Urteil
Bi 6 O 127/20
LG Heilbronn 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Satz 2 der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB ist weder ein gesetzliches Muster zum Fristanlauf noch existiert ein Wille des Gesetzgebers, dass die Wiedergabe dieses Satzes allein ordnungsgemäß über den Anlauf der Widderrufsfrist informiert. Nur die korrekte und vollständige Übernahme der Musterwiderrufsinformation fingiert nach dem Willen des Gesetzgebers eine rechtswidrige Widerrufsinformation zu einer rechtskonformen Widerrufsinformation.(Rn.78)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.408,67 € Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.5.20 zu bezahlen Zug um Zug nach Herausgabe und Übereignung des Pkws ....
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger trägt 44% und die Beklagte 56% der Kosten des Rechtsstreits.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 65.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Satz 2 der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB ist weder ein gesetzliches Muster zum Fristanlauf noch existiert ein Wille des Gesetzgebers, dass die Wiedergabe dieses Satzes allein ordnungsgemäß über den Anlauf der Widderrufsfrist informiert. Nur die korrekte und vollständige Übernahme der Musterwiderrufsinformation fingiert nach dem Willen des Gesetzgebers eine rechtswidrige Widerrufsinformation zu einer rechtskonformen Widerrufsinformation.(Rn.78) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.408,67 € Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.5.20 zu bezahlen Zug um Zug nach Herausgabe und Übereignung des Pkws .... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des oben genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger trägt 44% und die Beklagte 56% der Kosten des Rechtsstreits. 5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 65.000 € Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 26.308,24 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.5.20 nach Herausgabe und Übereignung des Pkws Marke Jaguar, Typ XE 20d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer SA... nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln. Die Widerrufsfrist hatte nicht zu laufen begonnen, weil die beklagte Bank den Kläger nicht ordnungsgemäß widerrufsinformiert hat (I). Da die Widerrufsinformation der Musterwiderrufsinformation nicht entspricht, greift die Gesetzesfiktion zu Gunsten der Beklagten nicht ein (II). Es existiert weder eine deutsche Musterformulierung zum Beginn der Widerrufsfrist noch hatte der Gesetzgeber den Willen, dass eine Übernahme der rechtswidrigen Formulierung des zweiten Satzes der Musterwiderrufsinformation in Deutschland zum Anlauf der Widerrufsfrist führen soll (III). Das Widerrufsrecht ist nicht verwirkt (IV). Der objektive Wertverlust des mit dem verbundenen Kaufvertrag erworbenen Fahrzeugs hat der Darlehensnehmer zu ersetzen (V). I. Der Kläger ist an seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden 48§ 355 Abs. 1 BGB (Fassung ab 13.6.14)§ 355 Abs. 1 BGB (Fassung ab 13.6.14). Der Kläger hat als Verbraucher einen Darlehensvertrag geschlossen. Der Kläger war widerrufsberechtigt 49§ 495 Abs. 1 BGB (Fassung 13.6.14 - 20.3.16)§ 495 Abs. 1 BGB (Fassung 13.6.14 - 20.3.16), da zum Zeitpunkt des Widerrufs die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hatt e50§ 355 BGB (Fassung ab 13.6.14), § 356 b (Fassung 13.6.14 - 20.3.16), § 492 (Fassung 13.6.14 - 20.3.16), Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB (Fassung 13.6.14 - 20.3.16)§ 355 BGB (Fassung ab 13.6.14), § 356 b (Fassung 13.6.14 - 20.3.16), § 492 (Fassung 13.6.14 - 20.3.16), Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB (Fassung 13.6.14 - 20.3.16). Die Kaskadenverweisung in der Widerrufsinformation informiert nicht ausreichend darüber, welche Angaben in einem Verbraucherdarlehensvertrag erforderlich sind. Ohne diese Information kann der Darlehensnehmer nicht erkennen, ob die Widerrufsfrist bereits zu laufen begonnen hat oder noch nicht. Der Europäische Gerichtshof hat am 31.3.20 51EuGH, Urteil vom 26.3.20 – C–66/19 –EuGH, Urteil vom 26.3.20 – C–66/19 – entschieden, dass ein Verbraucher, wenn ein Verbrauchervertrag hinsichtlich der Informationen, die nach Art. 10 der Richtlinie 2008/48 anzugeben sind, auf Vorschriften des nationalen Rechts verweist, ein Verbraucher auf der Grundlage des Vertrags weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen kann noch überprüfen kann, ob der Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält und ob die Widerrufsfrist für ihn zu laufen begonnen hat. Art. 10 Abs. 2 p) der Richtlinie 2008/48 vom 22.4.2008 lautet wie folgt: (Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben:) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag Insgesamt schreibt Art. 10 der Richtlinie 2008/48 folgende Angaben vor: (2) Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben: a) die Art des Kredits; b) die Identität und Anschriften der Vertragsparteien sowie gegebenenfalls die Identität und die Anschrift des beteiligten Kreditvermittlers; c) die Laufzeit des Kreditvertrags; d) der Gesamtkreditbetrag und die Bedingungen für die Inanspruchnahme; e) bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für eine bestimmte Ware oder Dienstleistung oder bei verbundenen Kreditverträgen die Ware oder die Dienstleistung und der Barzahlungspreis; f) der Sollzinssatz, die Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die sich auf den anfänglichen Sollzinssatz beziehen, ferner die Zeiträume, Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes; gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze zu erteilen; g) der effektive Jahreszins und die Gesamtkosten des Kredites für den Verbraucher, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen; h) der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden; i) im Falle der Darlehenstilgung bei einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit das Recht des Verbrauchers auf Antrag kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrags eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zu erhalten. Aus dem Tilgungsplan geht hervor, welche Zahlungen in welchen Zeitabständen zu leisten sind und welche Bedingungen für diese Zahlungen gelten; in dem Plan sind die einzelnen periodischen Rückzahlungen nach der Darlehenstilgung, den nach dem Sollzinssatz berechneten Zinsen und gegebenenfalls allen zusätzlichen Kosten aufzuschlüsseln; im Falle eines Kreditvertrags, bei dem kein fester Zinssatz vereinbart wurde oder die zusätzlichen Kosten geändert werden können, ist in dem Tilgungsplan in klarer und prägnanter Form anzugeben, dass die Daten im Tilgungsplan nur bis zur nächsten Änderung des Sollzinssatzes oder der zusätzlichen Kosten gemäß dem Kreditvertrag Gültigkeit haben; j) ist die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen, so ist eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte zu erstellen; k) gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, es sei denn, die Eröffnung eines Kontos ist fakultativ, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Kreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können; l) der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten; m) einen Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen; n) soweit zutreffend, ein Hinweis, dass Notargebühren anfallen; o) gegebenenfalls die verlangten Sicherheiten und Versicherungen; p) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Frist und die anderen Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich der Angaben zu der Verpflichtung des Verbrauchers, das in Anspruch genommene Kapital zurückzuzahlen, den Zinsen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und der Höhe der Zinsen pro Tag; q) Informationen über die aus Artikel 15 erwachsenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte; r) das Recht auf vorzeitige Rückzahlung, das Verfahren bei vorzeitiger Rückzahlung und gegebenenfalls Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung; s) die einzuhaltenden Modalitäten bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags; t) die Angabe, ob der Verbraucher Zugang zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren hat, und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang; u) gegebenenfalls weitere Vertragsbedingungen; v) gegebenenfalls der Name und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde. (3) Sofern Absatz 2 Buchstabe i Anwendung findet, stellt der Kreditgeber dem Verbraucher kostenlos und zu jedem beliebigen Zeitpunkt während der Gesamtlaufzeit des Kreditvertrages eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung. (4) Dienen bei einem Kreditvertrag vom Verbraucher geleistete Zahlungen nicht der unmittelbaren Tilgung seiner Schuld im Verhältnis zum Gesamtkreditbetrag, sondern der Bildung von Kapital innerhalb der Zeiträume und zu den Bedingungen, die im Kreditvertrag oder in einem Zusatzvertrag zum Kreditvertrag vorgesehen sind, so muss aus den nach Absatz 2 bereitgestellten Informationen klar und prägnant hervorgehen, dass der Kreditvertrag oder der Zusatzvertrag keine Garantie für die Rückzahlung des aufgrund des Kreditvertrags in Anspruch genommenen Gesamtkreditbetrags vorsieht, es sei denn, eine solche Garantie wird gegeben. Der Einzelrichter hat bislang die Kaskadenverweisung für die Erkenntnis der Umstände, die das Anlaufen der Widerrufsfrist auslösen, für ausreichend erachtet. Die Argumentation des Europäischen Gerichtshofs überzeugt den Einzelrichter. Dies gilt nicht für das erste Argument, der Verbraucher könne den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung nicht erkennen. Die Darlehensgeber in der Bundesrepublik Deutschland erteilen die erforderlichen Informationen teils in der Widerrufsinformation und teils in den allgemeinen Darlehensbedingungen, weshalb die Kaskadenverweisung nicht ausschließt, dass der Darlehensnehmer alle Informationen zum Umfang der vertraglichen Verpflichtung des Darlehensnehmers erteilt. Ob dies im vorliegenden Fall der Beklagten gelungen ist, kann dahingestellt bleiben, da den Einzelrichter die beiden weiteren Argumente des Europäischen Gerichtshofs überzeugen. Die Informationstechnik der Darlehensgeber in der Bundesrepublik Deutschland zeigt dem Darlehensnehmer nicht auf, welche Angaben erforderlich sind. Der Darlehensnehmer kann nicht erkennen, ob die Widerrufsinformation alle Angaben enthält. Da er das nicht kann, kann er auch nicht erkennen, ob das Anlaufen der Widerrufsfrist ausgelöst wurde. Pflichtangaben in allgemeinen Darlehensbedingungen informieren über die Umstände. Es fehlt die Aufzählung der erforderlichen Angaben. Dass dies die Alternative zu der von ihm für zulässig erachteten Kaskadenverweisung ist, hat der Bundesgerichtshof 52BGH Urt. v. 22.11.16 – XI ZR 434/15 -BGH Urt. v. 22.11.16 – XI ZR 434/15 - erkannt, da er formuliert hat, eine nicht nur beispielhafte, sondern auf Vollständigkeit bedachte Auflistung der Pflichtangaben führe dazu, dass dem Verbraucher anstelle der von der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L Nr. 133 vom 22. Mai 2008, S. 66) geforderten knappen und prägnanten eine redundante und kaum mehr lesbare "Information" erteilt werden müsste. Dies fordert der Europäische Gerichtshof. Die Auflistung der Pflichtangaben in der Widerrufsinformation vergrößert den Umfang des Darlehensvertragstextes nach Auffassung des Einzelrichters nicht wesentlich. Die Sorge des Bundesgerichtshofs zur Lesbarkeit teilt der Einzelrichter nicht. Verbraucherdarlehenstexte enthalten bereits heute eine kaum zu überschauende Fülle von Informationen. Eine gute Lesbarkeit von Darlehensverträgen ist nicht mehr gegeben. Die fehlenden erforderlichen Angaben machen eine Widerrufsinformation umfangreicher, im Verhältnis zum Gesamttext eines Verbraucherkreditvertrags ist die Zunahme aber gering. Einem Darlehensnehmer, der einen Darlehensvertrag widerrufen will, bieten sie aber die Möglichkeit, dass er sich in den Widerrufsinformationstext einlesen und prüfen kann, ob ein Widerruf wegen fehlender Angaben in der Widerrufsinformation noch möglich ist. Die Beklagte hat in der Widerrufsinformation den Hinweis aufgenommen, die Frist beginne nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten habe. Damit hat auf die Beklagte bei der Belehrung über den Widerrufsbeginn auf das nationale Recht verwiesen. II. Es kann dahingestellt bleiben, ob nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26.3.20 53EuGH, Urteil vom 26.3.20 – C–66/19 –EuGH, Urteil vom 26.3.20 – C–66/19 – sich ein Darlehensgeber noch auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 und § 12 Abs. 1 S. 3, Anl. 7 EGBGB berufen kann. Der Bundesgerichtshof bejaht dies im Beschluss vom 31.3.20 54BGH, Beschluss vom 31.3.20 – XI ZR 198/19 –BGH, Beschluss vom 31.3.20 – XI ZR 198/19 – für den Fall, dass die hervorgehobene und deutlich gestaltete Widerrufsinformation der Musterwiderrufsinformation 55Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGBAnl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht. Mit dem Oberlandesgericht Stuttgart 56OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.20 – 6 U 97/20 –OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.20 – 6 U 97/20 – ist Einzelrichter der Auffassung, dass die von der Beklagten verwendete Widerrufsinformation der Musterwiderrufsinformation 57Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGBAnl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB nicht entspricht. Das Oberlandesgericht Stuttgart führt in seinem Beschluss zutreffend aus, dass ein sammelbelehrender Darlehensgeber sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann und verweist auf einen eigenen unveröffentlichten Beschluss und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.1.17 58BGH, Beschluss vom 24.1.17 – XI ZR 66/16 –BGH, Beschluss vom 24.1.17 – XI ZR 66/16 –. Der Bundesgerichtshof führt in diesem Beschluss aus, dass es ab dem 30.7.2010 der wirksame gesetzgeberische Wille sei, bei der Gestaltung des Musters für die Widerrufsbelehrung für Verbraucherdarlehensverträge (damals) gemäß Anl. 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB eine Information über verbundene Verträge nur beim Vorliegen verbundener Verträge zuzulassen. Der Bundesgerichtshof verweist auf die Bundesdrucksache 17/1394, Seite 29, 30. Die Bundesregierung führt zu ihrem Gesetzentwurf wie folgt aus: Wie Gestaltungshinweises 3 führt Gestaltungshinweises 7 zur Aufnahme einer Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“. Voraussetzung ist, dass zumindest einer der Hinweise 7a, 7b, 7c, 7d, 7e oder 7f zur Anwendung kommt. Klargestellt wird im Rahmen des Gestaltungshinweises 7, dass bei Vorliegen mehrerer weiterer Verträge nebeneinander die Unterrichtung im Folgenden gemäß den anwendbaren Gestaltungshinweisen auch durch eine entsprechende jeweils auf den konkreten Vorgang bezogene wiederholte Nennung der Hinweise erfolgen kann. Liegt beispielsweise neben dem Verbraucherdarlehensvertrag ein verbundener Vertrag im Sinne von § 358 BGB und ein angegebenes Geschäft gemäß § 359a Abs. 1 BGB vor, so können der verbundene Vertrag und das angegebene Geschäft gleichzeitig in der eckigen Klammer mit dem Wort „und“ aufgeführt werden. Möglich ist es aber auch, dass der Mustertext einerseits für den verbundenen Vertrag und andererseits für das angegebene Geschäft wiederholend in die Widerrufsinformation im Vertrag aufgenommen wird. Dabei müssen die Gestaltungshinweise stets an den jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Ist neben dem Verbraucher Darlehensvertrag beispielsweise nur ein verbundener Vertrag abgeschlossen worden, hat der Darlehensgeber von Gestaltungshinweises 7a vorgegebenen Mustertext nur für diesen Fall aufzuführen. Nach dem gesetzgeberischen Willen darf auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher nicht abgestellt werden, wenn sich ein Darlehensgeber bei einer rechtswidrigen Widerrufsinformation auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen will. Hier sind die Vorgaben des Gesetzgebers für die Fiktion der Gesetzlichkeit einer gesetzwidrigen Widerrufsinformation eindeutig und klar in den Motiven formuliert. Die Gesetzlichkeitsfiktion tritt nur ein, wenn die Widerrufsinformation des Verbraucherkreditgebers die Vorgaben des Gesetzgebers einhält. Der Hinweis auf eine Restschuldversicherung bei einer nicht abgeschlossenen Restschuldversicherung weicht grob vom gesetzgeberischen Willen ab, der auch Feinabweichungen nicht duldet, wenn die Widerrufsinformation Gesetzlichkeitsfiktion haben soll. III. Es existiert weder eine deutsche Musterformulierung zum Beginn der Widerrufsfrist noch hatte der Gesetzgeber den Willen, dass eine Übernahme der rechtswidrigen Formulierung des zweiten Satzes der Musterwiderrufsinformation in Deutschland zum Anlauf der Widerrufsfrist führen soll. Die Beklagte hat die auch vom deutschen Gesetzgeber gewollte Information über die das Anlaufen der Widerrufsfrist auslösenden Umstände unterlassen. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB (Fassung 13.6.14-20.3.16) verpflichtet die Beklagte als Darlehensgeberin zur Information über die Frist und die anderen Umstände für die Erklärung des Widerrufs. Der gesetzlich geregelte Informationsumfang umfasst wegen des gewählten Wortlauts auch die Angaben, die erforderlich sind, um das Anlaufen der Widerrufsfrist erkennen zu können. Soweit der Einzelrichter dies überblicken kann, wird die Verpflichtung zur Information über diese Angaben nicht in Zweifel gezogen. Streit bestand nur darüber, ob dies auch in der Kaskadenverweisungstechnik geschehen kann, wie dies fast alle Darlehensgeber in der Bundesrepublik Deutschland gemacht haben. Für einen Willen des deutschen Gesetzgebers, der Darlehensgeber soll den Darlehensnehmer nicht über die Umstände Informieren, die das Anlaufen der Widerrufsfrist auslösen, bietet der Gesetzeswortlaut in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB (Fassung 13.6.14-20.3.16) keinerlei Anhaltspunkte. Das Anlaufen der Widerrufsfrist hat der deutsche Gesetzgeber gesetzlich abstrakt wie in der Richtlinie geregelt. Der Gesetzgeber hat folgende Normen geschaffen: § 355 BGB bestimmt, dass die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss zu laufen beginnt, soweit nichts Anderes bestimmt ist. § 356 b BGB bestimmt, dass die dem Darlehensnehmer zur Verfügung gestellte Urkunde die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB enthalten muss. § 492 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Vertrag die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 § 6-13 EGBGB enthalten muss. Das sind beim Verbraucherdarlehensvertrag: - der Name und die Anschrift des Darlehensgebers, - die Art des Darlehens, - der effektive Jahreszins, - der Nettodarlehensbetrag, - der Sollzinssatz, - die Vertragslaufzeit, - der Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen, - der Gesamtbetrag, - die Auszahlungsbedingungen, - die sonstigen Kosten, - der Verzugszinssatz mit den hierzu notwendigen Angaben, - der Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen, - das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, - das Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, - die notwendigen Angaben zum Sollzinssatz, - der Name und die Anschrift des Darlehensnehmers, - die für den Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde, - der Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan, - das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren, - die sämtlichen weiteren Vertragsbedingungen, - die Angaben zur Frist und zu den Umständen für die Erklärung des Widerrufs, - der Hinweis auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers, ein bereits ausgezahlt das Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten, - die Angabe des zu zahlenden Zinsbetrags - im Falle von vom Darlehensnehmer zu tragenden Notarkosten die Angaben gemäß Art. 247 § 7 EGBGB - die Nennung der Sicherheiten und Versicherungen gemäß Art. 247 § 7 EGBGB, - die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung, falls eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangt werden kann, - die Angaben zum Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, - zusätzliche Leistungen des Darlehensgebers oder der Abschluss eines weiteren Vertrags, insbesondere eines Versicherungsvertrags oder Kontoführungsvertrags, - die Angabe der Kontoführungsgebühren sowie die Bedingungen, unter denen die Gebühren angepasst werden können, - die Angabe der Kosten, die verhindern, dass Leistungen des Darlehensnehmers nicht unmittelbar der Darlehenstilgung dienen, - im Falle des Abschlusses eines Darlehensvertrags zur Vermögensbildung die in Art. 247 § 8 EGBGB genannten Angaben, - im Falle eines Überziehungskredits die in Art. 247 § 10 EGBGB genannten Angaben, - bei Umschuldungen die in Art. 247 § 11 EGBGB genannten Angaben, - bei verbundenen Verträge die in Art. 247 § 12 EGBGB genannten Angaben, - beim Einsatz eines Darlehensvermittlers die in Art. § 13 EGBGB genannten Angaben. Die Widerrufsinformation der Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht, da sie nur folgende Informationen enthält: - Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. - Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Laufzeit) erhalten haben. - Sie haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für sie bestimmten Ausfertigung ihres Antrags oder in der für sie bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für sie bestimmten Abschrift Ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und ihnen eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. - Über in den Vertragstext nicht aufgenommene Pflichtangaben können sie nachträglich auf einem dauerhaften Datenträger informiert werden. Die Widerrufsfrist beträgt dann einen Monat. - Die Art und Weise wie der Widerruf zu erklären ist. - Der Hinweis, dass bei weiteren Verträgen der Darlehensnehmer auch an den Fahrzeugkaufvertrag und an den Vertrag über eine Restschuldversicherung nicht mehr gebunden ist, wenn der Darlehensvertrag widerrufen wird. - Dass mit dem Widerruf des verbundenen Vertrags, falls dieser widerrufbar ist, auch eine Bindung an einen Darlehensvertrag nicht mehr besteht. Dass für die Rechtsfolgen des Widerrufs die in dem verbundenen Vertrag getroffenen Regelungen und die hierfür erteilte Widerrufsbelehrung maßgeblich sind. - Dass der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen das Darlehen zurückzuzahlen hat, falls dieses ausbezahlt wurde und zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten hat. Der Zins betrage pro Tag 0 €. - Dass Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Kosten des Darlehensgebers ausgeschlossen sind, wenn dem Darlehensnehmer in Bezug auf den verbundenen Vertrag ein Widerrufsrecht zusteht. - Dass die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind, wenn der Darlehensnehmer aufgrund eines Widerrufs an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist. - Die Informationen zur Rücksendung bzw. Abholung vom Unternehmer des verbundenen Vertrags überlassenen Sachen. - Der Eintritt des Darlehensgebers in die Rechte und Pflichten der Vertragspartner aus dem weiteren Vertrag die Darstellung der Gründe, die dazu führen, dass der Darlehensnehmer gegen den Unternehmer des verbundenen Vertrags bestehende Einwendungen nicht mehr gegen den Darlehensgeber geltend machen kann. Das Anlaufen der Widerrufsfrist wurde abstrakt normiert. Die Ausgestaltung der Widerrufsinformation hat der Gesetzgeber den Verbraucherkreditgebern überlassen. Die Verwendung eines bestimmten Textes hat der Gesetzgeber nicht vorgeschrieben. Dem Oberlandesgericht Stuttgart 59OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.20 – 6 U 97/20 –OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.20 – 6 U 97/20 – ist nicht zu folgen, soweit das Oberlandesgericht feststellt, dass die Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für den Fristanlauf in einer Widerrufsinformation als nicht genügend ansieht, eine unzulässige Auslegung contra legem wäre. Für diese Ansicht führt das Oberlandesgericht aus, weil die Musterwiderrufsinformation eingesetzt sei, dürfe sich der Unternehmer auf die „unveränderte“ Übernahme des vom deutschen Gesetzgeber geschaffenen deutschen gesetzlichen Musters zum Fristanlauf berufen. Aus dem Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4.2.19 60OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.19 – 6 U 88/18 –OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.19 – 6 U 88/18 – ergibt sich das weitere Argument des Oberlandesgerichts Stuttgart, der Gesetzgeber habe keine Muster für eine Widerrufsinformation schaffen wollen, das seinen eigenen Angaben nicht genügt. Ein deutsches gesetzliches Muster zum Fristanlauf gibt es nicht. Es gibt nur eine Musterwiderrufsinformation, die nach dem Willen des Gesetzgebers eine rechtswidrige Widerrufsinformation zu einer rechtskonformen Widerrufsinformation fingiert, wenn die Musterwiderrufsinformation korrekt und vollständig und nicht wie vom Oberlandesgericht Stuttgart angenommen nur ein Teil der Musterwiderrufsinformation, nämlich der zweite Satz des Musters, übernommen wird. Zu keinem Zeitpunkt hat der deutsche Gesetzgeber ein gesetzliches Muster zum Fristanlauf mit dem Text angedacht, dass die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs, 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. Einleitend verweist die Bundesregierung 61BT-Drucks. 17/1394 Seite 12BT-Drucks. 17/1394 Seite 12 bei dem Gesetzentwurf darauf hin, sie sei vom Deutschen Bundestag aufgefordert worden, ein Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion zu entwerfen. Zur Zulässigkeit hat die Bundesregierung 62BT-Drucks. 17/1394 Seite 12BT-Drucks. 17/1394 Seite 12 ausgeführt, das Muster diene der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Die Regelung sei europarechtlich zulässig, da die Verwendung des Musters dem Darlehensgeber freigestellt sei und der mit der Verbraucherkreditlinie grundsätzlich verfolgte Harmonisierungsansatz einem solch fakultativen Muster nicht entgegenstehe. Ausdrücklich führt die Bundesregierung 63BT-Drucks. 17/1194 Seite 15BT-Drucks. 17/1194 Seite 15 aus, dass die teilweise Angabe von Pflichtangaben nicht richtlinienkonform wäre, da Art. 14 Abs. 1 Unterabsatz 2 b der Verbraucherkreditlinie die vollständige Erteilung der in Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkreditlinie aufgeführten Pflichtangaben voraussetzt. Der Gesetzgeber 64BT-Drucks. 17/1394 Seite 15BT-Drucks. 17/1394 Seite 15 war sich bewusst, dass sie Verbraucherkreditlinie keine Musterwiderrufsinformation vorsieht. Nach dem Willen sollte Gesetzlichkeitsfiktion nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt. Von den Gestaltungshinweisen nicht geforderte Weglassungen und Ergänzungen sollten zum Verlust der Gesetzlichkeitsfiktion führen. An der Stelle 65BT-Drucks. 17/1194 Seite 25BT-Drucks. 17/1194 Seite 25, wo die Gesetzesbegründung den 2. Satz der Musterwiderrufsinformation beschreibt, findet sich kein Wort, das den Schluss nahelegen könnte, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung – wie vom Oberlandesgericht Stuttgart angenommen – ein deutsches Muster für den Fristablauf schaffen wollte. Der Gesetzgeber beschreibt nur, dass der 2. Satz über den Beginn der Widerrufsfrist informiert und der 2. Satz die Formulierung enthält, die Frist beginne nach dem Abschluss des Vertrags und erst, nachdem der Darlehensnehmer nach § 492 Abs. 2 BGB alle Pflichtangaben erhalten hat. Der Klammerzusatz erläutere, was Pflichtangaben sind. Die Auffassung des Oberlandesgerichts Stuttgart, es gebe ein deutsches gesetzliches Muster zum Fristablauf und der Gesetzgeber wolle, dass allein die Erwähnung des 2. Satzes der Musterwiderrufsinformation in der Widerrufsinformation dazu führen soll, dass der Darlehensgeber rechtskonform über den Fristanlauf informiert hat, lässt sich weder dem Gesetzestext noch den Motiven entnehmen. Schon gar nicht ist eine Rechtsauffassung, die das anders sieht, eine unzulässige Auslegung contra legem. Es trifft zu, dass das Oberlandesgericht bereits im Beschluss vom 4.2.19 66OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.19 – 6 U 88/18 –OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.19 – 6 U 88/18 – ausgeführt hat, es sei der Wille des Gesetzgebers, kein Muster zu schaffen, das seinen eigenen Anforderungen nicht genügt, und der Bundesgerichtshof 67BGH, Beschluss vom 12.11.19 – XI ZR 74/19 –BGH, Beschluss vom 12.11.19 – XI ZR 74/19 – die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs enthält aber keinerlei Ausführungen hierzu. Konkrete Ausführungen macht der Bundesgerichtshof in diesem Beschluss nur zu den Aufrechnungsbeschränkungen. Auch der vom Oberlandesgericht Stuttgart erkannte Wille des Gesetzgebers, kein Muster schaffen zu wollen, das seinen Anforderungen nicht genügt, findet im Gesetzestext und in den Motiven keine Stütze. Dem Gesetzgeber war im Gegenteil bewusst, dass es ihm in der Vergangenheit öfters nicht gelungen war, einen europarechtskonformen Musterwiderrufsinformationstext zu formulieren, wie es z.B. die Rechtsprechung zur Verwendung des Wortes „frühestens“ zeigt. Weshalb der Gesetzgeber vor diesem Hintergrund, ohne dies in den Motiven zu erwähnen, den von dem Oberlandesgericht Stuttgart angenommenen Willen gehabt haben soll, kann der Einzelrichter nicht nachvollziehen. Die Formulierung, der Gesetzgeber habe ein Muster schaffen wollen, das seinen eigenen Anforderungen genügt, ähnelt der häufig verwandten Formulierung, ein Unternehmer müsse nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber. Während die erste Formulierung gedanklich noch auf einen Willen des Gesetzgebers zurückgeführt werden könnte, ist dies bei der zweiten Formulierung nach Auffassung des Einzelrichters nicht möglich. Die Formulierung, ein Unternehmer müsse nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber, wirkt eher wie der Beitrag eines Redners auf einem Kongress der Kreditwirtschaft über die Schwierigkeiten bei der Formulierung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen als wie ein Element der Urteilstechnik bei der Rechtserkenntnis eines Gerichts. Der Einzelrichter kann dieses Argument dogmatisch nicht einordnen. Der Bundesgerichtshof 68BGH, Urteil vom 22.11.16 – XI ZR 434/15 –BGH, Urteil vom 22.11.16 – XI ZR 434/15 – erläutert auch nicht, warum dieser von der Beklagten zum Rechtsgrundsatz erhobene Satz ein Rechtssatz sein soll. Im Urteil führt der Bundesgerichtshof zunächst aus, dass der Gesetzestext übernommen wurde. Dann folgt die Feststellung, eine weitere Präzisierung könne nicht verlangt werden. Dieser Feststellung schließt sich der Satz an, ein Unternehmer müsse nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber selbst. Dem Einzelrichter ist keine Norm des Gesetzgebers bekannt, die solches bestimmt. Der Einzelrichter kann auch keine Umstände erkennen, die eine solche Analogie rechtfertigen könnte. Dem Einzelrichter ist auch nicht bekannt, dass der Grundsatz, ein Unternehmer müsse nicht genauer formulieren als der Gesetzgeber, ein Motiv des Gesetzgebers bei der Gesetzgebung gewesen ist. Ganz im Gegenteil erwartet der Gesetzgeber von den Kreditgebern bei einem Verbraucherdarlehen dass sie die Widerrufsinformation nach den abstrakten gesetzlichen Vorgaben formulieren. Der auf Drängen des Bundestags von der Bundesregierung geschaffene Musterwiderrufstext soll nur bei korrekter und vollständiger Übernahme des Musterwiderrufstextes die Gesetzlichkeitsfiktion auslösen. IV. Das Widerrufsrecht des Klägers war zum Zeitpunkt der Ausübung nicht verwirkt 69§ 242 BGB§ 242 BGB. Der Kläger hat den Darlehensvertrag nicht nach dessen Ablauf widerrufen. Der Widerruf erfolgte am 14.6.19. Die letzte Rate wurde im Januar 2020 bezahlt. Bei einem Widerruf 3 Jahre und 5 Monate nach Vertragsschluss mag das Zeitmoment erfüllt sein, das zusätzlich erforderliche Umstandsmoment liegt aber nicht vor. Die Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, dass der nicht ordnungsgemäß belehrte Kläger, bei dem die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begann, sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben wird. Die regelmäßige Zahlung der Darlehensraten reicht als Umstandsmoment nicht aus, da ein Darlehensnehmer, der regelmäßig Darlehensraten zahlt, nicht zum Ausdruck bringt, dass er ein bestehendes Widerrufsrecht nicht mehr ausüben will. Ein Raten zahlender Darlehensnehmer kommt erkennbar nur seiner Pflicht aus einem noch nicht widerrufenen Darlehen nach. Ohne ein weiteres erkennbares Verhalten, das den Schluss zulässt, der Darlehensnehmer werde von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, darf sich ein Darlehensgeber nicht darauf einrichten, ein Darlehensnehmer werde von seinem bestehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Der von der Beklagten angesprochene Wertverlust des Fahrzeugs ist kein Verhalten des Darlehensnehmers. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Pflicht des Darlehensnehmers zum Wertverlust des Fahrzeugs angeordnet (siehe unten). Dies hat zur Folge, dass der Darlehensgeber unabhängig vom Zeitpunkt der Widerrufserklärung den Ausgleich für den Wertverlust erhält. V. Der Kläger hat gemäß § 355 Abs. 3, 495 BGB einen Anspruch auf Rückgewähr seiner Darlehnstilgungsleistungen, auf Rückgewähr der Darlehenszinsen und auf Rückgewähr der Servicepauschale in der Gesamthöhe von 49.666,92 €. Der Kläger hatte im Januar 2020 das überlassene Darlehen mit einer Darlehensvaluta von 46.717,35 € und die Gesamtdarlehenszinsen von 2899,53 € vollständig getilgt. Bei Vertragsschluss hat der Kläger eine Servicepauschale von 50 € bezahlt. In § 357a Abs. 3 S. 1 BGB hat der Gesetzgeber die vom Darlehensnehmer bezahlten Darlehenszinsen bei der Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensgebers ausgenommen. Nach dem Willen des Gesetzgebers verbleiben die Darlehenszinsen bei der das Darlehen gewährenden Bank, obwohl ein Widerrufsrückabwicklungsverhältnis besteht. Die Beklagte hat aber auf die Darlehenszinsen im Fall des Widerrufs verzichtet. Als Widerrufsfolge hat die Beklagte in der Widerrufsinformation formuliert, für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag von 0 € zu bezahlen. Eine finanzierende Bank verzichtet bei dieser Formulierung auf ihren nach § 357a Abs. 3 S. 1 BGB zustehenden Zinsanspruch 70BGH, Urteil vom 5.11.19 – XI ZR 650/18 –BGH, Urteil vom 5.11.19 – XI ZR 650/18 –. Mangels Zinsanspruch ist die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Zahlung von Sollzinsen von 2889,53 € nicht begründet. In Höhe von 23.358,68 € hat die Beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Werts des Wertverlustes des Fahrzeugs. Gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB trat die Beklagte in die Rechte und Pflichten der Wurth Automotive GmbH ein. Der Kläger hat deshalb das Fahrzeug der Klägerin zu übergeben und den Wert des Wertverlustes zu ersetzen. Der Einzelrichter entnimmt der gesetzlichen Regelung des § 358 Abs. 4 S. 1 BGB die gesetzliche Anordnung, dass der Wert des Wertverlustes zu ersetzen ist. Die gesetzliche Bestimmung ist kryptisch. Den Ersatz des Wertes des Wertverlustes sieht der Einzelrichter als gesetzlich gewollt an. Der Formulierung „unabhängig von der Vertriebsform“ entnimmt der Einzelrichter den Willen des Gesetzgebers, nur auf die Rechtsfolgen verweisen zu wollen. Die §§ 357 bis 357b BGB, auf die verwiesen wird, ordnen für unterschiedliche Vertriebsformen unterschiedliche Rechtsfolgen an. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die Folgen von der Vertriebsform unabhängig sein. Die Detailanweisung des Gesetzgebers in § 358 Abs. 4 S. 2 bis S. 4 BGB zeigen, dass nur bei den Rechtsfolgen zu untersuchen ist, welche Rechtsfolge den jeweils gesetzlichen Vertriebsformen am nächsten kommt. Wenn wie im vorliegenden Fall der verbundene Vertrag ein Vertrag mit einer Vertriebsform ist, für die das Gesetz kein Widerrufsrecht vorsah, gibt es für diesen Vertrag auch keine gesetzliche Regelung der Widerrufsfolgen. Für den verbundenen unwiderruflichen Vertrag passt nach Auffassung des Einzelrichters die in § 357 Abs. 7 BGB angeordnete Widerrufsfolge am besten. Dass dies der Wille der Bundesregierung ist, lässt sich dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Verbraucherkreditlinie von 6.3.13 71BT-Drucks. 17/12637 Seite 83BT-Drucks. 17/12637 Seite 83 entnehmen. Bei den Ausführungen zum Gestaltungshinweises 6c enthält der Gesetzesentwurf die Formulierung, für verbundene Verträge über die Überlassung einer Sache folgt die Wertersatzpflicht aus § 358 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB. Da § 358 Abs. 4 S. 1 BGB nach der Auffassung des Einzelrichters eine Rechtsfolgenverweisung ist, muss über die Widerrufsfolgen eines verbundenen Vertrags ohne Widerrufsrecht nach § 357 Abs. 7 Nr. 2 nicht belehrt werden. Zu ersetzen ist die Verkehrswertdifferenz zwischen dem objektiven Wert bei der Überlassung und dem objektiven Verkehrswert bei der Rückgabe. Wenn der Gesetzgeber dem Begriff Wertersatz verwendet, bringt er eine Pflicht zum Ersatz des objektiven Werts zum Ausdruck wie in § 818 Abs. 2 BGB. Die Behauptung der Beklagten, das Fahrzeug habe 23.358,68 € an Wert verloren, gilt gemäß § 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die Behauptung, der Kläger sei mit dem Fahrzeug 125.000 km gefahren, hat der Kläger nur unzureichend bestritten. Da ausschließlich der Kläger vortragen kann, wie hoch die Laufleistung jetzt ist, hätte der Kläger die Laufleistung benennen müssen. Die Laufleistung benannte der Kläger nicht, obwohl in die Beklagte hierzu aufgefordert hatte. Auch die von der Beklagten genannte Höhe des Kaufpreises für das Fahrzeug von 46.717,39 € bestreitet der Kläger nicht. Diese Kaufpreishöhe benennt auch der Darlehensvertrag. Gegen die Ermittlung des Wertverlustes auf der Basis der Fahrleistung hat der Einzelrichter keine Einwände. § 287 Abs. 2 ZPO lässt Wertermittlungsmodelle zu. Ob abweichend von der Wertverlustermittlung auf der Basis des linearen Fahrleistungsmodells auch eine andere Wertermittlung in Betracht kommt, kann dahingestellt bleiben, da die Beklagte einen anderen Wert nicht behauptet. Der Vortrag, der Wertverlust sei bei einem Kraftfahrzeug am Anfang am größten, reicht hierfür nicht aus. Es muss ein konkreter Wertverlust von der die Darlegungslast tragenden Beklagten behauptet werden. Den Vortrag der Beklagten, es seien z.B. auch Substanzschäden am Fahrzeug bei der Wertermittlung zu berücksichtigen, hält der Einzelrichter für zutreffend. Auch trifft es zu, dass die Beklagte eine solche Schadensposition noch nicht geltend machen kann, weil sie den Zustand des Fahrzeugs noch nicht kennt. Wie bei der Geltendmachung eines Teils der Forderung mit einer Teilklage ist auch die Aufrechnungen mit nur einem Teil eines Gegenanspruchs zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf einen weiteren Schaden besteht nicht, da ein Zurückbehaltungsrecht einen fälligen Gegenanspruch erfordert, der eine Bezifferung voraussetzt. Der Einzelrichter geht von einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km bei Kraftfahrzeugen aus, weshalb der Wertverlust 23.358,86 € beträgt. Die Beklagte befindet sich mit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug 72§ 293 BGB§ 293 BGB. Das wörtliche Angebot genügte, weil die Beklagte das Vorliegen eines Widerrufsrückabwicklungsverhältnisses bestritten hat. Am Ende des Anwaltsschriftsatzes vom 4.11.19 bietet der Kläger ausdrücklich der Beklagten die Übergabe des Fahrzeugs an. Mit Anwaltsschriftsatz vom 13.11.19 erklärte die Beklagte, ein Widerrufsrecht bestehe nicht. Die Widerrufsfrist sei bei der Ausübung des Widerrufs abgelaufen gewesen. Die Auffassung der Beklagten, der Widerrufende müsse neben dem Fahrzeug auch bereits den Wertersatz anbieten, findet im Gesetz keine Stütze. Eine so weitgehende Vorleistungspflicht sieht § 357 Abs. 4 BGB, der bestimmt, dass die Rückzahlung bis zum Erhalt der Ware zurückbehalten werden kann, nicht vor. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, deren Ersatz denkbar wäre, wurden nicht zugesprochen. Diese sind einem Gläubiger nur zu ersetzen, wenn dieser seinem Prozessbevollmächtigten neben dem hier erteilten Klageauftrag, der die vorprozessualen Aufforderungsschreiben an den Schuldner umfasst, die gemäß § 19 Abs. 1 RVG zum Rechtszug gehören, zusätzlich einen gesonderten Auftrag zur zunächst nur außergerichtlichen Geltendmachung erteilt. Ein solcher gesonderter Auftrag ist vom Kläger nicht vorgetragen worden. Nebenentscheidungen: §§ 92, 709 ZPO, § 45 Abs. 3 GKG. Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung Zug um Zug gegen Herausgabe eines Fahrzeugs, die Feststellung eines Annahmeverzugs, die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten bzw. die Freistellung von diesen. Die Parteien schlossen mit Vertragsformular vom 5.1.16 einen Darlehensvertrag 1Einzelheiten: Anl. K1Einzelheiten: Anl. K1. Eine Rechtschuldversicherung hat der Kläger nicht abgeschlossen. Mit Schreiben vom 14.6.19 erklärte der Kläger den Widerruf 2Einzelheiten: Anl. K2Einzelheiten: Anl. K2. Die Beklagte beruft sich auf §§ 348, 320 BGB 3so Klageerwiderung, Seite 20so Klageerwiderung, Seite 20 und § 273 BGB 4so Klageerwiderung, Seite 23so Klageerwiderung, Seite 23. Die Beklagte rechnet höchstvorsorglich hilfsweise für den Fall, dass Ansprüche der Klagepartei bestehen sollten, mit einem Anspruch auf Zahlung einer Mindestnutzungsentschädigung auf 5so Klageerwiderung, Seite 21so Klageerwiderung, Seite 21. Falls Ansprüche des Klägers bestehen sollten, rechnet die Beklagte des Weiteren hilfsweise mit dem Anspruch auf Zahlung von Sollzinsen in Höhe von 2899,53 € auf 6so Klageerwiderung, Seite 21so Klageerwiderung, Seite 21. Der Kläger ist der Auffassung, sein Widerrufsrecht sei zum Zeitpunkt der Ausübung nicht verfristet gewesen. Der Darlehensvertrag enthalte nicht alle erforderlichen Pflichtangaben. Die Beklagte habe unzureichend über das Widerrufsrecht informiert. Wegen des Kaskadenverweises könne ein Darlehensnehmer weder den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung bestimmen noch überprüfen, ob der Vertrag alle erforderlichen Angaben enthält, noch erkennen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginne 7EuGH, Urteil vom 26.3.20 – C–66/19 – Rn. 44EuGH, Urteil vom 26.3.20 – C–66/19 – Rn. 44. Wegen der fehlerhaften Umsetzung des Gestaltungshinweises könne sich die Beklagte nicht auf eine Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Der Hinweis, im Falle des Widerrufs komme es auch zur Rückabwicklung der Restschuldversicherung sei unzutreffend 8Einzelheiten: Klage, Seite 13Einzelheiten: Klage, Seite 13, da die Voraussetzungen des § 358 BGB nur hinsichtlich des Kaufvertrags vorlägen. Der Hinweis setze die Existenz eines verbundenen Restschuldversicherungsvertrags voraus. Der Kläger schulde keinen Wertersatz gemäß § 358 Abs. 4 i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB. Gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB seien auf die Rückabwicklung des verbundenen Vertrags unabhängig von der Vertriebsform § 355 Abs. 3 BGB und, je nach Art des verbundenen Vertrags, die §§ 357-357b BGB entsprechend anzuwenden. Die Regelung des § 357 BGB betreffe nach ihrem ausdrücklichen Regelungsgehalt nur außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge und Fernabsatzverträge mit Ausnahme von Verträgen über Finanzdienstleistungen. Da der Kaufvertrag in den Geschäftsräumen des Verkäufers geschlossen worden sei, läge kein Fernabsatzgeschäft vor. § 357 BGB scheide als die nach Art des verbundenen Vertrags entsprechend anzuwendende Regel aus. Auch die Regelungen des § 357a BGB und des § 357b BGB seien nicht entsprechend anwendbar. § 357a BGB betreffe Finanzdienstleistungen. Die Vorschrift des 356b BGB enthalte Vorschriften zum Verbraucherdarlehen. Der Kaufvertrag sei keine Finanzdienstleistung und kein Verbraucherdarlehen. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte weder den Kilometerstand noch den Zustand des Fahrzeugs kenne. Unzutreffend sei, dass das Fahrzeug eine Laufleistung von 125.000 km habe. Durch die Angabe eines pro Tag zu zahlenden Zinssatzes von 0 € in der Widerrufsinformation habe die Beklagte für den Fall des Widerrufs auf die Sollzinsen verzichtet. Der Kläger habe den für ihn günstigen Verzicht angenommen. Die Anwaltskosten habe die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Verzugs zu ersetzen. Mit der Zurückweisung des Widerrufs habe die Beklagte deutlich gemacht, dass sie auch an der Gegenleistung kein Interesse habe. Dies habe ein weiteres Angebot des Klägers auf Herausgabe des Kraftfahrzeugs entbehrlich gemacht. Erst hierauf habe der Kläger seine Prozessbevollmächtigten beauftragt. Die vorgerichtlichen Kosten würden aus den gesetzlichen Gebührentatbeständen resultieren. Die Herausgabe des Fahrzeugs sei im Schreiben vom 4.11.19 9Anlage Konvolut K3Anlage Konvolut K3 angeboten worden. Die Bevollmächtigung der Klägervertreter datiere vom 22.10.19. Dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte zu einer Rückabwicklung der widerrufenen Verträge per se nicht bereit ist. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung des finanzierten Fahrzeugs belaufe sich auf 400.000 km 10Einzelheiten: Klage, Seite 3Einzelheiten: Klage, Seite 3. Der Kläger stellt folgende Anträge: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.666,92 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen (hilfsweise: nach) Herausgabe und Übereignung des Pkws Jaguar XE 20d mit der Fahrzeugidentifikationsnummer SA... nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 1 genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugpapieren und Fahrzeugschlüsseln in Annahmeverzug befindet. 3. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (hilfsweise: an die A... Rechtsschutzversicherung AG) 1822,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen. Hilfshilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 3a: b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Kosten i.H.v. 1822,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten freizustellen. Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor, der Widerruf des Klägers sei verfristet. Der Darlehensvertrag enthalte die erforderlichen Pflichtangaben. Der Kläger sei ordnungsgemäß widerrufsbelehrt worden. Die Beklagte habe die Musterwiderrufsinformation übernommen, weshalb die Gesetzlichkeitsfiktion eingreife. Ein Darlehensgeber sei ohnehin nicht verpflichtet, die Musterwiderrufsinformation zu verwenden. Die Restschuldversicherung sei ein verbundener Vertrag 11Einzelheiten: Klageerwiderung, Seite 11-12Einzelheiten: Klageerwiderung, Seite 11-12. Die Aufnahme der Restschuldversicherung in die Widerrufsinformation sei nicht zu beanstanden, da die Klagepartei wisse, dass eine Restschuldversicherung nicht abgeschlossen wurde. Da die Beklagte eine Restschuldversicherung nicht abgeschlossen habe, könne die Klagepartei nicht davon abgehalten worden seien, einen etwaigen Widerruf zu erklären. Zudem sei nur eine für die Klagepartei günstige Rechtsfolge aufgeführt worden 12Einzelheiten: Klageerwiderung, Seite 12-14Einzelheiten: Klageerwiderung, Seite 12-14. Der Bundesgerichtshof führe in seiner Entscheidung vom 11.10.16 13BGH, 11.10.16, Aktenzeichen.: XI ZR 482/15 Rn. 23BGH, 11.10.16, Aktenzeichen.: XI ZR 482/15 Rn. 23 aus, entscheidend komme es darauf an, ob eine Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten. Für den Kläger sei der Hinweis ohne Relevanz gewesen. Abzustellen sei auf einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher 14BGH XI ZR 434/15BGH XI ZR 434/15. Ein solcher Verbraucher wisse, welche Verträge abgeschlossen hat. Ein Vertrag dürfe für viele Gestaltungen offen sein 15OLG Stuttgart, Aktenzeichen.: 6 U 189/16OLG Stuttgart, Aktenzeichen.: 6 U 189/16. Im Beschluss vom 24.1.17 habe der Bundesgerichtshof 16BGH XI ZR 66/16BGH XI ZR 66/16 ausgeführt, wenn verbundene Verträge nicht vorliegen, seien Ausführungen im Abschnitt finanzierte Geschäfte nicht undeutlich, da Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen seien. Dies habe das Oberlandesgericht Stuttgart am 1.10.19 bestätigt 17OLG Stuttgart 6 U 214/18OLG Stuttgart 6 U 214/18. Auch am 21.2.17 18BGH XI ZR 467/15BGH XI ZR 467/15, am 27.2.18 19BGH XI ZR 160/17BGH XI ZR 160/17 und 11.10.16 20BGH XI ZR 482/15BGH XI ZR 482/15 habe der Bundesgerichtshof so entschieden. Eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Musters zum Fristanlauf komme unabhängig davon, ob eine Widerrufsinformation insgesamt der Gesetzlichkeitsfiktion unterliegt, nicht in Betracht 21Einzelheiten: Klageerwiderung, Seite 14-15Einzelheiten: Klageerwiderung, Seite 14-15. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für den Fristanlauf in einer Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine unzulässige Auslegung contra legem 22OLG Stuttgart, 4.2.19 – 6 U 88/18 –, Rn. 12 ff., 19OLG Stuttgart, 4.2.19 – 6 U 88/18 –, Rn. 12 ff., 19. Die Nichtzulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.11.19 zurückgewiesen 23BGH, Beschluss vom 12.11.19 – XI ZR 74/19BGH, Beschluss vom 12.11.19 – XI ZR 74/19. Auch insoweit gelte der Grundsatz der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach der Unternehmer in jedem einzelnen wesentlichen Punkt nicht genau als der Gesetzgeber formulieren müsse 24BGH, Beschluss vom 19.3.19 – XI ZR 44/18 – Rn. 15 f.BGH, Beschluss vom 19.3.19 – XI ZR 44/18 – Rn. 15 f.. Diese Rechtsauffassung habe das Oberlandesgericht Stuttgart im Beschluss vom 29.4.20 25Anl. B2Anl. B2 bestätigt. Der Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26.3.20 sei verfehlt. Übersehen werde, dass die Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar sei 26BGH 15.10.19 XI ZR 759/17 Rn. 29BGH 15.10.19 XI ZR 759/17 Rn. 29. Auch sei das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers derartig eindeutig, dass auch eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheide 27BGH, Beschluss vom 19.3.19, XI ZR 44/18BGH, Beschluss vom 19.3.19, XI ZR 44/18. Die Angaben in der Widerrufsinformation seien ausreichend. Die Angaben würden vom Gesetzgeber selbst stammen. Der Unternehmer sei nicht verpflichtet, genauer zu informieren, als der Gesetzgeber selbst 28BGH XI ZR 434/15; BGH XI ZR 175/19BGH XI ZR 434/15; BGH XI ZR 175/19. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs richte sich allenfalls an den Gesetzgeber 29Einzelheiten des Zitats des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5.4.20 – 6 U 182/19, Rn. 29-30Einzelheiten des Zitats des Beschlusses des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5.4.20 – 6 U 182/19, Rn. 29-30. Dies habe der Bundesgerichtshof 30BGH XI ZR 198/19BGH XI ZR 198/19 zuvor in seinem Beschluss vom 31.3.20 bestätigt. Im Übrigen wäre eine unvollständige Pflichtangabe nicht einer fehlenden Pflichtangabe gleichzustellen. Die europarechtlichen Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs 31EuGH, Urteil vom 10.4.08, Aktenzeichen: C-4.1.12/08 Rn. 35EuGH, Urteil vom 10.4.08, Aktenzeichen: C-4.1.12/08 Rn. 35 würden eine Gleichsetzung nicht tragen, jedenfalls dann nicht, wenn die fehlerhafte Belehrung nicht geeignet sei, den Verbraucher im Hinblick auf sein Widerrufsrecht irrezuführen 32Hölldampf, WM 2018, 114Hölldampf, WM 2018, 114. Was der Gesetzgeber tatsächlich im Einzelfall für erforderlich erachtet habe, lasse sich der spärlichen Gesetzesbegründung zu den Pflichtangaben nicht immer mit Sicherheit entnehmen. Unterschiedliche Auffassungen hierzu in Rechtsprechung und Literatur würden in der Praxis eine für Darlehensgeber schwer handhabbare Bandbreite aufzeigen. Eine umfassende Belehrung wäre nicht mehr klar und prägnant und könnte als Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot für unwirksam erachtet werden. Im Hinblick darauf, dass die Verbraucherkreditlinie selbst in Art. 23 nur verhältnismäßige Sanktionen für Verstöße gegen die Richtlinie für rechtmäßig erachtet, stelle sich die Frage, ob tatsächlich jede kleine Abweichung geeignet sei, einen Verbraucher im Hinblick auf sein Widerrufsrecht irrezuführen. Nach Auffassung der Beklagten sei eine einschränkende Auslegung dahingehend geboten, das nur in Fällen, in welchen die erteilte Pflichtangabe inhaltlich derart grob fehlerhaft ist, dass der Unterrichtungszweck des Verbrauchers in einer Art und Weise gefährdet wird, dass diesem eine sinnvolle Entscheidung über die Frage, ob er den maßgeblichen Darlehensvertrag abschließen oder widerrufen sollte, nicht mehr möglich ist, die unvollständige Pflichtangabe der fehlenden Pflichtangaben gleich zu stellen sein. Der Verbraucher habe, wenn die Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechterten Zustand zurückgewährt werden kann, Wertersatz zu leisten. Die Beklagte habe in der Widerrufsinformation in dem Darlehensantrag den Unterabsatz des Gestaltungshinweises 6c umgesetzt und über die Voraussetzungen einer Wertersatzpflicht belehrt. Dieser Gestaltungshinweises genüge nach dem ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen auch der Regelung in § 357 Abs. 7 BGB, der für das verbundene Geschäft in entsprechender Anwendung gelten solle 33Einzelheiten: Klageerwiderung, Seite 17-18 – BT-Drucksache 17/12637, Seite 83Einzelheiten: Klageerwiderung, Seite 17-18 – BT-Drucksache 17/12637, Seite 83. Die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme sei keine Nutzung, die zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware erforderlich ist. Nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers bestehe eine Wertersatzpflicht. Neben einem Substanzschaden und dem völligen Untergang sei auch ein Wertverlust umfasst, der ohne Beeinträchtigung der Sachsubstanz unmittelbar aus einem negativen Werturteil des Marktes resultiere. Die abschließende Bezifferung des Wertersatzes bleibe einem weiteren Verfahren vorbehalten, da die genaue Laufleistung und der Zustand des Fahrzeugs derzeit unbekannt seien 34so Klageerwiderung, Seite 18so Klageerwiderung, Seite 18. Für den Begriff des Wertverlustes enthalte das Gesetz keine Beschränkungen mehr. Die neue Regelung der Widerrufsfolgen ab 13.6.14 deprivilegiere den Widerrufsberechtigten gegenüber dem Rücktrittsberechtigten. Der Darlehensgeber sei nach dem Widerruf nicht auf die Geltendmachung von Nutzungswertersatz beschränkt 35LG Berlin, Urteil vom 5.12.17 – 4 O 150/16, Rn. 69LG Berlin, Urteil vom 5.12.17 – 4 O 150/16, Rn. 69. Der Wertverlust sei in den ersten ein bis zwei Jahren höher. Die Berechnung des Nutzungswertersatzes beruhe auf der Annahme eines linearen Wertschwundes. Tatsächlich führe bereits die Zulassung des Fahrzeugs zu einem Wertverlust von rund 20 %, was ein Sachverständiger bestätigen könne. Gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verbraucherkreditlinie 362011/83/EU vom 25.10.112011/83/EU vom 25.10.11 sei ein Ersatz für den Wertverlust auf der Rechtsfolgenseite ohne jede Einschränkung zu leisten. Dem Kläger obliege die subjektive Last des Vortrags, wie viele Kilometer das Fahrzeug gefahren sei. Es sei anzunehmen, dass der Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zumindest 125.000 km mit dem Fahrzeug gefahren ist. Die Gesamtlaufleistung des finanzierten Fahrzeugs belaufe sich auf 250.000 km. Je Kilometer seien 0,186 € anzusetzen. Der Kläger werde aufgefordert, die Kilometerlaufleistung mitzuteilen. Nach Auskunftserteilung werde weiter vorgetragen. Da die Laufleistung unbekannt sei, sei die Bezifferung des Wertverlustes nicht abschließend. Der Darlehensnehmer habe für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und Herausgabe des Fahrzeugs den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Der Widerruf des Darlehensvertrags erfolge rechtsmissbräuchlich. Der Vertrag sei vor über 4 Jahren geschlossen worden. Der Gesetzgeber habe grundsätzlich die Wertung vorgenommen, dass Widerrufsrechte 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. nach einem gleichgestellten Zeitraum erlöschen. Für eine Analogie lägen die Voraussetzungen zwar nicht vor, es sei jedoch zulässig und geboten, die in den neuen Regeln zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung auch außerhalb ihres Anwendungsbereichs zu berücksichtigen. Aus der Wertung des Gesetzes, ein Widerrufsrecht zeitlich zu befristen, sehe der Gesetzgeber nach Ablauf dieses Zeitraums keine rechtfertigende Willensstörung des Verbrauchers mehr 37Herresthal, NJW 2019, 13 ff.Herresthal, NJW 2019, 13 ff.. Die bisherige Vertragsdurchführung sei konfliktfrei verlaufen. Der Kläger habe seine Zahlungsverpflichtung nicht in Abrede gestellt. Die Schlussrate sei überwiesen worden. Es liege ein Gegenstand mit erheblichen Wertverlust vor. Das Verhältnis von Lebensdauer des Fahrzeugs und nach Vertragsschluss verstrichenem Zeitraum, welcher zum weitreichenden Wertverlust des Fahrzeugs führe, streite vorliegend gegen eine zum Zeitpunkt des Widerrufs noch relevante Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit. Eventuelle Informationsfehler seien derart gering, dass diese unter Berücksichtigung der Bedeutung der verletzten Informationsgestaltungsaufgaben für die Entscheidung des Klägers über die Fortführung des Vertrages nicht ins Gewicht fielen. Der Kläger sei bei einem wirksamen Widerruf vorleistungspflichtig. Eine Zug-um-Zug-Abwicklung sei nicht möglich. Die Beklagte befinde sich nicht im Annahmeverzug. Ein solcher sei nicht substantiiert dargelegt worden. Ein Angebot fehle. Der Kläger sei niemals zur Rückgabe des Fahrzeugs bereit gewesen. Das Schreiben vom 14.6.19 enthalte kein Angebot. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht, weil eine Vorleistungspflicht nicht bestehe. Auf §§ 756, 765 ZPO könne nicht abgestellt werden. Die Klägerseite habe ihre Leistung nicht so angeboten, wie sie zu bewirken war. Die Klägerseite sei weder zur Herausgabe fähig noch bereit. Die Klagepartei habe das Fahrzeug auf eigene Kosten an den Unternehmer zurückzusenden 38so Klageerwiderung, Seite 24so Klageerwiderung, Seite 24. Dem Darlehensgeber stehe ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf die Anzahlung sowie den Tilgungsanteilen an den bisher gezahlten Raten bis zum Erhalt der Ware zu. Allein das Bestehen dieser Verpflichtung verhindere den Eintritt des Schuldnerverzugs beim Darlehensgeber. Die Herausgabe müsse an die Beklagte erfolgen 39so Klageerwiderung, Seite 24so Klageerwiderung, Seite 24. Der Beklagten stehe ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB zu 40Einzelheiten: Klageerwiderung, Seite 24-25.Einzelheiten: Klageerwiderung, Seite 24-25.. Der vertragliche Zinsanspruch sei wie ein Teil des Wertersatzes für den Wertverlust an dem finanzierten Fahrzeug bezifferbar. In Höhe der Nutzungsentschädigung für die bis zur Rückgabe des Fahrzeugs gefahrenen Kilometer sei der Klagepartei eine Bezifferung des an die Beklagten zu zahlenden Betrags möglich. Der weitergehende Wertersatz könne erst nach Begutachtung und Rückgabe ermittelt werden. Wenn ein Darlehensnehmer keine Nutzungsentschädigung und keinen Wertersatz anbietet, biete der Darlehensnehmer nur eine Teilleistung an. Das Angebot könne keinen Annahmeverzug auslösen. Könnte sich ein Darlehensnehmer eine Vollstreckungsmöglichkeit gemäß § 274 Abs. 2 BGB sichern, obwohl er selbst nicht zur Erfüllung der sich aus dem Widerruf ergebenden Forderungen bereit sei, läge eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung des Widerrufsrechts vor. Rechtsanwaltskosten seien nicht zu erstatten. Durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten sei kein Gebührenanspruch der Prozessbevollmächtigten gegen den Kläger entstanden. Der Kläger habe keine Prozesskosten an den Prozessbevollmächtigten bezahlt. Die Prozessbevollmächtigten hätten dem Kläger keine Prozesskosten in Rechnung gestellt. Sollte die Rechtsschutzversicherung gezahlt haben, wären die Ansprüche auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Selbst wenn der Widerruf begründet sei, bestehe keine Verpflichtung zur Anerkennung der Rechtsansicht. Die Beauftragung des Rechtsanwalts sei nicht nach dem Zugang des Schreibens vom 14.6.19 erfolgt. Als das Schreiben vom 14.6.19 erstellt wurde, seien die Prozessbevollmächtigten des Klägers bereits beauftragt gewesen. Weiter trägt die Beklagte vor, die Verwendung des gesetzlichen Musters bzw. die Wiedergabe des Textes des gesetzlichen Musters führe selbst dann zur wirksamen Ingangsetzung der Widerrufsfrist, wenn die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht gegeben sei 41BGH, Urteil vom 22.11.16, Az.: XI ZR 434/15; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.5.17 – 23 U 172/16BGH, Urteil vom 22.11.16, Az.: XI ZR 434/15; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 3.5.17 – 23 U 172/16. Der Text der Musterinformation der Anl. 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2, 12 Abs. 1 EGBGB stehe selbst im Rang des einfachen Gesetzesrechts. Auch eine der Gesetzlichkeitsfiktion nicht unterliegende Widerrufsinformation könne gesetzmäßig sein, wenn der Wortlaut der Anl. 7 zu Art. 247 EGBGB wiedergegeben wird 42BGH, Urteil vom 24.7.18 – XI ZR 305/16 – Rn. 15; Urteil vom 5.11.19 – XI ZR 650/18 – Rn. 23BGH, Urteil vom 24.7.18 – XI ZR 305/16 – Rn. 15; Urteil vom 5.11.19 – XI ZR 650/18 – Rn. 23. Eine Auslegung contra legem sei nicht möglich. Der Gesetzgeber habe in der Anl. 7 zu Art. 247 EGBGB selbst festgelegt, dass eine Widerrufsinformation den Erfordernissen an den Beginn der Widerrufsfrist genügt, wenn auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB verwiesen wird. Eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Musters sei nicht möglich. Dass die vom Gesetzgeber selbst vorgegebene Formulierung für den Fristanlauf als nicht genügend angesehen wird, wäre eine unzulässige Auslegung contra legem 43OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.19, Aktenzeichen 6 U 88/18 Rn. 12 ff., 19OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.19, Aktenzeichen 6 U 88/18 Rn. 12 ff., 19. Der Bundesgerichtshof 44BGH XI ZR 74/19BGH XI ZR 74/19 habe die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Senatsbeschluss am 12.11.19 zurückgewiesen. Es sei nochmals auf den Grundsatz in der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs 45BGH, XI ZR 44/18 Rn. 15 ff.BGH, XI ZR 44/18 Rn. 15 ff. verwiesen, wonach der Unternehmer nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren müsse. Der Darlehensgeber sei nicht verpflichtet, die Musterwiderrufsinformation zu verwenden. Die Information sei richtig, da sie die Formulierungen des Gesetzgebers aus Anl. 7 zu Art. 447 EGBGB übernimmt. Die Auffassung bestätige der Bundesgerichtshof, wonach Sammelbelehrungen nicht per se undeutlich sind. Es sei auf einen angemessen aufmerksamen, verständigen und normal informierten Verbraucher abzustellen. Dieser wisse, dass er keine Restschuldversicherung abgeschlossen habe. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts in dessen Beschluss vom 29.4.20 seien richtig 46OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.20 – 6 U 97/20 –OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.4.20 – 6 U 97/20 –. Allgemein werde angenommen, dass § 357 Abs. 7 BGB die hypothetisch anwendbare Rückabwicklungsnorm für das verbundene Geschäft sei 47Palandt, BGB, 79. Aufl., § 358 Rn. 20Palandt, BGB, 79. Aufl., § 358 Rn. 20. Eine direkte Anwendung der Vorschrift des § 357 Abs. 7 Nr. 2 BGB sei nicht möglich. Der Kauf sei im Präsenzgeschäft vor Ort geschlossen worden. Ein Widerrufsrecht existiere nicht. Die Rückabwicklung solle ohne Ansehung des Zustandekommens des Vertrages erfolgen. Nach Auffassung der Klagepartei solle die Beklagte in der Widerrufsinformation so tun, als wäre der Kaufvertrag widerruflich, was die Klagepartei gänzlich verwirren würde. Nunmehr müsse der Darlehensgeber in Bezug auf den verbundenen Vertrag über § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 EGBGB im Verbraucherdarlehensvertrag belehren und die Gestaltungshinweise umsetzen, wobei die Gestaltungshinweise der Anl. 7 ausreichen. Die Beklagte informiere in der Widerrufsinformation bei der Umsetzung des Gestaltungshinweises 5c über die Voraussetzungen einer Wertersatzpflicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.