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Beschluss

20 Qs 61/02

LG HILDESHEIM, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Privatwirtschaftlich angebotene verkehrspsychologische Nachschulungen können staatlichen Nachschulungen gleichgestellt werden, wenn Organisation, Inhalt und Qualität einer verlässlichen Kontrolle unterliegen. • Für die Durchführung verkehrspsychologischer Beratungen genügt die Anerkennung nach § 71 FeV; eine gesonderte amtliche Anerkennung wie für medizinisch-psychologische Gutachten ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. • Bei Vorliegen einer Nachschulungsbescheinigung und einer positiven Gesamtschau kann die Sperrzeit nach § 69a Abs. 7 StPO verkürzt werden.
Entscheidungsgründe
Anerkennung privatwirtschaftlicher verkehrspsychologischer Nachschulungen und Verkürzung der Sperrzeit • Privatwirtschaftlich angebotene verkehrspsychologische Nachschulungen können staatlichen Nachschulungen gleichgestellt werden, wenn Organisation, Inhalt und Qualität einer verlässlichen Kontrolle unterliegen. • Für die Durchführung verkehrspsychologischer Beratungen genügt die Anerkennung nach § 71 FeV; eine gesonderte amtliche Anerkennung wie für medizinisch-psychologische Gutachten ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. • Bei Vorliegen einer Nachschulungsbescheinigung und einer positiven Gesamtschau kann die Sperrzeit nach § 69a Abs. 7 StPO verkürzt werden. Der Verurteilte war bei Tatbegehung mit 2,05 ‰ Blutalkohol erheblich berauscht. Er ist Ersttäter, geständig und kooperativ. Der Diplom-Psychologe (verkehrspsychologischer Berater) führte eine Nachschulung bzw. Beratung durch und stellte eine Teilnahmebescheinigung aus. Die Staatsanwaltschaft beanstandete die Anerkennung der privatwirtschaftlichen Nachschulung und forderte eine amtliche Anerkennung wie sie z.B. dem TÜV erteilt wird. Das Amtsgericht hatte die Sperrzeit verkürzt; hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft. Das Landgericht prüfte insbesondere die Zulässigkeit privatwirtschaftlich erbrachter Nachschulungen, die Anerkennung des Beratenden gemäß FeV und die Frage, ob die Voraussetzungen zur Verkürzung der Sperrzeit vorlagen. • Keine Bedenken gegen Nachschulungskurse durch privatwirtschaftlich tätige Diplom-Psychologen, sofern Organisation, Inhalt und Qualität einer verlässlichen Kontrolle unterliegen; vergleichbare Kontrollanforderungen wie bei staatlichen Anbietern sind maßgeblich. • Der Psychologe verfügte über eine Anerkennung als verkehrspsychologischer Berater durch den Berufsverband und damit nach § 71 Abs. 1 FeV über die erforderliche amtliche Anerkennung zur Durchführung verkehrspsychologischer Beratungen nach § 4 Abs. 9 StVG; die Anerkennungsvoraussetzungen sind in § 71 Abs. 2 Nr. 1–4 FeV geregelt. • Nachschulungen nach § 69a Abs. 7 StPO und verkehrspsychologische Beratungen nach § 4 Abs. 9 StVG verfolgen ähnliche Ziele der Einstellungs- und Verhaltensänderung; unterschiedliche Behandlung der Maßnahmen ist nicht gerechtfertigt. • Das Gesetz schreibt eine besondere amtliche Anerkennung durch die oberste Landesbehörde nur für medizinisch-psychologische Gutachten vor (§§ 13, 66 FeV), nicht jedoch für Nachschulungen im hier relevanten Zusammenhang. • Bei Abwägung der Gesamtumstände (hohe BAK, jedoch Ersttäter, Geständnis, Kooperationsbereitschaft und positive Einschätzung durch den Psychologen) liegt ein Grund zur Annahme nach § 69a Abs. 7 StPO vor, dass der Täter nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. • Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO; der Beschluss ist nicht anfechtbar nach § 310 Abs. 2 StPO. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde verworfen; die Entscheidung des Amtsgerichts zur Verkürzung der Sperrzeit ist vertretbar. Privatwirtschaftlich erbrachte verkehrspsychologische Nachschulungen sind zulässig, wenn Organisation, Inhalt und Qualität einer verlässlichen Kontrolle unterliegen; der eingesetzte Diplom-Psychologe war nach § 71 FeV anerkannt, so dass die Nachschulungsbescheinigung verwertbar war. Angesichts der Gesamtumstände (Ersttäter, Geständnis, kooperatives Verhalten und positive fachliche Einschätzung) lag der erforderliche Grund zur Annahme vor, dass die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen nicht mehr besteht, weshalb die Verkürzung der Sperrzeit gerechtfertigt war. Die Beschwerde wurde auf Kosten der Landeskasse verworfen.