Urteil
Bi 6 O 43/22
LG Heilbronn 6. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Veräußerer eines Bezahlautomaten mit Kassenschnittstelle ist vor der Auftragsannahme verpflichtet, die Kompatibilität des vom Kunden verwendeten Kassensystems mit dem Bezahlautomaten zu prüfen und eine bestehende Inkompatibilität dem Kunden mitzuteilen.(Rn.24)
(Rn.26)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8687 € nebst Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 11.12.21 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: bis 9000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Veräußerer eines Bezahlautomaten mit Kassenschnittstelle ist vor der Auftragsannahme verpflichtet, die Kompatibilität des vom Kunden verwendeten Kassensystems mit dem Bezahlautomaten zu prüfen und eine bestehende Inkompatibilität dem Kunden mitzuteilen.(Rn.24) (Rn.26) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8687 € nebst Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 11.12.21 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis 9000 € Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 8687 €3§§ 280, 281 BGB§§ 280, 281 BGB. Die Beklagte verpflichtete sich einen P…bezahlautomaten mit Kassenschnittstelle beim Kläger gegen Zahlung von 17.374 € inklusive Mehrwertsteuer zu installieren. Die Beklagte hat pflichtwidrig die Kompatibilität des vom Kläger verwendeten Kassensystems vor der Auftragserteilung nicht geprüft. Hierzu war die Beklagte verpflichtet. Joachim Schmid führt in seinem Aufsatz, Probleme der Rechtsnaturbestimmung moderner Vertragstypen am Beispiel des Back-Up-Vertrages4BGH, Urteil vom 22.1.2019 – VI ZR 402/17BGH, Urteil vom 22.1.2019 – VI ZR 402/17 zutreffend aus, aus dem Zusammenspiel von Hardware und Software ergebe sich eine komplexe Systemumgebung. In Anbetracht der Vielfalt an Architekturmöglichkeit von Anlagen erfordere die Implementierung einer Anlage ein ganzes Bündel von Maßnahmen zur Herstellung der Kompatibilität der Systeme. Die Zurverfügungstellung funktioniere nicht nach dem Prinzip, anliefern, einstecken und einschalten. Erforderlich sei eine Systemkonfiguration. Dabei handele es sich um ein werkvertragliches Leistungselement, da im Mittelpunkt die erfolgreiche Erstinstallation bzw. die erfolgreiche Übung stehen. Die Beklagte kann sich ihrer Kompatibilitätsuntersuchungspflicht deshalb nicht mit dem Hinweis entziehen, das Verwendungsrisiko trage der Erwerber eines P…bezahlautomaten mit Kassenschnittstelle. Die Beklagte räumt ein, dass es sich bei einem P…bezahlautomaten mit Kassenschnittstelle nicht um ein „stand-alone“-Gerät handelt. Die P…bezahlautomaten mit Kassenschnittstelle bedürfen zur Erlangung ihrer Funktionsfähigkeit eines Anschlusses an die Kundenkasse über die Kundenkassenschnittstelle. Mit der Übernahme der Installationsleistung hat sich die Beklagte zum Anschluss des P…bezahlautomaten an die Kasse des Klägers über die Kassenschnittstelle verpflichtet. Die Anschlusserfüllungspflicht umfasst die Primärpflicht der Feststellung der Anschlusskompatibilität. Diese Primärleistung hat die Beklagte, die behauptet, nicht einmal beim Kläger gewesen zu sein, nicht erfüllt. Hätte die Beklagte ihre Primäranschlusserfüllungspflicht pflichtgemäß erfüllt, hätte sie den von dem Kläger verwendeten Kassentyp und den Softwarestand der Kasse des Klägers untersucht. Dann hätte die Beklagte festgestellt, dass ein P…bezahlautomat mit Kassenschnittstelle an das Kassensystem nicht angeschlossen werden kann, wenn das Kassensystem nicht softwareupgedatet wird. Dies hätte ein pflichtgemäß handelnder P…bezahlautomatenvertreiber vor dem Abschluss des P…bezahlautomatenvertrags mit Kassenschnittstelle dem Kunden mitgeteilt. Der Kläger hätte den Vertrag mit der Beklagten dann nicht abgeschlossen, da er unstreitig zum Vertragszeitpunkt nicht bereit war, die Softwareupdatekosten zu tragen. Eine Nachfristsetzung war entbehrlich. Die Beklagte bestreitet, zur Untersuchung der Kasse und des Softwarezustands der Kasse verpflichtet gewesen zu sein. Der Vertrag wurde nicht aufgehoben. Die Beklagte räumt ein, dass es zu einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung nicht gekommen ist. Der Kassenneuerwerb des Klägers entlastet die Beklagte nicht. Der Schadensersatzanspruch war bereits bei der pflichtwidrigen Auftragsannahme entstanden. Der Kläger hat beim Kassenneuerwerb weder ausdrücklich noch konkludent auf seinen Schadensersatzanspruch verzichtet. Der Anspruch ist wie ausgeurteilt zu verzinsen. Die Zinshöhe ergibt sich aus dem Gesetz. Dass sich die Beklagte zur Rückzahlung der 5791,33 € verpflichtet hat, ist wegen der Verwendung des Briefpapiers der Beklagten wahrscheinlich, steht für das Gericht zur Überzeugung aber nicht fest. Die Beklagte bestreitet die Vereinbarung. Das für die Unterschrift der Beklagten vorgesehene Formularfeld ist in dem von dem Kläger vorgelegten Formular leer. Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, deren Ersatz denkbar wäre, wurden nicht zugesprochen. Diese sind einem Gläubiger nur zu ersetzen, wenn dieser seinem Prozessbevollmächtigten neben dem hier erteilten Klageauftrag, der die vorprozessualen Aufforderungsschreiben an den Schuldner umfasst, die gemäß § 19 Abs. 1 RVG zum Rechtszug gehören5BGH, Urteil vom 22.1.2019 – VI ZR 402/17BGH, Urteil vom 22.1.2019 – VI ZR 402/17, zusätzlich einen gesonderten Auftrag zur zunächst nur außergerichtlichen Geltendmachung erteilt. Ein solch gesonderter Auftrag ist vom Kläger nicht vorgetragen worden. Verzugspauschalkosten sind für das Gericht nicht ersichtlich und werden vom Kläger nicht einmal angedeutet. Nebenentscheidungen: §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO Der Kläger begehrt die Rückzahlung einer Anzahlung. Der Kläger bestellte bei der Beklagten einen P…bezahlautomaten1Einzelheiten: Anl. K1Einzelheiten: Anl. K1 und zahlte 8687,01 € an. P…bezahlautomaten sind Automaten, die an die jeweilige Kassensystemsoftware des Kunden angeschlossen werden. „Stand-alone“ funktionieren die Geräte nicht. Danach erwarb der Kläger ein Kassensystem der Firma C…, das mit einem P…bezahlautomaten nicht kompatibel war. Die Beklagte unterhielt zur Firma C… keine Kooperation hinsichtlich der Kompatibilität der erforderlichen Schnittstellen. Das Bemühen der Beklagten um eine Zusammenarbeit mit der Firma C… scheiterte. Der Kläger erklärte den Rücktritt vom Vertrag sowie die fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses2Einzelheiten: Anl. K6Einzelheiten: Anl. K6. Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe sich geweigert, den P…bezahlautomaten wie vertraglich geschuldet an das Kassensystem des Klägers anzubinden. Der Kläger sei damit einverstanden gewesen, dass die Lieferung und die Anbindung an sein Kassensystem erst zum Ende des 1. Quartals 2021 erfolgt. Bei dieser Gelegenheit habe sich die Beklagte zur Rückerstattung von 5791,33 € der bezahlten Anzahlung verpflichtet. Später habe der Kläger die Vertragsauflösung mit der Rückzahlung der Anzahlung akzeptiert. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.687,00 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.791,33 € vom 01.04.2021 bis 10.12.2021 und ab 11.12.2021 aus 8.687,00 € sowie 40,00 € Verzugspauschale und 627,13 € außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen. Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Die Beklagte trägt vor, die Beklagte sei jederzeit bereit, den geschuldeten P…bezahlautomaten zu liefern und ihn mit einem kompatiblen Kassensystem zu verbinden. Einen Ortstermin in den Geschäftsräumen des Klägers habe es nicht gegeben. Der Kläger habe ein völlig veraltetes Kassensystem verwendet. Für die Beklagte habe keine Möglichkeit bestanden, den P…bezahlautomaten in das bestehende Kassensystem der Firma V… anzuschließen. Der Kläger habe die Softwareumgebung nicht auf dem aktuellen Stand gehalten. Die Beklagte habe sich beim Kläger erkundigt, welches Kassensysteme er verwende. Der Grund für die nicht vereinbarungsgemäße Leistungserbringung liege allein beim Kläger. Nur dem Kläger sei die nötige Aktualisierung seines Kassensystems möglich und zumutbar. Die Beklagte kläre darüber auf, mit welchen Kassensystemen ihre Automaten grundsätzlich kompatibel sind. Mehr müsse die Beklagte nicht tun. Dass die aktuelle Software aufgespielt ist, liege im Verantwortungsbereich des Kunden. Der Kläger sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 17.1.20 habe sich der Kläger erlaubt, von der Beklagten die Kosten einer Aktualisierung der Software einzufordern. Die Annahme einer solchen Verpflichtung sei abwegig. Der Kunde müsse ein kompatibles Kassensystem zur Verfügung stellen. Der Kläger habe die Beschaffung eines kompatiblen Systems versprochen. Ohne Rücksicht auf das Kompatibilitätserfordernis und ohne Rücksprache mit der Beklagten habe sich der Kläger dann für die Anschaffung eines Kassensystems der Firma C… entschieden. Mit diesem Kassenhersteller unterhalte die Beklagte keine Kooperation hinsichtlich einer Kompatibilität nötiger Schnittstellen. Die Firma C… habe eine Zusammenarbeit mit dem Beklagten verweigert. Eine Vertragsaufhebung oder sonstige Vereinbarungen habe es nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.