Beschluss
8 Qs 32/21
LG Heilbronn 8. Große Strafkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHEILB:2021:1111.8QS32.21.00
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Leitsätze
1. Die Regelung des § 74 Abs. 4 OWiG, wonach dem Betroffenen Wiedereinsetzung gegen ein in seiner Abwesenheit gemäß § 74 Abs. 1 OWiG ergangenes Sachurteil gewährt werden kann, lässt sich nicht auf die - verschuldete oder unverschuldete - Abwesenheit des Verteidigers übertragen.(Rn.13)
2. Zur Warte- und Erkundigungspflicht des Verteidigers.(Rn.15)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 3. August 2021 wird als unbegründet
v e r w o r f e n.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung des § 74 Abs. 4 OWiG, wonach dem Betroffenen Wiedereinsetzung gegen ein in seiner Abwesenheit gemäß § 74 Abs. 1 OWiG ergangenes Sachurteil gewährt werden kann, lässt sich nicht auf die - verschuldete oder unverschuldete - Abwesenheit des Verteidigers übertragen.(Rn.13) 2. Zur Warte- und Erkundigungspflicht des Verteidigers.(Rn.15) 1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 3. August 2021 wird als unbegründet v e r w o r f e n. 2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. I. Die Stadt hat gegen den Betroffenen am 20. Juli 2020 einen Bußgeldbescheid wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erlassen. Gegen diesen hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch erhoben, weshalb die Sache dem Bußgeldrichter beim Amtsgericht Heilbronn zugeleitet worden ist. Dieser hat - nach mehreren von der Verteidigung beantragten Terminverlegungen - zuletzt Termin zur Durchführung der Hauptverhandlung auf den 30. Juli 2021 bestimmt und den Betroffenen auf seinen Antrag gemäß § 73 Abs. 2 OWiG von der Pflicht persönlich erscheinen zu müssen entbunden. Die Hauptverhandlung ist sodann gemäß § 74 Abs. 1 OWiG in Abwesenheit des ausgebliebenen Betroffenen durchgeführt und mit Sachurteil abgeschlossen worden. Hiergegen hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 2. August 2021 Antrag auf Wiedereinsetzung und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tage Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages hat er vorgetragen, sein Verteidiger sei ohne Verschulden an der Teilnahme an der Hauptverhandlung gehindert gewesen. Dieser sei pünktlich zu der auf 14:30 Uhr angesetzten Verhandlung erschienen, um ihn dort gemäß § 73 Abs. 3 OWiG zu vertreten, und habe bis 14:45 Uhr auf den Aufruf der Sache gewartet. Sodann habe er das Gerichtsgebäude in der Annahme wieder verlassen, die Sache werde nun doch nicht verhandelt. Der Bußgeldrichter hat den Wiedereinsetzungsantrag mit Beschluss vom 3. August 2021 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner sofortigen Beschwerde. II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß den §§ 46 OWiG, 46 Abs. 3 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Auch ist die Kammer für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde sachlich zuständig (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Februar 2021 – 1 Ws 8/21 –, juris). Der sofortigen Beschwerde des Betroffenen war jedoch der Erfolg zu versagen. Zurecht und mit zutreffender Begründung hat der Bußgeldrichter den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits als nicht statthaft bewertet und daher als unzulässig verworfen. Die Möglichkeit dem Betroffenen Wiedereinsetzung gegen das in seiner Abwesenheit gemäß § 74 Abs.1 OWiG ergangene Sachurteil zu gewähren ist seitens des Gesetzgebers nur für den Fall eröffnet worden, dass er selbst - trotz antragsgemäß erfolgter Entbindung - an der Hauptverhandlung teilnehmen wollte und daran ohne Verschulden gehindert war. Auf den ausgebliebenen Verteidiger lässt sich die Vorschrift weder direkt noch analog anwenden (LG Verden, Beschluss vom 20. April 2017 – 1 Qs 41/17 –, juris; a.A. LG Hamburg, MDR 1989, 92 zur alten Rechtslage). Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde jedoch auch offensichtlich unbegründet. Vielmehr stellt sich das Verhalten des Verteidigers als pflichtwidrig dar, da er im Rahmen des bestehenden Mandatsverhältnisses den Auftrag hatte den Betroffenen in der gerichtlichen Hauptverhandlung zu vertreten. Dass er in Ansehung dieser Verpflichtung das Gerichtsgebäude bereits 15 Minuten nach der angesetzten Terminszeit wieder verlassen hat, ohne sich zu vergewissern, ob die Verhandlung tatsächlich vertagt wird, ist ein grober Verstoß gegen seine anwaltlichen Pflichten. Völlig rechtsirrig zieht der Verteidiger zur Rechtfertigung seines Verhaltens eine Parallele zum Rechtsinstitut der "Waffengleichheit" und meint, dass Rechtsanwälte deshalb lediglich 15 Minuten auf den Aufruf einer Sache warten müssten, und sich danach entfernen dürften, weil Gerichte ihrerseits Prozessurteile bereits nach 15-minütigem Zuwarten erlassen. Hierbei verkennt er jedoch die fehlende Vergleichbarkeit und den Umstand, dass die Dauer von Gerichtsverhandlungen sich zum einen häufig schwer prognostizieren lässt und zum anderen vom Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten abhängt. Auch übersieht er bewusst, dass der Verteidiger sich unproblematisch zu der Frage informieren kann, ob die Sache wegen des zeitlichen Verzuges vertagt oder zu einer späteren Uhrzeit aufgerufen wird, anstatt die Vertagung zu unterstellen und das Gerichtsgebäude zu verlassen. Diesbezüglich gar den Grundsatz des fairen Verfahrens zu bemühen erscheint der Kammer völlig abwegig. Zu guter Letzt greift auch der Einwand nicht, ein Verschulden des Verteidigers könne dem Betroffenen nicht zugerechnet werden. Vielmehr ergibt sich bereits aus der Logik des Beschwerdevortrages, die Regelung des § 74 Abs. 4 OWiG i.V.m. § 44 StPO solle zumindest analog auf den Verteidiger angewendet werden, dass dann sein Verschulden selbstverständlich der Wiedereinsetzung entgegenstünde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.