand, dass TFA nicht bereits früher festgestellt wurde, hängt vermutlich damit zusammen, dass gerade diese Chemikaliengruppe, es handelt sich dabei um besonders kleine Moleküle, mit den früher üblichen Messmethoden nicht nachweisbar war und danach auch nicht gesucht wurde. Die Nutzung der Trinkwasserbrunnen durch die Klägerin erfolgt aufgrund ihr erteilter wasserrechtlicher Bewilligungen. Die Beklagte betreibt in ihrer Neckar aufwärts gelegenen Niederlassung in Bad Wimpfen ein chemisches Werk, in dem sie Fluorspezialitäten, die für die Synthese wirksamer Arznei- und Pflanzenschutzmittel benötigt werden, herstellt. Bei den Herstellungsverfahren fallen prozessbedingt Abwasser, Spülwasser, Waschflüssigkeit aus Abluftreinigungsanlagen, Abwasser von Reinigungsarbeiten und Kondensat an. Der Betrieb des Werks erfolgt auf Grundlage einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und wasserrechtlichen Erlaubnis. Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von Prozessabwässern wurde zuletzt am 18.5.2016 vom Regierungspräsidium Stuttgart mit einer Geltungsdauer von 30 Jahren neu erteilt. Die Gestattung umfasst die Einleitung von prozessbedingt anfallendem Abwasser bis zu einer Menge von mehr als zweieinhalb Millionen Kubikmetern pro Jahr einschließlich der Einleitung TFA-haltiger Prozessabwässer (vergleiche Anl. B4). Seit 1994 hat die Beklagte zudem die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Herstellung von Trifluoressigsäure, die beispielsweise bei der Reinigung von pharmazeutischen Produkten eingesetzt wird. Anfallende Trifluoressigsäure wird neutralisiert und geht als Trifluoracetat in das Abwasser ein. TFA ist daneben ein verbreitetes Abbauprodukt anderer vielfach verwendeter Stoffe und pflanzenschutzrechtlich als ein sogenannter nicht relevanter Metabolit (Abbauprodukt von Wirkstoffen) ohne relevantes humantoxisches oder ökotoxisches Potenzial eingestuft. Der wissenschaftliche Kenntnisstand zu TFA wird weiterentwickelt. Zur umfassenden toxikologischen Bewertung von TFA bedarf es noch einer Langzeitstudie, die derzeit im Auftrag der Beklagten durchgeführt wird und deren endgültiges Ergebnis noch nicht vorgelegt ist. Derzeit existieren weder vom Gesetzgeber noch vom Verordnungsgeber allgemein verbindlich festgelegte Leit- oder Grenzwerte für TFA, weder in den Anlagen zur Oberflächengewässerverordnung, der Grundwasserverordnung noch zur Trinkwasserverordnung. Für TFA existiert aber ein vom Umweltbundesamt (UBA) und dem Bundesinstitut für Risikobewertung gemeinsam festgesetzter sogenannter gesundheitlicher Orientierungswert (zukünftig: GOW) für nicht relevante Metabolite, der bis zum 17.1.2017 bei 1 µg/Liter lag und gegenwärtig bei 3 µg/Liter liegt, sowie ein sogenannter Vorsorge-Maßnahme-Höchstwert (zukünftig: VMH), berechnet mit einem Multiplikator von zehn des GOW. Seit dem ersten Hinweis auf TFA im Grundwasser im 2. Halbjahr 2016 nahm die Klägerin über ihre Betriebsführerin Messungen vor, die insbesondere in den beiden besonders betroffenen Wasserwerken Konzentrationen in den verschiedenen insgesamt 13 Brunnen des Wasserwerks Rauschen zwischen 14 µg/Liter und 19 µg/Liter und bei zwei der drei Brunnen des Wasserwerks Schlierbach Werte von 8,6 µg/Liter bzw. 12,0 µg/Liter ergaben. Bei kontinuierlichen Messungen in den Folgemonaten zeigten sich den Angaben der Klägerin zufolge eher noch höhere Werte bis max. 23 µg/Liter im gesamten weiteren Jahresverlauf 2017. Mit Schreiben vom 31.10.2016 wies das zuständige Gesundheitsamt des Rhein-Neckar-Kreises die Klägerin auf die TFA-Problematik und die sich daraus als Wasserversorger ergebenden Konsequenzen hin, nämlich die Erforderlichkeit monatlicher Messungen und der Durchführung solcher Maßnahmen, die zu einer Absenkung der festgestellten Werte im Trinkwassernetz unter den VMH von 10 µg/Liter innerhalb eines Jahres führen sowie die Erforderlichkeit von Vorplanungen solcher Maßnahmen, die zur Absenkung der Werte auf den (damals) gültigen GOW von 1 µg innerhalb von zehn Jahren führen (Anlage K3). Am 12.12.2016 ging der Klägerin das Schreiben des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis - Gesundheitsamt – zu, in dem mitgeteilt wurde, dass kurz-und mittelfristig eine Überschreitung des GOW bis zu einem Wert von max. 10 µg/Liter akzeptiert werden könne. Gleichzeitig wurde die Klägerin aufgefordert, Maßnahmen zu planen und durchzuführen mit dem Ziel, die Werte im Trinkwassernetz bis zum 31.12.2025 auf einen Wert von unter 1 µg/Liter abzusenken und bis 1.3.2017 einen Maßnahmenplan vorzulegen (Anl. K 4). Mit Schreiben vom 19.1.2017 teilte das UBA dem Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg mit, dass der GOW für TFA mit sofortiger Wirkung von 1,0 µg/Liter auf 3,0 µg/Liter erhöht werde. Der VMH von 10 µg/Liter blieb von der Änderung ausdrücklich ausgenommen. Aufgrund der Erörterungen im Rahmen eines im Oktober veranstalteten „Runden Tisches“ teilte das UBA mit Schreiben vom 16.11.2017 mit, den VMH vorübergehend, nämlich bis zum Vorliegen der Ergebnisse aus dem geplanten Tierversuch von 10 µg/Liter auf 30 µg/Liter anzuheben. Diese Nachricht des UBA war an das Ministerium für ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg gerichtet und wurde von dort über die Gesundheitsämter den Wasserversorgern, also auch der Klägerin, zur Verfügung gestellt (Anl. K5). Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor, ihr stehe gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch aus § 89 Abs. 1 WHG zu, der auch auf die Feststellung des Ersatzes zukünftiger, weiterer Schäden gerichtet sei. Die Beklagte habe zielgerichtet TFA-befrachtete Prozessabwässer in den Neckar eingeleitet und damit die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, nämlich in seiner chemischen Zusammensetzung. Erst ab der Einleitungsstelle der Beklagten enthalte das Neckarwasser TFA in relevantem Umfang. Für die Bejahung einer nachteiligen Veränderung genüge es, wenn der Zustand des Wassers nach Einleitung schlechter sei als jener vor Einleitung. Nachteilig sei insofern jede denkbar schädliche, nicht völlig unbedeutende Veränderung. Dabei komme es auf die Werte GOW und VMH nicht an, ebenso wenig darauf, ob die Ergebnisse der durchgeführten Langzeitstudie gegebenenfalls in der Zukunft zur Festsetzung deutlich höherer Leitwerte führten. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung bei einer gebotenen ex-ante-Betrachtung, dass ein Minus an Wassergüte schon dann vorliege, wenn ein Wasserwerk im Rahmen vernünftiger Risikovorsorge begründeten Anlass habe, angesichts der Schadstoffbelastung des Gewässers zum Schutz der Verbraucher Wasseranalysen sowie andere Maßnahmen durchführen zu lassen. Der polizei- und ordnungsrechtliche Gefahrenbegriff sei für den Schadensersatzanspruch des § 89 WHG irrelevant, es gehe vielmehr um eine bereits vorgelagerte Stufe. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz trage die Beklagte die Konsequenzen ihres Tuns, wenn sie einen risikobehafteten Stoff mit einer Konzentration, die zu einer Übersteigung des GOM und VMH führe, einleite. Ein Minus an Wassergüte liege nicht erst vor, wenn das Gewässer derart verunreinigt sei, dass tatsächlich Gefahren für die Trinkwassergewinnung bestehen. Die Einleitung von TFA sei auch nicht gerechtfertigt, da sich die Beklagte schon nicht auf eine gehobene Erlaubnis nach § 16 WHG berufen könne. Selbst in diesem Falle wären Entschädigungsansprüche gemäß § 16 Absatz 1 S. 3 WHG nicht ausgeschlossen. Damit habe das Wasserrecht eine klare Entscheidung zu Lasten des Einleiters getroffen. Wenn schon die Beklagte im Rahmen der Ersatzfähigkeit von Aufwendungen im Rahmen des § 89 WHG von einem Primat der für den Trinkwasserschutz zuständigen Behörden -Gesundheitsamt- spreche, sei zu berücksichtigen, dass gerade diese Behörde der Klägerin auferlegt habe, regelmäßige Trinkwasserkontrollen und Analysen sowie Maßnahmen zur Einhaltung des VMH von 10 µg/Liter durchzuführen. Im Rahmen der zu erstattenden Kosten komme es ebenfalls nicht auf den polizeirechtlichen Gefahrenbegriff an, sondern darauf, dass sie zu den nunmehr zu ersetzenden Aufwendungen verpflichtet gewesen sei, um den Anforderungen der Überwachungsbehörden zu genügen und Trinkwasser mit einer Konzentration von jedenfalls weniger als 10 µg/Liter TFA im Wasser an ihre Abnehmer zu liefern. Auch bei den Aufwendungen, die die Klägerin ab Mitte November 2017 getätigt habe, um den bis dorthin geltenden VMH von 10 µg/Liter einzuhalten, handle es sich nicht um freiwilliges, rechtlich nicht gebotenes und damit nicht erstattungsfähiges Vorsorgeverhalten. Dem VMH liege zu Grunde, dass für eine gewisse Zeit, max. 10 Jahre, auch höhere Werte zu keinen schädlichen Folgen führen werden. Ohne Widerspruch habe die Klägerin vorgetragen, dass die Beklagte bereits seit ca. 1996 TFA in den Neckar eingeleitet habe. Es spreche nichts dafür, dass die Werte, die im August 2016 gemessen worden seien, in den Jahren davor niedriger gewesen seien. Deshalb müsse die Klägerin davon ausgehen, dass sie bereits seit mehr als 20 Jahren Trinkwasser liefere mit einer TFA-Konzentration jenseits des GOW (egal ob 1 µg/Liter oder 3 µg/Liter). Der im November 2017 vom Gesundheitsamt angehobene VMH von 30 µg/Liter bedeute nur, dass dieser Wert durch umgehende Maßnahmen sofort zu unterschreiten sei. Die daneben bestehende Pflicht, höchstens für die Dauer von zehn Jahren Trinkwasser mit einem Wert zu liefern, der über dem GOW liege, bleibe davon jedoch unberührt. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Vorhandensein spiele für den Lauf der Zehnjahresfrist bei Berechnung des VMH keine Rolle. Insofern handele es sich bereits um einen Kompromiss, wenn die Klägerin zwar nicht den GOW von 3 µg/Liter, aber doch durch Beimischung von Wasser vom Zweckverband Wasserversorgung Kurpfalz (ZWK) den früheren VMH von 10 µg/Liter weiter unterschreite und dafür erhebliche Aufwendungen tätige. Es könne keine Rede davon sein, dass damit gleichsam Luxusaufwendungen überobligatorischer Art vorgenommen würden. Sie nehme lediglich das Schutzkonzept, das der Festsetzung eines GOW und eines VMH zugrunde liege, ernst und habe einen tragfähigen Kompromiss gesucht. Der Höhe nach macht die vorsteuerabzugsberechtigte Beklagte Kosten (netto) geltend für eigene Aufwendungen für die Überwachung der betroffenen Entnahmestellen und 181 Probeentnahmen einschließlich der Kosten des mit der Überprüfung der TFA-Konzentration beauftragten Instituts, Kosten für das vom Zweckverband Wasserversorgung Kurpfalz (ZWK) bezogene Wasser zur Beimischung, um den VMH-Wert von 10 µg/Liter einzuhalten einschließlich damit verbundener technischer Maßnahmen sowie Kosten für die Eruierung der Möglichkeit des Herausfilterns von TFA, insbesondere für die Erstellung eines in Auftrag gegebenen Strukturgutachtens. Die Klägerin regt den Erlass eines Grundurteils an, da sie eine Verzögerung des Rechtsstreits seitens der Beklagten befürchtet. Nachdem die Klägerin zunächst ausschließlich aus eigenem Recht von der Beklagten Zahlung von 1.388.115,40 € begehrte sowie Feststellung, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu erstatten hat, die über den Betrag von 1.388.115,40 € hinausgehen und zur angemessenen Reduzierung von Trifluoracetat im Trinkwassernetz der Klägerin innerhalb des Stadtgebiets der Stadt Heidelberg erforderlich sind, beantragt sie zuletzt klageändernd (gestützt auch auf Ansprüche aus abgetretenem Recht) und die Klage teilweise zurücknehmend: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 758.242,95 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche Aufwendungen zu erstatten hat, die über den Betrag von 758.242,95 € hinausgehen und im Rahmen einer vernünftigen Risikovorsorge zur angemessenen Reduzierung von Trifluoracetat (TFA) im Trinkwassernetz der Klägerin innerhalb des Stadtgebiets der Stadt Heidelberg erforderlich sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, der Feststellungsantrag sei schon wegen Unbestimmtheit zulässig. Soweit der Vortrag dahingehend zu verstehen sei, dass nunmehr alle Aufwendungen angemessen und erforderlich seien, die die Klägerin zur Gewährleistung eines TFA-Gehalts von 3 µg/Liter ergreife, fehle das Feststellungsinteresse, da bei reinen Vermögensschäden ein solches nicht bestehe, wenn der Schadenseintritt noch ungewiss sei. Die Klägerin habe ausschließlich Maßnahmen ergriffen, die an dem Wert von 10 µg/Liter orientiert waren, so dass höchst ungewiss sei, ob und wenn ja wann die Klägerin gedenke, Aufwendungen zu tätigen, die tatsächlich der Gewährleistung von 3 µg/Liter dienlich seien. Der Erlass eines Grundurteils sei schon deswegen unzulässig, weil die behaupteten Schadenspositionen zum ganz überwiegenden Teil nicht schlüssig, jedenfalls aber nicht nachvollziehbar, geschweige denn nachprüfbar dargelegt seien. Der Feststellungsantrag sei nicht grundurteilsfähig. Ein isoliertes Grundurteil über den Leistungsantrag unter Hintanstellung des Feststellungsantrages würde ein nicht hinzunehmendes Risiko sich widersprechender Entscheidungen begründen. Unabhängig davon dürfe ein Grundurteil auch deshalb nicht ergehen, weil dies die Beklagte mit einem unzumutbaren zusätzlichen Kostenrisiko belasten würde. Abgesehen davon würde der Erlass eines Grundurteils das Verfahren nicht beschleunigen, sondern ganz erheblich in die Länge ziehen. Abgesehen davon werde der in der Geltendmachung abgetretener Rechte liegenden Klageänderung widersprochen. Die von ihr in Abstimmung mit dem UBA in Auftrag gegebene Langzeitstudie liege mittlerweile vor. Die Ergebnisse belegten, dass selbst bei einer täglichen Aufnahme von Trinkwasser mit einer Konzentration von 600 ppm keine Nebenwirkungen oder gar pathologische Zustände festzustellen seien. Das entspreche bei Zugrundelegung der im Neckar (Pegel Gundelsheim) in 2018 festgestellten Durchschnittskonzentration einer täglichen Trinkwasseraufnahme von ca. 73.000 l je Kilogramm Körpergewicht. Selbst unmittelbar an der Einleitstelle wäre danach eine tägliche Aufnahme von 100 l je Kilogramm Körpergewicht erforderlich, um zu einer TFA-Aufnahme zukommen, die der Langzeitstudie zugrunde gelegen habe. Nicht einmal bei einer derart hohen Aufnahme habe eine TFA-indizierte Veränderung, geschweige denn eine gesundheitlich nachteilige Veränderung beobachtet werden können. Damit liege die nach § 89 WHG erforderliche objektiv nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht vor. Die Notwendigkeit einer tatsächlichen nachteiligen Schadstoffbelastung sei aber Tatbestandsvoraussetzung des § 89 Abs. 1 WHG, da andernfalls eine der Rechtsordnung fremde verschuldensunabhängige, sachlich und dem Betrag nach unbegrenzte, also uferlose Haftung bestehe. Zudem handle es sich bei dem Merkmal „nachteilige Wasserveränderung“ um einen auslegungsbedürftigen Rechtsbegriff. Bei dessen Bestimmung seien die Wertungen des Wasserrechts insgesamt zu berücksichtigen und mit einzubeziehen. Aufgabe des Wasserrechts sei, die vielfältigen Gewässernutzungen zu koordinieren und in einen verträglichen Ausgleich zu bringen (§ 1 WHG). Ohne Berücksichtigung der Maßstäbe des Wasserrechts drohe eine einseitige Auflösung der Nutzungskonkurrenz, mithin ein absoluter Vorrang der öffentlichen Trinkwasserversorgung, den das Wasserrecht indessen nicht kenne. Andernfalls würde sich über den Umweg der Gefährdungshaftung stets diejenige Gewässerbenutzung durchsetzen, die die sensibelsten Anforderungen an die Wasserbeschaffenheit stelle, zumal die Analyse- und Nachweismöglichkeiten in den vergangenen Jahrzehnten erheblich verfeinert worden seien. Es hinge dann vom Zufall ab, ob auf die wasserrechtlichen Bewertungsmaßstäbe Verlass sei oder ob sich eine am selben Gewässer angesiedelte, sensiblere Nutzung durchsetze und dadurch allen anderen Nutzungen letztendlich anstelle der wasserrechtlichen Erlaubnisse, Grenzwerte und sonstigen wasserrechtlichen Maßstäbe den verbindlichen Rahmen entziehe. Ein solcher Vorrang widerspräche dem Ziel einer Gewässerbewirtschaftung mit einem möglichst großen Gesamtnutzen und dem damit einhergehenden Bewirtschaftungsermessen der Wasserwirtschaftsbehörden. Nach § 22 S. 2 WHG habe der Ausgleich unter Abwägung der Interessen der Beteiligten, des Wohls der Allgemeinheit und unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfolgen. Nicht zu den wasserrechtlichen Bewertungsmaßstäben zählten dagegen das Infektionsschutzgesetz und die auf dessen Grundlage erlassene Trinkwasserverordnung, weshalb den trinkwasserschutzrechtlichen Gesundheitsstandards nur mittelbarer Einfluss auf die Frage der nachträglichen Veränderung des Wassers zukommen könne und keinesfalls eine unmittelbare Anwendung des GOW/VMH in Betracht komme. Die Beklagte habe alle Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung eingehalten, ebenso den auch in der wasserrechtlichen Erlaubnis für TFA geltenden Summenparameter für die Gesamtmenge eingeleiteter organischer Verbindungen. Nach der Entdeckung von TFA habe die Beklagte eine Vielzahl von kostspieligen Maßnahmen ergriffen, um die TFA-Fracht im Abwasser zu reduzieren und sich freiwillig zu wirtschaftlich einschneidenden Maßnahmen bereit erklärt mit dem Ergebnis des Abschlusses eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, der ein Stufenkonzept zur kontinuierlichen Absenkung der TFA-Frachten vorsehe. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beklagte über eine wasserrechtliche Erlaubnis verfüge, die auch nicht widerrufen worden sei, fehle es nach den anzuwendenden Maßstäben des Wasserrechts an der Feststellung einer nicht nur unbedeutenden Verschlechterung der Wasserbeschaffenheit. Abgesehen davon seien Aufwendungen eines Wasserversorgungsunternehmens nur eingeschränkt ersatzfähig. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität sei die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen Beschränkungen nach dem Schutzzweck der Norm unterworfen. Zur Abgrenzung der Verantwortungs- und Risikosphären zwischen Wasserversorgungsunternehmen und anderen Benutzern eines Gewässers beschränke der Bundesgerichtshof die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen eines Wasserversorgungsunternehmens im Rahmen einer vernünftigen Risikovorsorge auf Maßnahmen, die der Abwehr einer gefahrenabwehrrechtlich relevanten drohenden Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung dienten. Wann eine solche Beeinträchtigung drohe, habe der Verordnungsgeber durch den Besorgnisgrundsatz in § 6 Abs. 1 TrinkwV präzisiert, wonach zumindest die auf Tatsachen begründete Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit bestehen müsse. Die Überschreitung des GOW und VMH gäben aber keinen Anlass zu gesundheitlicher Besorgnis. Bei den Werten handele es sich um äußerst vorsichtig gegriffene Schätzwerte, die im Vorsorgebereich ohne gefahrenabwehrrechtliche Relevanz lägen, vielmehr nur im Bereich der Wasserhygiene. Diese Werte hätten keine unmittelbare Geltung für die Wasserversorgung und indizierten auch keine gesundheitliche Besorgnis, stellten vielmehr lediglich eine erste Orientierung für die Gesundheitsämter dar (Anlage B 10). Der VMH diene auch nicht zur Abwehr einer akuten möglichen Gefährdung, sondern diene nur der vorsorglichen Abwehr vermeidbar hoher Belastungen ohne unmittelbaren Gefährdungsbezug mit dem Ziel, potentiell schädliche Belastungen sicher beherrschbar zu halten. Die Einordnung von TFA als nicht relevanter Metabolit belege schon per Definition seine gesundheitliche Unbedenklichkeit. Auch der GOW und VMH stellten keine trinkwasserrechtliche Gefahrenschwelle dar, sondern dienten nur der vorsorglichen Abwehr vermeidbar hoher Belastungen ohne unmittelbaren Gefährdungsbezug. Es handele sich insoweit um Trinkwassergewinnungs-Vorsorgemaßnahmewerte ohne Bezug zur Begründung einer gesundheitlichen Besorgnis. Diese Vorsorgemaßnahmen stellten eine ureigene Aufgabe des Wasserversorgers nach § 44 Abs. 3 S. 2 Wassergesetz für Baden-Württemberg dar, zumal die von der Klägerin betriebene uferfiltratabhängige Trinkwassergewinnung erhöhte Vorsorge erfordere (vergleiche Anlagen B 14, 22, 27). Vorliegend versuche die Klägerin indessen, allgemein sowieso erforderliche, Vorsorgemaßnahmen, die bislang unterblieben seien, im Zuge der aufgefundenen TFA-Belastung auf die Beklagte umzulegen und die Vorsorgestruktur auf Kosten der Beklagten begutachten zu lassen. Jedenfalls aber sei die Ersatzfähigkeit von Aufwendungen für Maßnahmen zur Abwehr einer drohenden Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung auf das Maß begrenzt, das die für die Trinkwasserüberwachung zuständigen Behörden vorgegeben hätten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei es Sache der Gewässeraufsicht der Gesundheitsämter, bedenkliche Schadstoffbelastungen zu ermitteln, die Wasserversorgungsunternehmen davon zu unterrichten und erforderliche Maßnahmen vorzugeben. Aufwendungen eines Wasserversorgers, die über das hinausgingen, was die Behörden in Kenntnis und Würdigung des konkreten Einzelfalls für erforderlich hielten, seien nach § 89 Abs. 1 WHG nicht ersatzfähig. Nach Anhebung des GOW und des VMH durch das UBA im November 2017 habe das zuständige Gesundheitsamt der Klägerin mit Schreiben vom 17.11.2017 (Anlage K 21) mitgeteilt, im Hinblick auf die Erhöhung des Maßnahmenhöchstwertes von 10 µg/Liter auf 30 µg/Liter seien hinsichtlich der TFA-Belastung bei den betroffenen Wasserversorgern Maßnahmen vorerst nicht notwendig. Die Klägerin habe sich über diese klaren Vorgaben hinweggesetzt. Der Fremdwasserbezug sei damit spätestens seit der Anhebung von GOW und VMH eine nicht gebotene und damit auch keine vernünftige Risikovorsorge mehr gewesen, weshalb eine Ersatzpflicht für den mit diesen freiwilligen Maßnahmen verbundenen Aufwand von vornherein ausscheide. Hinsichtlich der Höhe bestreitet die Beklagte zahlreiche Schadenspositionen und wendet insbesondere eine höhere als die Klägerin zuletzt vorgenommene Vorteilsanrechnung ein. Auch die mit Schreiben vom 5.11.2019 vorgenommene neue Schadensberechnung sei weiterhin widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So sei die korrigierte Anlage K 27 für die Kosten des Mehrbezugs wegen Eingriffs in das Kontingent der MVV GmbH nicht nachvollziehbar. Vor allem aber halte die Klägerin daran fest, ihren angeblichen Mehraufwand durch Fremdwasserbezug über einen Vergleich mit 2015 als Basisjahr zu ermitteln. Damit unterstelle die Klägerin ohne tatsächliche Grundlagen, dass es sich bei diesem Jahr um ein aussagekräftiges, also frei von Schwankungen und Sondereffekten gebliebenes Basisjahr handelt und zum anderen, dass es 2016 und später keine anderen Umstände gegeben habe, die unabhängig von TFA den Fremdwasserbezug beeinflusst habe. Allein die zwischenzeitlich aufgenommene Vollversorgung der Stadt Eppelheim zeige, dass es unabhängig von TFA Einflussfaktoren auf die Bezugsmenge von Fremdwasser gegeben habe. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die ursprünglich zuständige Einzelrichterin hat mit Selbstanzeige vom 28.12.2018 ihre Befangenheit angezeigt, woraufhin die Beklagte Befangenheitsantrag stellte. Mit Beschluss der Kammer (ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterin) vom 10.4.2019 wurde der Befangenheitsantrag für begründet erklärt und darauf hingewiesen, dass nach dem kammerinternen Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2019 damit der Vertreter des Referats der abgelehnten Richterin, Vorsitzender Richter am Landgericht Heilbronn, zuständiger Richter ist. Die von den Parteien beantragte Übernahme des Rechtsstreits durch die Kammer wurde nach Vorlage von dieser mit Beschluss vom 18.11.2019 zurückgewiesen.